Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 1020, Gmkg. Leutzdorf, zur Errichtung eines Wohnhauses; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Marktgemeinderatssitzung, 30.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 4. Marktgemeinderatssitzung 30.03.2023 ö 7

Sachverhalt

Auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1020, Gmkg. Leutzdorf (in Etzdorf), beabsichtigen die Tochter und der Schwiegersohn des Grundstückseigentümers (die Bauwerber) ein Wohnhaus zu errichten. Ein entsprechender Antrag wurde am 06.04.2022 beim Markt Gößweinstein gestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung am 20.09.2022 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Bau- und Umweltausschuss spricht sich für die Ausweisung einer Baufläche auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1020 der Gemarkung Leutzdorf aus.
An den Marktgemeinderat geht die Empfehlung, die dafür notwendige Bauleitplanung in die Wege zu leiten.“

Nach Mitteilung des Landratsamtes Forchheim vom 20.02.2023, welche den Marktgemeinderäten überlassen wurde, ist eine Genehmigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben im Außenbereich) vorstellbar.
Hierfür ist jedoch eine Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des zu bebauenden Grundstückes notwendig.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Die künftige Darstellung im Flächennutzungsplan soll „gemischte Baufläche“ lauten.
Den Bauwerbern ist bekannt, dass Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes, für die straßenmäßige Erschließung inklusive Grunderwerb (möglicherweise auch Wendehammer), Beleuchtung und für die Verlängerung des Abwasserkanals übernommen werden müssen. Gleiches gilt laut Wiesentgruppe für die Wasserversorgung. Hierfür sind noch entsprechende Verträge abzuschließen. 

Beschluss

Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nrn. 1020, Gmkg. Leutzdorf, soll nach beiliegendem Plan in „gemischte Baufläche“ geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss entsprechender Verträge von den Bauwerbern zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.04.2023 11:58 Uhr