Aufstellung des Bebauungsplanes "Biomasseheizkraftwerk" auf dem Grundstück Fl.Nr. 340, Gmkg. Gößweinstein A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Marktgemeinderatssitzung, 18.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 2. Marktgemeinderatssitzung 18.02.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat zum Sachverhalt bereits folgende Beschlüsse gefasst:

22.01.2019:

„Zur Ermöglichung der Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes wird der Aufstellung eines Bebauungsplanes in Gößweinstein zugestimmt.
Es soll ein „sonstiges Sondergebiet (SO)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Biomasseheizkraftwerk“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst das Grundstück Fl. Nr. 340, Gmkg. Gößweinstein.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Grundstück Fl. Nr. 339, Gmkg. Gößweinstein
Im Osten: durch das Grundstück Fl. Nrn. 805, Gmkg. Gößweinstein
Im Süden: durch das Grundstück Fl. Nrn. 802, Gmkg. Gößweinstein
Im Westen: durch das Grundstück Fl. Nrn. 7/5, Gmkg. Gößweinstein

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages von der Antragstellerin zu übernehmen.“

30.07.2019:

„Dem vorliegenden Entwurf der Ingenieursgesellschaft Weyrauther vom 30.07.2019 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Biomasseheizkraft“ mit integriertem Grünordnungsplan wird zugestimmt.

Es soll Folgendes festgesetzt werden:
Fl.Nr. 340, Gmkg. Gößweinstein: sonstiges Sondergebiet Nutzung erneuerbarer Energie (SO NEE)
Die Entwürfe sind Grundlage der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung.“

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom 16.09.2019 bis 04.10.2019 durchgeführt.

Gleichzeitig erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB sowie die Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstiger Träger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit nicht eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein
24.09.2019

X
X
3
Obertrubach
02.10.2019

X
X
4
Egloffstein
13.09.2019



5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld

X



4. Markt Egloffstein, 13.09.2019

Beschluss:

Durch die Ausgleichsmaßnahme (Anlegen einer Streuobstwiese) bleibt das bestehende geschützte Landschaftsbestandteil (Biotop, Teilflächen-Nr. 6233-0130-063, „Hecken und Feldgehölze um Bieberbach, Affalterthal, Rothenhof und Geschwand“) erhalten und dessen Schutzziel wird nicht gefährdet. In Plan und Begründung wird die Formulierung aufgenommen, den Schutz gegen Wildverbiss durch Einzelpflanzenschutz sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

1. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, 30.09.2019

Beschluss:

Ab dem Entwurfsstudium ist der jetzt fehlende Vermerk Teil der Planfassung.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

2. Landratsamt Forchheim, FB 32, Straßenverkehr, 17.09.2019

Beschluss:

Wie schon im Plan dargestellt, erfolgen die Zu- und die Abfahrt zum geplanten Biomasseheizkraftwerk ausschließlich über die Viktor-von-Scheffel-Straße. Dementsprechende Einfahrtsymbole sind im Plan dargestellt. Im Zuge der Erschließungsplanung wird die Einmündung so ausgebaut, dass ein Abbiegen auf das Gelände ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und ein Begegnungsverkehr im Einmündungsbereich möglich ist.
Ein entsprechender Hinweis zu dem Begegnungsverkehr und zu den freizuhaltenden Sichtflächen wird in der Begründung aufgenommen.
Eine Schleppkurvenüberprüfung ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführt worden.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

3. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, 08.10.2019

Beschluss:

Zur Eingrünung des Baugebiets
Im Bebauungsplan wird der Vorschlag der uNB aufgenommen, dass entlang der Viktor-von- Scheffel-Straße zwei bis drei Alleebäume gepflanzt werden sollen, wenn sie mit den in der Stellungnahme genannten Gründen (wie z. B. technische Anforderungen, Organisation der Betriebsabläufe etc.) vereinbar sind.

