Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes "Morschreuth-Stecklacker"; Zustimmung zur Planung


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Marktgemeinderatssitzung, 22.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 22.07.2020 ö 1

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 19.02.2019 folgende Beschlüsse gefasst.

„Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl. Nrn. 359, 359/1, 360, 361, 362, 363, 364, 365 und 365/1 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth, soll in „Sonderbaufläche“ (S) geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.
Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.“

„Zur Ermöglichung der Errichtung des sog. „Heimatdorf Fränkische Schweiz“ wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Morschreuth zugestimmt.
Es soll ein „Sondergebiet (SO)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Morschreuth-Stecklacker“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 359, 359/1, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 365/1 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Grundstück Fl.Nrn. 357/11 und 948, Gmkg. Morschreuth, sowie die Fl.Nrn. 239 und 238 (Teilfläche), Gmkg. Moggast
Im Osten: durch Teile des Grundstückes Fl.Nr. 1048, Gmkg. Morschreuth
Im Süden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 368, 369, 354 und 354/3, Gmkg. Morschreuth
Im Westen: durch die Grundstücke Fl. Nr. 357/5, 357/8, 357 und 357/6, Gmkg. Morschreuth
Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.“

Auf Grund dieser Beschlüsse sind bereits im Frühjahr 2019 Bedenken gegen die Einleitung der Verfahren in schriftlicher Form von Morschreuther Bürgern vorgebracht worden.

Da die entsprechenden Planungsentwürfe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, wurden die Schreiben inhaltlich nicht beantwortet, sondern es wurde vielmehr auf eine geplante Bürgerversammlung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB verwiesen. Diese Bürgerversammlung soll nun am 04.08.2020 stattfinden.

Zur Planung fand am 13.05.2019 ein sog. Scopingtermin mit verschiedenen Behördenvertretern statt. Die Planung, welche den Marktgemeinderäten überlassen wurde, wurde entsprechend weiterentwickelt und soll dem Marktgemeinderat von Vertretern der beauftragten Planungsbüros und des Vorhabensträgers erläutert werden.

Beratung

Vorab erläutert der Erste Bürgermeister das Verfahren für die Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Dieses sieht als erstes einen Beschluss des Marktgemeinderates zur Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss) vor. Dieser Beschluss wurde in der Marktgemeinderatssitzung am 19.02.2019 gefasst. Danach ist die frühzeitige Beteiligung der Bürger durchzuführen. Vor dieser Beteiligung ist jedoch eine Vorstellung des Planungsstandes im Marktgemeinderat dringend empfohlen. Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren ist, dass festgelegt wurde, die Bürger im Rahmen einer Bürgerversammlung zu informieren. Diese Bürgerversammlung ist für den 04.08.2020 geplant. Entsprechende Einladung erfolgt im Amtsblatt des Marktes Gößweinstein vom 24.07.2020. Einwendungen können von den Bürgern danach schriftlich beim Markt Gößweinstein vorgebracht werden.
Dass der jetzt behandelte Tagesordnungspunkt in der Vorabbekanntmachung der Sitzungsladung im Amtsblatt am 17.07.2020 nicht enthalten war, hat seine Ursache am Redaktionsschluss dieses Amtsblattes. Dieser war am 13.07.2020. Eine Besprechung des Sachverhaltes erfolgte erst am 14.07.2020. Die Sitzungsladung erfolgte am 15.07.2020. Ein Hinweis auf eventuelle Änderungen der Tagesordnung sowie auf die Homepage war in der Vorabbekanntmachung jedoch enthalten.
Es ist weiter festzuhalten, dass der Bauwerber kein Anrecht darauf hat, dass das Verfahren mit dem von ihm gewünschten Ergebnis endet. Ersatzansprüche gegen den Markt Gößweinstein liegen insofern nicht vor.

Herr Holger Winkler vom Büro Projekt 4 (städtebaulicher Plan), Frau Lisa Berger vom Büro Anuva (Grünordnung und Umweltschutz) sowie Herr Christian Limmer vom Büro IBAS (Lärmschutz) stellen die Planung im Hinblick auf ihre jeweiligen Fachbereiche vor.                

Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde auf die im Beschluss angeführten Grundstücke reduziert, da nur über diese vom Bauherrn verfügt werden kann. So sind z. B. die Wegflächen im Norden des Areals und das Grundstück Fl.-Nr. 363 nicht mehr überplant.
Der Rettungsweg wird nicht im Bebauungsplan festgesetzt, da dieser Sachverhalt im Rahmen des Bauantrages abgeprüft wird. Die Erstellung eines Rettungskonzeptes ist nicht erforderlich.
Es wird wiederholt kritisiert, dass vor einer Entscheidung des Marktgemeinderates eine Bürgerversammlung zum Sachverhalt stattfinden hätte sollen, um die Stimmungslage anzuhören.
Dem wird entgegnet, dass die jetzige Vorgehensweise richtig sei, da vor einer Beteiligung der Bürger auf jeden Fall dem Marktgemeinderat die Planung vorgestellt werden sollte. Dies insbesondere auch deswegen notwendig, weil seit dem 01.05.2020 neue Marktgemeinderäte im Gremium vertreten sind.
Kritisiert wird die geringe Anzahl der Stellplätze. Eine Aussage des Landratsamtes wird hierzu im Rahmen der Beteiligung erwartet.
Die Nutzung des Hauptstellplatzes wird auf die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr beschränkt, d. h. außerhalb dieser Zeit ist keine An- und Abfahrt möglich. Es stehen zusätzlich noch 4 weitere Stellplätze ohne zeitliche Einschränkung zur Verfügung.
Ein Verlass auf die eingesetzten Gutachter durch das Gremium ist notwendig.    
Durch die Umsetzung des Planes wird sich eine Verringerung des „Wildcampens“ erhofft. Zudem wird eine Anhebung der Qualität für das ganze Areal erkannt.
Der Bauwerber erklärt, dass die ursprünglich vorgesehene Outdoorbase nicht mehr Ausgangslage der Planung ist. Im Vordergrund steht vielmehr eine gewisse Entschleunigung für die Besucher. So sind z. B. Seminare mit 30 bis 40 Personen vorgesehen, welche auch in den Hütten schlafen. Etwaige Events sollen um 21:30 Uhr enden. Ob der Zeltplatz eingezäunt wird, steht noch nicht fest. Dies wäre im Zusammenhang mit der Stellung des Bauantrages zu prüfen.
Es ist im Bebauungsplan die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes zugelassen. Konkrete Planungen hierüber liegen aber noch nicht vor.      

Beschluss

Dem vorliegenden Entwurf des P4 vom 22.07.2020 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird zugestimmt.
Es soll folgende Änderung vorgenommen werden:

Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360 (Teilfläche), 361 (Teilfläche), 362 und 364 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth, künftig „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freizeit und Erholung (SO/FE)“, „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Wochenendplatz (SO/WE)“ sowie „Grünflächen mit Zweckbestimmung – Zeltplatz“.

Dem vorliegenden Entwurf der Büros P4/Anuva vom 22.07.2020 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Morschreuth-Stecklacker“ mit integriertem Grünordnungsplan wird zugestimmt.

Es soll Folgendes festgesetzt werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth, „Sondergebiet 1 für zentrale Einrichtungen der Freizeitgestaltung (§ 10 BauNVO)“ sowie „Sondergebiet 2 für Wochenendplatz (§ 10 BauNVO)“  

Die Entwürfe sind Grundlage der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 24.07.2020 11:10 Uhr