Datum: 27.07.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kulturwerkstatt Fränkische Schweiz
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 20:46 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 29.06.2023
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.06.2023, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
4 Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte von Gößweinstein" nach Art. 18 a Abs. 8 GO
5 Entscheidung über die mit dem Bürgerbegehren "Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte" verlangten Maßnahme nach Art. 18 a Abs. 14 GO
6 Festlegung eines Termins für den Bürgerentscheid nach Art. 18 a Abs. 10 GO
7 Festlegung der Abstimmungshelferentschädigung für den Bürgerentscheid
8 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 26/1 und 246 (Teilfläche), beide Gmkg. Kleingesee; Aufstellungsbeschluss
9 Aufstellung eines Bebauungsplanes auf den Grundstücken Fl.Nr. 26/1 und 246 (Teilfläche), beide Gmkg. Kleingesee; Aufstellungsbeschluss
10 Örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2021 – Stellungnahme der Verwaltung zu den Prüfungsfeststellungen; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung
11 Unterhalt des jetzigen Rathauses; Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln
12 Errichtung der Waldgruppe am Kindergarten St. Erhard in Wichsenstein; Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln
13 Böschungssicherung in der Heinrich-Faust-Straße; Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln
14 Einführung einer Bürger-App; Beschluss
15 Potenzialanalyse für die Erstellung eines Kriterienkatalogs für PV-Freiflächenanlagen, fachliche Beratung; Auftragsvergabe
16 Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung; Zustimmung zur Maßnahme
17 Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 "Lange Meile Nord", 504 "Lange Meile Süd I" sowie 504 a "Lange Meile Süd II"
18 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023.pdf

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 1

Beratung

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 29.06.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches im Ratsinformationssystem bereitgestellt bzw. in Kopie zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.06.2023, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Bürgeranfragen

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 27 der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Gößweinstein Bürger in der Bürgerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen können. Eine Zusatzfrage ist zugelassen. Künftig wird die Einhaltung dieser Regelung konsequenter beachtet. 

Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 13.12.2022 beschlossen, bei den zuständigen Behörden Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu stellen:

Kreisstraße FO 39 in Wölm
Kreisstraße FO 20 in Kleingesee
Kreisstraße FO 21 in Wichsenstein
Kreisstraße FO 23 in Hartenreuth
Staatsstraße St 2191 in Stadelhofen 
Staatsstraße St 2685 in Leutzdorf

Mit Schreiben des Landratsamtes Forchheim vom 11.07.2023 wird mitgeteilt, dass auf allen Straßen die Verkehrsbelastung mit den vergleichbaren Straßen in Bayern unterdurchschnittlich ist. 
Verkehrsrechtliche Maßnahmen in schutzwürdigen Gebieten, z.B. Luftkurorten, sind nur dann möglich, wenn vermeidbare Verkehrsbelästigungen nicht anders als durch verkehrsregelnde Maßnahmen verhütet werden können und die dazu vorgesehene Verkehrsregelung geeignet und verhältnismäßig ist. Die aufgrund dieser Grundlage angeordnete verkehrsregelnde Maßnahme darf nur subsidiär und örtlich begrenzt in schutzwürdigen Gebieten nachgewiesen werden. Die verkehrsbedingte Belästigung der erholungssuchenden Kurgäste ist nachzuweisen.
Auf Grund der auf allen Kreis- und Staatsstraßen nur unterdurchschnittlichen Verkehrsbelastung konnte eine entsprechende Belästigung nicht nachgewiesen werden.

Der Antrag auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf den o.g. Kreis- und Staatsstraßen musste deshalb abgelehnt werden.

Das Schreiben des Landratsamtes wird den Marktgemeinderäten im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.06.2023, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist 

Es sind keine Beschlüsse bekanntzugeben.

