Datum: 25.04.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kulturwerkstatt Fränkische Schweiz
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 04.04.2024
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters
4 Beschaffung eines Fahrzeuges als Ersatz für den Tragkraftspritzenanhänger (TSA) für die FFW Leutzdorf; Beschluss
5 Baugebiet Kleingesee-Hausäcker; Zustimmung zur Planung
6 Ergänzung der Neuregelung der Vereinsförderung des Marktes Gößweinstein; Beschluss
7 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 25.04.2024 ö 1

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 04.04.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 25.04.2024 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches im Ratsinformationssystem bereitgestellt bzw. in Kopie zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bericht des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 25.04.2024 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Potentialanalyse für die Erstellung eines Kriterienkataloges für PV-Freiflächenanlagen

Für die heutige Sitzung war die Vorstellung des Kriterienkataloges vorgesehen. Derzeit werden neue Hinweise für die bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erarbeitet. Was diese in der Praxis bedeuten, ist derzeit noch nicht klar. Es erfolgt deshalb demnächst Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag. Danach soll der Sachverhalt im Marktgemeinderat behandelt werden.

Schutz vor Starkregenereignissen bzw. Sturzfluten

Zu dem Thema war ebenfalls für die heutige Sitzung ein Vortrag von Herrn Müller vom Sachverständigenbüro Schneeberg und Kraus vorgesehen. Herr Müller hat in der vergangenen Woche kurzfristig mitgeteilt, dass er wegen einer Terminkollision am heutigen Tag nicht verfügbar ist. Der Vortrag ist deshalb für die Sitzung am 23.05.2024 vorgesehen. 

Antragstellung auf Bedarfszuweisung 2024

Mit E-Mail vom 18.04.2024 hat die Regierung von Oberfranken folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr Thiem,
 
ich nehme zunächst Bezug auf die Seite 11 oben des Stabilisierungshilfebescheides für den Markt Gößweinstein vom 04.12.2023, Az. ROF-SG12-1546.5-6-1-9.
 
Basierend auf den von Ihnen vorgelegten Angaben in der beigefügten Antragsdatei scheint der für die Gewährung einer Stabilisierungshilfe -Säule 1- erforderliche "besondere Bedarf" nicht erfüllt zu sein.“

Da eine Antragstellung keine Aussicht auf Erfolg verspricht, wurde, wie bereits mitgeteilt, auf diese verzichtet.

Klage IG Zukunft Rathaus Gößweinstein, Sprecher Ferdinand Haselmeier

Die IG Zukunft Rathaus Gößweinstein hat am 20.11.2023 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben.

Es wurde beantragt,

1. den Markt Gößweinstein zu verpflichten, den Bürgerentscheid vom 04.12.2022 zu vollziehen
2. Feststellung der Gültigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.11.2013
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
4. den Streitwert des Verfahrens durch das Gericht festzulegen.

Am Dienstag, den 23.04.2024, wurde in den örtlichen Zeitungen berichtet, dass die IG ihre Klage gegen den Markt Gößweinstein zurückziehen würde, nachdem die Gemeinde nachträglich dem Ergebnis des Bürgerentscheides entsprochen hätte. Der Markt Gößweinstein hat bislang noch keine offizielle Mitteilung über eine Klagerücknahme erhalten. 

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Schreiben vom 05.04.2024 an die IG Zukunft Rathaus Gößweinstein, Sprecher Ferdinand Haselmeier, Folgendes mitgeteilt hat:

(auszugsweise)

„Nach Durchsicht der Behördenakte und unter Berücksichtigung des bisherigen Beteiligtenvorbringens bestehen nach vorläufiger Einschätzung wohl keine Erfolgsaussichten für Ihre am 20.11.2023 erhobene Klage. Denn diese Klage ist sowohl hinsichtlich Ziffer 1 als auch hinsichtlich Ziffer 2 des Klageantrags bereits unzulässig.
….
  1. Soweit Sie in Ziffer 1 Ihrer Klage beantragen, den Markt Gößweinstein zu verpflichten, den Bürgerentscheid vom 4. Dezember 2022 zu vollziehen, ist für die Zulässigkeit einer solchen Klage die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO Voraussetzung. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO haben Sie als Kläger geltend zu machen, in Ihren Rechten verletzt zu sein.

