Betrieb des Höhenschwimmbades Gößweinstein; Beschluss über die weitere Vorgehensweise


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Marktgemeinderatssitzung, 31.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 4. Marktgemeinderatssitzung 31.03.2022 ö 5

Sachverhalt

Der Sachverhalt wurde im Marktgemeinderat, wie nachstehend dargestellt, schon mehrmals beraten. 

  • Marktgemeinderat 17.09.2019
Beschluss: „Für den Betrieb des Höhenschwimmbades Gößweinstein ist ein Sicherheitskonzept erstellen zu lassen.“
  • Marktgemeinderat 17.12.2020
Vorstellung und Diskussion der Ausarbeitung von RA Hacker und Einrichtung eines Arbeitskreises
  • Marktgemeinderat 24.06.2021
Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse des Arbeitskreises
Beschluss: „Die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e. V. wird beantragt. Gleichzeitig wird bei der DGfnB ein Sicherheitscheck beauftragt. Es sind qualifizierte Fachbüros zu beauftragen, die hinsichtlich des Betriebes des Bades (Schwimmbadtechnik usw.) Hilfestellung geben sowie den Sanierungsumfang feststellen. Eine Wiederöffnung des Höhenschwimmbades mit Beginn der Freibadsaison 2022 wird angestrebt.“
  • Marktgemeinderat 09.09.2021
Vorstellung von zwei potentiellen Pächtern 
  • Marktgemeinderat 30.09.2021
Vorstellung eines weiteren potentiellen Pächters 
  • Marktgemeinderat 11.10.2021
Beschluss: „Der Förderverein Höhenschwimmbad Gößweinstein ist zukünftig in die Lösungsfindung für einen optimalen Betrieb des Höhenschwimmbades zu involvieren und soweit möglich zu integrieren. Die Kommune Markt Gößweinstein strebt eine effiziente Zusammenarbeit mit dem Förderverein an.“
  • Marktgemeinderat 08.03.2022
Vorstellung und Diskussion der Ausarbeitung von Herrn Tim Köhler

Als Ergebnis lässt sich folgendes zusammenfassen:

Schwimmbad Typ A -> mit Pflicht zur Wasseraufsicht

„Schwimmbad dessen Nutzung „öffentlich“ ist (z.B. Kommunal-, Freizeitbad, Aqua-Park) und
  • mit Nutzungsbereich(en) mit mehr als 0,40 m Wassertiefe vorhanden sind oder
  • Wasserrutschen (DIN EN 1069) vorhanden sind oder
  • Schwimmbadgeräte (DIN EN 13451) vorhanden sind oder
  • Nutzer unter 12 Jahren auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson zugelassen sind.
Der Schwimmbadtyp A kann NICHT temporär als Schwimmbadtyp B betrieben werden“

Schwimmbad Typ B -> ohne grundsätzliche Pflicht zur Wasseraufsicht

„Schwimmbad mit geringer Besucherzahl (Planschbecken, Wasserspielflächen und Kleinkinderbereiche sind davon ausgenommen) und dessen Nutzung „öffentlich“ ist (z.B. Hotel-, Campingbad),
  • mit Nutzungsbereichen geringer/gleich 1,35 m Wassertiefe sind und
  • in denen Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter zwölf Jahren, geistig Behinderten sowie Anfallskranken die Benutzung nur zusammen mit einer verantwortlichen erwachsenen Aufsichtsperson gestattet ist,
  • insgesamt mit günstiger Risikobewertung, die den Betrieb auch ohne Wasseraufsicht zulässt.

