Neukalkulation und Erhöhung der Gebühren für den Friedhof Wichsenstein; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Marktgemeinderatssitzung, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 4

Sachverhalt

Auf Grund einer Mitteilung der Regierung von Oberfranken vom 10.08.2020 ist für die Bearbeitung des Verwendungsnachweises für die Stabilisierungshilfe 2019 (Erhalt von 1,3 Mio. €) und für die Neuantragstellung für das Jahr 2020 das Haushaltkonsolidierungskonzept, das Investitionsprogramm sowie die Gebührenkalkulation für den Friedhof Wichsenstein zu überarbeiten.

Forderung der Regierung:
„Die letzte Gebührenkalkulation der Friedhofsgebühren wurde im Jahr 2001 durchgeführt.
Es wird um Überprüfung der Gebührenkalkulation und Aufnahme des Ergebnisses in das Haushaltskonsolidierungskonzept gebeten.“

Die den Marktgemeinderäten überlassene Nachkalkulation hat ergeben, dass in den Jahren 2002 bis einschl. 2019 aus dem reinen Betrieb ein Defizit von insgesamt 31.801,91 € entstanden ist. Hinzukommen noch nicht erwirtschaftete kalkulatorische Kosten von 168.240,- €. Das Defizit beläuft sich in Summe auf insgesamt 200.041,91 €. Im Jahresdurschnitt somit 11.113,44 €.
Die durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Grabgebühr betragen 6.809,67 €.
Um unter den jetzigen Voraussetzungen eine kostendeckende Gebühr zu berechnen, wäre das Defizit durch eine entsprechende hohe Grabgebühr zu decken. Eine Einberechnung der Unterdeckung aus den vergangenen Jahren ist rechtlich nicht notwendig.

Berechnung: 11.113,44 € Defizit / 6.809,67 € Gebühr = Erhöhung um 163 %
Dies würde z. B. für eine Doppel-Erdgrabstätte eine Erhöhung der Grabnutzungsgebühr von derzeit jährlich 80,00 € auf 210,40 € bedeuten. Auf eine Laufzeit von 25 Jahren gerechnet ergeben sich Beträge von 2.000,- € (derzeit) bzw. 5.260,- € (künftig).

Die jetzigen Gebühren liegen schon weit über Durchschnitt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip kommt aus sozialstaatlichen Gründen deshalb in Betracht und ist durch Art. 8 Abs. 4, 2. Halbsatz KAG (sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen), aber auch durch Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO ("soweit vertretbar und geboten") gedeckt. Weiterhin ist für die Kalkulation der Grabgebühren beim Kostendeckungsprinzip eine entscheidende Einschränkung gegeben, weil beim Friedhof die kommunalen Träger naturgemäß die Grabstätten auch für zukünftige Bestattungen vorhalten müssen und dabei mit einer Überkapazität der betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten konfrontiert sind. Die Verteilung kann aber nicht nur auf die jeweiligen gegenwärtig "belegten" Gräber, sondern muss auf alle vorhandenen wertgleichen Grabstellen erfolgen. Das führt beim finanziellen Vergleich (Gebührenkalkulation) aller betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten (Art. 8 Abs. 2 Satz 21 KAG) und des Teilers (vorhandene, also nicht belegte wertgleiche Grabplätze) zwangsläufig zu einer Kostenunterdeckung, die letztlich der Einrichtungsträger zu tragen hat.

Da die letzte Gebührenanpassung bereits vor knapp zwanzig Jahren erfolgt ist, ist eine Erhöhung der jetzigen Gebühren geboten. Bei einer jährlichen durchschnittlichen Inflationsrate von ca. 1,5 % würde dies bei gleicher Wertigkeit eine Steigerung der Gebühr um 18 Jahre x 1,5 %, also um 27 % bedeuten.
Eine Erhöhung der Grabnutzungsgebühr sowie der Benutzungsgebühr für das Leichenhaus ist deshalb sinnvoll.

Folgende Gebühren werden derzeit abverlangt:

§ 4 Grabnutzungsgebühr

  1.  Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
  1. Kindergrabstätten                                                          34,00 €
  2. Einzel-Erdgrabstätten                                                          48,00 €
  3. Doppel-Erdgrabstätten                                                          80,00 €
  4. Einzel-Urnenerdgrabstätten                                                  34,00 €
  5. Doppel-Urnenerdgrabstätten                                                  48,00 €
  6. anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten                                          34,00 €
  7. anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten                                  48,00 €
  8. Urnennischen                                                                110,00 €

§ 5 Bestattungsgebühren

  1.  Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag
         33,00 €.

