Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof Wichsenstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Marktgemeinderatssitzung, 05.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 05.11.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Sachverhalt wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates am 22.09.2020 behandelt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren wird zur Kenntnis genommen.

Die Gebührensätze werden ab dem 01.11.2020 wie folgt festgelegt:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

Kindergrabstätten        43,00 €        
Einzel-Erdgrabstätten          61,00 €
Doppel-Erdgrabstätten        102,00 €
Einzel-Urnenerdgrabstätten          43,00 €
Doppel-Urnenerdgrabstätten          61,00 €
anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten        43,00 €
anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten           61,00 €
Urnennischen        140,00 €

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag 42,00 €.

Die Friedhofsgebührensatzung ist entsprechend zu ändern.

Die jetzigen Gebühren liegen schon weit über Durchschnitt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip kommt aus sozialstaatlichen Gründen deshalb in Betracht und ist durch Art. 8 Abs. 4, 2. Halbsatz KAG (sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen), aber auch durch Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO ("soweit vertretbar und geboten") gedeckt.

Zudem sind Einsparungspotenziale beim Betrieb des Friedhofes intensiv zu prüfen.

Abstimmungsergebnis:  9:3“

Die Satzung ist nun noch förmlich zu beschließen.

Beschluss

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Marktes Gößweinstein für den Friedhof Wichsenstein (FGS Wichsenstein) vom 21.11.2018

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Gößweinstein folgende Satzung:

Artikel 1
Änderung der Grabnutzungsgebühr

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
Kindergrabstätten        43,00 €        
Einzel-Erdgrabstätten          61,00 €
Doppel-Erdgrabstätten        102,00 €
Einzel-Urnenerdgrabstätten          43,00 €
Doppel-Urnenerdgrabstätten          61,00 €
anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten        43,00 €
anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten           61,00 €
Urnennischen        140,00 €

Artikel 2
Änderung der Bestattungsgebühren

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag
         42,00 €.

Artikel 3
Inkrafttreten
       
Die Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft.


Gößweinstein, 09.11 .2020
Markt Gößweinstein                                                                „Siegel“


Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2020 09:35 Uhr