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4. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte von Gößweinstein" nach Art. 18 a Abs. 8 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 4

Sachverhalt

Am 06.07.2023 wurden im Rathaus Gößweinstein Unterschriftslisten für das beantragte Bürgerbegehren „Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte von Gößweinstein“ abgegeben.
Die Unterschriftslisten sind mit folgender Fragestellung versehen:

„Sind Sie dafür, dass der Ortskern von Gößweinstein gestärkt wird durch den Umzug des Rathauses mit Tourist-Info in das Pfarrhaus, die Sanierung der öffentlichen WC-Anlage und die Öffnung des Pfarrgartens als Erholungsraum und Begegnungsstätte mit Erweiterungsbau für die Öffentlichkeit?“ 

Begründung:

Am 04.12.2022 fand im Markt Gößweinstein ein Bürgerbegehren „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ (58,5 % JA-Stimmen) und „Rathaus in das Pfarrhaus“ (46,05 % JA-Stimmen) statt. Im Nachgang zum Bürgerbegehren wurden die Aktivitäten zur Sanierung des Pfarrhauses, der öffentlichen WC-Anlage und des Pfarrgartens eingestellt und nach einem alternativen Standort für das Rathaus gesucht. Hier wurden sechs alternative Standorte betrachtet. Am 28.02.2023 beschloss der Marktgemeinderat, dass die Standort-Alternative „Multifunktionsplatz“ (Wiese hinter dem Friedhofsparkplatz) weiterverfolgt werden soll. Mit dieser Lösung wird der Ortskern von Gößweinstein deutlich an Attraktivität verlieren.
Deshalb werben wir für die „Steigerung der Attraktivität und die funktionale Stärkung des Hauptortes in seinem Ortskern“ mit den Maßnahmen:
- Rathaus und Tourist-Info am Marktplatz im alten Pfarrhaus
- Sanierung der öffentlichen WC-Anlagen
- Öffnung und Sanierung des Pfarrgartens als Erholungsraum und Begegnungsstätte mit Erweiterungsbau für Bürger und Bürgerinnen und Gäste

Stellungnahme des Landratsamtes Forchheim vom 12.07.2023 zum Antrag:

„Nach Art 18a Abs. 13 S. 2 GO kann der Bürgerentscheid innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Nach der herrschenden Kommentarmeinung und dem Gesetzestext, denen wir uns anschließen, stellt sich die rechtliche Situation wie folgt dar:

Innerhalb der Einjahresfrist kann die Abänderung nicht durch Gemeinderatsbeschluss, sondern nur durch - entweder mit Bürgerbegehren beantragtem oder vom Gemeinderat gem. Art. 18a Abs. 2 GO selbst initiiertem - Bürgerentscheid herbeigeführt werden.
Nur im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Wiederholung wäre hier von einer Unzulässigkeit auszugehen. Es war durch den Gesetzgeber offenbar bewusst nicht gewollt, hier eine Sperrwirkung einzuführen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit können wir nicht erkennen.

Da auch die Planung des neuen Rathauses noch nicht final erfolgt ist nach unserer Kenntnis, halten wir das Bürgerbegehren hier für zulässig. Auch die Begründung des Bürgerbegehrens halten wir für zulässig, auch wenn sie nicht immer trennscharf zwischen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid unterscheidet. Aber im Gesamtzusammenhang ist jedem Bürger klar, um was es hier geht.“

Das Bürgerbegehren wurde bislang von 768 Personen unterzeichnet (Stand: 20.07.2023). Von den Unterschriften sind 749 gültig. Das Quorum mit 10 v.H. wurde mit 332 notwendigen Unterschriften erreicht.

Beratung

An die Kommunalaufsicht am Landratsamt Forchheim wurde die Anfrage eines Bürgers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Marktgemeinderatsbeschlusses vom 28.02.2023 „Als Standort für den Rathausneubau ist folgende Alternative weiter zu verfolgen: Multifunktionsplatz. Entsprechende Maßnahmen sind in die Wege zu leiten.“ gerichtet. Eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses hinsichtlich der Sperrwirkung des Bürgerentscheides vom 04.12.2022 wird von der Kommunalaufsicht nicht erkannt.

