Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 228, Gmkg. Stadelhofen; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Marktgemeinderatssitzung, 14.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö 6

Sachverhalt

Auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 228, Gmkg. Stadelhofen, beabsichtigen die Tochter des Grundstückseigentümers sowie deren Lebensgefährte (beide Bauwerber), ein Einfamilienwohnhaus mit Garage zu errichten. Ein entsprechender Antrag auf Vorbescheid wurde beim Markt Gößweinstein gestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung am 17.11.2023 hierzu folgenden Beschluss gefasst:

„Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf einer Teilfläche von Fl.Nr. 228 der Gemarkung Stadelhofen wird nach § 36 BauGB vorerst nicht erteilt, da notwendige Voraussetzungen (FNP, Erschließung) noch nicht gegeben sind. In Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde ist deshalb die Bebaubarkeit des Grundstückes zu prüfen, um eine Bebauung zu ermöglichen.“

Nach Mitteilung des Landratsamtes Forchheim vom 23.11.2023, welche den Marktgemeinderäten überlassen wurde, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der Außenbereichslage nach § 35 BauGB. Sonstige nicht privilegierte Vorhaben, wie z. B. die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, können nur im Einzelfall zulässig sein, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB).
Öffentliche Belange sind bereits beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Das Landratsamt sieht durch die bauliche Erweiterung in den Außenbereich eine städtebauliche Fehlentwicklung. 
Zudem ist die Erschließung nicht gesichert.

Das Landratsamt hat deshalb mitgeteilt, dass keine ausreichenden Gründe für die Annahme bestehen, dass der Markt Gößweinstein das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert hat.
 
Um eine Bebauung zu ermöglichen, ist zum einen die Darstellung im Flächennutzungsplan in „gemischte Baufläche“ zu ändern.

Zum anderen ist die Erschließung des Grundstückes zu sichern.

Den Bauwerbern ist bekannt, dass Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen werden müssen. 




Hierfür wäre noch entsprechender Vertrag abzuschließen. 

Beschluss

Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nrn. 228, Gmkg. Stadelhofen, entsprechend des oben dargestellten Lageplanes, soll in „gemischte Baufläche“ geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss entsprechender Verträge von den Bauwerbern zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2023 13:04 Uhr