Fl.Nr. 325, Gmkg. Leutzdorf; Neuerrichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.01.2021 ö 6

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 325 der Gemarkung Leutzdorf soll unmittelbar neben der bestehenden landwirtschaftlichen Halle eine neue errichtet werden. Die neue Lagerhalle hat eine Grundfläche von 50 m x 20 m und eine Firsthöhe von 9,90 m. Die Dacheindeckung erfolgt mit Trapezblech in der Farbe RAL 8012 (rot-braun) und die Fassade erhält ebenfalls eine Wandverkleidung aus Trapezblech in der Farbe 9002 (grau-weiß).
Das Bauvorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“ sowie im Wasserschutzgebiet der Wasserversorgung Zweckverband Wiesentgruppe.
Für die bestehende Halle wurde bereits vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine landwirtschaftliche Notwendigkeit für die Lagerung von Heu, land- bzw. forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Brennholz bestätigt.

Beratung

Die geplante landwirtschaftliche Lagerhalle mit einer Grundfläche von 1.000 qm soll im Außenbereich und innerhalb des Wasserschutzgebietes der Wasserversorgung Zweckverband Wiesentgruppe (Schutzzone W III B) errichtet werden. Mit dem Bau der Halle erfolgt eine große Bodenflächenversiegelung. Zudem wird befürchtet, dass die sehr große Halle im Außenbereich das Landschaftsbild beeinträchtigt, Nachahmung finden könnte und die Halle eine gewerbliche Nutzung ermöglicht. Die Errichtung einer solch großen Halle im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“ wird ebenfalls für nicht gut gesehen. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die Halle für den Außenbereich und innerhalb der vorhandenen Schutzzonen als zu groß angesehen wird. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Hallengröße in einem notwendigen/vernünftigen Verhältnis zum bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Als Begründung wird hinsichtlich der Größe der Halle im Außenbereich auf die folgenden Punkte verwiesen:
  1. Standort innerhalb des Wasserschutzgebietes
  2. Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“
  3. Störende Wirkung auf das Landschaftsbild
  4. Verhältnis Hallengröße – Betriebsgröße.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.02.2021 09:36 Uhr