Weiterhin liegt dem Landratsamt Forchheim die Nachfrage eines Pressevertreters hinsichtlich der Zulässigkeit des jetzigen Bürgerbegehrens vor.

Das Bürgerbegehren wurde von 781 Personen unterzeichnet (Stand: 27.07.2023). Von den Unterschriften sind 761 gültig.

Aus Reihen des Marktgemeinderates ergeht die Feststellung, dass es sich hier nur um eine Beschlussfassung über die formelle Zulässigkeit des Begehrens handelt. Eine Zustimmung zum Inhalt selbst ist damit keinesfalls verbunden. Der Umbau des Pfarrhauses zum Rathaus wird von einigen Marktgemeinderäten nicht als beste Möglichkeit empfunden. Mit der Kirche sollte aber wegen der Sanierung der Toiletten und der Öffnung des Pfarrgartens in Kontakt getreten werden.
Der weitere Bürgerentscheid ist ein demokratisches Mittel, welches der Gesetzgeber in der Bayerischen Gemeindeordnung ausdrücklich vorsieht. Eine Ablehnung der Zulässigkeit würde einen Verstoß dagegen bedeuten.
Mit den Forderungen des Bürgerbegehrens besteht zum Großteil Einvernehmen. Über die Sanierung der öffentlichen Toiletten und der Öffnung des Pfarrgartens besteht Konsens. Dass eine Belebung des Ortskerns nur durch den Umzug des Rathauses in das Pfarrhaus erfolgen kann, wird bezweifelt. Es wäre deshalb sinnvoller, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen und vorhandene Kompetenzen zu bündeln als einen weiteren Bürgerentscheid anzustrengen. Dieser würde die Gräben in der Bevölkerung wieder aufreißen bzw. vorhandene vertiefen. Eine Befriedung der Bürgerschaft sollte das Ziel sein. Eine mangelnde Einbindung des Marktgemeinderates bei Erstellung der vorhandenen Planung wird kritisiert. Zudem eine nicht ausreichende Einbindung der Bürgerschaft. 
Dem wird entgegnet, dass die Bürgerschaft bei Erstellung der Fortschreibung des ISEKs im Jahr 2018, deren Inhalt u. a. auch der Umzug des Rathauses in das Pfarrhaus war, eingebunden war. Zudem wurde die Planung in der Bürgerversammlung in der Sporthalle im Herbst 2022 vorgestellt. Der gesamte Prozess dauerte bereits mehrere Jahre. Der planende Architekt wurde in einem Wettbewerb ausgewählt. Im Auswahlgremium waren alle Fraktionen des Marktgemeinderates vertreten. Der Meinung, dass die Bevölkerung als auch der Marktgemeinderat nicht ausreichend eingebunden war, wird deshalb widersprochen.

Beschluss

Das am 06.07.2023 beim Markt Gößweinstein eingereichte Bürgerbegehren „Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte“ wird für zulässig erklärt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. Entscheidung über die mit dem Bürgerbegehren "Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte" verlangten Maßnahme nach Art. 18 a Abs. 14 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 5

Sachverhalt

Nach Art. 18 a Abs. 14 Satz 1 GO entfällt der Bürgerentscheid grundsätzlich, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für diesen Beschluss gilt jedoch, dass ein Bürgerentscheid innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden kann, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (Art. 18 a Abs. 13 GO).
Die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme, u. a. der Umzug des Rathauses und des Tourismusbüros in das Pfarrhaus, war bereits Gegenstand eines Bürgerentscheids am 04.12.2022. Die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nach den dem Markt Gößweinstein vorliegenden Unterlagen nicht wesentlich geändert. Die Herbeiführung eines Beschlusses nach Art. 18 a Abs. 14 Satz 1 GO ist deshalb nicht möglich.