Zu den Ausgleichsmaßnahmen
Die Fläche für die Ausgleichsmaßnahmen wird im Bebauungsplan zusätzlich als Fläche nach § 9 Abs. 1a BauGB als “Fläche zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB“ festgesetzt

Zur internen und externen Ausgleichsfläche A1 bzw. A2
Die baurechtlichen Festsetzungen werden durch die Forderung erweitert, dass die vorgesehenen Maßnahmen nach Möglichkeit vor - spätestens aber bis ein Jahr nach - Beginn der Erschließungstätigkeiten für das Gewerbegebiet durchzuführen sind. Ein Hinweis wird in der Begründung aufgenommen, dass die Ausgleichsflächen von der Gemeinde (als Ökoflächen) dem Bayerischen Landesamt für Umwelt zu melden sind.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

4. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, 10.10.2019

Beschluss:

Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung ist das nach § 29 b BImschG zertifizierte Büro Sorge aus Nürnberg beauftragt, eine Emissionskontingentierung in Absprache mit dem Landratsamt Forchheim zu erarbeiten, damit diese im Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Diesbezügliche Forderungen bzw. Berechnungen werden in der Satzung mit aufgenommen. Das Gutachten wird der Begründung als Anlage mit beigefügt.

Die Hinweise zu der Blendwirkung durch Photovoltaikmodule an benachbarten Immissionsorten werden in dem Bebauungsplan (Plan und Begründung) mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

5. Kreisheimatpfleger, 28.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Wasserwirtschaftsamt Kronach, 25.09.2019

Beschluss:

Zu 2. Gewässerschutz, Abwasser, Niederschlagswasserbeseitigung
Falls gegebenenfalls eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugelände vorgesehen ist, werden bei der Erschließungsplanung die DWA-Merkblätter M 153 und A 138 beachtet. Erforderlichenfalls wird ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt. Der Hinweis wird in der Begründung mit aufgenommen.

Zu 4. Altlasten, Deponien, Bodenschutz
Das Landratsamt Forchheim, Sachgebiet Umweltschutz, wurde und wird an der Planung beteiligt. Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Ein entsprechender Hinweis auf erforderliche Maßnahmen bei Altlastenverdacht ist im Bebauungsplan unter C Hinweise enthalten.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

7. Staatliches Bauamt Bamberg, 30.09.2019

Beschluss:

Zum Bauverbot
Die Anbauverbotszone von 20 m und die Baubeschränkungszone von 40 m sind im Planteil bereits dargestellt. Die Forderungen bezüglich einer Ausnahmebefreiung von der Anbauverbotszone bei der Anlage von Stellplätzen, Parkplätzen, Umfahrungsflächen und des Abstandes des Erdwalles (Böschungsfuß) zur Staatsstraße bzw. Geh- und Radweg werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Außerdem werden sämtliche Forderungen hinsichtlich werbender oder sonstiger Hinweisschilder innerhalb und außerhalb der Anbauverbotszone im Plan und Begründung aufgenommen.
Der Hinweis bezüglich des Mindestabstandes bei Baumpflanzungen vom Fahrbahnrand der Staatsstraße bzw. vom befestigten Rand des Geh- und Radweges wird in der Begründung berücksichtigt.

Zur Erschließung
Die Erschließung der geplanten Gewerbegrundstücke erfolgt ausschließlich über die Gemeindeverbindungstraße (Viktor-von-Scheffel-Straße). Ein entsprechender Einfahrts- und Ausfahrtsbereich ist im Bebauungsplan dargestellt. Der entsprechende Satz zu den unmittelbaren Zugängen oder Zufahrten wird in der Satzung mit aufgenommen. Der Zufahrtsbereich aus dem Baugebiet zur Gemeindeverbindungsstraße weist vom befestigten Fahrbahnrand der Staatsstraße einen Abstand von mindestens 50 m auf.

Zu Lärmschutz
Der Lärm der Staatsstraße hat keinen relevanten Einfluss auf das Plangebiet, da keine Betriebsinhaberwohnungen oder ähnliches vorgesehen sind. Es wird in dem Bebauungsplan angeregt, die schützenswerten Räume auf der von der Staatstraße abgewandten Seite vorzusehen.

