Fl.Nr. 234, Gmkg. Gößweinstein; Bauvoranfrage für den Neubau Kindertagesstätte Stempferhof


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 17.12.2020 war der Neubau des Kindergartens unter dem Tagesordnungspunkt „Bebauungskonzept Hymerscher Acker“ ein Thema.

Auf Grundlage der Vorberatung wurde nun für den Neubau der Kindertagesstätte eine Bauvoranfrage eingereicht, für welchen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A“ Stempferhof – Büchenstock – Steinacker gelten.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden für den Antrag auf Vorbescheid (Planung vom 01.02.2021) folgende Befreiungen beantragt:
  1. Dachgestaltung als Gründach mit 2 % Neigung (anstelle Satteldach mit 25 ° - 40 °)
  2. Fassadengestaltung mit Felssteinen und Begrünung (anstelle Putz oder Holzverkleidung)
Neben den beiden beantragten Befreiungen wird um Aussage zur
  1.  Errichtung eines Technikgeschosses als Staffelgeschoss auf dem Flachdach gebeten.

Zu 1)
Bei der Dachgestaltung handelt es sich um ein überwiegend begrüntes Dach mit Höhenabstufungen und Glasflächen für die Innenbelichtung. In der Sitzung vom 17.12.2020 wurden gegen die Dachgestaltung keine grundsätzlichen Einwände erhoben, so dass einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden kann.

Zu 2)
Entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan (Putz, Holz) soll die Fassadengestaltung heterogen erfolgen. Folgende Fassadengestaltungen sind gemäß Entwurfsplanung vorstellbar:
  1. Felssteine und Begrünung
  2. Felssteine, Begrünung und Putz
  3. Felssteine, Begrünung und Holz
Beantragt wird im Antrag auf Vorbescheid eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Fassaden geputzt oder Holzverkleidung) nach § 31 Abs. 2 BauGB für eine Fassade aus Felssteine und Begrünung. Aus dem Antrag geht nicht hervor, wie hoch der jeweilige Flächenanteil Felsstein, Begrünung, Putz oder Holz ist.
Eine Fassadengestaltung mit Felssteinen, Holz, Putz und Begrünung ist grundsätzlich vorstellbar. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann deshalb zugestimmt werden.

Zu 3)
Bei dem Technikgeschoss handelt es sich um ein III. Vollgeschoss, welches von der Grundfläche des Gebäudeanteils eine untergeordneten Flächenanteil einnimmt. Durch die Staffelung der Geschosse EG und OG sowie des Technikgeschosses und der Dachbegrünung ist ein III. untergeordnetes Vollgeschoss vorstellbar.
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Vollgeschosse I, II und Ausbau DG möglich) kann in dieser Form zugestimmt werden.

Beratung

Von einem Anlieger wird auf den unzureichenden Parkplatz, einen fehlenden Busparkplatz und das Bringen und Abholen der Kinder hingewiesen. Wie ist dies geplant?
Hierzu wird mitgeteilt, dass dies nicht Gegenstand der heutigen Bauvoranfrage ist und sicherlich zu einem späteren Zeitpunkt ein Thema sein wird. Der entsprechende Schriftwechsel hierzu ist den Marktgemeinderäten zur Verfügung gestellt worden.
Angesprochen wird das dritte Vollgeschoss (Technikraum). Kann dies auch auf künftige Bauvorhaben Anwendung finden?
Nein, es handelt sich beim dritten Vollgeschoss um eine untergeordneten Flächenanteil gegenüber dem Grundriss und ist somit nicht automatisch auf andere Bauvorhaben zu übertragen.
Wo befindet sich der Eingang zur Kindertagesstätte?
Hierzu wird mitgeteilt, dass dies nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Alles Weitere wird bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Bauvoranfrage nur auf die drei gestellten Fragen des Antragstellers bezieht.
Viele Fragen und auch Bedenken wurden bereits in der Dezembersitzung angesprochen, beantwortet und an das Planungsbüro zur Kenntnisnahme übersandt.

Beschluss

Dem Antrag auf Befreiung für die Dachgestaltung als Gründach mit Begrünung anstelle eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 25° bis 40° wird nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt
Dem Antrag auf Befreiung für die Fassadengestaltung mit Felssteinen (Steine, Platten etc.), einer Teilbegrünung, Teilputzflächen sowie Teilholzfläche anstelle der Fassadengestaltung in Putz oder Holzform wird grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Für die Errichtung des Technikgeschosses auf dem Flachdach als untergeordneter Flächenanteil zum Grundriss der Gebäudefläche wird nach § 31 Abs. 2 BauGB ebenfalls eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes (Vollgeschoss I, II, Ausbau DG möglich) zugestimmt.

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer Kindertagesstätte wird zu den vorstehenden Befreiungen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 15:02 Uhr