Beschluss

Die Herbeiführung eines Beschlusses nach Art. 18 a Abs. 14 Satz 1 GO, nämlich die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme, unterbleibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Festlegung eines Termins für den Bürgerentscheid nach Art. 18 a Abs. 10 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 6

Sachverhalt

Nach Art. 18 a Abs. 10 GO ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Marktgemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern.

Am 08.10.2023 findet die Landtags- und Bezirkswahl statt. Da die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerentscheids erst in der Sitzung am 27.07.2023 gefällt wird, können die Unterlagen für die Durchführung des Bürgerentscheides auch erst am 28.07.2023 bestellt werden. Diese wären dann bis zum 08.10.2023 jedoch nicht verfügbar. Es ist deshalb ein separater Tag für die Durchführung des Bürgerentscheid festzulegen.

Nach § 18 Abs. 2 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Markt Gößweinstein erhält jede stimmberechtigte Person, die im Bürgerverzeichnis eingetragen ist, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Abstimmungsunterlagen. 

Die Dreimonatsfrist für die Durchführung des Entscheides läuft am 22.10.2023 ab. Da bei Erhalt der Abstimmungsunterlagen in diesem Fall spätestens am 30.09.2023 teilweise auch Briefwahlunterlagen für die Landtags- und Bezirkswahl gleichzeitig bei einigen Bürgern vorliegen würden, besteht erhöhte Gefahr, dass ungültige Abstimmungsunterlagen wegen des Verwechselns der jeweiligen Unterlagen abgegeben werden. Es sollte zwischen der Landtags- und Bezirkswahl und dem Bürgerentscheid deshalb ein deutlicher Zeitunterschied liegen. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens, Herr Alexander Polster, Herr Georg Schäffner und Herr Hans Brendel haben aus diesem Grund die Zustimmung zu einer Fristverlängerung bis zum 05.11.2023 gegeben. Dies hat Herr Polster am 18.07.2023 mitgeteilt.

Beschluss

Der Bürgerentscheid „Stärkung und Erhalt der historischen Ortsmitte von Gößweinstein“ wird am 05.11.2023 durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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7. Festlegung der Abstimmungshelferentschädigung für den Bürgerentscheid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 7

Beschluss

Die Abstimmungshelferentschädigung für den Bürgerentscheid am 05.11.2023 wird analog der Bürgerentscheide am 04.12.2022 wie folgt festgelegt:

Abstimmungsvorsteher:        40,- €
Abstimmungshelfer:                30,- €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 26/1 und 246 (Teilfläche), beide Gmkg. Kleingesee; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 8

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 26/1, Gmkg. Kleingesee, im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet, soll ein Wohnbaugebiet ausgewiesen werden. Zudem sollen auf einer Teilfläche des angrenzenden Grundstückes Fl.Nr. 246, Gmkg. Kleingesee, im beiliegenden Lageplan grün gekennzeichnet, Unterstellmöglichkeiten für Wohnwägen entstehen.

Um die Vorhaben zu ermöglichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes für diese (Teil-)Grundstücke notwendig.

Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet für Reitsport“ dargestellt.

Die Darstellung für das Grundstück Fl.Nr. 26/1 soll künftig auf „Wohnbaufläche“ lauten. Die Darstellung auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 246 soll in „Sonderbaufläche für die Unterstellung von Wohnwägen“ geändert werden. 


Ebenso ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. 

