Erweiterung des Kurgebietes durch Änderung der Kurbeitragssatzung des Marktes Gößweinstein; Beschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
15. Marktgemeinderatssitzung, 10.12.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben.
Der Markt Gößweinstein hat erstmals im Jahr 1974 eine entsprechende Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages erlassen.
Die derzeitig gültige Satzung vom 29.06.1976, zuletzt geändert am 07.08.2012, beschreibt das Kurgebiet wie folgt:
„Kurgebiet ist das Gebiet der Gemeindeteile Gößweinstein, Behringersmühle, der Flurbezirk Heuberg des Gemeindeteils Kohlstein (im Tal), Stempfermühle, Hühnerloh, Moritz, Wölm und Sachsenmühle Hs.Nr. 18, 18a, 19 und 20.“
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13.11.2019 wurde nun das gesamte Gemeindegebiet als Luftkurort anerkannt.
Die Festsetzung des Kurgebietes über das gesamte Gemeindegebiet ist nun vorgesehen.
Beratung
Bei der Ausweisung des gesamten Gemeindegebietes zum Kurgebiet geht es vor allem um die Herausstellung eines Alleinstellungsmerkmals. Bei den weiteren Tourismuskommunen in der Fränkischen Schweiz sind jeweils nur Teilbereiche Kurgebiet. Insofern erfolgt künftig eine Gleichbehandlung der Vermieter aller Ortsteile im Markt Gößweinstein. Ein Vorteil für die neu hinzugekommenen Vermieter in den Ortsteilen liegt auch in der Verwendung der Kurkarte.
Eine erfolgreiche Abstimmung mit den Städten Pottenstein und Waischenfeld hinsichtlich eines gemeinsamen Angebotes konnte bislang noch nicht erreicht werden.
Die erwarteten Mehreinnahmen werden zur Deckung des vorhandenen Defizits in diesem Bereich verwendet. Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf den Erhalt von Stabilisierungshilfe wichtig.
Beschluss
Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Gößweinstein vom 29.06.1976
Auf Grund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) erlässt der Markt Gößweinstein folgende
Satzung:
Artikel 1
Änderung des § 2 Kurgebiet
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Kurgebiet ist das gesamte Marktgemeindegebiet Gößweinstein.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.12.2019 15:05 Uhr