Fl.Nr. 4/2, Gmkg. Unterailsfeld; Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.01.2023 ö 3

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 4/2 in Unterailsfeld soll ein neues Wohnhaus entstehen. Von den Antragstellern wird hierzu ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, mit der Fragestellung: „Ist das beschriebene Bauvorhaben gem. beiliegenden Lageplänen (inklusive Erschließung) planungsrechtlich hinsichtlich Lage auf dem Baugrundstück und Größe zulässig?“

Planungsrechtliche Zulässigkeit:
Das Grundstück wird seitens des Landratsamtes dem Außenbereich zugeordnet. Da eine Teilfläche im gültigen Flächennutzungsplan als bebaubare Fläche (gemischte Bauflächen) dargestellt ist, könnte eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB auf dieser Teilfläche vorstellbar sein, sofern keine anderen öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Das Wohnhaus befindet sich auf der bebaubaren Fläche gemäß Flächennutzungsplan.

Erschließung:
Öffentliche Verkehrsfläche (Straßenanbindung)
Das Baugrundstück grenzt an keiner befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche an. Gemäß Vorhabensbeschreibung ist die Anbindung des Baugrundstückes Fl.Nr. 4/2 über das Grundstück Fl.Nr. 122/ 1 (Eigentümer ist Bauherr) und das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 124 zur Gemeindeverbindungsstraße Fl.Nr. 128 geplant. Eine Dienstbarkeit für ein Geh- und Fahrtrecht ist derzeit zur Vorlage beim Markt beim Notar in Ausarbeitung. 
Sofern die Dienstbarkeit vorliegt und der Markt dieser zustimmt, ist die verkehrsmäßige Erschließung gegeben.

Wasserver-, Abwasserentsorgung, Strom, Telefon/Internet (Leitungen)
Auch hier ist zunächst eine Erschließung nicht gegeben. Von den Antragstellern ist die Ver- und Entsorgung für das Baugrundstück über die Grundstücke Fl.Nr. 4, 5 und 8 vorgesehen, um an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen in der Ortsstraße (Fl.Nr. 32) zu gelangen. 
Auch hier ist eine Dienstbarkeit erforderlich und bereits durch den Notar in Ausarbeitung.
Für den Zweckverband der Wasserversorgung der Wiesentgruppe ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Wasserleitung zugunsten des Zweckverbandes einzutragen. Zudem ist eine Sondervereinbarung über den künftigen Anschluss an die Wasserversorgungslange des Zweckverbandes und die Belieferung mit Wasser abzuschließen. Die Entwürfe hierzu würden zwischen dem Bauwerber und dem Zweckverband ausgetauscht. Eine schriftliche Zusage zum Abschluss der notwendigen Dokumente liegt vor.
Sobald die Dienstbarkeit für die Ver- und Entsorgungsleitungen vorliegt ist auch hier die Erschließung gesichert.
Weiterhin muss der Zweckverband den Abschluss/Vollzug der o.g. Dokumente schriftlich bestätigen.


Wohnhaus
Das Haus soll 2 – 3 Vollgeschosse erhalten, einen Kniestock von 0,50 m sowie ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35° bis 45° und fügt sich hinsichtlich Größe und Lage in die umgebende Bebauung ein.



Neben den bestehenden Garagen auf dem Nachbargrundstück sind 2 Stellplätze dargestellt. Auf dem Baugrundstück ist auch die Pflanzung mehrerer Streuobstbäume vorgesehen.

Beratung

Es wird angefragt, warum vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe eine Sondervereinbarung gefordert wird? Hierzu wird mitgeteilt, dass eine Anschlusspflicht nicht besteht und es sich um eine überlange Hausanschlussleitung handelt.
Das Haus soll 2 – 3 Vollgeschosse erhalten. Aus der Planung gehen nur 2 Stellplätze für Pkw hervor. Sind diese ausreichend? Hierzu wird mitgeteilt, dass aus der Planung eine Anzahl der Wohnungen nicht hervorgeht. Entsprechend der Anzahl der Wohnungen sind von den Antragstellern auch die notwendige Anzahl an Stellplätzen auf dem Baugrundstück gemäß der gemeindlichen Satzung nachzuweisen.

Beschluss

Für den Neubau eines Wohnhauses auf der Fl.Nr. 4/2 der Gemarkung Unterailsfeld wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB unter der Bedingung erteilt, dass alle notariell beurkundeten Dienstbarkeiten für eine gesicherte Erschließung vorliegen. Darüber hinaus muss der Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe den künftigen Anschluss an die Wasserversorgungslange des Zweckverbandes und die Belieferung mit Wasser schriftlich bestätigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2023 14:47 Uhr