In der Marktgemeinderatssitzung am 23.01.2018 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der Einleitung des Verfahrens zur Ablösung der Nutzungsrechte der Ortschaft Unterailsfeld wird zugestimmt.“
Seither wurde das Verfahren wie nachfolgend dargestellt betrieben:
Eine Rechtsbelastung wurde in Zusammenarbeit mit dem AELF Bamberg für die Grundstücke Fl.Nrn. 64, 67, 114, 185, 204 und 211, Gmkg. Unterailsfeld, festgestellt. Die Gesamtgröße der besagten Grundstücke beträgt 21,36 ha. Der Reinertrag pro Jahr beträgt je 225,- € je Hektar, somit insgesamt rund 4.801,- €. Das Fünfundzwanzigfache beträgt ca. 120.000,- €. Der Kapitalwert der Nutzungsrechte ist somit festgestellt. Nach der Kaufpreissammlung vom 31.12.2018 beträgt der Kaufpreis für einen Quadratmeter Waldfläche in der Ortschaft Unterailsfeld 0,50 €.
Der Verkehrswert der betroffenen Grundstücke liegt somit bei 106.820,- €.
Das Landratsamt Forchheim hat zugestimmt, ohne Einholung eines Schätzgutachtens die ermittelte Fläche an die Rechtler zu verteilen.
Von Herrn Baierlipp vom ALE Bamberg, Tel. 0951/837-530, welches die Auflösung der Rechtlergemeinschaft begleiten wird, wurden folgende Hinweise gegeben:
Bei der Vermessung fallen für die Rechtler keine Kosten außer für Feldgeschworene und Grenzsteine an. Diese Kosten werden zu 75 % gefördert.
Die Kosten für die Einholung eines Schätzgutachtens belaufen sich auf 100 bis 150 € je Hektar, somit auf bis zu 3.150,- €. Dies Kosten wären von den Rechtlern zu übernehmen.
Die BBV Landsiedlung würde bei der Vermessung als zugelassener Helfer fungieren. Die anfallenden Kosten werden zu 100 % bezuschusst.
Wegebau wird vom ALE nicht finanziert. Eine rechtliche Sicherung bzw. ein „Rausmessen“ der Wege ist möglich.
Die anfallenden Komplettkosten dürften für die Rechtlergemeinschaft nicht mehr als 1.500,- € betragen.
Bei der Verteilung der anfallenden Grundstücke ist es möglich, für die Zuteilung an die künftigen Eigentümer Kriterien, wie z. B. das Angrenzen an bestehenden Waldgrundstücke festzulegen. Auch eine Verlosung der neu gebildeten Grundstücke ist möglich. Sofern die Lose nicht gleichwertig sein sollten, ist die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen untereinander möglich.
Herr Baierlipp hat sich bereit erklärt, am nächsten Treffen mit der Rechtlergemeinschaft teilzunehmen.
Von der Rechtlergemeinschaft wird eine Verteilung der Grundstücke im Rahmen der Losvergabe bevorzugt. Hierzu wurde vereinbart, dass die Rechtlergemeinschaft einen Vorentwurf über die mögliche Grundstücksaufteilung fertigt.
Aus Reihen der Rechtlergemeinschaft wurde zudem der Wunsch geäußert, der Markt Gößweinstein möge eine Fläche von weiteren 16,06 ha, welche bislang ebenfalls von der Rechtlergemeinschaft bewirtschaftet wurde, jedoch aber nicht rechtsbelastet ist, zum Quadratmeterpreis von 0,50 € an die Gemeinschaft verkaufen. Begründet wird der Wunsch mit Aufwendungen in der Vergangenheit, welche die Gemeinschaft für die Wegerschließung getragen hat. Diese Flächen würden dann in die Verteilung mit einfließen. Seitens der Gemeinschaft wurde am 26.09.2019 telefonisch ein entsprechender Antrag gestellt.
Vor einem möglichen Verkauf dieser Grundstücke wird geprüft, inwiefern der Verbleib dieser Grundstücke beim Markt Gößweinstein hinsichtlich der Kosten für die Beförsterung (Schutzwald) und als mögliche Ausgleichsfläche notwendig ist. Nach Mitteilung des Landratsamtes sind die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 150 und 236 zumindest teilweise als potenzielle Ausgleichsflächen nutzbar. Ein Verkauf der Grundstücke, welche von den Rechtlern bisher mit bewirtschaftet wurden, wird deshalb mit Ausnahme des Grundstückes Fl.Nr. 182 nicht durchgeführt. Dieses Grundstück befindet sich inmitten des Grundstückes Fl.Nr. 185 und besitzt deshalb keine eigene Zufahrt.
Hinweis:
Von der Rechtlerfläche sind 14,37 ha als Schutzwald ausgewiesen, von der sonstigen Fläche sind dies 12,21 ha. Bei Abgabe der Rechtlerfläche als auch bei Abgabe aller Flächen wü
rde der Schutzwaldanteil des Marktes Gößweinstein nicht unter 50 % sinken. Somit ist sichergestellt, dass auch künftig keine Kosten für die Beförsterung durch den Freistaat anfallen.