Fl.Nr. 2057, Gmkg. Gößweinstein; Neubau eines 45 m hohen Sendemastes


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2022 ö 3

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 21.06.2022, TOP 6, wurde dieses Bauvorhaben bereits behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde hierzu nicht erteilt. Als Begründung wurde auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3, Nr. 5 BauGB hingewiesen. Hierzu zählen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert oder das Orts- und Landschaftsbild. 

Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilt das Landratsamt Forchheim mit, dass es sich bei dem Sendemast um ein privilegiertes Vorhaben handelt und im Genehmigungsverfahren die notwendigen Fachbehörden beteiligt wurden. Als Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben ist.
Der Markt Gößweinstein wird deshalb aufgefordert, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landratsamtes nochmals zu behandeln und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das gemeindliche Einvernehmen nach Art. 67 Abs. 1 BayBO ersetzt. Das Schreiben vom 19.10.2022 wird mit der Beschlussvorlage an die Marktgemeinderäte zur Kenntnisnahme versandt.

 

Beratung

Bei der ersten Behandlung des Bauantrages wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, weil u.a. der Standort des Sendemastes frei in der Landschaft bemängelt wurde. Trotz Gespräch zwischen der Gemeinde und dem Betreiber ist es beim beantragten Standort für den Sendemast geblieben. Auf den Selbstbindungsbeschluss der Mobilfunkbetreiber wird hierzu hingewiesen, welcher seitens der Betreiber nicht eingehalten wird. Ebenso wird auch auf eine fehlende gute Kommunikation zwischen Betreiber und Gemeinde hingewiesen. 
Nach dem Schreiben des Landratsamtes vom 19.10.2022 ist die Rechtslage eindeutig. Es liegen keine öffentlichen Belange vor, die dem beantragten Vorhaben entgegenstehen. Das gemeindliche Einvernehmen ist somit zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird für den Neubau eines Schleuderbetonmastes mit Outdoor-Technik auf der Fl.Nr. 2057 der Gemarkung Gößweinstein erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.11.2022 09:13 Uhr