4. Änderung des Bebauungsplanes "Stempferhof - Büchenstock - Steinacker" A. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. erneute Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Marktgemeinderatssitzung, 25.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 6

Sachverhalt

In der Ferienausschusssitzung am 28.04.2020 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Marktgemeinderat beschließt den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg, gemäß den Abwägungsbeschlüssen vom 30.01.2020 und den Ergebnissen der neuen schalltechnischen Überprüfung überarbeiteten Plan in der Fassung vom 28.04.2020 als Entwurf.

Auf Grundlage dieses geänderten Entwurfs ist eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und sind die Träger öffentlicher Belange erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Frist zur Auslegung bzw. zur Beteiligung auf zwei Wochen verkürzt, des Weiteren dürfen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den heute bzw. auf der Sitzung am 30.01.2020 geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.“

Der Entwurf wurde in der Zeit vom 25.05. bis 08.06.2020 erneut öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Beschluss:

Mit IBAS-Bericht Nr. 20.11624-b01 vom 18.03.2020 wurde für das Gewerbegebiet eine Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 ausgearbeitet.

Grundlage der Berechnungen ist die angemessene Berücksichtigung der schutzbedürftigen Umgebung, wie nachfolgend dargestellt.

Der Gesamt-Immissionswert (Wert, der nach Planungsabsicht der Gemeinde der Beurteilungspegel der Summe der einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen - auch von solchen außerhalb des Plangebietes - in einem betroffenen Gebiet nicht überstreiten darf) wurde für die umliegenden Wohnnutzungen mit dem Immissionswert nach TA Lärm im allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts festgelegt. Eine in bestehenden Gemengelagen nach Maßgabe der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mögliche Anhebung auf einen Zwischenwert (z. B. von 60 / 45 dB(A) entsprechend einem Mischgebiet) erfolgt nicht.
 
Der Planwert (Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überstreiten darf) wurde an den Immissionsorten der umliegenden Wohnbebauung mit 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts abgestimmt und unterschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm im WA um tags und nachts 6 dB. Der gesamte Bereich der 4. Bebauungsplan-Änderung mit den Teilflächen GEe1, GEe2, GEe3 trägt dann zum Immissionsrichtwert der TA Lärm nicht relevant bei.
Insgesamt wird mit den Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Beachtung bei künftigen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen somit sichergestellt, dass in der Umgebung weder unzulässige noch unzumutbare Geräuscheinwirkungen aus dem Plangebiet auftreten.
Der Marktgemeinderat sieht daher die zugrunde gelegten Werte für das Schallschutzgutachten als ausreichend an.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes ist weder der Neubau noch die wesentliche Änderung von Verkehrswegen vorgesehen, so dass eine entsprechende Beurteilung nach der 16. BlmSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) ausscheidet. Fahrzeuggeräusche auf Betriebsgrundstücken sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Die betreffenden Geräusche von Betrieben außerhalb des Plangebietes gehören zur sog. „Vorbelastung“ nach DIN 45691 und sind mit dieser im Verfahren formal berücksichtigt. Bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BlmSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren sind die Regelungen der TA Lärm anzuwenden. In der entsprechenden Prognoseberechnung zu einem aktuellen Bauantrag (hier „Umbau und Erweiterung Autohaus“, a.a.O) wurde der zugeordnete Lieferverkehr mit einschlägigen Literaturwerten und konservativen (pessimalen) Ansätzen berücksichtigt. Die TA Lärm beinhaltet auch Maßstäbe für die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen. Die mit dem konkreten Vorhaben zu erwartenden Verkehrsfrequentierungen sind als vergleichsweise gering zu beurteilen. Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten kann eingeschätzt werden, dass Detailuntersuchungen zum anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Straßen im vorliegenden Fall nicht durchzuführen sind, da die Kriterien zu Punkt 7.4 der TA Lärm für die Umsetzung von Maßnahmen nicht gegeben sind.
 
Die schalltechnische Beurteilung des im Plangebiet bereits bestehenden Tankstellenbetriebs erfolgt auf der Grundlage einer vom Pächter nachweisbaren tatsächlichen Kundenfrequenz. Es wurde auch aufgezeigt, inwieweit ein nächtlicher Tankautomatenbetrieb mit den Anforderungen des Bebauungsplanes zu vereinbaren ist.
Für den ebenfalls im Plangebiet schon bestehenden und nur zur  Tagzeit in Rede stehenden Waschanlagenbetrieb wurden gleichermaßen vom Betreiber Angaben zur Frequentierung eingeholt. Die Schallemissionen der Wasch- und Trockenvorgänge wurden entsprechend der messtechnischen Erfassung berücksichtigt.

