Aufstellung des Bebauungsplanes "Hardt-Südost" A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. nochmalige Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Marktgemeinderatssitzung, 27.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 27.05.2021 ö 4

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 22.09.2020 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Name des Bebauungsplanes wird von „Hardt 1“ in „Hardt-Südost“ geändert. Dem beiliegenden Entwurf der Planung wird zugestimmt. Er ist Grundlage der Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und Gemeinden.“  

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit 12.10. bis 13.11.2020 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Ebenso fand eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

1. Einwendungsführer 1, 13.10., 19.10. und 20.10.2020

Beschluss:

Die Themen Ortsbild, Verträglichkeit der Bebauung für die Ortschaft und die Thematik der Erschließung finden im Bebauungsplan die erforderliche Berücksichtigung.

Die bestehende Ortsstraße entspricht wie viele Erschließungen in Altorten zwar nicht den Anforderungen aktueller Regelwerke. Ein Ausschluss für die Nutzung und Nutzbarkeit solcher Erschließungen ist damit jedoch nicht gegeben. Vorsichtiges, vorausschauendes Fahren ist hier, wie in allen Orten mit solchem Straßenbestand, erforderlich und machbar.

Eine Prüfung oder Abklärung eines möglichen Ausbaus der Ortsstraße kann nur im Rahmen des Verfahrens „Flurneuordnung und Dorferneuerung Wichsenstein“ erfolgen, nicht jedoch im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens. Eine solche Überprüfung ist an sich als sinnvoll zu erachten.

Die genannten Flurstücke bzw. Bauplätze liegen nicht im Geltungsbereich der Bebauungsplanung und sind deshalb nicht mit zu berücksichtigen.

Die markierten Anwesen befinden sich in Privatbesitz und sind deshalb nicht verfügbar.
Um eine ausreichende Erschließungsfunktion zu gewährleisten, wurden diverse Punkte im Zuge der Planung geprüft und berücksichtigt.
Die Überprüfung bzgl. Schleppkurvenradien mit Bemessungsfahrzeug 3-achsiges Müllfahrzeug ist für Erschließungsweg A erfolgt. Für das Grundstück Fl.Nr. 674/12, Eigentum der Bayernwerk Netz GmbH, wird ein Nutzungsvertrag zwischen dem Markt Gößweinstein und der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen, der die Gestattung der Ausführung von Pflasterarbeiten auf dem Grundstück und dessen öffentliche Nutzung zulässt. Die Fläche im Einfahrtsbereich neben dem Umspannhäuschen kann somit als Verkehrsraum mitgenutzt werden. Die Herstellung der Flächenbefestigung obliegt dabei den Bauwerbern. Einschließlich dieser Fläche ergibt sich damit im Einfahrtsbereich des Erschließungswegs A eine nutzbare Gesamtbereite von 5,30 m, die Begegnungsverkehr gut zulässt. Im weiteren Verlauf des Erschließungswegs sorgen der 1 m breite festgesetzte befahrbare Seitenstreifen neben der Fahrbahn, die Ausweichmöglichkeiten im Bereich der privaten Zufahrten und die gute Einsehbarkeit des Weges für funktionierenden Begegnungsverkehr.
Das Geh- und Fahrtrecht für Flurstück 674/15 auf Flurstück 674/3 ist bereits erloschen.
Es wird eine Sammelstelle für Mülltonnen für die Anlieger von Erschließungsweg A erstellt. Diese ist für bis zu 10 Mülltonnen vorgesehen und im Bebauungsplan ausgewiesen.

Die Nutzung und Erweiterung der vorhandenen Erschließung ist eine sinnvolle und wirtschaftliche wie auch flächenschonende Lösung, da so der Bau einer weiteren Straße vermieden werden kann. Durch Ausweichstreifen und -buchten wird der Querschnitt des Erschließungswegs an die neue geplante Nutzung angepasst.

Die Ermittlung der Ausgleichsflächen ist gemäß dem entsprechenden Regelwerk, dem Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft“ sowie in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Forchheim erfolgt und entspricht damit vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen.
Ein vollumfänglicher Ausgleich innerhalb des Planungsgebietes ist zudem wegen des Platzanspruchs nicht möglich.

