Bericht des Ersten Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Marktgemeinderatssitzung, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 3

Beratung

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“

Eine Anfrage des Verlages Nürnberger Presse beim Landratsamt Forchheim hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ wurde mit E-Mail vom 13.10.2022 wie folgt beantwortet:

„Hallo Herr Graser,

unsere Antwort auf Ihre Anfrage zum Bürgerbegehren Gößweinstein lautet wie folgt:

- Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist rechtlich nicht sauber formuliert, weil sie in der Fragestellung schon eine Begründung enthält durch den Verweis auf angeblich zu hohen Kosten. Diese Begründung gehört nicht in die Fragestellung hinein.

Allerdings führt dies nicht schon zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Nach der Rechtsprechung und dem Sinn des Gesetzes sind an ein Bürgerbegehren und an die Fragestellung keine sehr hohen sprachlichen Anforderungen zu stellen, damit auch juristische Laien ein Bürgerbegehren mit Erfolg einreichen können. Entscheidend ist, dass das Bürgerbegehren von den Unterzeichnern mit Blick auf die Fragestellung und die Begründung verstanden werden kann. Das halten wir im Hinblick auf die Fragestellung für gegeben.

- Die eingereichte Begründung darf in seinen tragenden Elementen nicht unrichtig sein. 

An die Begründung dürfen aber erst recht keine hohen Anforderungen gestellt werden (s.o.). Ein Bürgerbegehren ist nur dann wegen einer fehlerhaften Begründung unzulässig, wenn in seiner Begründung in entscheidungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden, wesentliche Punkte nachweislich falsch oder objektiv irreführend dargestellt werden oder die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (so hat es der BayVGH entschieden).

Die Begründung des Bürgerbegehrens ist in wesentlichen Punkten nicht objektiv ausreichend dargestellt und verkürzt. So wird alleine auf die hohe Kostenbelastung abgestellt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde dadurch in Frage gestellt. Dabei wird nicht angeführt, dass auch das bisherige Rathaus nicht kostenneutral weiter betrieben wird, weil es z.B. dringend sanierungsbedürftig ist. Zudem wird auch nicht auf die Fördergelder hingewiesen, die dieses Projekt neues Rathaus evtl. kostengünstiger werden lassen als vergleichbare Projekte oder den Weiterbetrieb des alten Rathauses. Und auch die dauernde Leistungsunfähigkeit der Gemeinde wird nicht begründet. Zudem wird angeführt, dass die Bausubstanz nicht geprüft wurde, was nach unseren Kenntnissen so nichtzutreffend ist.

Somit gibt es durchaus gewichtige Argumente dafür, dass eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens im Raum steht. Nach nochmaliger Abwägung aller dieser Gesichtspunkte halten wir das Bürgerbegehren aber für vertretbar und für rechtlich haltbar, wenn auch mit Bedenken. Somit halten wir auch nicht mehr an der Aussage der Kommunalaufsicht vom 7.10. fest, dass es unzulässig ist. Im Rahmen des Austausches von Argumenten können von Seiten der Befürworter des Rathausneubaus die verkürzt oder nicht ausreichend dargestellten Tatsachen widerlegt werden. Insbesondere kann auch im beschlossenen Ratsbegehren für den Rathausneubau und dessen Begründung dargestellt werden, dass die Sachlage deutlich anders gesehen werden kann. Dem Bürger/in, der im Bürgerentscheid dann letztendlich abstimmt, werden somit alle Tatsachen vorgetragen, die er dann werten kann.

Wir werden die Zulassung des Bürgerbegehrens durch den Marktgemeinderat daher nicht beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Frithjof Dier
Geschäftsbereichsleiter
Kommunale und Soziale Angelegenheiten, ÖPNV“

Der Markt Gößweinstein wurde von der Antwort des Landratsamtes Forchheim in Kenntnis gesetzt.

Förderung der Maßnahme „Umbau des Pfarramtes zum Rathaus“

Am kommenden Donnerstag, den 20.10.20, findet ein weiteres Gespräch mit der Regierung von Oberfranken hinsichtlich der Städtebauförderung für die Maßnahme „Umbau des Pfarramtes zum Rathaus“ statt. Im Vorgriff wurde die Förderfähigkeit grundsätzlich bejaht.

Errichtung einer Mobilfunksendeanlage

Mit Schreiben vom 12.10.2022 hat Telefónica eine Standortanzeige zum Neubau einer Sende- und Empfangsanlage für mobiles Breitband eingereicht. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 757, Gmkg. Behringersmühle, soll ein Funkturm errichtet werden. In der Marktgemeinderatssitzung am 30.09.2021 wurde vom Marktgemeinderat hierzu bereits folgender Beschluss gefasst:

„Der Markt Gößweinstein begrüßt den geplanten Neubau einer Mobilfunksendeanlage im Bereich Moritz in der Nähe der Gemeindegrenze Richtung Wiesenttal. Durch die bereits erfolgte Rückmeldung durch den Markt Gößweinstein ist bereits in das Verfahren eingetreten worden. Am Verfahren der Standortsuche will der Markt Gößweinstein künftig weiterhin mitwirken. Der Markt Gößweinstein hat kein geeignetes Grundstück.“

Felsfreilegung am Wichsenstein
Hinsichtlich der Anfrage aus der Marktgemeinderatssitzung am 29.09.2022 kann mitgeteilt, werden, dass der Bauhof mit dem Rückschnitt der Sträucher am Aufgang beauftragt wird. Für die Felsfreilegungsmaßnahme ist ein weiterer Ortstermin mit den Naturparkrangern notwendig.

Breitbandausbau im Markt Gößweinstein

Der Ausbau im Rahmen des sog. Höfeprogramms wurde beendet.

In folgenden Ortsteilen wurde der Glasfaseranschluss auf Verlangen bis in das Haus verlegt:

Allersdorf
Hartenreuth (ohne Hs.Nr. 16)
Hühnerloh
Geiselhöhe/Prügeldorf
Kohlstein
Leimersberg
Moschendorf
Sachsendorf (ohne Straßhüll)
Sachsenmühle/Moritz (Tal)
Stempfermühle
Wichsenstein (Heide)

Für einen Teil der Straße am Bärenstein wurde ein Ausbau mittels FTTC (>50 Mbit/s im Download) durchgeführt.

Datenstand vom 20.10.2022 14:06 Uhr