Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Albertsgarten Wichsenstein" um Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Marktgemeinderatssitzung, 16.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 16.04.2019 ö 6

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 25.09.2019 wurde der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wichsenstein - Albertsgarten“  in der Fassung vom 06.07.2018 sowie die textlichen Festsetzungen vom 06.07.2018 gebilligt.
Es wurde seinerzeit beschlossen, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V. mit § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt.

Der Vorentwurf wurde in der Zeit vom 10.10.2018 bis 16.11.2018 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die Regierung von Oberfranken hat mit E-Mail vom 07.11.2018 hierzu Folgendes mitgeteilt:

Wenn der Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll, sind bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO im Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen, um das Beeinträchtigungspotential der Planung hinsichtlich Umweltbelangen möglichst gering zu halten (vgl. IMS vom 13.12.2017 IIB5-4082.30-002/17 Seite 3). Die Zulassung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes im geplanten Baugebiet WA2 (Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) ist dann nicht möglich.

Da die Zulassung von Beherbergungsbetrieben gewollt ist, ist das Regelverfahren zu betreiben.
Mit dem Landratsamt Forchheim wurde abgestimmt, dass die bereits stattgefundene Beteiligung genutzt wird, obwohl sie formal falsch betitelt worden ist und das Verfahren nun kein vereinfachtes Verfahren nach §13 i.V.m. §13b BauGB, sondern ein Regelverfahren ist.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit im Rathaus eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
1
Ahorntal

X

2
Pottenstein

X

3
Obertrubach
26.10.2018

X
4
Egloffstein
16.11.2018

X
5
Pretzfeld

X

6
Ebermannstadt
16.11.2018

X
7
Wiesenttal
24.10.2018

X
8
Waischenfeld

X


C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, mit Schreiben vom 19.10.2018

Keine Äußerung

2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, mit E-Mail vom 16.10.2018

Keine Einwendungen

3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 12.11.2018

Keine Einwand; Hinweis: eventuell zutage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht.

Beschluss:

Der Hinweis wir zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

4. Amt für Ländliche Entwicklung Bamberg, Bereich Forsten, mit Schreiben vom 05.11.2018

Keine Bedenken

5. Kreisbrandrat mit E-Mail vom 12.11.2018

Hinweis:

Art. 5 BayBO „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ ist vollumfänglich zu berücksichtigen bzw. umzusetzen:

1. Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, ist in den Fällen das Satzes 1 an Stelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 3 Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 4 Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor oder hinter dem Gebäude gelegenen Grundstücktsteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

2. Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen von Satz 1 nicht abgestellt werden.

3. Die Löschwasserversorgung ist nach den einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten und sicherzustellen, insbesondere wird verwiesen auf die Arbeitsblätter „W405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ und „W331 Hydrantenrichtlinien“.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

6. Kreisheimatpfleger mit E-Mail vom 16.11.2018

Keine Einwände

Da in der unmittelbaren Umgebung von Wichsenstein vorgeschichtliche Siedlungen und Grabhügel verschiedener Zeitstellung verzeichnet sind, sollte beim Oberbodenabtrag besonders sorgfältig auf etwaige archäologische Befunde geachtet werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

