Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof Gößweinstein; Erhöhung der Gebühren zum 01.04.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Marktgemeinderatssitzung, 12.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 3. Marktgemeinderatssitzung 12.03.2024 ö 5

Sachverhalt

Der Markt Gößweinstein hat seit 2013 jährlich Stabilisierungshilfe erhalten. 
Mit Schreiben vom 04.12.2023 hat die Regierung von Oberfranken dem Markt Gößweinstein eine Stabilisierungshilfe in Höhe von insgesamt 1.200.000,- € bewilligt, welche vollständig als Investitionshilfe (Säule 2) zu verwenden ist.
Auflage für die Bewilligung ist u.a., die Vorlage eines Beschlusses des Marktgemeinderates zur Durchführung einer Gebührenkalkulation im Bereich Bestattungswesen mit Neufestsetzung möglichst kostendeckender Gebühren bis spätestens 31. März 2024 und Umsetzung des Beschlussinhalts bis möglichst 31. Dezember 2024.

Bereits im August 2020 hat die Regierung von Oberfranken im Rahmen der Bearbeitung des Stabilisierungshilfeantrages 2020 folgende Forderung gestellt.

Die letzte Gebührenkalkulation der Friedhofsgebühren wurde im Jahr 2001 durchgeführt. Es wird um Überprüfung der Gebührenkalkulation und Aufnahme des Ergebnisses in das Haushaltskonsolidierungskonzept gebeten.“

In der Folge wurden die Gebührensätze ab dem 01.11.2020 wie folgt festgelegt:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

Kindergrabstätten         43,00 €        
Einzel-Erdgrabstätten          61,00 €
Doppel-Erdgrabstätten        102,00 €
Einzel-Urnenerdgrabstätten          43,00 €
Doppel-Urnenerdgrabstätten          61,00 €
anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten        43,00 €
anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten           61,00 €
Urnennischen        140,00 €

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag 42,00 €.

Die Gebührenfestlegung im Jahr 2020 bedeutete eine Erhöhung um 27 % (Inflationsausgleich). Auf die beiliegende Beschlussbuchabschrift wird verwiesen.

Die jetzigen Gebühren liegen schon weit über Durchschnitt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip kommt aus sozialstaatlichen Gründen deshalb in Betracht und ist durch Art. 8 Abs. 4, 2. Halbsatz KAG (sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen), aber auch durch Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO ("soweit vertretbar und geboten") gedeckt.

Jedoch scheint es vertretbar, die Gebühren in Höhe der Inflationsraten der Jahre 2020 bis 2023 zu erhöhen.

Die Inflationsrate betrug:

2020:                0,5 %
2021:                3,1 %
2022:                6,9 %
2023:                5,9 %

Summe:        16 %

Beratung

Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung hat für den Markt Gößweinstein nur untergeordnete finanzielle Bedeutung. Für den einzelnen Gebührenschuldner bedeutet die Erhöhung unter Umständen eine große Belastung. Hier eine Entscheidung zu treffen, sei schwierig. Auf Grund der bereits derzeit hohen Gebühren sei eine weitere Erhöhung den Hinterbliebenen von Verstorbenen teilweise kaum zuzumuten. Insbesondere dann nicht, wenn die Hinterbliebenen finanziell nicht gut aufgestellt sind.   

Es wird erklärt, dass die Bewilligungsbehörde bei kostenrechnenden Einrichtungen immer den Kostendeckungsgrad prüft. Dies war auch bereits im Jahr 2020 der Fall. Der Erhalt der Stabilisierungshilfe in jenem Jahr wurde von einer Gebührenerhöhung abhängig gemacht. Dass die Gebühren für den Friedhof Wichsenstein nicht kostendeckend sind, dürfte seit Jahren bekannt sein. Auf eine umfassende Gebührenneuberechnung wurde aus diesem Grund verzichtet. Jedoch sollte zumindest eine Anhebung in Höhe des Inflationsausgleiches erfolgen. Die Erhöhung nur einzelner Grabnutzungsgebühren wird aus Gründen der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner kritisch betrachtet.

Wiederholt wird ausgeführt, dass eine Gebührenerhöhung in Höhe des Inflationsausgleiches das Minimum an Erhöhung darstelle. Die Gebührenerhöhung ist Auflage im Bewilligungsbescheid für die Stabilisierungshilfe in Höhe von 1,2 Mio. €. Wird diese Auflage nicht erfüllt, wird davon ausgegangen, dass der Betrag zurückgezahlt werden muss. Andere Gemeinden haben wegen Nichterfüllung von Auflagen schon Stabilisierungshilfe zurückgezahlt. Der jetzige Vorschlag stelle einen Kompromiss dar. 

Beschluss

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Marktes Gößweinstein für den Friedhof Wichsenstein (FGS Wichsenstein) vom 21.11.2018 i.d.F. vom 10.11.2020

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Gößweinstein folgende Satzung:

Artikel 1
Änderung der Grabnutzungsgebühr

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
Kindergrabstätten         50,00 €        
Einzel-Erdgrabstätten          71,00 €
Doppel-Erdgrabstätten        118,00 €
Einzel-Urnenerdgrabstätten          50,00 €
Doppel-Urnenerdgrabstätten          71,00 €
anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten        50,00 €
anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten           71,00 €
Urnennischen        162,00 €

Artikel 2
Änderung der Bestattungsgebühren

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag
         49,00 €.

Artikel 3
Inkrafttreten
       
Die Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.


Gößweinstein, 14.03.2024
Markt Gößweinstein                                                                „Siegel“


Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

Datenstand vom 14.03.2024 14:42 Uhr