Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1427, Gmkg. Leutzdorf; erneute Beschlussfassung A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Marktgemeinderatssitzung, 16.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 8

Sachverhalt

Der Sachverhalt wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung am 19.03.2019 behandelt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Türkelstein“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 11.01.2019 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“

U. a. wurden zu folgenden Stellungnahmen die folgenden Einzelbeschlüsse gefasst:

Zur Stellungnahme des Landratsamtes Forchheim vom 15.02.2019:

1. FB 4, Regierungsrätin Steblein

In o.g. Angelegenheit möchte ich im Wesentlichen auf unser Schreiben vom 23.01.2018 an den Markt Gößweinstein verweisen.
Es wird weiterhin als kritisch gesehen, für ein einzelnes Bauvorhaben an dieser Stelle die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der Flächennutzungsplan soll die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde in den Grundzügen darstellen. Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt nach unserer Auffassung nicht das richtige Instrument zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen dar. Das geplante Bauvorhaben befindet sich durch die Änderung des Flächennutzungsplans weiterhin im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Durch die Änderung wird für das geplante Vorhaben kein Baurecht geschaffen, dies kann erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein Außenbereichsvorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB geprüft werden.
Die geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die Erforderlichkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nach §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 2 BauGB werden daher weiterhin in Frage gestellt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Mit dem Schreiben vom 23.01.2018 des Landratsamtes wurde dem Markt zur Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens empfohlen, mindestens den Flächennutzungsplan zu ändern. Dadurch soll die baurechtliche Voraussetzung geschaffen werden, damit eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden kann. Bei einem gemeinsamen Termin im Landratsamt Forchheim mit dem Markt, der Bauordnung (FB 4 und FB 41) des LRA und den Planern wurde eine Genehmigung des Bauvorhabens im Bereich der in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellten Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Fl.Nr. 1427 Gmkg. Leutzdorf aufgrund der städtebaulichen Fehlentwicklung nicht in Aussicht gestellt. Aus diesem Grund wurde sich gemeinschaftlich auf die Rücknahme der gemischten Baufläche nach Südosten verständigt. Der nordwestliche Rand der gemischten Baufläche wird bis zur Höhe der nordwestlichen Hauptgebäudeseite der Hausnummer 14 zurückgenommen. Die Erschließung erfolgt über das dem Antragsteller gehörende Grundstück Fl. Nr. 1413.

Abstimmungsergebnis: 13:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

2. FB 42, Naturschutz

Von der Überplanung in Anspruch genommen werden neben landwirtschaftlichen Nutzflächen auch naturnahe Hecken- und Feldgehölzstrukturen (Schutz nach Art. 16 BayNatSchG) sowie ein kleiner, ehemals im Wald liegender, durch Waldrodung mit anschließender Beweidung mittlerweile weitestgehend gehölzfreier Felsknock. Aufgrund der Artenzusammensetzung wurde dieser Felsknock in der Fortschreibung der Bayerischen Biotopkartierung als Biotop erfasst, ein Flächenanteil von ca. 50 % am Felsknock wurde als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG beschrieben.
Die Planung führt zu erheblichen Eingriffen in naturnahe Bereiche und auch in gesetzlich geschützte Flächen.
Die Darstellung einer gemischten Baufläche in diesem Bereich kann aufgrund der exponierten Lage auch zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führen.
Aufgrund der mit der Aufplanung einhergehenden Zerstörung/Beeinträchtigung von naturnahen und auch von naturschutzrechtlich geschützten Flächen sowie aufgrund der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds werden zur 5. Flächennutzungsplanänderung seitens der unteren Naturschutzbehörde grundlegende und schwerwiegende Einwendungen vorgebracht.
Ob die bauplanungsrechtliche Darstellung einer Baufläche in diesem landschaftlich sensiblen Außenbereich den an die kommunale Bauleitplanung im BauGB formulierten Vorgaben bzw. Anforderungen (Stichwort: geordnete städtebauliche Entwicklung, Berücksichtigung der Naturschutzbelange) entspricht, darf zumindest bezweifelt werden.
Dem Markt Gößweinstein wird dringend geraten, die bauplanungsrechtliche Darstellung von Bauflächen in diesem Bereich nochmals zu überdenken. An den Ortsrändern von Etzdorf/Türkelstein gibt es sicher deutlich geeignetere Flächen für eine bauliche Entwicklung.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Durch die Rücknahme der gemischten Baufläche liegt das kartierte Biotop (Felsknock) außerhalb der gemischten Baufläche und ist durch die Nutzungsänderung nicht betroffen. Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist durch die Zurücknahme des nordwestlichen Randes der gemischten Baufläche bis zur Höhe der nordwestlichen Hauptgebäudeseite der Hausnummer 14 nur noch im sehr geringen Maße vorhanden. Das geplante Bauvorhaben liegt im südwestlichen Teil der gemischten Baufläche. Dadurch bleiben die im nordöstlichen Teil liegenden Hecken- und Feldgehölze weitestgehend erhalten. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren werden die Auflagen seitens der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 13:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

3. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Forstwirtschaft, vom 30.01.2019

Hinweis auf Stellungnahme vom 13.12.2018:
Auf der FlNr. 1427, Gmkg. Leutzdorf stockt im Nord-westlichen Teil des Flurstücks Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Der Buchenaltbestand mit mehreren Mischbaumarten liegt im Wasserschutzgebiet und im Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst.
Bei einer Bebauung sollte der Abstand zwischen dem Gebäude und dem Waldrand die ortsübliche Baumfallgrenze von 30 m nicht unterschreiten.
Im östlichen Teil des Flurstücks stocken mehrere Eschen, Haselsträucher, Aspen, Obst- und andere Feldgehölze. Aufgrund der Ausdehnung und der Zusammensetzung liegt hier ein Feldgehölz und kein Wald i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vor.

Hinweis:
Der Wald liegt innerhalb der FlNr. 1427. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt folglich dem Bauherrn, sodass auch keine Haftungsansprüche von Dritten gestellt werden können.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Der Wald, der innerhalb der Fl.Nr. 1427 liegt, gehört dem Bauwilligen selber. Der Abstand zwischen dem Waldrand und der geplanten gemischten Baufläche beträgt mindestens 50 m. Demnach liegt die gemischte Baufläche außerhalb der ortüblichen Baumfallgrenze.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.


Auf Grund einer am 01.04.2019 stattgefundenen Ortsbegehung hat Regierungsrätin Steblein vom Landratsamt Forchheim ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 08.04.2019 wie folgt ergänzt:

Diese Stellungnahme erfolgt als Ergänzung zur Stellungnahme vom 12.02.2019.

Im Hinblick auf die o.g. geplante Änderung des Flächennutzungsplanes können die im vorhergehenden Schreiben genannten Bedenken durch die Anpassung des Umgriffs der Flächennutzungsplanänderung im Wesentlichen ausgeräumt werden. Sofern der Umgriff sich entsprechend der Vereinbarung des Vor-Ort-Termins an der Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 1414/1 orientiert, werden dabei insbesondere die Belange der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung berücksichtigt.

Geänderte Beschlussempfehlung zu 1.:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Mit dem Schreiben vom 23.01.2018 des Landratsamtes wurde dem Markt zur Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens empfohlen, mindestens den Flächennutzungsplan zu ändern. Dadurch soll die baurechtliche Voraussetzung geschaffen werden, damit eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden kann. Bei einem gemeinsamen Termin im Landratsamt Forchheim mit dem Markt, der Bauordnung (FB 4 und FB 41) des LRA und den Planern wurde eine Genehmigung des Bauvorhabens im Bereich der in der frühzeitigen Beteiligung vorgestellten Planung zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Fl.Nr. 1427 Gmkg. Leutzdorf aufgrund der städtebaulichen Fehlentwicklung nicht in Aussicht gestellt. Wegen des zusätzlich stattgefunden Ortstermin erfolgt die Rücknahme der gemischten Baufläche nach Südosten hin. Der nordwestliche Rand der gemischten Baufläche wird bis zur Höhe der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 1414/1 zurückgenommen. Die Erschließung erfolgt über das dem Antragsteller gehörende Grundstück Fl. Nr. 1413.

Abstimmungsergebnis: 7:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.


Geänderte Beschlussempfehlung zu 2.:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Durch die Rücknahme der gemischten Baufläche liegt das kartierte Biotop (Felsknock) außerhalb der gemischten Baufläche und ist durch die Nutzungsänderung nicht betroffen. Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist durch die Zurücknahme des nordwestlichen Randes der gemischten Baufläche bis zur Höhe der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 1414/1 nur noch im sehr geringen Maße vorhanden. Das geplante Bauvorhaben liegt im südwestlichen Teil der gemischten Baufläche. Dadurch bleiben die im nordöstlichen Teil liegenden Hecken- und Feldgehölze weitestgehend erhalten. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren werden die Auflagen seitens der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 7:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Geänderte Beschlussempfehlung zu 3.:

Die Stellungnahme wird vom Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Der Wald, der innerhalb der Fl.Nr. 1427 liegt, gehört dem Bauwilligen selber. Der Abstand zwischen dem Waldrand und der geplanten gemischten Baufläche beträgt rund 50 m. Demnach liegt die gemischte Baufläche außerhalb der ortsüblichen Baumfallgrenze.

Abstimmungsergebnis: 7:2

Marktgemeinderat Neuner hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Beschluss

Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Türkelstein“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 11.01.2019 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 23.04.2019 14:59 Uhr