Bau der Erschließungsstraße Hühnerloh-Südwest; Abrechnung der Erschließungskosten; Erhebung von Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Marktgemeinderatssitzung, 14.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 26.10.2023 wurde der Auftrag zur Herstellung der Erschließungsstraße an die Fa. Lämmlein & Übbing vergeben.
Der Baubeginn ist für Februar/März 2024 vorgesehen.
Es gilt nun, die Modalitäten der Erschließungsbeitragsabrechnung festzulegen. 

Im Bereich zwischen der Erschließungsstraße mit einer Länge von 134 m (im Folgenden Hauptstraße genannt) und der bestehenden Ortsstraße Fl.Nr. 2572, Gmkg. Stadelhofen, wird davon ausgegangen, dass eine erstmalige Erschließung der Grundstücke bereits vor Jahren erfolgt ist. Die Baukosten für diesen Bereich können deshalb nicht in die Beitragsabrechnung mit einbezogen werden. Ebenso besteht keine Beitragspflicht für die dort befindlichen Grundstücke. Die abzurechnende Erschließungsstraße beginnt am Ende der bestehenden Asphaltierung bei Fl.Nr. 2555/3.   

Grundsätzlich handelt es sich bei den beiden rot gekennzeichneten Erschließungsstraßen um 2 selbstständige Erschließungsanlagen. Die Stichstraße ist als selbstständige Anlage zu betrachten, da sie länger als 100 m ist.
Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, den Erschließungsaufwand insgesamt ermitteln. Die Bildung einer Erschließungseinheit ist gerechtfertigt, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz vermittelt, mithin der Anlieger der Nebenstraße darauf angewiesen ist, die Hauptstraße zu benutzen, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Dies ist hier der Fall. Um das Entstehen von verschiedenen Beitragssätzen im Erschließungsgebiet Hühnerloh-Südwest zu verhindern, sollte zwischen der Hauptstraße und der Stichstraße eine Erschließungseinheit gebildet werden.   

Die umzulegenden Kosten betragen rund 500.000,- €. Ein Großteil dieser Kosten wird im Jahr 2024 anfallen. Eine endgültige Abrechnung des Erschließungsbeitrages wird wohl erst im Jahr 2026 erstellt werden können. Zur Zwischenfinanzierung der Kosten sollten deshalb Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nach § 10 der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Gößweinstein (§ 12 der ab 01.01.2024 geltenden Satzung) erhoben werden und zwar in Höhe des voraussichtlichen Gesamterschließungsbeitrages. Die Vorausleistung soll in 2 Raten wie folgt erhoben werden:

50 % fällig 1 Monat nach Beginn der Herstellung (erster Spatenstich, Beginn des technischen Ausbaus)
50 % fällig am 15.06.2025

 
     

Beratung

Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass der Wanderparkplatz nicht erschließungsbeitragspflichtig ist.

Beschluss

Im Erschließungsgebiet Hühnerloh-Südwest wird zwischen der Hauptstraße und der Stichstraße eine Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB gebildet.
Auf den Erschließungsbeitrag werden Vorausleistungen wie folgt erhoben: 

50 % fällig 1 Monat nach Beginn der Herstellung (erster Spatenstich, Beginn des technischen Ausbaus)

50 % fällig am 16.06.2025

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2023 13:04 Uhr