Der Sachverhalt wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates am 22.09.2020 behandelt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:
„
Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren wird zur Kenntnis genommen.
Die Gebührensätze werden ab dem 01.11.2020 wie folgt festgelegt:
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
Kindergrabstätten 43,00 €
Einzel-Erdgrabstätten 61,00 €
Doppel-Erdgrabstätten 102,00 €
Einzel-Urnenerdgrabstätten 43,00 €
Doppel-Urnenerdgrabstätten 61,00 €
anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten 43,00 €
anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten 61,00 €
Urnennischen 140,00 €
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag 42,00 €.
Die Friedhofsgebührensatzung ist entsprechend zu ändern.
Die jetzigen Gebühren liegen schon weit über Durchschnitt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip kommt aus sozialstaatlichen Gründen deshalb in Betracht und ist durch Art. 8 Abs. 4, 2. Halbsatz KAG (sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen), aber auch durch Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO ("soweit vertretbar und geboten") gedeckt.
Zudem sind Einsparungspotenziale beim Betrieb des Friedhofes intensiv zu prüfen.
Abstimmungsergebnis: 9:3“
Die Satzung ist nun noch förmlich zu beschließen.