Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Albertsgarten Wichsenstein" um Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Marktgemeinderatssitzung, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 6

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 16.04.2019 wurde der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wichsenstein - Albertsgarten“  in der Fassung gebilligt.

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 13.05.2019 bis 14.06.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
 
Die Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit nicht eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein

X


3
Obertrubach
13.05.2019

X

4
Egloffstein
13.06.2019

X

5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld

X




C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, E-Mail vom 13.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, mit E-Mails vom 17.05. und 29.05.2019

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Amt für Ländliche Entwicklung (ALE), Bamberg, mit Schreiben vom 28.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

4. Kreisbrandrat mit E-Mail vom 30.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist bei den folgenden Bauplanungen zu beachten. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

5. Landratsamt Forchheim, Bauamt, mit E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Landratsamt Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 28.06.2019

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wie folgt beantwortet:
Die Lage der Ausgleichsfläche ist in der Festsetzung durch die Nennung der Flurnummer, der Gemarkung und der Größe bereits sehr konkret festgelegt. Es handelt sich zwar nur um eine Teilfläche des Flurstücks, jedoch beinahe um Zweidrittel der gesamten Fläche. Durch die Festsetzung sind die rechtlich wichtigen Eckpunkte, nämlich die Größe der Ausgleichsfläche und die darauf vorgesehene Maßnahme rechtlich verbindlich geregelt. Auf welchem Teil des Flurstücks sie umgesetzt wird, muss nicht zwingend geregelt werden, im Übrigen bleibt bei einem Bedarf von etwa Zweidrittel des Flurstücks und einem bereits umgesetzten Teil auch nicht viel Spielraum. Daher reicht eine beispielhafte Darstellung in der Begründung zum weiteren Verständnis aus. Sie ist eher als Hinweis auf den weiteren Vollzug der Maßnahme zu verstehen.

Beschluss:

Auf eine Aufnahme der Abbildung zur Ausgleichsfläche in den Planteil wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis: 16:0

Bezüglich des Vorschlags, einen Zeitraum für die Umsetzung des erforderlichen Ausgleichs festzusetzen wird auf ein diesbezügliches Urteil des BVerwG von 1999 (in Schwier 2002: Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen) verwiesen, wonach der zeitliche Bezugspunkt für die Umsetzung einer Ausgleichsmaßnahme nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplanes sei, sondern der durch den Plan ermöglichte Eingriff. Die Kompensationsmaßnahmen sind in einem angemessenen Zeitraum nach Vornahme des Eingriffs umzusetzen. Für die Umsetzung und deren Überwachung ist gem. § 4c BauGB ohnehin die Gemeinde zuständig. Einer weitergehenden Festsetzung bedarf es daher nicht. Die Gemeinde kann die Verpflichtung über einen städtebaulichen Vertrag an einen Dritten übertragen.

Beschluss:

Auf eine Festsetzung des Umsetzungszeitpunktes wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis: 16:0

Die Hinweise zu den Vollzugsdefiziten bzgl. der Erhaltung von Obstbäumen im Baugebiet werden dankend zur Kenntnis genommen und eine Lösung angestrebt. Allerdings kann das Vollzugsdefizit nicht mit der Erweiterung der Baufläche in Zusammenhang gebracht werden. Daher wird die Lösung dieser Problematik unabhängig von der Änderung des Bebauungsplans gesehen. Die Festhaltung an dem Erhaltungsgebot anstelle eines Pflanzgebots beruht darauf, dass die Erweiterung der Baufläche keine neuen Betroffenheiten für den Bestand auslösen sollte und für der Schutz der Bestandsbebauung beachtet werden sollte. Daher wurde auf jegliche neue, für die bestehenden Gebäude und Gärten nachträgliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit verzichtet. Die unrechtmäßig entfernten Obstbäume müssen daher unabhängig vom Bebauungsplan durch den Markt Gößweinstein kompensiert werden.

Beschluss:

Es erfolgt keine Festsetzungsänderung zum Erhaltungsgebot.

Abstimmungsergebnis: 16:0

7. Landratsamt Forchheim, Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht, E-Mail vom 28.06.2019

Beschluss:

Der Hinweis wird redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 16:0

8. Landratsamt Forchheim, Tiefbauamt, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

9. Landratsamt Forchheim, Straßenverkehr, E-Mail vom 28.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist bei den folgenden Bauplanungen zu beachten. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Landratsamt Forchheim, Gesundheitsamt, Schreiben vom 16.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

11. Wasserwirtschaftsamt Kronach, Schreiben vom 24.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Die Hinweise aus dem Schreiben vom 22.10.2018 wurden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet ist nicht von hohen Grundwasserständen betroffen. Die Hinweise zur Beseitigung von Niederschlagswasser wurden in die Hinweise zum B-Plan aufgenommen.
Eine Gefährdung hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers ist nicht zu erwarten. Das Gebiet befindet sich im oberen Bereich des Siedlungshügels von Wichsenstein und nicht in Tallage.
Es gibt keine Einträge im Altlastenkataster. Die Anfrage erübrigt sich damit. Der Hinweis zur Informationspflicht wurde in die Hinweise zum B-Plan übernommen.

12. Regierung von Oberfranken, Landes- und Regionalplanung, E-Mail vom 29.05.2019

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Verfahrensvermerk redaktionell berichtigt.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren aufgestellt.

13. Regierung von Oberfranken, Bergamt, Schreiben vom 13.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

14. Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde, E-Mail vom 17.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

15. Zweckverband zur Abwasserentsorgung Trubachtal, Schreiben vom 13.06.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

16. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, E-Mail vom 28.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

17. Bayernwerk Bamberg, Schreiben vom 22.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Die Hinweise aus dem Schreiben vom 13.11.2018 wurden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise zum B-Plan aufgenommen.

18. Telekom Bayreuth, Schreiben vom 24.05.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationsleitungen wird nicht beeinträchtigt. Die Verkehrsflächen sind gegenüber dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert und eine Änderung der gebauten Verkehrswege ist nicht erforderlich.
Dem Wunsch nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen wird zu gegebener Zeit nachgekommen. Außer der Anpassung von Zufahrten sind keine Erschließungsmaßnahmen durch die B-Planerweiterung erforderlich geworden.
Die Hinweise zu den Baumpflanzungen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen, jedoch enthält der B-Plan keine Pflanzgebote auf den öffentlichen Verkehrsflächen.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Kreisheimatpfleger
Landratsamt Forchheim, Bauaufsichtsbehörde
Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr
Kreisjugendring Forchheim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Bundesverwaltungsamt München

Beschluss

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wichsenstein Albertsgarten“ in der Fassung vom 23.07.2019 sowie die textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 23.07.2019 mit Begründung und Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 23.07.2019 werden unter Berücksichtigung der Einarbeitung der voraus beschlossenen redaktionellen Ergänzungen als Satzung beschlossen und zur Genehmigung an das Landratsamt Forchheim eingereicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 14:03 Uhr