Dafür müsste Ihnen ein subjektives Recht auf Vollzug eines Bürgerentscheids zustehen. Sie haben jedoch weder als (früherer) Vertretungsberechtigter des Bürgerbegehrens, noch als Bürger (vgl. dazu Ihren Schriftsatz von 15. Januar 2024) ein subjektives Recht darauf, dass der Vollzug des Bürgerentscheids einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wird:
2. Soweit Sie in Ziffer 2 Ihrer Klage beantragen, die Gültigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. November 2013 festzustellen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 HS. 2 VwGO.

zu 1. 
c. Schließlich haben Sie auch kein gerichtlich durchsetzbares Recht auf rechtsaufsichtliches Einschreiten des Beklagten. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass sich Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Staat und der Gemeinde beschränken, weil das Gemeinderecht keinen dem öffentlichen Recht angehörenden Anspruch des einzelnen gegen den Staat auf Ausübung der Rechtsaufsicht kennt.

d. Nähme man einen durchsetzbaren subjektiven Vollzugsanspruch an, würde dies zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten systemwidrigen Ergebnis führen. Denn der Bürgerentscheid hat nach Art. 18a Abs. 13 Satz 1 GO die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat nur unter der – selten erfüllten – Voraussetzung einer durch die Verletzung eigener Rechte begründeten persönlichen Klagebefugnis einen individuell durchsetzbaren Anspruch auf Vollzug bzw. gerichtliche Überprüfung des Vollzugs eines Gemeinderatsbeschlusses. Mithin käme es zu einer Besserstellung abstimmungsberechtigter Bürger bzw. Vertretungsberechtigter eines Bürgerbegehrens gegenüber den Mitgliedern einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Eine solche Besserstellung ist aber nicht gerechtfertigt, weil der Bürgerentscheid gegenüber den Beschlüssen der gewählten Vertretungskörperschaft lediglich ein ergänzendes demokratisches Entscheidungsmittel darstellt. 

zu 2. 
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als ein solches Feststellungsinteresse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse zu verstehen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet.
 
Es handelt sich bei der von Ihnen begehrten Feststellung der Gültigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. November 2013 nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil Sie aus einem Gemeinderatsbeschluss keinerlei Rechte und Pflichten ableiten können. Ein Gemeinderatsbeschluss kann als Verwaltungsinternum nicht angegriffen werden. Denn dieses reine Behördeninternum entfaltet gegenüber dem Bürger grundsätzlich keine Außenwirkung. Den Bürger betreffen regelmäßig ausschließlich die aus dem Gemeinderatsbeschluss folgenden Umsetzungsmaßnahmen, nicht jedoch der Gemeinderatsbeschluss selbst.

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4. Beschaffung eines Fahrzeuges als Ersatz für den Tragkraftspritzenanhänger (TSA) für die FFW Leutzdorf; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 25.04.2024 ö 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.10.2023, eingegangen beim Markt Gößweinstein per E-Mail am 06.11.2023, hat die FFW Leutzdorf beantragt, als Ersatz für den Tragkraftspritzenanhänger (TSA) die Neuanschaffung eines Tragkraftspritzenfahrzeugs Logistik (TSF-L) zu tätigen.

Diesem Antrag wurde vom Marktgemeinderat in der Sitzung am 01.02.2024 mehrheitlich nicht zugestimmt.

Auf das Protokoll zu dieser Sitzung wird verwiesen.