Der Schwimmbadtyp B kann temporär mit entsprechender Betriebs- und Wasseraufsicht auch als Schwimmbadtyp A betrieben werden (wie z.B. zu besonderen Veranstaltungen).“

Damit das Höhenschwimmbad Gößweinstein als Schwimmbad Typ B geführt werden kann, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Schwimmbad mit geringer Besucherzahl und dessen Nutzung „öffentlich“ ist
    • Da es bisher keine Dokumentation zu Besucherzahlen gibt, wurde zunächst eine Berechnung der Nennbesucherzahl für das Höhenschwimmbad bei Herrn Köhler in Auftrag gegeben. Abhängig von dieser Zahl ist eine Festlegung für das Kriterium „geringer Besucherzahl“ zu treffen.
    • Planschbecken, Wasserspielflächen und Kinderbereiche dürfen nicht vorhanden sein.

  • Nutzungsbereich des Schwimmbeckens geringer/gleich 1,35 m Wassertiefe
    • Die Wassertiefe ist bei 1,35 m, daher ist dieses Kriterium erfüllt.

  • Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter zwölf Jahren, geistig Behinderten sowie Anfallskranken die Benutzung nur zusammen mit einer verantwortlichen erwachsenen Aufsichtsperson gestattet ist
    • Entsprechendes ist festzulegen und in der Hausordnung bekannt zu geben.

  • Insgesamt mit günstiger Risikobewertung
    • Siehe Kriterien zur Festlegung, wann eine Wasseraufsicht nicht erforderlich ist gemäß DIN EN 15288, DGfdB-R 94.05, DGfnB M01 / 2017
    • Siehe Übersicht „rechtliche Risikoidentifikation“ Leitfaden Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern (Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Oktober 2021)

Kriterien zur Festlegung, wann eine Wasseraufsicht nicht erforderlich ist gemäß DIN EN 15288, DGfdB-R 94.05, DGfnB M 01 | 2017
Für die Entscheidung gegen die Bereitstellung einer Wasseraufsicht muss eine günstige Risikobeurteilung nach mindestens folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
  • ein Becken mit begrenzter Tiefe (z. B. ≤ 1,35 m) und ohne plötzliche Tiefenänderungen; 
  • Form und Größe des Schwimmbeckens; 
  • das Springen ist verboten; 
  • es werden keine besonderen Spiel-, Wassergeräte oder Einrichtungen mit einem gewissen Risiko bereitgestellt; 
  • Hilfsbedürftige und unter zwölf Jährige werden von einer geeigneten für sie verantwortlichen Person am und im Wasser begleitet; 
  • die Nutzung des Schwimmbades ist auf Mitglieder, Gäste oder Anwohner innerhalb der definierten Auslastungsgrenze (und Nennbesucherzahl) beschränkt; 
  • Alkohol ist für Schwimmbadnutzer nicht gestattet; 
  • Regeln für ein sicheres Verhalten können umgesetzt werden (z. B. Haus-, Hygiene- & Nutzerordnung); 
  • Personal, das kompetent und qualifiziert ist, eine Rettung aus dem Schwimmbecken und eine Wiederbelebung durchzuführen sowie Erste Hilfe zu leisten, und das zügig am Schwimmbecken sein kann; 
  • Auch geringe Risiken sind klar erkennbar; 
  • Auf Verhaltensvorgaben und Risiken wird an geeigneten Stellen mit normgerechten Schildern hingewiesen; 
  • Es finden ausreichende, regelmäßige (dokumentierte) Kontrollen statt

Übersicht „rechtliche Risikoidentifikation“ (Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern)
Entgeltpflichtige vs. unentgeltliche Nutzung des Höhenschwimmbades (Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern)

Im Fokus des Leitfadens stehen kommunale Badegewässer, die unentgeltlich genutzt werden dür­fen. Denn auf diese Gewässer beziehen sich primär die Irrungen und Wirrungen. 
Die Erscheinungsformen der unentgeltlich zur Nutzung gestellten kommunalen Badegewässer sind vielfältig. Dies hat naturgegebene, historische, (hydro)geologische und wirtschaftliche Gründe. In Bayern werden zum „unentgeltlichen“ Baden genutzt: natürliche Seen, Baggerseen, Flussbäder, Alpenbäche („Gumpen“), Badegewässer mit künstlichen Becken, (ehemalige) Löschwasserteiche, vormalig entgeltpflichte kommunale Freibäder usw..“

