Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Marktgemeinderatssitzung, 28.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 10

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 576, Gmkg. Gößweinstein, beabsichtigt ein Hoch- und Tiefbauunternehmer aus einer Nachbarkommune die Errichtung eines Büro- und Hallengebäudes, von Parkplätzen sowie eines Lagerplatzes.
Weiterhin will eine örtlicher Forstunternehmer auf diesem Grundstück einen Lkw-befahrbaren Logistikplatz, eine Lagermöglichkeit für Rundholz sowie eine Kalthalle zum Unterstellen von Maschinen und Lagern von Energieholz errichten.

Neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.Nrn. 576 notwendig. In diesem Zug soll auch das Grundstück Fl.Nr. 565 mit in die Planung einbezogen werden.

Es soll ein Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden.

Beschluss

Zur Ermöglichung der Errichtung eines Büro- und Hallengebäudes, von Parkplätzen sowie eines Lagerplatzes und eines Lkw-befahrbaren Logistikplatzes, einer Lagermöglichkeit für Rundholz sowie einer Kalthalle zum Unterstellen von Maschinen und Lagern von Energieholz wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Morschreuth zugestimmt.
Es soll ein „Gewerbegebiet (GE)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Gewerbegebiet Wasserberg“.

Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 579 (Staatsstraße St 2191) sowie 652 (Wasserbergweg)
Im Osten: durch die Grundstücke 652 (Wasserbergweg) und 564
Im Süden: durch das Grundstück Fl.Nr. 652/2
Im Westen: durch die Grundstücke Fl.Nrn. 566, 567, 568, 569, 570, 571, 573 und 575, alle Gmkg. Gößweinstein

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom  Bauwerber zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.02.2021 16:30 Uhr