Der Ablehnung des Antrages lag der Wunsch nach Beschaffung eines TSF-L auf Basis eines LKW-Fahrgestells mit einer maximal zulässigen Gesamtmasse von rund 9 t zugrunde. Zum Führen eines solchen Fahrzeuges wäre der Besitz der Führerscheinklasse C (LKW-Schein) notwendig gewesen. 
Die Gesamtkosten für die Anschaffung würden bei 353.000,- € liegen. Abzüglich des Staatszuschusses von 66.690,- € beliefe sich der Eigenanteil des Marktes Gößweinstein auf rund 286.000,- €.

Die Anschaffung eines TSF-L wäre nicht nur Ersatz für den vorhandenen Tragkraftspritzenanhänger (TSA) der FFW Leutzdorf, sondern ist als Logistikkomponente für alle Wehren des Marktes Gößweinstein, insbesondere für die Wehren Gößweinstein und Kleingesee, vorgesehen.  

Es wurde deshalb nunmehr geprüft, ob ein TSF-L auf Basis eines Fahrgestells mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 t beschafft werden sollte. Zum Führen eines entsprechenden Fahrzeuges wäre nur der Führerschein der Klasse C1 bzw. der sog. „große Feuerwehrführerschein“ notwendig.
Die Anschaffungskosten würden rund 266.000,- € betragen.  Abzüglich des Staatszuschusses von 66.690,- € beliefe sich der Eigenanteil des Marktes Gößweinstein auf rund 199.000,- €.

Diesem Kompromissvorschlag wurde von der Führung der FFW Leutzdorf zugestimmt. 

Beratung

Vorab wird festgestellt, dass bei Anschaffung eines jeden Fahrzeuges mit Verbrennungsmotor die Nachrüstung einer Abgasabsauganlage notwendig ist.
 
Wiederholt wird die FFW Leutzdorf für die Eigenleistung beim Bau des Feuerwehrgerätehauses gelobt. Die gute Ausstattung der Wehren des Marktes Gößweinstein wird erwähnt. Ein TSF stellt keinen Mehrwert für den Markt Gößweinstein dar. Ein TSF-L ist eine sinnvolle Ergänzung für alle Wehren, obwohl eine solche Anschaffung nicht im Feuerwehrkonzept enthalten ist. 
Vom Marktgemeinderat wurde in einer der vergangenen Sitzungen die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes beschlossen. Auch im Pflichtaufgabenbereich sind Kosteneinsparungen vorzunehmen. Bei der Anschaffung eines Fahrzeuges müssen auch die Kosten für den Unterhalt und für eine Ersatzbeschaffung bedacht werden. Eine bessere Abstimmung mit allen Beteiligten von Anfang an wäre wünschenswert gewesen.  

Die Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines TSF-L wird teilweise nicht gesehen. Die Mehrkosten von 60.000,- € sind nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob wegen des bereits untergestellten Hängers für das Notstromaggregat das anzuschaffende TSF-L noch in das Feuerwehrgerätehaus passt, wird vom Ersten Bürgermeister bejaht. Die Maße werden eingehalten. 

Wäre der gesamte Sachverhalt richtig angegangen worden, hätte viel Zeit eingespart werden können. Die Einfahrtshöhe im Feuerwehrgerätehaus betrage 3,70 m (Hinweis: Die Einfahrtshöhe beträgt laut Planunterlagen 3,49 m). Die Unfallverhütungsvorschriften würden jedoch eine Mindesteinfahrthöhe von 4 m vorsehen. Vom Ersten Bürgermeister wird dem entgegnet, dass die 4 m kein Muss sind. Beim Bau des Hauses wurde die jetzige Einfahrtshöhe mit der Regierung von Oberfranken abgestimmt. Eine Ausnahme von der Regel wurde beim Kreisbrandrat beantragt und von diesem genehmigt.

Eine mögliche Nichteinhaltung von Verkehrswegen wird als problematisch eingestuft. Auf die notwendige Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wird hingewiesen, insbesondere weil bereits der Anhänger für das Notromaggregat im FW-Haus untergebracht ist. Die kritischen Fragen sollen nicht die Anschaffung eines Fahrzeuges verhindern. Jedoch müssen diese im Vorfeld einer Beschaffung schon gestellt werden. 

