Fl.Nr. 717/1, Gmkg. Unterailsfeld; Errichtung einer Lagerhalle


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.06.2021 ö 6

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 717/1 am Ortsrand von Moschendorf soll eine Lagehalle mit den Maßen 10,50 m x 8,00 m und einer Firsthöhe bei Pultdach von 4,05 m errichtet werden. Der Antragsteller hat hierfür eine Bauvoranfrage eingereicht.
Der Antragsteller stellt neben der Überprüfung der Bebaubarkeit des Grundstückes auch den Antrag auf Abweichung von der Stauraumtiefe (5 m gemäß Stellplatzsatzung 2018) auf 4 m Stauraum (siehe Lageplan) und begründet den Antrag damit, dass im besagten Bereich auf der Ortsstraße keinerlei Verkehr herrscht.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass zwischen Fahrbahnkante und Baugrundstück noch ein Bankettstreifen von über 1,00 m vorhanden ist, welcher der erforderlichen Stauraumtiefe zugutekommt .

Die Erschließung des Grundstückes ist über die Ortsstraße gesichert, Wasser- und Stromanschlüsse werden derzeit noch nicht benötigt, anfallendes Oberflächenwasser soll auf dem Baugrundstück versickern, wogegen keine Einwände bestehen.

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan des Marktes als gemischte Baufläche ausgewiesen. Nach Rücksprache mit der Bauabteilung im LRA wird das Grundstück jedoch dem Außenbereich zugeordnet. Da es keinen Widerspruch zum Flächennutzungsplan gibt, könnte sich das LRA eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB vorstellen, soweit keine öffentlichen Belange beeinträchtigt sind.

Aufgrund der nahen Bebauung zur Grundstücksgrenze Fl.Nr. 717 dürfte eine Abstandsflächenerklärung notwendig werden, die den Unterlagen nicht beiliegt.

Beschluss

Der Bauvoranfrage für die Errichtung einer Lagerhalle (Grundfläche 10,50 m x 8,00 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. 717/1 der Gemarkung Behringersmühle wird nach § 36 BauGB zugestimmt. Der Abweichung von der notwendigen Stauraumtiefe zur öffentlichen Verkehrsfläche (Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 730) auf 4 m anstelle 5 m wird im Einvernehmen mit dem LRA zugestimmt. Sofern das Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück vollständig versickert, wird von einem Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2021 10:06 Uhr