Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1427, Gmkg. Leutzdorf A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Marktgemeinderatssitzung, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 23.07.2019 ö 4

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 19.03.2019 wurde der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Türkelstein“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 11.06.2018 unter Berücksichtigung der in der Sitzung gefassten Beschlüsse gebilligt.

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 13.05.2019 bis 14.06.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit nicht eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein



X
3
Obertrubach
16.05.2019

X

4
Egloffstein



X
5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld
09.05.2019

X


C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

  1. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Forchheim vom 14.06.2019:

FB 42, Naturschutz
Mit Schreiben vom 28.02.2019 wurde bereits eine Stellungnahme zum Vorentwurf der 5. Flächennutzungsplanänderung abgegeben.

Im nun vorliegenden Entwurf wurde der Geltungsbereich und damit auch die Gemischte Baufläche etwas reduziert.

Nach wie vor liegen umfangreiche naturnahe Hecken- und Feldgehölzstrukturen (Schutz nach Art 16 BayNatSchG) im Geltungsbereich des Bauleitplans. Der Anteil dieser Gehölzstrukturen liegt bei ca. 50 % der Gesamtfläche der 5. Flächennutzungsplanänderung.

Wenngleich durch die geringfügige Verkleinerung des Geltungsbereichs das konkret geplante Gebäude nun nicht mehr ganz so exponiert situiert werden kann und der Eingriff in das Landschaftsbild dadurch reduziert worden ist, so kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplans nach wie vor zu erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in die ökologische Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts führen aufgrund der Tatsache, dass der Anteil von Hecken bzw. Feldgehölzstrukturen am Geltungsbereich nahezu 50 % beträgt.

Ob die bauplanungsrechtliche Darstellung einer Baufläche in diesem landschaftlich sensiblen Außenbereich den an die kommunale Bauleitplanung im BauGB formulierten Vorgaben bzw. Anforderungen (Stichwort: geordnete städtebauliche Entwicklung, Berücksichtigung der Naturschutzbelange) entspricht, darf zumindest bezweifelt werden. Sicherlich gibt es an den Ortsrändern von Etzdorf/Türkelstein deutlich geeignetere Flächen für eine bauliche Entwicklung.

Im Sinne der nach Ortseinsichten gefundenen Kompromissfindung können die seitens der unteren Naturschutzbehörde nach wie vor vorhandenen Bedenken gerade noch zurückgestellt werden.

Es wird allerdings bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass
  • das vorgesehene Gebäude so zu situieren ist, dass lediglich geringe Eingriffe in die vorhandenen Gehölzstrukturen erfolgen.
  • sämtliche Landschaftsveränderungen in den Gehölzbereichen wie z. Bsp. Abgrabungen, Auffüllungen, Überbauung, Gehölzrodungen auf das unabdingbar zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Ausmaß zu beschränken sind.
  • im Zuge der Bauantragstellung ein Freiflächengestaltungsplan mit Eingriffsbilanzierung vorzulegen ist.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Das geplante Bauvorhaben liegt im südwestlichen Teil der gemischten Baufläche. Dadurch bleiben die im östlichen Teil des Geltungsbereiches liegenden Hecken- und Feldgehölze weitestgehend erhalten. In der Begründung wird ergänzt, dass Landschaftsveränderungen bei der Realisierung der Baumaßnahme auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken sind und dass im Zuge des Bauantrages ein Freiflächengestaltungsplan mit Eingriffsbilanzierung vorzulegen ist.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

FB 41, Bauamt, FB 44, Umweltschutz und Kreisheimatpfleger für Bodendenkmalpflege:

keine Einwendungen

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwendungen vorgebracht wurden.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 13.06.2019:

gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Gößweinstein werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Wir bitten gleichwohl um Berücksichtigung nachfolgender Hinweise:

Baurecht:
Die geplante Ausweisung einer gemischten Baufläche in der reduzierten Form wird für städtebaulich vertretbar gehalten.
An der planungsrechtlichen Beurteilung eines etwaigen Bauvorhabens auf dieser Fläche nach § 35 Abs. 2 BauGB ändert dies jedoch nichts.

