Fl.Nr. 825, Gmkg. Gößweinstein;
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelcarport
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.09.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelcarport auf der Fl.Nr. 825 war schon Gegenstand im Bericht des Bürgermeisters in der Sitzung vom 26.05.2020. Mit zahlreichen notwendigen Befreiungen wurde dem Bauherrn für seine weitere Planung grundsätzlich Einverständnis angezeigt.
Für die Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 825 sind von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Stempferhof-Büchenstock-Steinacker“ folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich:
- Anzahl der Vollgeschosse (hier: 2 Vollgeschosse)
- Überschreitung von Baugrenzen
- Dachform (hier: Pultdach)
- Dachneigung (hier: 5 ° Dachneigung)
- Dacheindeckung (hier: Titanzinkblech)
- Dachüberstand (hier: bis 1,40 m)
- Firstrichtung (hier: Ost-/Westrichtung)
- Dachform Garage analog Hauptgebäude (hier: erdüberdeckt in den Hang)
- Stauraumtiefe vor dem Carport (hier: ca. 3 m)
- Anbaupflicht Garage am Hauptgebäude (hier: nicht möglich wegen steiler Hanglage)
- Stützmauern (hier: notwendig wegen steiler Hanglage)
Bei der Beantragung o.g. Befreiungen wird mitgeteilt, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden. Wie es der Bebauungsplan fordert, soll auch der Wald östlich weitgehendst erhalten bleiben. Unter Berücksichtigung der besonderen topographischen örtlichen Gegebenheiten sind die erforderlichen Befreiungen zielführend und städtebaulich vertretbar. Die Befreiungen sind auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Somit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der erforderlichen Befreiungen gegeben.
Beschluss
Für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelcarport auf der Fl.Nr. 825 der Gemarkung Gößweinstein wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Den notwendigen Befreiungen (a bis k) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Stempferhof-Büchenstock-Steinacker“ wird nach § 31 Abs. 2 BauGB
zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.09.2020 14:54 Uhr