7. Landratsamt Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 16.11.2018

FB 42

Keine Einwendungen bzw. Bedenken.
Der Erweiterungsbereich wird für bebaubar erachtet.
Der Markt Gößweinstein wird darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbebauungsplan Albertsgarten die bauplanungsrechtliche Festsetzung „Fläche zur Erhaltung von Vegetationsbeständen/Best. Obstbäumen“ beinhaltet. Darin wurde 2006 ein Teil der bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhandenen Obstwiesen als zu erhalten festgesetzt. Diese Festsetzung des Ausgangsbebauungsplans wurde von den Bauherren der beiden im Bebauungsplangebiet errichteten Häuser nicht beachtet. Auf dem der unteren Naturschutzbehörde vorliegenden Luftbild ist erkennbar, dass der ehemals vorhandene Obstbaumbestand bis auf ein bis zwei Exemplare gerodet worden ist. Der Bebauungsplan Hasengarten von 2006 ist somit hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ins Defizit geraten. Das durch die Obstbaumfällung in dem als zu erhalten festgesetzten Geländestreifen entstandene Ausgleichsdefizit ist von der Gemeinde auf einer externen Fläche zu kompensieren. Möglich erscheint auch die Vorgehensweise, dass die Gemeinde in dem Bereich, für den im Ausgangsbebauungsplan die Erhaltung der Obstwiese festgesetzt worden ist, nun ein Pflanzgebot zur Pflanzung von Obstbaum-Hochstämmen festsetzt, um die verloren gegangene Obstwiese vor Ort wieder zu schaffen.
Die nachrichtliche Übernahme des Erhaltungsgebots des Ausgangsbebauungsplans macht in diesem Geländestreifen jedenfalls keinen Sinn, da die Obstbäume bereits vor Jahren nahezu vollständig entfernt worden sind.
Aus Artenschutzgründen sollte in der Baufläche WA 2 – dies entspricht dem Erweiterungsbereich des Ausgangsbebauungsplans – eine Festsetzung bezüglich der bei der Beleuchtung der Freiflächen zu verwendenden Lampentypen getroffen werden, die sicherstellt, dass von der Freiflächenbeleuchtung keine Lichtfallenwirkung für nachtaktive Insekten ausgeht.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Vollzugsdefizit wird von der Gemeinde geprüft und die Einhaltung der Festsetzung eingefordert. Änderungsbedarf im Bebauungsplan wird jedoch nicht gesehen, da die Erhaltungsfestsetzung bereits die Pflicht zur Ersatzpflanzung enthält (BVerwG Urteil vom 08.10.2014 - 4 C 30.13: „Zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, können im Fall des Verlusts des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören.“).
Die Festsetzung zur insektenfreundlichen Beleuchtung der Freiflächen wird im B-Plan übernommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

8. Landratsamt Forchheim, Bauaufsichtsbehörde, mit E-Mail vom 16.11.2018

FB 41

Hinsichtlich Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzung wird darauf hingewiesen, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes im allgemeinen Wohngebiet nicht generell zulässig sind, sondern nur ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden können. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen (Räume und Gebäude) richtet sich nach § 13 BauNVO.
In Ziffer 5 der textlichen Festsetzung ist der Bezugspunkt für die zulässige Höhe anzugeben. Zudem ist klar zu stellen, ob die Festsetzungen bzgl. des Materials nur für die Zäune entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gelten oder auch darüber hinaus.
Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen regelt keinen Stauraum bei Carport. Ist dies so gewollt?

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die ergänzende Festsetzung einer generellen Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben zurückgenommen. Es bleibt bei einem allgemeinen Wohngebiet, in dem nach §13a BauNVO Ferienwohnungen in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des §4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gehören und damit auch regelmäßig zulässig sind.
Der Bezugspunkt für die zulässige Höhe des Grundstückszaunes entlang öffentlicher Verkehrsfläche wird mit der Bordsteinkante in der Festsetzung ergänzt; die Festsetzung bezüglich des zulässigen Materials wird ebenfalls auf die Zäune entlang der öffentlichen Verkehrsfläche beschränkt.
Der erforderliche Stauraum in Festsetzung wird auch auf Carports erweitert. Er ist sinnvoll, um Rangierraum und ausreichend Aufstellflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

9. Landratsamt Forchheim, Immissionsschutzbehörde, mit E-Mail vom 12.11. bzw. 16.11.2018

FB 44

Für das erlaubnisfreie Versickern (§§ 46 Abs. 2 und 23 Abs. 1 WHG, NWFreiV und TRENGW) bzw. Einleiten (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG und TRENOG) von Niederschlagswasser sind die genannten einschlägigen Vorschriften zu beachten. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

FB 44

Bodenschutz
Die das Planungsgebiet umfassenden Flurstücke sind im Altlastenkataster des Landkreises Forchheim nicht aufgeführt. Sollte der Gemeinde jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen, ist das Landratsamt Forchheim zu informieren.
Immissionen
Haustechnische Anlagen (z.B. Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen) sind so auszulegen, zu installieren und zu betreiben, dass am nächstgelegenen Wohnhaus (jeweils 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes) innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ein Teilbeurteilungspegel i.d.S. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm von tags (6.00 Uhr – 22.00 Uhr) 49 dB(A) und nachts (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) 34 dB(A) nicht überschritten wird.
Der Nachweis über die Einhaltung der genannten Werte obliegt den jeweiligen Betreibern.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

10. Landratsamt Forchheim, Tiefbauamt

FB 52

Verweis auf die baufachliche Stellungnahme vom 03.05.2006, die inhaltlich voll geltend bestehen bleibt.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

11. Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr

FB 63

Die Müllbehälter sind an durchgängig befahrbaren Straßen (bzw. mit Wendeanlage gemäß RAST 3-achsige Müllfahrzeuge) bereitzustellen. Separat ausgewiesene Stellplätze sind hier nachzuweisen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Notwendigkeit zur Festsetzung entsprechender Flächen für die Abfallentsorgung im Bebauungsplan besteht im vorliegenden Wohngebiet aufgrund der geringen Größe und Bebauungsdichte in Abstimmung mit dem Landratsamt nicht.