Wasserwirtschaft:
Hinsichtlich der Änderung des o.a. Flächennutzungsplanes wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach verwiesen.

Ergänzend ist noch anzumerken:
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten und in der Planung nachzuweisen und in der Ausführung umzusetzen. Hierzu gehören u.a. für die Versickerung von Niederschlagswasser das Arbeitsblatt DWA-A 138 in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 153 sowie für Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten u.a. das Arbeitsblatt DWA-M 149. Gering und stark verschmutzte Niederschlagswässer sind aus dem Schutzgebiet herauszuleiten.

Es wird davon ausgegangen, dass für die weiterführenden Kanalhaltungen eine ausreichende Leistungsfähigkeit, die vollumfänglich positive Zustandskontrolle und eine Bewertung des Rohrnetzes vorliegt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen.

Baurecht:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die baurechtliche Voraussetzung geschaffen werden, damit eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden kann.
 
Wasserwirtschaft:
Der Marktgemeinderat Gößweinstein verweist auf den Beschluss über die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 19.03.2019, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Die Forderungen hinsichtlich der Behandlung von Niederschlagswasser und Abwasser in Wassergewinnungsgebieten müssen beachtet werden und werden in der Begründung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Kronach vom 16.05.2019

Verweis auf die Stellungnahme vom 06.02.2019, welche weiterhin gültig bleibt.

Zur Information:
Stellungnahme vom 06.02.2019 mit Beschluss vom 19.03.2019
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Die öffentliche Wasserversorgung der Wiesentgruppe ist versorgungssicher, das bedingt aber auch ein vollwirksames Schutzgebiet mit Beachtung der Schutzgebietsverordnung. Die geplante Bebauung in der Zone III B kann nur mit geringen Eingriffstiefen als vernachlässigbar betrachtet werden. (d.h. ohne Unterkellerung). Es stellt sich auch für uns die Frage der Zuwegung, hier muss der Wege- und Hofbereich des geplanten Anwesens nach der RiStWag ausgeführt werden.
Die gültige Schutzgebietsverordnung ist zu beachten und vor Baumaßnahme eine Befreiung zu beantragen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann das Landratsamt Forchheim von den Verboten des § 3 eine Befreiung (Ausnahme) erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
Dies ist die fachlich geprägte Feststellung zum Bauvorhaben. Aus übergeordneter wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Bebauung als sehr kritisch zu betrachten. Weiter verweisen wir auf die Präzedenzfallfunktion, da noch weitere Grundstücke im Wasserschutzgebiet bebaut werden könnten.

2. Gewässerschutz, Abwasser, Niederschlagswasserbeseitigung
Die öffentliche Abwasserbeseitigung ist sichergestellt - eigene Klaranlage.
Die geplante Bebauung in der Zone III B kann nur mit dichten Abwasserleitungen im Bereich der WIII entwässert werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass das Oberflächenwasser in Hanglage breitflächig versickert oder in v. g. Leitungen mit gefasst wird.
Die gültige Schutzgebietsverordnung ist zu beachten und vor Baumaßnahme eine Befreiung zu beantragen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann das Landratsamt Forchheim von den Verboten des § 3 eine Befreiung (Ausnahme) erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

3. Oberflächengewässer, Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet
Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebieten, wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht berührt.
Die Fläche befindet sich allerdings in Hanglage. Die Gefährdung des Gebietes hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers muss geprüft und berücksichtigt werden.

4. Altlasten, Deponien, Bodenschutz
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes beim Landratsamt Forchheim vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

Beschlussvorschlag:
Zu 1.)
Die Stellungnahme hinsichtlich Wasserversorgung, Grundwasserschutz wird zur Kenntnis genommen. Der Marktgemeinde Gößweinstein ist bekannt, dass die geplante gemischte Baufläche in der Wasserschutzzone III B liegt. Die gültige Schutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes wird beachtet, eine Befreiung ist am Landratsamt Forchheim vor der Baumaßnahme zu beantragen. Die im Rahmen der Baugenehmigung festgesetzten Auflagen der Wasserwirtschaft werden beachtet.