Die vom Einwendungsführer 1 dargestellten Parzellen 4 und 5 liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Eine Begrenzung auf eine Wohneinheit pro Grundstück entspricht nicht einer zukunftsfähigen Planung, die eine flexible Nutzung der Gebäude einbezieht, z. B. hinsichtlich Veränderungen in den Familienstrukturen über mehrere Jahrzehnte betrachtet. Zudem wird von der Regierung von Oberfranken explizit in diesem Verfahren vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gefordert, verdichtete Bauformen zuzulassen.

Die Festlegung möglicher Dachformen orientiert sich sowohl am Gebäudebestand in unmittelbarer Umgebung wie auch an aktuell üblichen Bauformen, die u.a. wegen Vorteilen bzgl. energetischer Gesichtspunkte gewählt werden.

Art und Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an der unmittelbaren Umgebung des Planungsgebiets und fügen sich somit in dieses ein.

Es ist offene Bebauung vorgesehen, die Einzel- und Doppelhäuser zulässt, nicht jedoch Reihenhäuser.
Eine Begrenzung auf eine Wohneinheit pro Grundstück entspricht nicht einer zukunftsfähigen Planung, die eine flexible Nutzung der Gebäude einbezieht, z.B. hinsichtlich Veränderungen in den Familienstrukturen über mehrere Jahrzehnte betrachtet. Durch diese Flexibilität wird verhindert, dass u.U. nach relativ kurzer Nutzungszeit große Gebäude von nur wenigen Personen genutzt werden bzw. genutzt werden können. Mit mehreren Wohneinheiten kann ein Wohnhaus über die Abtrennung von separaten Wohnungen leichter z.B. von mehreren Generationen bewohnt werden.
Es wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) geplant, das ausnahmsweise als Nutzungen Ferienwohnungen und nicht störendes Gewerbe in Form von Büronutzung zulässt.
Es sind derzeit Einfamilienhäuser geplant, die von den Bauwerbern selbst bewohnt werden.

Die Festsetzungen bzgl. Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen der umgebenden Bestandsbebauung in der Ortschaft Hardt. Eine Begrenzung auf eine Wohneinheit pro Grundstück entspricht nicht einer zukunftsfähigen Planung, die eine flexible Nutzung der Gebäude einbezieht, z.B. hinsichtlich Veränderungen in den Familienstrukturen über mehrere Jahrzehnte betrachtet. Durch diese Flexibilität wird verhindert, dass u.U. nach relativ kurzer Nutzungszeit große Gebäude von nur wenigen Personen genutzt werden bzw. genutzt werden können. Mit mehreren Wohneinheiten kann ein Wohnhaus über die Abtrennung von separaten Wohnungen leichter z.B. von mehreren Generationen bewohnt werden. Auf die Forderung der Regierung von Oberfranken wegen verdichteter Bauformen wird nochmals hingewiesen.

Diese ist für bis zu 10 Mülltonnen vorgesehen und im Bebauungsplan ausgewiesen. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen der Bayernwerk Netz GmbH und dem Markt Gößweinstein, in dem die Gestattung von Pflasterarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 674/12 (Grundstück des Umspannhäuschens) geregelt ist und die öffentliche Nutzung dieses Bereichs freigegeben wird, ist vorgesehen. Die Erstellung der Flächenbefestigung obliegt dabei den Bauwerbern.

Das Aufstellen der Mülltonnen bis zu deren Abholung wurde gelöst:
Es wird eine Sammelstelle für Mülltonnen für die Anlieger von Erschließungsweg A erstellt. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen der Bayernwerk Netz GmbH und dem Markt Gößweinstein, in dem die Gestattung von Pflasterarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 674/12 (Grundstück des Umspannhäuschens) geregelt ist und die öffentliche Nutzung dieses Bereichs freigegeben wird, ist vorgesehen. Die Erstellung der Flächenbefestigung obliegt dabei den Bauwerbern.
Das Müllfahrzeug muss damit die Privatstraße nicht nutzen.