Ferner steht im Leitfaden:

„III. ZWECK DES LEITFADENS

Der vorliegende Leitfaden soll den Kommunen im Praxisteil (Teil B) eine Orientierungshilfe für die vorgenannten Badegewässertypen geben, also ihre Entscheidungsträger in die Lage versetzen, so weit als möglich selbst zu beurteilen, ob etwas und ggf. was dort zur Gefahrabwendung zu tun ist.
In seinem rechtswissenschaftlichen Teil (C) wird die Rechtslage der in die Diskussion geratenen Teilaspekte der Verkehrssicherungspflicht einer Klärung zugeführt, soweit dies unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilungsspielräume möglich ist. Das betrifft auch und vor allem die Frage, unter welchen Umständen an einem Badegewässer eine Badeaufsicht bzw. Wasseraufsicht erforderlich ist.“

„Rechtliche Risikoidentifikation 

    1. Haftungsmaßstab

Zunächst muss eine rechtliche Standortbestimmung vorgenommen werden. Konkret ist der rechtliche Rahmen der Nutzung zu ermitteln, denn danach bemisst sich der Haftungsmaßstab.
Eine entscheidende Weichenstellung ist dabei die Frage, ob Eintritt verlangt wird oder nicht. Ist dies der Fall, gilt ein viel schärferer Haftungsmaßstab. Denn die Nutzer haben höhere Sicherheitserwartungen; sie haben schließlich (auch) dafür bezahlt. So wird der Nutzer in diesen Fällen in der Regel z. B. erwarten können, dass eine Wasser- bzw. Beckenaufsicht vorhanden ist.
Möchte die Kommune die Haftungsverschärfung vermeiden, die mit der Entgeltpflicht verbunden ist, muss sie folglich davon absehen, Eintritt zu verlangen.“

Nach den nun vorliegenden Informationen ergibt sich folgendes Bild:

  • Das Bad kann auf Basis des bisherigen Konzeptes (ohne Eintritt) weiterbetrieben werden. 
  • Die identifizierten Mängel von RA Hacker und Tim Köhler sind zu bewerten und entsprechend zu dokumentieren.
  • An Herrn Köhler wurde der Auftrag vergeben, einen Beschilderungsplan zu erstellen und die Nenn-Besucherzahl zu ermitteln.
  • Zur Fortbildung „Rechtssichere Organisation und Dokumentation in den Bäderbetrieben“ der Bayerischen Akademie für Verwaltungs-Management vom 25. bis 27. April 2022 wurde der Erste Bürgermeister angemeldet (Buchungsbestätigung liegt vor).
  • Eine technische Bestandserhebung wurde vorgenommen (Identifizierung der nur absolut notwendigen Maßnahmen, um das Bad zu betreiben).
  • Unter der Rahmenbedingung, dass der Markt Gößweinstein „Stabilisierungshilfe“ erhält, kann das Bad nur mit einem überschaubaren laufenden Defizit weiterbetrieben werden. Investitionen (Verbesserungen) jedwelcher Art können nicht getätigt werden. 
    Es ist ein „rudimentäres Badkonzept“ -> Naturbad zum Schwimmen; kein Alkoholkonsum im Schwimmbad; keine zusätzlichen Attraktivitäten (Camping, Wohnmobile, Glamping, Spielplatzbereich etc.) umzusetzen.

Am Montag, den 28.03.2022, ist eine Besprechung des Sachverhaltes mit dem Förderverein Höhenschwimmbad Gößweinstein geplant.  

Beratung

Am 28.03.2022 fand ein Treffen des 2. Bürgermeisters, des 3. Bürgermeisters, des Geschäftsleiters sowie der beiden Vorsitzenden des Fördervereins Höhenschwimmbad Gößweinstein statt.

