Fl.Nr. 113, Gmkg. Behringersmühle; Errichtung eines Mobilfunkmastes


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.11.2023 ö 3

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 113 der Gemarkung Behringersmühle ist die Errichtung eines Mobilfunkmastes mit einer Höhe von 40,24 m in Form eines Stahlgittermastes beantragt worden. Mit der Errichtung des Sendemastes soll die flächenbezogene Mobilfunkversorgung sichergestellt und etwaige Funklöcher geschlossen werden.

Der Standort für den Sendemast befindet sich oberhalb von Behringersmühle, neben dem Wanderweg Behringersmühle – Forsthaus Schweigelberg, und befindet sich Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche und Ökofläche dargestellt. Darüber hinaus befindet es sich im Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura und im FFH-Gebiet
Die Zufahrt zum Baugrundstück soll ca. 400 m nach dem Ortsende von Behringersmühle über die St 2185 und dann weiter über die Forstwege des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 887 und 888 und ab der Gemarkungsgrenze Unterailsfeld/Behringersmühle über den öffentlichen Feld- und Waldweg mit der Fl.Nr. 116, Gmkg. Behringersmühle erfolgen. Eine Erlaubnis für ein Fahrtrecht über die Grundstücke des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) liegt hierzu per E-Mail vor, der Vertrag wird z.Z. gefertigt. Die Erschließung (Zufahrt) kann somit als gesichert gesehen werden.
Da es sich bei dem Grundstück Fl.Nr. 116 um einen nichtausgebauten öffentl. Feld- und Waldweg handelt und dieser für schwere Baufahrzeuge nicht geeignet ist, ist vom Antragsteller ein notwendiger Wegeausbau auf eigene Kosten für einen Teilbereich des Weges (ab Gemarkungsgrenze Unterailsfeld/Behringersmühle bis zum Baugrundstück) selbst vorzunehmen.
Eine Zufahrt ab Ortsmitte Behringersmühle über den Flurweg Fl.Nr. 116 direkt zum geplanten Standort des Sendemastes ist mit schweren Baufahrzeugen nicht möglich und wird deshalb abgelehnt.



Eine Bebauung des Grundstückes mit einem Funkmast ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um Telekommunikationsdienstleistungen handelt. Die Voraussetzungen für eine Bebauung im Außenbereich sind gegeben.

Beratung

Zusätzlich zum Sachvortrag wird auf den zu diesem Tagesordnungspunkt heute erschienenen Zeitungsartikel hingewiesen. Darin wird dem Markt Gößweinstein die Verfahrensweise bzgl. der Nichtunterrichtung betroffener Anlieger (Bürger) vorgehalten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es im gesamten Gemeindegebiet von Gößweinstein bis zu 12 Sendeanlagen gibt, bzw. in Planung sind. Im Marktgemeinderat wurde darüber beraten und auch in öffentlichen Sitzungen ausführlich über die Standortauswahl informiert. 
Bedauerlicherweise erfolgte vor der heutigen Berichterstattung in der Tageszeitung keine Nachfrage beim Markt Gößweinstein über die „angeblich fehlende“ Unterrichtung der Anlieger (Bürger).

An nachstehenden Sitzungstagen wurden Sendeanlagen im Marktgemeinderat als Tagesordnungspunkt behandelt oder Informationen bekannt gegeben:
  1. 26.11.2020         Informationen werden veröffentlicht
  2. 25.02.2021        Suchkreise und allgemeine Anzeige erfolgte
  3. 27.04.2021        Diskussion mit Mobilfunkanbieter u.a. Info über Suchkreis für die Stand-
ortauswahl 
  1. 16.12.2021        Zustimmung zur Standortauswahl
  2. 27.01.2022        Info über die Höhe des Sendemastes
Teils wurde auch umfangreich in den Tageszeitungen informiert.


Bezüglich der Standortwahl im FFH-Gebiet wird darauf verwiesen, dass diesbezüglich die Fachbehörden ihre Stellungnahme in der Bauantragsprüfung beim Landratsamt abgeben.

Beschluss

Für die Errichtung eines Mobilfunkmastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 113 der Gemarkung Behringersmühle wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. 
Um die Zufahrt zum Baugrundstück auf den nicht ausgebauten Wegen zu ermöglichen, ist ein notwendiger Wegeausbau durch den Antragssteller auf eigene Kosten selbst vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.11.2023 14:43 Uhr