Der Privatweg wird in den Bebauungsplan mit einbezogen und soweit in Richtung öffentliche Verkehrsfläche verlängert, bis die Breite von 3,00 m erreicht ist. Dies wird in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

Hier liegt ein Fehler in der Planung der Flurneuordnung vor. Dies ist mit dem die Planung betreuenden Fachplaner bereits abgestimmt. Die Korrektur erfolgt im Plan der Flurneuordnung. Die Ausgleichsfläche kann für den Bebauungsplan herangezogen werden.

Es wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) geplant, das ausnahmsweise als Nutzungen Ferienwohnungen und nicht störendes Gewerbe in Form von Büronutzung zulässt. Es sind derzeit Einfamilienhäuser geplant, die von den Bauwerbern selbst bewohnt werden.
Die Ansiedlung eines Gewerbebetriebs wie z.B. eine Zimmerei, ist nicht möglich und nicht vorgesehen.

Abstimmungsergebnis: 11:2

2. Einwendungsführerin 2, 06.10.2020

Beschluss:

Eine Flächennutzungsplanänderung im Vorfeld ist bei diesem Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. Üblich ist die Durchführung eines Parallelverfahrens, das bei der Anwendung des §13 b BauGB entfallen kann, da eine Berichtigung des Flächennutzungsplans im Nachgang erfolgen kann. Für die Grünlandflächen wird ein umfangreicher Ausgleich gewährleistet.

Um eine ausreichende Erschließungsfunktion zu gewährleisten, wurden diverse Punkte im Zuge der Planung geprüft und berücksichtigt.
Die Überprüfung bzgl. Schleppkurvenradien mit Bemessungsfahrzeug 3-achsiges Müllfahrzeug ist für Erschließungsweg A erfolgt. Für das Grundstück Fl.Nr. 674/12, Eigentum der Bayernwerk Netz GmbH, wird ein Nutzungsvertrag zwischen dem Markt Gößweinstein und der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen, der die Gestattung der Ausführung von Pflasterarbeiten auf dem Grundstück und dessen öffentliche Nutzung zulässt. Die Fläche im Einfahrtsbereich neben dem Umspannhäuschen kann somit als Verkehrsraum mitgenutzt werden. Die Herstellung der Flächenbefestigung obliegt dabei den Bauwerbern. Einschließlich dieser Fläche ergibt sich damit im Einfahrtsbereich des Erschließungswegs A eine nutzbare Gesamtbereite von 5,30 m, die Begegnungsverkehr gut zulässt. Im weiteren Verlauf des Erschließungswegs sorgen der 1 m breite festgesetzte befahrbare Seitenstreifen neben der Fahrbahn, die Ausweichmöglichkeiten im Bereich der privaten Zufahrten und die gute Einsehbarkeit des Weges für funktionierenden Begegnungsverkehr.

Versorgungsleitungen werden zu Lasten der Bauwerber neu verlegt.
Alle Versorgungsträger wurden, wie in Bebauungsplanverfahren verpflichtend, am Verfahren beteiligt.

Die Überprüfung bzgl. Schleppkurvenradien mit Bemessungsfahrzeug 3-achsiges Müllfahrzeug ist für Erschließungsweg A erfolgt. Für das Grundstück Fl.Nr. 674/12, Eigentum der Bayernwerk Netz GmbH, wird ein Nutzungsvertrag zwischen dem Markt Gößweinstein und der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen, der die Gestattung der Ausführung von Pflasterarbeiten auf dem Grundstück und dessen öffentliche Nutzung zulässt. Die Fläche im Einfahrtsbereich neben dem Umspannhäuschen kann somit als Verkehrsraum mitgenutzt werden und entschärft die Engstelle damit deutlich.

Die Nutzung und Erweiterung der vorhandenen Erschließung ist eine sinnvolle und wirtschaftliche wie auch flächenschonende Lösung, da so der Bau einer weiteren Straße vermieden werden kann. Durch Ausweichstreifen und -buchten wird der Querschnitt des Erschließungswegs an die neue geplante Nutzung angepasst.

Die Auswahl der Ausgleichsflächen erfolgte in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Forchheim und ist ein sinnvoller Baustein für die Stärkung der heimischen Fauna und Flora. Sinn und Zweck von Ausgleichsflächen ist es nicht, Trenn- oder Pufferstreifen zwischen Bebauungen herzustellen.