Es wird festgestellt, dass bei bisherigen Fahrzeuganschaffungen die Frage der Stellplatzgröße nicht thematisiert wurde. Vielmehr wurden auch in der Vergangenheit Fahrzeuge beschafft, bei denen die Größe des Stellplatzes eher als kritisch zu beurteilen war. Zudem wurde der Hinweis auf die Stellplatzproblematik erst heute an den Ersten Bürgermeister herangetragen.

Dem wird entgegnet, dass die Problematik bereits am 15.04.2024 angesprochen wurde.

Auf Grund der guten Zusammenarbeit aller Wehren im Markt Gößweinstein wird die Anschaffung eines TSF-L als sinnvoll angesehen.

Das zu beschaffende TSF-L hat eine technische Höhe von 3,10 m. Die Höhe des Einfahrtstores stellt deshalb kein Problem dar. Wegen etwaiger Einschränkungen bei den Abständen bzw. Verkehrswegen kann der Erste Kommandant eine Ausrückeordnung erlassen, in welcher auf die problematischen Punkte eingegangen werden kann. Der jetzige Beschlussvorschlag sei ein Kompromiss, da erkannt wurde, dass die Anschaffung eines LKW-Fahrgestells für den Markt Gößweinstein nicht leistbar ist. Hierdurch könnten personalschwächere Wehren von der personalstarken Wehr Leutzdorf unterstützt werden.

Auf Anfrage wird mitgeteilt, dass der vorhandene TSA verkauft werden soll.

Die Zuladung von nur 1,2 t beim Iveco Daily wird als kritisch angesehen. Zudem sind die Verhältnisse in der Fahrerkabine sehr eng. Die Mehrkosten von 60.000,- € bis 70.000,- € gegenüber der Anschaffung eines TSF werden deshalb nicht als sinnhaft eingestuft.

Es wird die Frage aufgeworfen, ob von den 9 Wehren des Marktes Gößweinstein 7 mit Fahrzeugen ausgestattet sein müssen. Bei einer Zustimmung zur Anschaffung eines TSF-L wären andere Wünsche nur schwer abzulehnen. Es wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die durchgeführte Erhöhung der Friedhofsgebühren in Wichsenstein hingewiesen.

Die jetzt vorgeschlagene Kompromisslösung sei akzeptabel. Die Finanzierung eines TSF-L wäre nicht das große Problem. Der Erbbaurechtsvertrag wegen des Pfarramtes werde den Markt Gößweinstein finanziell stärker belasten. Die gestoppten Planungen für den Umbau des Pfarramtes werden in diesem Zusammenhang als Schwangerschaftsabbruch bezeichnet.

Die Anschaffung eines TSF für Leutzdorf wäre rausgeschmissenes Geld. Das Feuerwehrkonzept ist bereits 5 Jahre alt. Grundsätzliches wäre ein solches Konzept nach dieser Zeit fortzuschreiben. Die Anschaffung eines TSF-L wird wiederholt als notwendig erachtet.

Beschluss

Der Anschaffung eines TSF-L für die FFW Leutzdorf auf Basis eines Fahrgestells bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 t wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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5. Baugebiet Kleingesee-Hausäcker; Zustimmung zur Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 25.04.2024 ö 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 04.04.2024 wurde die Planung von Frau Odörfer vom planenden Büro Team 4 vorgestellt.

Gegenüber der vorgestellten Variante wurden noch folgende Änderungen vorgenommen:

- Die Fläche des Sondergebietes wurde zum Ausgleich für die in dem Gebiet anzulegende Baum- bzw. Strauchhecke vergrößert. 

- Als weitere Ökoausgleichsfläche für das Sondergebiet wurde im nordwestlichen Bereich des Sondergebietsgrundstücks die Anlegung einer Gras- bzw. Krautflur geplant.