Beratung

Die Ausweisung des Baugebietes steht dem Erhalt von Fördermitteln aus dem Fördertopf „Innen statt Außen“ nicht entgegen. Der Markt Gößweinstein beachtet das im Baugesetzbuch verankerte Gebot des Flächensparens. Im Rahmen des Vitalitätschecks wurden vorhandene Baulücken identifiziert und, soweit möglich, aktiviert. Derzeit steht im Markt Gößweinstein kein Bauland zur Verfügung. Ein entsprechender Nachweis wird geführt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gibt die Regierung von Oberfranken auch eine Stellungnahme zum Umfang des Baugebietes ab.
Da der Markt Gößweinstein nun schon seit mehreren Jahren Bauland bereitstellen will, sollte diese Gelegenheit genutzt werden. Der Vorteil besteht insbesondere darin, dass die Grundstücke mit einer entsprechenden Bauverpflichtung veräußert werden können. 

Beschluss

Die Darstellung im Flächennutzungsplan für das Grundstück Fl.Nr. 26/1, Gmkg. Kleingesee, soll in „Wohnbaufläche“ geändert werden. Die Darstellung im Flächennutzungsplan für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 246, Gmkg. Kleingesee, soll in „Sonderbaufläche für die Unterstellung von Wohnwägen“ geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Aufstellung eines Bebauungsplanes auf den Grundstücken Fl.Nr. 26/1 und 246 (Teilfläche), beide Gmkg. Kleingesee; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 9

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 26/1, Gmkg. Kleingesee, im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet, soll ein Wohnbaugebiet ausgewiesen werden. Zudem sollen auf einer Teilfläche des nördlich angrenzenden Grundstückes Fl.Nr. 246, Gmkg. Kleingesee, im beiliegenden Lageplan grün gekennzeichnet, Unterstellmöglichkeiten für Wohnwägen entstehen.

Neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzunehmen.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 26/1 soll ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ ausgewiesen werden. Auf der Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 246 soll ein „Sonstiges Sondergebiet (SO) Unterstellmöglichkeiten für Wohnwägen“ ausgewiesen werden. 

Beschluss

Zur Ermöglichung einer Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 26/1, Gmkg. Kleingesee, sowie zur Ermöglichung der Errichtung von Unterstellmöglichkeiten für Wohnwägen auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 246, Gmkg. Kleingesee, wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Kleingesee zugestimmt.
Es soll ein „Allgemeines Wohngebiet (WA) (Fl.Nr. 26/1)“ als auch ein „Sonstiges Sondergebiet (SO) Unterstellmöglichkeiten für Wohnwägen““ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Kleingesee-Hausäcker“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 26/1 und 246 (Teilfläche), Gmkg. Kleingesee.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Grundstücke Fl.Nrn. 260/3 (Anliegerweg) und 246 
Im Osten: durch das Grundstück Fl.Nr. 245 (Staatsstraße St 2191)
Im Süden: durch die Grundstücke Fl.Nrn. 26/2 (Friedhof), 26/5 und 26/4
Im Westen: durch die Grundstücke Fl.Nrn. 21 und 250, alle Gmkg. Kleingesee

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2021 – Stellungnahme der Verwaltung zu den Prüfungsfeststellungen; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 10

Sachverhalt

Anlage:
Protokoll über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021

Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 erfolgte durch den Rechnungsprüfungsausschuss am 11.10., 25.10., 10.11. und 15.11.2022.

Zu den Prüfungsfeststellungen wird von der Verwaltung lt. Anlage zum Protokoll Stellung genommen.   

Beratung

Ein Marktgemeinderatsbeschluss für die Maßnahme „Anbau Feuerwehrgerätehaus Kleingesee“ wurde versehentlich nicht gefasst. Dieser Fehler wird eingeräumt. Zukünftig soll konsequenter auf die Einhaltung der Geschäftsordnung geachtet werden. Die erforderlichen Vergabebeschlüsse wurden vom Bau- und Umweltausschuss gefasst. Auf die Nachholung des Maßnahmenbeschlusses für den Anbau Feuerwehrgerätehauses Kleingesee wird aus Zeitablaufgründen verzichtet.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt den Bericht über die Erledigung der Feststellungen der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2021 zur Kenntnis. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird mit dem vorgelegten Ergebnis (Anlage) festgestellt. Der Marktgemeinderat erteilt die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Unterhalt des jetzigen Rathauses; Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 11