Das Planungsgebiet umfasst vier (vormals 5) mögliche Bauparzellen und ist damit kein sehr großes Baugebiet, sondern stellt eine moderate Ergänzung der vorhandenen Bebauung dar.

Abstimmungsergebnis: 12:1

3. Einwendungsführer 3, 20.10.2020

Rücknahme der Einwendungen mit E-Mail vom 12.12.2020 nach Gespräch mit einem Bauwerber

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein
09.11.2020

X

3
Obertrubach

X


4
Egloffstein

X


5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal
10.11.2020

X

8
Waischenfeld

X



C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Industrie- und Handelskammer Oberfranken, 20.11.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, 15.10.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern, 16.10.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

4. Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde, 12.10.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

5. Amt für Ernährung, LW und Forsten, LW, 23.10.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Amt für Ernährung, LW und Forsten, Forst, 29.10.2020

Beschluss:

Auf Fläche A3 sind nur punktuelle Eingriffe geplant.
Der Hinweis auf erforderliche Einzäunung bei Beweidung der Restfläche bei B1 wird in den Ausgleichsflächenplan mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 13:0

7. Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 24, Baurecht, 05.11.2020

Beschluss:

Auf die Festsetzung eines Dorfgebietes (MD) wird verzichtet. Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Legende und die Begründung werden entsprechend angepasst.

Die Bezugspunkte der Gebäudehöhen der Nebengebäude aus § 3 werden angepasst bzw. präzisiert.

Die Verfahrensvermerke werden entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis: 13:0

8. Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 34, Städtebau

Beschluss:

Die Baugrenze auf Fl.Nr. 669/1, Gmkg. Wichsenstein, wird ergänzt. Dies ist mit dem Grundstückseigentümer abgesprochen.

Die genannten Bäume befinden sich mit dem Stamm nicht auf der geplanten Parzelle, sondern in unmittelbarere Nachbarschaft daneben. Eine Reduzierung des Geltungsbereiches ist daher nicht erforderlich.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 25.02.2021 den sog. Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung konkretisiert. Die Beschlussfassung und die darin festgelegte Vorgehensweise erfolgte in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau bei der Regierung von Oberfranken und der Beschluss liegt der Regierung vor. Der Beschluss lautet wie folgt:
„Der Markt Gößweinstein hat sich mit Beschluss vom 17.07.2018 zur vorrangigen Innentwicklung bekannt.
Das bereits bestehende Flächen- und Leerstandsmanagement zur Erfassung der Baulandpotentiale und Bedarfsermittlung wird aktiv im RIWA-GIS des Markt Gößweinstein weitergeführt und intensiviert.
Darüber hinaus beteiligt sich der Markt Gößweinstein aktiv bei der Erstellung eines Konzeptes zum Leerstandsmanagement in der ILE Fränkische Schweiz AKTIV e. V.. Hierbei sollen u.a. die weiteren Maßnahmen wie Beratungen zu Sanierungsmöglichkeiten, regelmäßiges Anschreiben der Eigentümer von Baulücken, Einführung eines Baulandmodells, usw. im Konzept erarbeitet werden.
Der Erste Bürgermeister nimmt am siebentägigen Zertifikatkurs „Flächensparende Gemeindeentwicklung - Instrumente, Strategien und gute Kommunikation auf dem Weg in die flächensparende Kommune“; Zeitraum April bis Oktober 2021; Veranstalter: Campus Akademie Uni Bayreuth teil und wird im Anschluss eine Klausurtagung des Marktgemeinderates Gößweinstein zu diesem Themenkomplex einberufen.
Baulücken, Brachen und Leerstände stehen auf dem freien Markt leider nicht zur Verfügung. Insbesondere die derzeit aktualisierte Abfrage zur Verfügbarkeit von Baulücken hat dies gezeigt.
Eine weitere Erfassung aus Auswertung solcher Flächen und Objekte wird für die zukünftigen Entwicklungen durch das o.g. Innenentwicklungskonzept ausgeführt, steht aber für die aktuelle Planung leider noch nicht zur Verfügung.
Zudem befindet sich das Plangebiet inmitten des Dorfes Hardt und ist ringsum mit Wohnhäusern bebaut. Die Ausweisung des Wohngebietes dient deshalb vielmehr der Innenentwicklung. Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 674/3, 674/18 und 674/19, Gmkg. Wichsenstein, wäre eine Bebauung auch ohne die Aufstellung dieses Bebauungsplanes möglich. Neu hinzukommende Baurechte werden lediglich auf Grundstücken mit ca. 2.500 m². Die Einbeziehung der vorgenannten Grundstücke ist aus bauleitplanerischer Sicht geboten.

