Fl.Nrn. 1, 1/2, 2 und 3, Gmkg. Gößweinstein Bauvoranfrage für die Sanierung, Umnutzung und Erweiterung des Pfarrhofes Gößweinstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 7

Sachverhalt

Das bestehende Pfarrhaus (unter Denkmalschutz) in Gößweinstein soll nach einer Sanierung eine Umnutzung und Erweiterung erhalten. In dem Gebäude sollen künftig das kath. Pfarramt „Hl. Dreifaltigkeit Gößweinstein“, die Tourist-Info und das Rathaus Gößweinstein untergebracht werden. In Richtung Pfarrgarten sollen an der Grundstückgrenze zu Fl.Nr. 35 über einen Gang Nebenräume wie Toiletten (öffentliche) und Lagerräume entstehen, an welche dann der Saal (Sitzungssaal, Veranstaltungsraum) mit seinen Nebenräumen anschließt. 
Das Hauptgebäude (jetzige Pfarrhaus) bleibt in seiner Außenansicht überwiegend unverändert. Dagegen werden die Nebengebäude im Pfarrgarten abgebrochen und durch Neubauten ersetzt. Die Planung hierzu wurde dem Marktgemeinderat in der Sitzung vom 15.09.2022 bereits vorgestellt.

Die Erschließung der Grundstücke ist gesichert, da die Gebäude bereits an den öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen sind und das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Aufgrund der Umnutzung sind 26 Stellplätze erforderlich, von denen 2 als Schwerbehindertenparkplätze auf dem Basilikavorplatz (Fl.Nr. 4) und die weiteren 24 auf Fl. Nr. 288 (Parkplatz neben Friedhof) nachgewiesen werden können. Die Entfernung zwischen Gebäude und Parkplatz beträgt ca. 200 m Luftlinie.

An die Baugenehmigungsbehörde werden mit der Bauvoranfrage vom Planer folgende Fragen gestellt:
  1. Wird der vorliegenden Planung in Zusammenhang mit der denkmalschutzrechtlichen Zielstellung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zugestimmt?
  2. Ist die Genehmigungsfähigkeit des Erweiterungsbaus hinsichtlich Grenzbebauung und Abstandsflächen gegeben?
  3. Sind die bestehenden Öffnungen in der Außenwand Südwest weiterhin zulässig auch bei Umnutzung des Pfarrhofes als Rathaus, Tourist-Info und Pfarramt?
  4. Ist der vorliegende Stellplatznachweis mit Nachweis der Stellplätze auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück genehmigungsfähig?
Die Fragen 1 – 4 sind von der Baugenehmigungsbehörde und teils in Verbindung mit dem Denkmalschutzamt zu klären. Bei der Frage 4 sind Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigungsbehörde) im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erteilen.

Grundsätzlich sind Stellplätze auf den Baugrundstücken nachzuweisen, was hier nicht möglich ist. Gemäß § 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung 2018 müssen Stellplätze für Besucher leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. Die Entfernung zum nächstliegenden größeren Parkplatz am Friedhof beträgt ca. 250 m Fußweg.

Beratung

Es wurde vorgebracht, dass die neuen Anbauten (Saal und Funktionsräume), insbesondere deren Dachformen sich nicht in die umgebende Bebauung (Basilika, Pfarrhaus) einfügen und die barocke Symmetrie gestört wird. Hier wäre es wünschenswert gewesen, wenn auch Alternativvorschläge hinsichtlich der Dachformen mit dem Denkmalschutzamt zur Diskussion vorgebracht worden wären. Dem wird entgegengehalten, dass im VG-Verfahren Alternativen vorlagen und sich das Expertengremium für dieses Planungsbüro und letztendlich auch für diese Dachformen entschieden hat. Ein Vorteil dieser gewählten Dachformen ist, dass der Blick vom Kreuzberg auf das Pfarrhaus besser wird als er derzeit ist. In Gesprächen mit dem Denkmalschutzamt konnte auch erreicht werden, dass der ursprüngliche Anbau am Pfarrhaus für einen Aufzug entfallen konnte und dieser nun in das Gebäude verlegt wurde, somit wird die Außenansicht des Pfarrhauses nicht weiter verändert.
Für fraglich wird auch der Stellplatznachweis gehalten, welcher Parkplätze z.T. auf dem Basilikavorplatz (für Schwerbehinderte) und am Friedhofparkplatz vorsieht. Diese seien nicht behindertenfreundlich und werden als zu weit entfernt angesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bauvoranfrage eben der Stellplatznachweis mit der Baugenehmigungsbehörde abgeklärt werden soll (s. Nr. 4 im Sachverhalt).

Beschluss

Für die Bauvoranfrage für die Sanierung, Umnutzung und Erweiterung Pfarrhof (Pfarrhaus) Gößweinstein auf den Fl.Nr. 1, 1/2, 2 und 3 der Gemarkung Gößweinstein wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Der Abweichung (§ 5) von der Stellplatzsatzung 2018 und dem Nachweis der 24 Stellplätze auf Fl.Nr. 288 der Gemarkung Gößweinstein (Parkplatz neben Friedhof) und dem Nachweis der 2 Schwerbehindertenparkplätze auf Fl.Nr. 4 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3

Datenstand vom 26.09.2022 11:43 Uhr