Sachverhalt

Im Haushalt 2023 für den Unterhalt des jetzigen Rathauses Mittel in Höhe von 10.000,- € eingestellt. Der Ansatz im Vorjahr 2022 betrug 3.000,- €. 
Der Unterhalt für das Gebäude wurde in den vergangenen Jahren auf ein absolutes Minimum reduziert. Grund hierfür ist der geplante Umzug in ein neues Rathaus. Vor Ausgang des Bürgerentscheides am 04.12.2022 war davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2026 das als Rathaus umgebaute Pfarrhaus genutzt werden konnte. Auf Grund der jetzigen Sachlage ist nicht mehr abzusehen, wann mit dem Bezug eines neuen Rathauses zu rechnen ist. Der Ansatz für den Unterhalt wurde deshalb bereits bei der Verabschiedung des Haushaltes 2023 erhöht.

Unter anderem sind folgende Unterhaltsmaßnahmen geplant:
Erneuerung der Dachrinne
Teilweise Erneuerung der Bodenbeläge
Erneuerung der Stromverteilung

Für die teilweise Erneuerung der Bodenbeläge werden wohl 20.000,- € aufgewendet werden müssen. 

Für die restlichen Arbeiten liegen noch keine Angebote vor. Ein Teil der Arbeiten kann vom Bauhofpersonal in Eigenregie erledigt werden. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass Ausgaben in Höhe von 30.000,- € anfallen werden.   

Beschluss

Für den Unterhalt des Rathauses werden überplanmäßige Haushaltsmittel in Höhe 20.000,- € bereitgestellt. Die Deckung der Mittel erfolgt aus einer reduzierten Rücklagenzuführung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Errichtung der Waldgruppe am Kindergarten St. Erhard in Wichsenstein; Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 12

Sachverhalt

Die Thematik wurde bereits in der nichtöffentlichen Sitzung am 29.06.2023 besprochen.

Insgesamt stehen für die Errichtung der Waldgruppe im Haushalt 2023 118.000,- € zu Verfügung. 
Hiervon waren bis zum 29.06.2023 bereits 101.000,- € verplant. Der Auftrag für die Fluchttreppe wurde mit einer Summe von 26.593,42 € an die Fa. Verdotec vergeben. Das gesamte Auftragsvolumen im Jahr 2023 beläuft sich so bereits auf rund 128.000,- €.
Nachdem noch verschiedene Einrichtungsgegenstände angeschafft werden müssen und auch noch weitere andere Ausgaben, z.B. für die Errichtung des Fundamentes für die Treppenanlage, anfallen werden, müssen im Jahr 2023 zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt werden. 

Eine konkrete Summe kann derzeit nicht genannt werden, da die Angebotseinholung unter anderem noch von den Mitarbeitern des Kindergartens läuft. Es wird aber davon ausgegangen, dass Haushaltsmittel in Höhe von 150.000,- € im Jahr 2023 auf jeden Fall ausreichend sein werden.

Beschluss

Für die Errichtung der Waldgruppe am Kindergarten in Wichsenstein werden überplanmäßige Haushaltsmittel in Höhe von 32.000,- €  bereitgestellt. Die Deckung der Mittel erfolgt aus einer reduzierten Rücklagenzuführung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Böschungssicherung in der Heinrich-Faust-Straße; Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 13

Sachverhalt

Im Haushalt 2023 wurden im Rahmen des Straßenunterhalts 35.000,- € für die Sanierung der Trockenmauer in der Heinrich-Faust-Straße eingestellt. Die Kosten wurden für vorbereitende Arbeiten wie z. B. Planung, Kanalsanierung in diesem Bereich eingeplant. Für die Durchführung der Maßnahme selbst wurden keine Mittel eingestellt.

