Festsetzung der Entschädigung für den 3. Bürgermeister
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Marktgemeinderatssitzung (konstituierende Sitzung), 07.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister erhält neben der ihm als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach Maß seiner besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter (Art. 53 Abs. 4 KWBG). Die Entschädigung wird durch Beschluss festgesetzt, der im Einvernehmen mit dem weiteren Bürgermeister ergehen muss.
Die Entschädigung für den 3. Bürgermeister betrug bisher 157,10 € monatlich (kurzzeitige Vertretung bis 3 Tage). Die Entschädigung nimmt an den regelmäßigen Besoldungserhöhungen teil. Für längere Vertretungen wurde ab dem 4. Vertretungstag eine Entschädigung von 1/30 pro Vertretungstag, berechnet aus dem Grundgehalt des 1. Bürgermeisters, gewährt.
Beschluss
Die Entschädigung für den 3. Bürgermeister wird ab 01.05.2020 auf 157,10 € monatlich festgesetzt. Neben dieser Entschädigung wird im Falle der Vertretung des ersten Bürgermeisters bei Urlaub oder Krankheit ab dem 4. Vertretungstag eine Entschädigung von 1/30 je Vertretungstag, berechnet aus dem Grundgehalt des ersten Bürgermeisters, festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.05.2020 10:38 Uhr