Fl.Nr. 24, Gmkg. Leutzdorf; Nutzungsänderung einer bestehenden Garage zur Kfz-Werkstatt


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.04.2021 ö 4

Sachverhalt

Eine bestehende Garage auf Fl.Nr. 24 der Gemarkung Leutzdorf soll zu einer Kfz-Werkstatt umgenützt werden. Das betreffende Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und ist im Flächennutzungsplan (FNP) als gemischte Baufläche (M) ausgewiesen. Bei normalen Verhältnissen können in der Werkstatt max. 2 Pkw´s gleichzeitig repariert werden, wobei einer der Stellplätze mit einer Hubarbeitsbühne vorgesehen ist. Die Betriebszeiten für den Werkstattbetrieb werden von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr angegeben. Neben dem Betriebsinhaber ist kein weiteres Personal vorgesehen. Das Verkehrsaufkommen kann aufgrund der „kleinen“ Werkstatt als gering angesehen werden. Lediglich Kleintransporter (Paketdienste etc.), welche Ersatzteile anliefern, werden hinsichtlich des Verkehrsaufkommens genannt. Aufgrund der Größe der Werkstatt und der Betriebsbeschreibung kann von einem „nicht wesentlich störendem“ Betrieb ausgegangen werden.
Das gemeindliche Einvernehmen wird deshalb unter den vorstehenden Voraussetzungen erteilt.

Anzumerken ist, dass aufgrund der Nutzungsänderung der Garage die Stellplätze für das bestehende Wohnhaus (1 Wohnung) entfallen und Stellplätze für den Betrieb (Besucherparkplätze, Anlieferung etc.) nicht mit eingeplant wurden. Da sich gegenüber das Feuerwehrhaus Leutzdorf befindet, ist vom Antragsteller sicher zu stellen, dass keine Fahrzeuge auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Auf dem Baugrundstück ist die Anzahl der entsprechenden Stellplätze nachzuweisen.

Beschluss

Vom Antragsteller ist sicherzustellen, dass auf öffentlichem Verkehrsgrund keine Fahrzeuge abgestellt werden. Die Anzahl notwendiger Stellplätze ist auf dem eigenen Grundstück deshalb nachzuweisen. Dem Antrag auf Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Doppelgarage zur Kfz-Werkstatt auf der Fl.Nr. 24 der Gemarkung Leutzdorf wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2021 08:23 Uhr