Die Begründung wird angepasst und korrigiert.

Förderrechtliche Konsequenzen werden nicht erwartet. Es gilt vielmehr das Prinzip der Belohnung anstatt der Bestrafung. Die Fördermittel aus „Innen statt Außen“ werden bevorzugt an Kommunen vergeben, die vorbildlich Innentwicklung betreiben. Der Markt Gößweinstein will diese wie o. a. konsequent fortführen.

Die Bebauung mit Doppelhäusern wird durch die festgesetzte offene Bauweise zugelassen.

Die Begründung wird in ihrer Darstellungstiefe angepasst und ergänzt.

Die Parzellen 1, 2 und 3 (neue Bezeichnung, alte Bezeichnung 1, 2, 3 und 4) werden nach Auskunft der Grundstückseigentümer innerhalb der nächsten fünf Jahre bebaut.  

Der Ausschluss von Schottergärten wird in die Festsetzungen mit aufgenommen.

Es handelt sich um eine Privatstraße, die bis dato der Erschließung weniger kleiner land- und forstwirtschaftlicher Flächen gedient hat. Diese Funktion wird zukünftig sogar noch reduziert. Durch die Neuplanung werden im Vergleich zum Altbestand sogar neue Ausweichmöglichkeiten geschaffen, so dass von einer Verbesserung der Verkehrssituation auszugehen ist. Die geringe Länge, gute Einsehbarkeit und die vorgesehenen Ausweichbuchten einschl. dem 1 m breiten neuen Ausweichstreifen neben der Fahrbahn gewähren zudem einen ausreichenden Begegnungsverkehr.

Abstimmungsergebnis: 12:1

9. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, 06.11.2021

Beschluss:

Auf die Festsetzung eines Dorfgebietes (MD) wird verzichtet. Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Legende und die Begründung werden entsprechend angepasst.

Die Festsetzungen bzgl. der Einfriedungen werden präzisiert, mit Unterscheidung zwischen zaunartigen aufsteigenden Einfriedungen und Böschungsabstützungen

Abstimmungsergebnis: 13:0

10. Landratsamt Forchheim, Kreisbaumeister, 10.11.2020

Beschluss:

Der Privatweg wird in den Bebauungsplan mit einbezogen und soweit in Richtung öffentliche Verkehrsfläche verlängert, bis die Breite von 3,00 m erreicht ist. Dies wird in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 13:0

Hinweis: Es handelt sich in dem neuen Plan um die Fläche 4, vormals 5.

11. Landratsamt Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, 04.11.2020

Beschluss:

Der genannte Querverweis wird ergänzt

Die genannten Punkte bzgl. der Ausführungsfristen werden in der Planung ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 13:0

12. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht, 03.11.2020

Beschluss:

Der Hinweis bzgl. ggf. Altlastenverdacht wird in die Planzeichnung aufgenommen.

Die Berichtigung bzgl. des zuständigen Fachbereichs wird in der Begründung durchgeführt.

Der Hinweis „Immissionsschutz“ wird gemäß den genannten Vorgaben neu gefasst.

Abstimmungsergebnis: 13:0

13. Landratsamt Forchheim, FB 32, Straßenverkehr, 06.11.2020

Beschluss:

Die Überprüfung bzgl. Schleppkurvenradien mit Bemessungsfahrzeug 3-achsiges Müllfahrzeug ist für Erschließungsweg A erfolgt. Für das Grundstück Fl.nr. 674/12, Eigentum der Bayernwerk Netz GmbH, wird ein Nutzungsvertrag zwischen dem Markt Gößweinstein und der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen, der die Gestattung der Ausführung von Pflasterarbeiten auf dem Grundstück und dessen öffentliche Nutzung zulässt. Die Fläche im Einfahrtsbereich neben dem Umspannhäuschen kann somit als Verkehrsraum mitgenutzt werden. Die Herstellung der Flächenbefestigung obliegt dabei den Bauwerbern. Einschließlich dieser Fläche ergibt sich damit im Einfahrtsbereich des Erschließungswegs A eine nutzbare Gesamtbereite von 5,30 m, die Begegnungsverkehr gut zulässt. Im weiteren Verlauf des Erschließungswegs sorgen der 1 m breite festgesetzte befahrbare Seitenstreifen neben der Fahrbahn, die Ausweichmöglichkeiten im Bereich der privaten Zufahrten und die gute Einsehbarkeit des Weges für funktionierenden Begegnungsverkehr.
 
