Elternbeitragsersatz in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Betretungsverbote


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 18.01.2022 ö 4

Sachverhalt

Im Januar 2021 bis Mai 2021 konnten aufgrund der zeitweisen staatlich angeordneten Schließungen von Kindertageseinrichtungen deren Angebote außerhalb der Notbetreuung über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden.

Ausgelöst durch die zeitweisen staatlichen Schließungen von Kindertageseinrichtungen und den staatlichen Appell an die Eltern, Kinderbetreuung möglichst nicht in Anspruch zu nehmen und dadurch die Zahl der Kontakte möglichst gering zu halten, bedurfte es dringend einer Maßnahme, um auf der einen Seite nicht die Eltern mit einer Zahlung zu belasten, für die sie keine Betreuungsleistung erhalten oder in Anspruch nehmen konnten, sowie auf der anderen Seite den Trägern beziehungsweise den Kindertagespflegestellen eine Kompensation zu bieten, die diese Leistung aufgrund staatlicher Anordnung nicht anbieten durften.

Deshalb unterstützt der Freistaat die Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, indem er sich an einem Beitragsersatz mit einer Pauschale beteiligt. Mit der Pauschale übernimmt der Freistaat einen durchschnittlichen Beitragsersatz in Höhe von 70 %, weitere 30 % könnten im Rahmen einer freiwilligen kommunalen Mitfinanzierung erfolgen.

Mit Schreiben vom 20.09.2021 beantragte der ASB für die Kita St. Erhard in Wichsenstein den kommunalen Anteil des Elternbeitragsersatz für die Monate Januar 2021 bis Mai 2021 in Höhe von 1.575,00 €

Mit Schreiben vom 07.12.2021 beantragte zusätzlich der Caritasverband einen kommunalen Anteil des Elternbeitragsersatzes für die Monate Januar 2021 bis Mai 2021. Der Betrag beläuft sich auf 150,00 € für ein Kind, welches den Kinderhort in Ebermannstadt besucht.

Weitere Anträge sind bis zum heutigen Tage nicht eingegangen.

In der Vergangenheit wurden dem Markt Gößweinstein bereits mehrmals Stabilisierungshilfen gewährt. Aufgrund dessen sind u.a. vorrangig die Pflichtaufgaben der Gemeinde zu erfüllen. Die Gewährung des o.g. kommunalen Anteils zum Ersatz von Elternbeiträgen ist aufgrund der Freiwilligkeit abzulehnen. Dies gilt auch für Anträge, welche zukünftig von weiteren Trägern der Kinderbetreuung eingereicht werden. 

Beratung

Seitens des Gremiums bestehen Bedanken, dass sich die Träger bei einer Ablehnung des Elternbeitragsersatzes möglicherweise aus der Kinderbetreuung zurückziehen könnten. Darüber hinaus wird die Meinung vertreten, dass die Kinderbetreuung grundsätzlich eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist und daher auch die Elternbeiträge zu ersetzen sind. Seitens der Verwaltung wird mitgeteilt, dass die Kinderbetreuung grundsätzlich eine der Pflichtaufgaben ist, der Gesetzgeber beim Elternbeitragsersatz jedoch eine Wahlmöglichkeit bzgl. der Übernahme einräumt. Bei einer Ablehnung sind die Kosten für den Elternbeitragsersatz von den Trägern oder von den Eltern zu leisten.

Nach kurzer Diskussion wird ein Antrag auf Abstimmung durch ein Ausschussmitglied gestellt. 

Beschluss

Die Gewährung eines freiwilligen kommunalen Anteils zum Ersatz von Elternbeiträgen wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3

Datenstand vom 28.02.2022 11:45 Uhr