Mit der Bebauungsplanänderung ist bei künftigen Neuerrichtungen und Änderungen von Bauvorhaben und Nutzungen die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen nachzuweisen. Die Nachbarschaft wird somit in ihrem Schutzinteresse gestärkt. Fahr- und Parkgeräusche auf Betriebsgrundstücken werden bei einer schalltechnischen Prognoseberechnung dabei der jeweiligen Anlage zugrechnet.
Geräusche, die durch menschliches Verfahren verursacht werden (z. B. Gespräche, Autoradio) und auf die der Anlagenbetreiber keinen Einfluss hat, sind nicht dem Anlagegeräusch zuzuordnen, sondern sind nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften (z. B. § 117 OWiG oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) zu behandeln.
Altglas-Sammelbehälter sind eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Landesbauordnungen der Länder.
Zuständig für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist derjenige, der den Sammelbehälter betreibt. Die Geräusche in Verbindung mit der Nutzung eines öffentlichen Altglas-Sammelbehälters sind als Anlagengeräusche zu werten und bei einer Aufstellung innerhalb der kontingentierten Gewerbefläche künftig als solche zu berücksichtigen.
Aus dieser Darstellung heraus sieht der Marktgemeinderat die in der Stellungnahme genannten Punkte Anlieferverkehr, Verkehrslärm allgemein, Gewerbelärm und Parkplatzlärm als ausreichend berücksichtigt an.

Der Marktgemeinderat teilt mit, dass die Durchsetzung dieser Sperrung nicht Teil des Bauleitplanverfahrens ist.

Diese Aussage konnte mit dem vorliegenden Schallgutachten widerlegt werden.

Abstimmungsergebnis: 15:0


B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein

X


3
Obertrubach



X
4
Egloffstein



X
5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld



X

C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, mit E-Mail vom 08.06.2020

Beschluss:

Die Unterstellung des Bauamtes, dass mit „Baurecht“ das durch Baugrenzen definierte „Baufenster“ gemeint ist, stimmt. Die Formulierung „Baurecht“ in Ziffer B 1 wird durch „Baufenster“ ersetzt.
Die Formulierung „Mitte des Baurechts“ wird durch die Formulierung „Mitte des Baukörpers“ ersetzt.
Die textlichen Festsetzungen und der Planschrieb werden zusammengeführt.

Abstimmungsergebnis: 15:0

2. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 09.06.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3 . Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, E-Mail vom 25.05.2020

Beschluss:

In fachtechnischer Hinsicht kann dem Hinweis uneingeschränkt gefolgt werden. Jedoch wird vom BayVGH die Auffassung vertreten, dass Festsetzungen des Satzungstextes (rechtsgültiger Bebauungsplan) mit einer Verpflichtung zur Vorlage schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente einer Ermächtigungsgrundlage entbehren. (Siehe Gerichtsurteil vom 04.08.2015 (15 N 12.2124)). Dies bedeutet, dass der vom Landratsamt vorgeschlagene Passus einer Rechtsgrundlage mangelt und somit aus planerischer Sicht nicht festgeschrieben werden kann. Der Marktgemeinderat beschließt daher, dass die bis jetzt gültige Formulierung in den textlichen Festsetzungen bestehen bleibt.

Die zitierte Formulierung auf Seite 21 der schalltechnischen Untersuchung meint, im Hinblick auf einen aktuellen Antrag zur Nutzungsänderung, dass die (bislang als Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehene) Maßnahme einer Schallschutzwand im Genehmigungsverfahren für den angedachten Sonderpostenbaumarkt (ohne gesonderte Prüfung!) nicht entfallen kann. Da es sich jedoch im aktuellen Verfahren nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt und weder die konkrete Nutzung des Baufelds noch die Anlieferzone als solche festgesetzt werden, erscheint die Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan nicht als zielführend. Bei Bauvorhaben bzw. Nutzungsänderungen ist der Nachweis der schalltechnischen Verträglichkeit (somit zum Erfordernis einer Lärmschutzwand) im Genehmigungsverfahren zu führen. Das Immissionsschutzziel wird mit einer Einhaltung des zur Verfügung stehenden Immissionskontingents erreicht.

Abstimmungsergebnis: 15:0

4. Landratsamt Forchheim, Fachbereich 32 Straßenverkehr (27.05.2020)

Beschluss:

Eine Stellungnahme vom 09.04.2020 seitens des Fachbereichs 32 Straßenverkehr liegt nicht vor, weshalb der Marktgemeinderat davon ausgeht, dass die Stellungnahme vom 09.04.2019 gemeint ist.

Der Marktgemeinderat stellt fest, dass die Stellungnahme vom 09.04.2019 am 19.11.2019 behandelt wurde und der nun vorliegende Verweis auf die Stellungnahme vom 09.04.2019 keine weitere Abwägungsrelevanz enthält.

Abstimmungsergebnis: 15:0

5. Staatliches Bauamt Bamberg, 04.06.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Wasserwirtschaftsamt Kronach

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

7. Bayernwerk Bamberg, 19.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

8. Deutsche Telekom Technik GmbH, 18.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

9. Bayerischer Bauernverband – Kreisverband Forchheim, 28.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, 28.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, 28.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

12. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, 02.06.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

13. Regierung von Oberfranken, Bergamt, 22.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
Regierung von Oberfranken, Landes- und Regionalplanung
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
Kreisbrandrat

Beschluss

Die von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg ausgearbeitet 4. Bebauungsplan-Änderung "Stempferhof-Büchenstock-Steinacker" in der Fassung vom 28.04.2020 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2020 14:36 Uhr