Die genannten Punkte zur max. Höhe von Einfriedungen und Pflanzungen in Kreuzungs-bereichen werden in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 8:5

Beratung:

Die Einmündung der Privatstraße in die Ortsstraße wird als gewisses Problem angesehen. Die Planung wird daher teilweise als nicht zukunftsträchtig eingestuft. Insofern bestehen Bedenken gegen die Planung. Entschärfung könnte die Verbreiterung der Ortsstraße bis hin zur Grundstücksgrenze bringen, da das Straßengrundstück bis zu 2,5 m mit einem Privatgarten mit Mauer überbaut ist.  

14. Landratsamt Forchheim, FB 37, Müllabfuhr, 03.11.2020

Beschluss:

Es wird eine Sammelstelle für Mülltonnen für die Anlieger von Erschließungsweg A erstellt. Diese ist für bis zu 10 Mülltonnen vorgesehen und im Bebauungsplan ausgewiesen. Der Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen der Bayernwerk Netz GmbH und dem Markt Gößweinstein, in dem die Gestattung von Pflasterarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 674/12 (Grundstück des Umspannhäuschens) geregelt ist und die öffentliche Nutzung dieses Bereichs freigegeben wird, ist vorgesehen. Die Erstellung der Flächenbefestigung obliegt dabei den Bauwerbern.
Die Anlieger von Erschließungsweg B bringen die Mülltonnen wie bisher bis zur Ortsstraße.

Abstimmungsergebnis: 13:0

15. Wasserwirtschaftsamt Kronach, 12.11.2020

Beschluss:

Der Verweis auf die genannten Merkblätter wird in die Hinweise aufgenommen.

Gemäß Stellungnahme des Landratsamts Forchheim, FB 44 – Umweltschutz, sind die das Planungsgebiet umfassenden Flurstücke im Altlastenkataster des Landkreises Forchheim nicht aufgeführt.

Der Hinweis bzgl. Informationspflicht des Landratsamtes bei Altlastenverdacht wird in die Plan-zeichnung aufgenommen.
 
Der Hinweis zu ggf. geogen auftretenden Schadstoffgehalten im Boden einschl. der Verwertungshinweise wird in die Begründung aufgenommen.

Der Hinweis „Erdarbeiten“ der Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 13:0

16. Telekom, 09.11.2020

Beschluss:

Entsprechende Hinweise zu den Leitungstrassen und zu den Baumpflanzungen werden in die Planung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 13:0

17. Bayernwerk, 26.10.2020

Beschluss:

Die Einwände werden vollinhaltlich in die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt bzw. übernommen: Eintragung bzw. Nennung 20-kV-Kabel mit Schutzzonenbereichen, Hinweise bzgl. Pflanzungen

Abstimmungsergebnis: 13 :0


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Kreisbrandrat
Kreisheimatpfleger
Zweckverband zur Abwasserentsorgung Trubachtal
Zweckverband zur Wasserversorgung Wichsensteingruppe
Bundesverwaltungsamt
Handwerkskammer Oberfranken

Beratung

Vor der Sitzung fand eine Ortsbegehung statt. Die gemachten Einwände und Abwägungsvorschläge wurden, soweit möglich, vor Ort erläutert. Fragen der Marktgemeinderatsmitglieder wurden beantwortet.

Beschluss

D. Der Marktgemeinderat Gößweinstein billigt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den vom Büro Barth, Auerbach, ausgearbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan "Hardt-Südost" in der Fassung vom 27.05.2021.
Der Entwurf des Bebauungsplanes "Hardt-Südost" mit Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 31.05.2021 13:05 Uhr