Als Ergebnis des Gespräches kann folgendes festgehalten werden:
Grundsätzlich besteht seitens des Fördervereins Einverständnis mit dem erarbeiteten Beschlussvorschlag. 
Das Hauptaugenmerk liegt in diesem Jahr darauf, das Bad überhaupt, möglicherweise auch mit reduzierten Öffnungszeiten, zu betreiben.
Eine Verpachtung sollte jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen werden.
Es wird gehofft, dass sich gegenüber dem letzten Betriebsjahr 2019 große Erleichterungen hinsichtlich der Beckenreinigung ergeben, da der Zwischenholzboden, welcher die Algenbildung merklich förderte, mittlerweile entfernt wurde.
Ziel des Fördervereins ist ein kostengünstiger Betrieb. Eine Einbindung des Fördervereins wird deshalb als wichtig erkannt. 
Das Verbot von Alkoholgenuss wird auch auf Grund der E-Mail von Herrn Köhler vom 28.03.2022 wegen der Risikominimierung als unumgänglich angesehen.
Die notwendigen baulichen Sofortmaßnahmen sowie das Betriebskonzept sollten baldmöglichst nach erfolgter Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat vom 1. Bürgermeister sowie den zuständigen Mitarbeitern des Marktes Gößweinstein mit dem Förderverein zu dessen Einbindung in die Maßnahmen und auch in den Betrieb besprochen werden.

Zum Großteil besteht trotz teilweiser erheblicher Bedenken Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Kompromiss. Das ehrenamtliche Engagement wird gewürdigt.
Auf Grund der anfallenden Kosten wird der Betrieb des Bades vereinzelt auch kritisch gesehen. Trotz der zu tätigenden Investitionen bleibt das Bad ein altes Bad. Es werden keine Neuerungen bzw. Attraktivitätssteigerungen vorgenommen. Das bestehende Haftungsrisiko wäre enorm. Es werden keine Einnahmen erzielt. Der Betrieb des Bades habe keine Auswirkungen auf den Tourismus. Die eingeplanten Mittel sollten lieber für den Straßenunterhalt eingesetzt werden, da eine Verantwortung für alle Ortsteile besteht. Es wird befürchtet, dass in den nächsten Jahren Ausgaben von 1 Mio. € entstünden und man trotzdem ein altes Bad habe.  
Dem wird entgegnet, dass die Sanierungskosten in den nächsten 5 Jahren rund 100.000,- € betragen würden.
Weiterhin ist man der Ansicht, dass nicht noch mehr Einrichtungen des Marktes Gößweinstein geschlossen werden sollten.
Das beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept gibt den Rahmen für die Betrachtung der nächsten 5 Jahre vor. Spätestens danach müsste die Thematik neu beurteilt werden. 

Beschluss

Die Nutzung des Höhenschwimmbades erfolgt auch zukünftig unentgeltlich. 
Es wird festgelegt, dass das Bad als Badegewässer / Schwimmbad Typ B (ohne grundsätzliche Pflicht zur Wasseraufsicht) mit Hausordnung betrieben wird. 
Es wird nur das Schwimmbecken und die Liegewiese betrieben.
Ein Kinderplanschbecken, ein Kinderspielplatz sowie ein erweitertes Freizeitgelände o. ä. werden nicht betrieben. Das Matschbecken wird rückgebaut. Alkoholgenuss ist untersagt. 
Der Betrieb (Geländeaufsicht, Reinigung usw.) erfolgt durch gemeindliches Personal bzw. wird ein Dritter mit dem Betrieb beauftragt. Vom ursprünglichen Vorhaben, das Bad klassisch zu verpachten, wird vorerst Abstand genommen.
Die jährlichen Betriebskosten (ohne kalkulatorische Kosten) belaufen sich auf rund 80.000,- €.       
Im Jahr 2022 werden Investitionen in Höhe von rund 43.000,- € getätigt.
Die Aufstellung über die künftigen Investitionskosten mit einer Summe von 388.000,- €, unterteilt in Ausführungszeiträumen in unter fünf und über fünf Jahren, wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 04.04.2022 08:46 Uhr