Die entsprechenden Unterlagen wurden den Marktgemeinderäten zur Sitzung überlassen.

Die Ökoausgleichsflächen für das allgemeine Wohngebiet sollen in der Hirtenleite in Unterailsfeld ausgewiesen werden. Ein entsprechender Lageplan wird im Bebauungsplan noch ergänzt. 

Beratung

Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass die Ausweisung der Grünfläche nicht in Kollision mit einer möglichen Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses steht. Dieses könne im WA 3 verortet werden.

Die Anzahl der Wohnungen ist im WA 3 nicht gedeckelt. Diese ergibt sich aus der Größe der Gebäude.

Das Regenüberlaufbecken ist an der tiefsten Stelle vorgesehen. Die Richtung der Hausgiebel ist nicht festgelegt. 

Es wird befürchtet, dass mit der Errichtung von Kettenhäusern eine Vorstadtprägung in Kleingesee entstehen könnte. Eine mögliche Änderung dieser Festsetzung sollte deshalb im Verfahren besprochen werden.

Dem wird entgegnet, dass bewusst keine Reihenhäuser zugelassen werden sollen. Der von Frau Odörfer in der vergangenen Sitzung vorgestellte und nun vom Marktgemeinderat beschlossene Planungsentwurf sollte ohne Anlass seitens des Marktgemeinderates nicht mehr geändert werden.

Die Nachfrage zu den Wertungspunkten hinsichtlich der Ausgleichsfläche in Unterailsfeld kann nicht beantwortet werden. Ergänzung: Hierzu erfolgt Bericht in der nächsten MGR-Sitzung.

Es wird die Meinung vertreten, dass der Worstcase bei den Kettenhäusern nicht eintreten kann, da die Ansichten durch Garagen unterbrochen werden.

Beschluss

Dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf Kleingesee-Hausäcker sowie der vorgestellten Änderung des Flächennutzungsplanes wird zugestimmt. Beides sind Grundlage der frühzeitigen Beteiligung der Bürger, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Ergänzung der Neuregelung der Vereinsförderung des Marktes Gößweinstein; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 25.04.2024 ö 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 27.04.2023 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Jugendförderung des Marktes Gößweinstein wird ab dem Jahr 2022 wie folgt festgelegt:

1. Grundförderung je jugendlichem Vereinsmitglied: 7,50 € / Jahr
(derzeit SV Gößweinstein, FC Wichsenstein, Schützenverein Gößweinstein, Narrenkübel Gößweinstein, Musikverein Gößweinstein)

2. Vollumfängliche Übernahme der Kosten der Jugendabteilungen für die Nutzung der Sporthalle Gößweinstein

3. Zuschuss für Vereine bei externer Mietzahlung: 7,50 € / jugendlichem Mitglied / Jahr

Die Regelungen gelten auch künftig für alle Vereine im Bereich Musik, Gesang und Sport.“

Die Regelung der Bezuschussung bei externer Mitzahlung sollte ergänzt werden. Der Zuschuss sollte auf den Betrag gedeckelt werden, welcher tatsächlich für externe Mietzahlungen angefallen ist. So ist gewährleistet, dass der entsprechende Verein gegenüber anderen Vereinen nicht bevorteilt wird, falls die Zahlung von 7,50 € je jugendlichem Mitglied die tatsächlich geleisteten Zahlungen für Miete übersteigt.

Beschluss

Die Neuregelung der Vereinsförderung im Markt Gößweinstein wird wie folgt ergänzt:

Der Zuschuss für Vereine bei externer Mietzahlung von 7,50 € / jugendlichem Mitglied / Jahr wird auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Mietzahlung des Vorjahres gedeckelt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Marktgemeinderatssitzung 25.04.2024 ö 7

Sachverhalt

Anfragen liegen nicht vor.

Datenstand vom 29.04.2024 11:44 Uhr