Auf Grund der aktuellen Erkenntnisse wäre es wohl noch möglich, die Böschungssicherung noch in diesem Jahr durchzuführen. Die Gesamtkosten der Maßnahme werden auf 135.000,- € geschätzt.

Die Voruntersuchung (Geotechnische Untersuchung) ergab, dass das Gelände hinter der Trockenmauer überwiegend eine gute Standfestigkeit aufweist.
Es ist deshalb vorgesehen:
  1. Die Trockenmauer und die Böschung abzutragen, so dass eine Böschungsneigung mit ca. 40° entsteht
  2. Entlang der Straßen/Wasserrinne eine Mauer aus Kalksteinquader mit ca. 60 cm Höhe zur Straße hin zu errichten, um evtl. herabfallende Steine dahinter aufzufangen
  3. Auf dem Damm oben zum Spielplatz hin einen Stabgitterzaun als Absturzsicherung zu errichten

Als Bauzeit wird der Zeitraum Oktober 2023 bis Oktober 2024 vorgesehen.

Eine Auftragsvergabe soll dann im zuständigen Gremium im September erfolgen.

Beratung

Die Alternative unter Verwendung von Steinquadern stellt sich nach Prüfung aller Alternativen als die kostengünstigste dar.

Beschluss

Für die Durchführung der Böschungssicherungsarbeiten in der Heinrich-Faust-Straße werden überplanmäßige Haushaltsmittel in Höhe von 100.000,- € bereitgestellt. Die Deckung der Mittel erfolgt aus einer reduzierten Rücklagenzuführung.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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14. Einführung einer Bürger-App; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 14

Sachverhalt

Es ist beabsichtigt, eine Bürger-App für den Markt Gößweinstein einzuführen. Es liegt hier das Sonderangebot der Fa. Heimat Info aus Laaber für Mitglieder der ILE Fränkische Schweiz Aktiv e. V. vor.
Die App bietet folgende Vorteile:
- Schnelle Informationsverbreitung an die Bürger per Push-Nachricht
- Automatisierte Schnittstellen zur Homepage des Marktes Gößweinstein
- Mehrwert für die Vereine
- 24/7 Rundumbetreuung durch das Redaktionsteam von Heimat Info
- Wichtige Anbindung und Schnittstellen zu öffentlichen Institutionen und Behörden
- Keine doppelte Inhaltspflege
- Keine umständliche Kommunikation per E-Mail, sondern Möglichkeit zur eigenständigen Veröffentlichung von Beiträgen für den Markt Gößweinstein und den örtlichen Vereinen
- Keine zusätzliche Arbeit für die Verwaltung, auch im laufenden Betrieb
- Keine versteckten Kosten und keine veralteten Systeme

Die einmalige Einrichtungsgebühr beträgt 595,- €, die laufende monatliche Gebühr beläuft sich auf 248,71 €.

ILE-Rabatt:
Sollten sieben oder mehr Kommunen der ILE Fränkische Schweiz Aktiv e. V. die App einführen, erhalten alle Gemeinden einen 10 % ILE Rabatt auf die monatliche Gebühr. Diese würde dann 223,84 € betragen.
Die Einrichtungsgebühr wird geteilt durch die Anzahl der neu teilnehmenden Gemeinden. Sollten sich z. B. fünf Gemeinden für die App entscheiden, entrichtet jede Gemeinde eine Einrichtungsgebühr von 119,- €.
De Nutzungsmöglichkeiten der App können anhand der Beispiele anderer Kommunen unter https://www.heimat-info.de/ getestet werden.

Beratung

Die App soll eine Ergänzung zum vorhandenen Mitteilungsblatt sein. Die Einrichtung der App wird begrüßt. Der Markt Igensdorf sowie die Gemeinde Heroldsbach nutzen bereits die App der Fa. Heimat Info. Der Vorteil dieser App liegt auch darin, dass eine Anmeldung/Registrierung der Bürger nicht notwendig ist.