Zu 2.)
Die Stellungnahme hinsichtlich Gewässerschutz, Abwasser und Niederschlagswasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen. Das Abwasser soll über einen östlich der Hausnummer 4b liegenden und schon bestehenden Abwasserschacht zugeführt werden. Der außerhalb der Schutzzone III liegende Schacht entwässert in die Kläranlage des Marktes Gößweinstein. Die gültige Schutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes wird beachtet, eine Befreiung ist am Landratsamt Forchheim vor der Baumaßnahme zu beantragen. Etwaige im Rahmen der Baugenehmigung festgesetzte Auflagen werden beachtet

Zu 3)
Die Stellungnahme hinsichtlich Oberflächengewässer, Gewässerentwicklung und Überschwemmungsgebiet wird zur Kenntnis genommen. Etwaige im Rahmen der Baugenehmigung festgesetzte Auflagen hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers werden berücksichtigt.

Zu 4)
Die Stellungnahme hinsichtlich Altlasten, Deponien und Bodenschutz wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens muss geprüft werden, ob eventuelle Altlastverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes betroffen sind.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen und verweist auf den Beschluss vom 19.03.2019, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Landwirtschaft, vom 06.06.2019

Es wird sehr begrüßt, dass der Änderungsbereich in seiner Fläche reduziert wurde. Damit wird nur noch ca. 300 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche überplant.
Seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg (Bereich Landwirtschaft) bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung, wenn folgendes beachtet wird:
Durch etwaige Auffüllungen im Geltungsbereich darf es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Die durch die Baumaßnahme bedingten Auffüllungen bzw. Abgrabungen auf der Fl.Nr. 1427 betreffen den Bauwilligen selbst, da sich das Grundstück in dessen Eigentum befindet.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Forstwirtschaft, vom 08.05.2019

Aus Sicht des Bereiches Forsten sind keine Ergänzungen zur Stellungnahme vom 30.01.2019 notwendig.

Zur Information:
Stellungnahme vom 30.01.2019 mit Beschluss vom 16.04.2019
Auf der FlNr. 1427, Gmk. Leutzdorf stockt im Nord-westlichen Teil des Flurstücks Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Der Buchenaltbestand mit mehreren Mischbaumarten liegt im Wasserschutzgebiet und im Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst.
Bei einer Bebauung sollte der Abstand zwischen dem Gebäude und dem Waldrand die ortsübliche Baumfallgrenze von 30 m nicht unterschreiten.
Im östlichen Teil des Flurstücks stocken mehrere Eschen, Haselsträucher, Aspen, Obst- und andere Feldgehölze. Aufgrund der Ausdehnung und der Zusammensetzung liegt hier ein Feldgehölz und kein Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vor.

Hinweis:
Der Wald liegt innerhalb der FlNr. 1427. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt folglich dem Bauherrn, sodass auch keine Haftungsansprüche von Dritten gestellt werden können.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Der Wald, der innerhalb der Fl.Nr. 1427 liegt, gehört dem Bauwilligen selber. Der Abstand zwischen dem Waldrand und der geplanten gemischten Baufläche beträgt mindestens 50 m. Demnach liegt die gemischte Baufläche außerhalb der ortüblichen Baumfallgrenze.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen und verweist auf den Beschluss vom 16.04.2019, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 16.04.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 30.05.2019

Keine Einwendungen

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwendungen vorgebracht wurden.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

  1. Zur Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West vom 10.05.2019

Keine Äußerung

Beschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Äußerung erfolgten .

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilgenommen.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe

Beschluss

D. Der Marktgemeinderat Gößweinstein stellt die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Gößweinstein mit integriertem Landschaftsplan „Türkelstein“ in der Fassung vom 23.07.2019 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 14:03 Uhr