Fl.Nrn. 846 und 847, Gmgk. Gößweinstein; Errichtung einer Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.01.2021 ö 4

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben wurde mit dem Landratsamt besprochen.
Nachstehend die Stellungnahme des Landratsamtes:

Auf den Grundstücken Fl.Nr. 846 und 847 der Gemarkung Gößweinstein soll übergreifend ein Garagengebäude errichtet werden. Das Grundstück Flur-Nr. 847 befindet sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Büchenstock - Erweiterung". Das Grundstück Flur-Nr. 846 liegt nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans, es grenzt daran an. Aufgrund dieser Lage muss die Flur-Nr. 846 dem Außenbereich zugerechnet werden. Auf diesem Grundstück befindet sich der überwiegende Teil des geplanten Garagengebäudes. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB ist nicht gegeben. Zum einen handelt es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, zum anderen werden bereits insofern öffentliche Belange beeinträchtigt, als das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, da dieser keine Baufläche, sondern eine landwirtschaftliche Fläche darstellt. Soweit sich das geplante Garagengebäude noch auf dem Grundstück Flur-Nr. 847 befindet, ist festzustellen, dass sich dieser Gebäudeteil außerhalb der festgesetzten Baugrenze befindet.
Insofern werden eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit nicht gesehen, dass gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu erteilen.

Beschluss

Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit wird für die Errichtung einer Garage auf den Fl.Nrn 846 und 847 der Gemarkung Gößweinstein nicht gesehen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.02.2021 09:36 Uhr