Neben der Gebührenerhöhung sind zudem Einsparungspotenziale beim Betrieb des Friedhofes intensiv zu prüfen.

Beratung

Die hohen Herstellungskosten ergeben sich aus der Errichtung der Stützmauer in den 90er Jahren sowie der teuren Erweiterung des Friedhofes mit Bodenaustausch, da hier mächtiger Fels vorhanden war.
Die jetzt vorgesehene Erhöhung um lediglich 27 % stellt nur den Inflationsausgleich dar. Die Kriterien zum Erhalt der Stabilisierungshilfe wurden verschärft. Eine Erhöhung ist deshalb unumgänglich.
Da die jetzigen Friedhofsgebühren bereits die Spitze im Vergleich zu den Einrichtungen in der Umgebung sind, ist eine Gebührenerhöhung nur schwer zu vermitteln. Ein soziales Ungleichgewicht wird hier erkannt.
Ein Grund für die hohen Gebühren liegt auch in den fehlenden Hand- und Spanndiensten.
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass bei jeder Bürgerversammlung in Wichsenstein der Friedhof Thema sei und die Erwartungshaltung an den Markt Gößweinstein diesbezüglich hoch sei. Der Friedhof befindet sich in einem guten Zustand. Er appelliert an die Marktgemeinderäte, den Erhalt von 1,3 Mio. € Stabilisierungshilfe im vergangenen Jahr nicht zu gefährden.
Es wird bezweifelt, dass der Erhalt von Stabilisierungshilfe an jährlichen Mehreinnahmen von ca. 1.800,- € festgemacht wird.
Dem wird entgegnet, dass vom Markt Gößweinstein erwartet wird, Schritte zur Reduzierung des Defizits zu unternehmen.
Es wird befürchtet, dass bei einer Erhöhung der Grabgebühr künftig noch weniger Erdgräber genutzt werden und somit eine weitere negative Entwicklung bei der Betriebsabrechnung die Folge sein wird.
Eine Einbeziehung der Kosten für die Errichtung der Stützmauer sowie der Erweiterung in die Kalkulation ist nicht zu umgehen, da diese ja explizit für den Friedhof angefallen sind. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Kalkulation von kostenrechnenden Einrichtungen. Auf die mit dem Landratsamt Forchheim abgestimmte  Kalkulation aus dem Jahr 2001 wird insoweit verwiesen.
Ein Vergleich mit kostenrechnenden Einrichtungen wie z. B. Stadtbücherei oder Kindergarten ist deshalb nicht von Belang. Zudem werden ja keine kostendeckenden Gebühren eingehoben. Die Erhöhung müsste in diesem Fall 163 % betragen.
Eine mögliche Übernahme des Friedhofes Gößweinstein und einer möglicherweise damit einhergehenden Gebührenerhöhung ist nicht von Belang für den Friedhof Wichsenstein.
Ob im kommenden Jahr erneut eine Gebührenerhöhung notwendig sein wird, ist derzeit nicht absehbar.
Nur eine Erhöhung der Leichenhausbenutzungsgebühr zu beschließen, ist nicht zielführend. Zum einen ist der Kreis der Gebührenzahler identisch und zum anderen sind die hohen Kosten eben für die Schaffung bzw. den Erhalt der Gräber und nicht wegen des Leichenhauses angefallen.
Es erfolgt eine Sitzungsunterbrechung.  

Beschluss

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren in   wird zur Kenntnis genommen.

Die Gebührensätze werden ab dem 01.11.2020 wie folgt festgelegt:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

Kindergrabstätten        43,00 €        
Einzel-Erdgrabstätten          61,00 €
Doppel-Erdgrabstätten        102,00 €
Einzel-Urnenerdgrabstätten          43,00 €
Doppel-Urnenerdgrabstätten          61,00 €
anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten        43,00 €
anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten           61,00 €
Urnennischen        140,00 €

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag 42,00 €.

Die Friedhofsgebührensatzung ist entsprechend zu ändern.

Die jetzigen Gebühren liegen schon weit über Durchschnitt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip kommt aus sozialstaatlichen Gründen deshalb in Betracht und ist durch Art. 8 Abs. 4, 2. Halbsatz KAG (sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen), aber auch durch Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO ("soweit vertretbar und geboten") gedeckt.

Zudem sind Einsparungspotenziale beim Betrieb des Friedhofes intensiv zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Datenstand vom 24.09.2020 08:23 Uhr