Abstimmungsergebnis: 9:0

12. Landratsamt Forchheim, Straßenverkehr, mit E-Mail vom 16.11.2018

FB 32

Keine Einwände, wenn die Sichtflächen im Bereich der Einmündungen eingehalten werden. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen deshalb nicht höher als 80 cm sein.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Sichtdreiecke sind im B-Plan dargestellt.

Abstimmungsergebnis: 9:0

13. Landratsamt Forchheim, Gesundheitsamt, mit E-Mail vom 12.10.2018

Keine Bedenken

14. Kreisjugendring Forchheim, mit E-Mail vom 16.11.2018

Keine Bedenken

15. Wasserwirtschaftsamt Kronach mit E-Mail vom 24.10.2018

Angaben zum Grundwasserstand liegen nicht vor. Der Schutz vor hohen Grundwasserständen oder drückendem Wasser obliegt dem Unternehmer/Bauherrn.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist das DWA-Merkblatt M 153 und A 138 zu beachten und ggf. ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Die Gefährdung des Gebiets hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers wurde nicht geprüft.
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes beim Landratsamt Forchheim vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.
Bei Anzeichen auf einen Altlastenverdacht ist das Landratsamt umgehen zu informieren.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet ist nicht von hohen Grundwasserständen betroffen. Die Hinweise zur Beseitigung von Niederschlagswasser werden in die Hinweise zum B-Plan aufgenommen.
Eine Gefährdung hinsichtlich oberflächlich abfließenden Nierderschlagswassers ist nicht zu erwarten. Das Gebiet befindet sich im oberen Bereich des Siedlungshügels von Wichsenstein und nicht in Tallage.
Bzgl. Altlasten siehe Hinweis vom Landratsamt, FB44. Es gibt keine Einträge im Altlastenkataster. Die Anfrage erübrigt sich damit. Der Hinweis zur Informationspflicht wird in die Hinweise zum B-Plan übernommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0

16. Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, mit E-Mail vom 07.11.2018

Wenn der Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll, sind bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO im Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen, um das Beeinträchtigungspotential der Planung hinsichtlich Umweltbelangen möglichst gering zu halten (vgl. IMS vom 13.12.2017 IIB5-4082.30-002/17 Seite 3). Die Zulassung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes im geplanten Baugebiet WA2 (Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) ist dann nicht möglich.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Bebauungsplan wird im Regelverfahren fortgeführt. Die bisherige Beteiligung wird als frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 und der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 1 BauGB gewertet. Das Scoping – die Aufforderung der Behörden zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB im Sinne des §4 Abs. 1 wurde in Form eines Termins am 28.02.2019 nachgeholt.

Abstimmungsergebnis: 9:0

17. Regierung von Oberfranken, Bergamt, mit Schreiben vom 26.10.2018

Keine Einwände

18. Zweckverband zur Abwasserentsorgung Trubachtal mit E-Mail vom 16.11.2018

Keine Einwände

19. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West mit E-Mail vom 05.11.2018

Keine Einwände

20. Bayernwerk mit Schreiben vom 13.11.2018

Im überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der bayernwerk-Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die Anlagen von Bayernwerk sind in den Planungsunterlagen nicht richtig eingezeichnet bzw. fehlen.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe der Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der elektrischen Anlagen anzufordern. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für die Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planung festgelegt werden.
Die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen sind von Bepflanzungen frei zu halten, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen der Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Bitte weiterhin am Bauleitplanverfahren und weiteren Verfahrensschritten beteiligen.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 9:0


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde, Bayreuth
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Bundesverwaltungsamt
Telekom

Beschluss

Die besprochenen Änderungen sind in den Entwurf einzuarbeiten. Der geänderte Entwurf wird gebilligt. Dieser Entwurf sowie die textlichen Festsetzungen mit Begründung und Umweltbericht gem. § 2a BauGB sind nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Ebenso hat erneut die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB stattzufinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2019 14:59 Uhr