Fl.Nr. 536/1, Gmkg. Leutzdorf; Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes zum Wochenendhaus


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.02.2024 ö 3

Sachverhalt

Hierzu muss mitgeteilt werden, dass es sich bei dieser Vorbescheidsanfrage um ein sehr langwieriges Verfahren handelt. 1988 wurde neben einer bereits vorhandenen kleineren Doppelgarage eine neue Doppelgarage beantragt. Beide Gebäude (Alt und Neu) wurden mit nur wenigen Zentimetern an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. 538 (damals 537) errichtet.
In der Marktgemeinderatsitzung vom 21.01.1993 wurde dann eine Nutzungsänderung von der Doppelgarage zu einem Wochenendhaus behandelt. Eine Zustimmung für die beantragte Nutzungsänderung wurde damals nicht erteilt. 
In einem weiteren Schreiben des Landratsamtes vom 18.03.1993 an den Antragsteller wurde dieser darauf hingewiesen, dass gegenüber der erteilten Baugenehmigung für die Doppelgarage aus dem Jahre 1988 Veränderungen am Gebäude (Erhöhung Satteldach, Einbau von Fenstern etc.) vorgenommen wurden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für die beantragte und vollzogene Nutzungsänderung (Garage – Wochenendhaus) keine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Grund hierfür war u.a. auch, dass das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt (somit im Außenbereich).
In der Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.07.1996 wurde das gemeindliche Einvernehmen erneut nicht erteilt, da die erforderlichen Abstandsflächen zur nordwestlichen Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden.
Mit Datum vom 30.10.1996 gibt der betroffene Grundstücksnachbar eine Erklärung zur Nutzungsänderung Garage zum Wochenendhaus wie folgt ab:
„Bei Ausführung einer vorschriftsmäßigen Brandmauer an der nordöstlichen Seite des vorhandenen Gebäudes bestehen meinerseits keine grundsätzlichen Einwände.
Einer Grunddienstbarkeit -Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme- willige ich nicht zu.“
Am 05.12.2006 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung im Bau- und Umweltausschuss behandelt. Das Grundstück befindet sich zwischenzeitlich aufgrund einer Einbeziehungssatzung im Innenbereich. Folgender Beschluss wurde zuletzt gefasst:
„Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt, unter der Voraussetzung, dass die Regelung zur Abstandsfläche eingehalten wird, d.h., dass die fehlenden Abstandsflächen vom Grundstücksnachbarn übernommen werden oder die geforderte Brandmauer errichtet wird.“
Mit Datum vom 18.11.2008 wurde seitens des Landratsamtes Forchheim ein Rücknahmebescheid erlassen. Das Verfahren hat sich durch Zurücknahme erledigt.

Im Herbst 2023, zwischenzeitlich ist das Grundstück vom Vater auf dem Sohn übergegangen, greift der Sohn das Verfahren neu auf.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde folgender Schriftverkehr auszugsweise an den Antragsteller per E-Mail übersandt:
„Insofern sehe ich es natürlich für notwendig an, dass nun endlich der Bauantrag eingereicht wird. Da es sich nicht nur um eine reine Nutzungsänderung handelt, sondern das Gebäude auch planabweichend gegenüber der Genehmigung von 1988 errichtet wurde, sind entsprechende Planvorlagen durch einen Planvorlagenberechtigten zu erstellen. Die Abstandsflächenproblematik muss gelöst werden, insofern ist uns eine neue Abstandsflächenübernahmeerklärung auf das Grundstück Fl.Nr. 538 (früher 537) mit dem Bauantrag vorzulegen. Auch die Unterschrift des Eigentümers der Flur-Nr. 536 ist erforderlich. Es ist insofern durch den Planvorlageberechtigten auch zu prüfen, ob eine Abstandsflächenübernahme auf dieses Grundstück möglich ist oder ein Abweichungsantrag gestellt wird.
Da der Fall jetzt wieder hochkommt, sollte der längst erforderliche Bauantrag umgehend eingereicht werden.“

Mit Datum vom 05.02.2024 wird nun vom Antragsteller ein Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes als Wochenendhaus gestellt. Die beigefügten Bauzeichnungen aus dem Jahr 1992, in welche zur Aktualisierung noch einzelne Korrekturvermerke eingefügt wurden, sind dem Antrag beigefügt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Regelung zur Abstandsfläche eingehalten und das Gebäude nach den erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.02.2024 18:06 Uhr