Fl.Nr. 1456, Gmkg. Leutzdorf; Antrag auf Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 30.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.04.2019 ö 4

Sachverhalt

Für das Grundstück Fl.Nr. 1456 der Gemarkung Leutzdorf ist zum Verkauf angeboten. Der Käufer dieses Wiesengrundstückes macht den Erwerb dieser Fläche (2.520 qm) von einer Genehmigung für die Erstaufforstung abhängig und bittet deshalb vor Antragstellung um die gemeindliche Stellungnahme. Der noch zu stellende Antrag auf Erstaufforstung wird damit begründet, dass die eigene Waldfläche durch Zukauf auf 10 ha erweitert werden soll.

Im Flächennutzungsplan (Aufforstungskonzept) des Marktes Gößweinstein wurde die Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft – Flächen sind von Erstaufforstungen freizuhalten“ festgesetzt und somit als Fläche der Kategorie 3 eingestuft (Tabufläche). In begründeten Einzelfällen kann eine Erstaufforstung erlaubt werden.
Im Rahmen der Interessensabwägung ist gegenüber dem privaten Interesse (Erweiterung der Waldfläche) dem öffentlichen Interesse der Vorzug zu geben, da selbst die angrenzende Waldfläche (Teilfläche von Fl.Nr. 1457) im Flächennutzungsplan als punktueller Maßnahmenschwerpunkt eine vorgesehene Fläche für Ausgleichsmaßnahmen, hier: A 10 „Auflichtung von Magerstandorten im Wald auf Dolomitkuppen“. Eine Erstaufforstung würde gerade in diesem Bereich dagegen wirken und für eine zusätzliche Beschattung sorgen.
Aufgrund ihrer ökologischen Sensibilität bzw. ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild bieten sich auf ertragsarmen Böden statt einer Aufforstung insbesondere naturnahe Nutzungsformen mit Fördermöglichkeiten über das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) oder das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) an.

Beschluss

Im Flächennutzungsplan- und Landschaftsplan liegt das zur Erstaufforstung vorgesehene Grundstück in einem zusammenhängenden Landschaftsbereich, der mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft – Flächen sind von Aufforstung freizuhalten“ versehen ist. Der Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan hat eine behördenverbindliche Wirkung.
Die bestehende Fläche Fl.Nr. 1456, Gmkg. Leutzdorf, soll weiterhin als Wiese genutzt werden können und ist deshalb von jeglicher Erstaufforstung frei zu halten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.05.2019 10:51 Uhr