In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 17.12.2020 war der Neubau des Kindergartens unter dem Tagesordnungspunkt „Bebauungskonzept Hymerscher Acker“ ein Thema.
Auf Grundlage der Vorberatung wurde nun für den Neubau der Kindertagesstätte eine Bauvoranfrage eingereicht, für welchen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A“ Stempferhof – Büchenstock – Steinacker gelten.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden für den Antrag auf Vorbescheid (Planung vom 01.02.2021) folgende Befreiungen beantragt:
- Dachgestaltung als Gründach mit 2 % Neigung (anstelle Satteldach mit 25 ° - 40 °)
- Fassadengestaltung mit Felssteinen und Begrünung (anstelle Putz oder Holzverkleidung)
Neben den beiden beantragten Befreiungen wird um Aussage zur
- Errichtung eines Technikgeschosses als Staffelgeschoss auf dem Flachdach gebeten.
Zu 1)
Bei der Dachgestaltung handelt es sich um ein überwiegend begrüntes Dach mit Höhenabstufungen und Glasflächen für die Innenbelichtung. In der Sitzung vom 17.12.2020 wurden gegen die Dachgestaltung keine grundsätzlichen Einwände erhoben, so dass einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden kann.
Zu 2)
Entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan (Putz, Holz) soll die Fassadengestaltung heterogen erfolgen. Folgende Fassadengestaltungen sind gemäß Entwurfsplanung vorstellbar:
- Felssteine und Begrünung
- Felssteine, Begrünung und Putz
- Felssteine, Begrünung und Holz
Beantragt wird im Antrag auf Vorbescheid eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Fassaden geputzt oder Holzverkleidung) nach § 31 Abs. 2 BauGB für eine Fassade aus Felssteine und Begrünung. Aus dem Antrag geht nicht hervor, wie hoch der jeweilige Flächenanteil Felsstein, Begrünung, Putz oder Holz ist.
Eine Fassadengestaltung mit Felssteinen, Holz, Putz und Begrünung ist grundsätzlich vorstellbar. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann deshalb zugestimmt werden.
Zu 3)
Bei dem Technikgeschoss handelt es sich um ein III. Vollgeschoss, welches von der Grundfläche des Gebäudeanteils eine untergeordneten Flächenanteil einnimmt. Durch die Staffelung der Geschosse EG und OG sowie des Technikgeschosses und der Dachbegrünung ist ein III. untergeordnetes Vollgeschoss vorstellbar.
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Vollgeschosse I, II und Ausbau DG möglich) kann in dieser Form zugestimmt werden.