Zu Sonstiges
Falls eine Einfriedung entlang der Staatsstraße benötigt wird, wird diese mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. Die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) werden beachtet. Die Bepflanzung und Begrünung der Randbereiche werden so durchgeführt, dass die Anforderungen an die Sichtflächen nicht beeinträchtigt werden. Die geplante Oberflächenwasserbehandlung des Baugebietes wird die vorhandene Straßenentwässerung nicht beeinträchtigen.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

8. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 27.09.2019

Beschluss:

Der Hinweis ist bereits Bestandteil in den Textlichen Festsetzungen.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

9. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, 20.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, 26.09.2019

Beschluss:

Zu 2) Aufgrund des auf der Flurnummer 360 liegenden Waldes und der damit verbundenen Gefahr, dass bei Sturmereignissen umfallende Bäume die vorhandenen Gebäude beschädigen, wird die südwestliche Baugrenze an den Baumfallbereich angepasst.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

11. Bund Naturschutz, 04.10.2019

Beschluss:

Eine im Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie (Ergebnis 2019) kommt zu dem Ergebnis, dass bei diesem Standort die Immissionsbelastung für den Luftkurort Gößweinstein gegenüber anderen Alternativen sehr gering ist und die Anlieferung über die angrenzende Staatsstraße kaum eine Belastung für den überwiegenden Teil der Bevölkerung darstellt.
Um den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten, sind diverse Eingrünungs- und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen. So sind an der östlichen Geltungsbereichsgrenze ein mit Sträuchern und Bäumen bepflanzter und als Eingrünung und Blendschutz dienender Wall vorgesehen. Das am südlichen Rand des Plangebietes amtlich festgestellte Biotop 6234 0016-046 und die am nördlichen Rand des Plangebietes bestehenden Gehölze werden als zu erhalten festgesetzt. Ein Freiflächengestaltungsplan wird im Bebauungsplan nicht explizit festgesetzt. Wie schon in den textlichen Festsetzungen festgelegt, sind einige der gewünschten ökologischen Gesichtspunkte (Vermeidungsmaßnahmen) schon im Bebauungsplan festgesetzt: so sind Photovoltaikanlagen auf den Dächern zugelassen, befestigte Flächen sollen nach Möglichkeit wasserdurchlässig hergestellt werden und für die Ausleuchtung des Plangebietes sind insektenfreundliche Beleuchtungen festgesetzt. Zusätzlich wird in dem Bebauungsplan die Empfehlung aufgenommen, Flachdächer zu begrünen.
Sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase wird darauf geachtet, dass das schützenswerte Biotop nicht negativ beeinträchtigt wird. Die Installation von Vogelnistkästen wird als nicht erforderlich erachtet, da die uNB diesbezüglich auch keine Forderungen stellt.

Die externe Ausgleichsfläche bleibt im Besitz des Eigentümers. In der Begründung wird der Hinweis aufgenommen, die Ausgleichsfläche durch Eintragung ins Grundbuch entsprechend zu sichern. Ein Monitoring wird aufgrund des geringen Maßnahmenumfangs auch in Rücksprache mit der u NB nicht festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

12. Deutsche Telekom Technik GmbH, 27.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

13. Kreisbrandrat, 22.09.2019

Beschluss:

Die Hinweise zu den Arbeitsblättern „W405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ und „W331 Hydrantenrichtlinien“ sowie zur benötigten Löschwassermenge und zu den Richtlinien über Flächen der Feuerwehr werden in der Begründung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 12:0

MGR Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

14. Regierung von Oberfranken, Bergamt, 31.10.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

15. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, 02.10.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

16. Bayerischer Bauernverband – Kreisverband Forchheim, 23.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

17. Regierung von Oberfranken, Gewerbeaufsichtsamt, 25.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

18. Industrie- und Handelskammer, 02.10.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

19. Handwerkskammer für Oberfranken, 19.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

20. Bayernwerk, 10.10.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

21. PLEdoc, 16.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

22. Tennet, 13.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Biomasseheizkraftwerk“ vom 18.02.2020 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2020 08:32 Uhr