Wahl des 2. Bürgermeisters
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Marktgemeinderatssitzung (konstituierende Sitzung), 07.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der 2. Bürgermeister wird aus der Mitte des Marktgemeinderates gewählt (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO).
Für die Wahl der weiteren Bürgermeister gilt Art. 51 Abs. 3 GO. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- geheime Abstimmung mit Stimmzettel,
- keine Bindung an Wahlvorschläge,
- absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich,
- Ungültigkeit von leeren Stimmzetteln und Neinstimmen,
- erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl
unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein.
Beratung
Zur Wahl werden vorbereitete Stimmzettel verwendet. Jedes Marktgemeinderatsmitglied hat eine Stimme.
Es wird folgender Vorschlag gemacht:
Marktgemeinderat Vogel schlägt Marktgemeinderat Bauernschmidt vor.
Die durchgeführte Wahl ergibt folgendes Ergebnis:
abgegebene Stimmzettel 17
davon gültig 16
ungültig 1
Marktgemeinderat Bauernschmidt 16 Stimmen
Alle gültigen Stimmen entfielen auf Marktgemeinderat Bauernschmidt.
Der Gewählte erklärt mündlich, dass er die Wahl zum 2. Bürgermeister annimmt.
Datenstand vom 13.05.2020 10:38 Uhr