Kommunalwahl 2020; Berufung des Wahlleiters und der Stellvertreterin
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Marktgemeinderatssitzung, 22.10.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat für die Kommunalwahl rechtzeitig einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter.
Dazu können folgende Personen berufen werden:
- Erster Bürgermeister
- einer der weiteren Bürgermeister
- ein sonstiges Mitglied aus dem Gemeinderat
- eine Person aus dem Kreis des Bediensteten oder
- eine Person aus dem Kreis der Wahlberechtigten
Allerdings kann nach Art. 5 Abs. 1 S. 4 GLKrWG eine Person nicht zum Wahlleiter oder dessen Stellvertreter berufen werden, wenn folgende Ausschlussgründe vorliegen:
- Personen, die für die Wahl zum Ersten Bürgermeister oder Gemeinderat als sich bewerbende Person vorgeschlagen
worden sind
- Personen, die für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet haben
- Personen, die für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter sind
Bereits bei den Kommunalwahlen 2008 und 2014 wurde der Wahlleiter aus dem Kreis der Verwaltung berufen, was sich auch als praktikabel erwiesen hat.
Beschluss
Zum Wahlleiter und dessen Stellvertreterin werden berufen:
Wahlleiter: Peter Thiem (geschäftsleitender Beamter)
Stellv. Wahlleiterin: Katrin Krasser (Wahlsachbearbeiterin)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.10.2019 11:57 Uhr