In der Sitzung am 18.10.2021 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Zur Reduzierung der eingeplanten Kreditaufnahme im Haushalt des Jahres 2021 wird vom Markt Gößweinstein für den Bau der Doppelsporthalle eine Investitionsumlage für dessen Anteil am Schulverband eingehoben. Die Höhe der Umlage wird so festgelegt, dass die verbleibende Kreditaufnahme nur den Anteil der Gemeinde Obertrubach am Schulverband abdeckt. Eine Zurechnung zum Markt Gößweinstein für diesen Anteil erfolgt nicht. Eine entsprechende Nachtragshaushaltssatzung ist baldmöglichst von der Verbandsversammlung zu beschließen.“
Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Städtetag wird der Nachtragshaushalt nun so gestaltet, dass die geplante Zwischenfinanzierung für ausstehende Zuschüsse nicht durch eine Darlehensaufnahme von Dritten, sondern durch eine Erhöhung der Investitionsumlage für den Markt Gößweinstein gedeckt wird. Sobald die entsprechenden Zuschüsse beim Schulverband eingegangen sind, werden diese dem Markt Gößweinstein erstattet.
Grundsätzlich ergibt sich folgende Darstellung:
Ursprünglich geplante Kreditaufnahme 2021: 3.121.000 €
Reduzierung wg. höherer Beteiligung für Versammlungsstätte, Gößweinstein 85.000 €
Reduzierung wg. höherer Beteiligung für Grundschule Bärnfels, Obertrubach 122.000 €
Verbleibender zu finanzierender Betrag: 2.914.000 €
Anteil Gößweinstein an Schulverband, 87 %: 2.535.000 €
Anteil Obertrubach an Schulverband, 13 %: 379.000 €
Summe: 2.914.000 €
Da in dem zu finanzierenden Betrag von 2.914.000 € der Teilbetrag von 661.000 € zur Zwischenfinanzierung für ausstehende Zuschüsse enthalten ist, welche komplett vom Markt Gößweinstein übernommen werden soll, ergibt sich folgende Berechnung:
Anteil Gößweinstein an Schulverband, 87 %: 575.000 €
Anteil Obertrubach an Schulverband, 13 %: 86.000 €
Summe: 661.000 €
Anteil Gößweinstein, Investitionsumlage: 2.535.000 € + 86.000 € = 2.621.000 €
Anteil Obertrubach, Darlehensaufnahme: 379.000 € - 86.000 € = 293.000 €
Summe: 2.914.000 €
Nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) wird die zur Deckung des Finanzbedarfs zu erhebende Umlage nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde bemessen. Satz 2 dieses Absatzes besagt, dass die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Abweichendes beschließen kann.
In dem vorliegenden Fall ist es sachgerecht, dass nur vom Markt Gößweinstein entgegen der ursprünglich vereinbarten kompletten Darlehensfinanzierung des Sporthallenneubaus eine Investitionsumlage eingehoben wird, da die Rücklage des Marktes Gößweinstein derzeit rund 2.900.000,- € beträgt und eine Beanspruchung anderweitig kurzfristig vorerst nicht absehbar ist.
Eine Darlehensaufnahme bei Kreditinstituten durch den Schulverband bei gleichzeitiger Zahlung von Verwahrentgelten durch den Markt Gößweinstein für Guthaben auf den Girokonten würde wirtschaftlichem Handeln entgegenstehen. Insbesondere deshalb, da Kreditaufnahmen beim Schulverband zu 87 % dem Markt Gößweinstein bei der Verschuldung außerhalb des Kernhaushaltes zugerechnet würden.
Die tatsächlich anfallenden Beträge stehen erst nach Abrechnung der Maßnahme, frühestens zum Haushalt 2022 fest.