Festlegung der Stichfrage zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Marktgemeinderatssitzung, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 6

Sachverhalt

Nach Art. 18a Abs. 12 Satz 3 GO hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass gleichzeitig zur Abstimmung gestellte Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichfrage).
Dies ist bei dem in der Marktgemeinderatssitzung am 29.09.2022 zugelassenen Bürgerbegehren „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ sowie dem beschlossenen Ratsbegehren „Rathaus in das Pfarrhaus“, welche beide am 04.12.2022 zu Abstimmung stehen, der Fall. 

Beratung

Die drei gestellten Fragen sind getrennt voneinander zu betrachten. Diese werden so ausgezählt, als würden drei verschiedene Stimmzettel vorliegen. Das Abstimmungsergebnis über die Stichfrage kommt nur zum Tragen, falls die beiden Begehren in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. Dies ist der Fall, wenn beide Begehren eine Mehrheit erreichen. Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Dies bezieht sich auf das gesamtgemeindliche Abstimmungsergebnis. Werden die beiden Begehren abgelehnt werden, so gilt das vom Marktgemeinderat beschlossene. 

Beschluss

Die Stichfragen zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022 werden wie folgt festgelegt:

Rathaus in das Pfarrhaus?

Rathaus nicht in das Pfarrhaus?

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.10.2022 14:06 Uhr