Beschluss

Der Einführung einer Bürger- bzw. Gemeinde-App von der Fa. Heimat Info aus Laaber wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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15. Potenzialanalyse für die Erstellung eines Kriterienkatalogs für PV-Freiflächenanlagen, fachliche Beratung; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 15

Sachverhalt

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 30.03.2023 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Markt Gößweinstein wird grundsätzlich zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, unter Einbeziehung von Sachverständigen das Muster eines städtebaulichen Vertrages sowie einen Kriterienkatalog für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zu erarbeiten. Diese sind dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach positiver Beschlussfassung können diese dem Antragsteller vorgelegt werden.“

Der Markt Gößweinstein ist dem Kommunalen Klimaschutznetzwerk für Kommunen im Landkreis Forchheim beigetreten. Im Rahmen des Netzwerkes wurde vom Institut für Energietechnik (IfE) ein Angebot für eine Potenzialanalyse für die Erstellung eines Kriterienkatalogs für PV-Freiflächenanlagen, fachliche Beratung, eingeholt.
Das Angebot schließt mit einem Gesamtpreis von 10.115,- €. Es wird dabei von 10 Beratertagen ausgegangen. Fahrtkosten sind in dem Betrag nicht enthalten. Alle diese Kosten werden dem Markt Gößweinstein in Rechnung gestellt. Nach erfolgtem Fördermittelabruf durch das IfE erhält der Markt Gößweinstein eine Gutschrift und die entsprechende Auszahlung in Höhe von 70 %, sodass der Eigenanteil des Marktes bei 30 % der liegt.

Mit der Fertigstellung des Kriterienkataloges ist nicht vor einem halben Jahr zu rechnen.

Beschluss

Der Auftrag für eine Potenzialanalyse für die Erstellung eines Kriterienkatalogs für PV-Freiflächenanlagen, fachliche Beratung, wird zum Angebotspreis von 10.115,- € brutto zzgl. Fahrtkosten an das Institut für Energietechnik vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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16. Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung; Zustimmung zur Maßnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 16

Sachverhalt

Derzeit existiert das für das Wärmeplanungsgesetz (WPG) lediglich ein Referentenentwurf, für den die Länder- und Verbändebeteiligung durchgeführt wird. Das WPG soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Danach soll u. a. die Wärmeplanung verpflichtend flächendeckend eingeführt werden, d. h. auch in Gebieten/Gemeinden unter 10.000 Einwohnern. Die Wärmepläne sollen spätestens bis zum 30.06.2028 erstellt werden. Auf das überlassene Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages vom 11.07.2023 wird verwiesen. 
Wärmepläne, die auf landesgesetzlicher Grundlage erstellt worden sind oder aktuell in angemessener Frist erstellt werden, können grundsätzlich zur Erfüllung der Verpflichtung ausreichen. Die Gemeinden müssen dafür ihre Wärmepläne bestätigen oder aufgrund des Wärmeplanungsgesetzes ergänzen. Die kommunale Wärmeplanung wird derzeit insbesondere durch die Kommunalrichtlinie des Bundes gefördert. Der Zuschuss beträgt 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 gilt eine erhöhte Förderquote von 90 %. Finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote von 100 % bei Antragstellung bis zum 31.12.2023. Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird. Da der Markt Gößweinstein Stabilisierungsgemeinde ist, wird von einer 100-%-Förderung ausgegangen. Ob eine Förderung nach In-Kraft-Treten des WPG überhaupt noch ausgereicht wird, ist zumindest fraglich.

Ab Antragstellung bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides ist derzeit von einem Zeitraum von 9 Monaten auszugehen.

Die Kostenschätzung für die Wärmeplanung beläuft sich auf rund 55.000,- €.

Am Dienstag, den 25.07.2023, findet ein Online-Seminar des Bayerischen Gemeindetages zu dem Thema statt. Weiterer Sachvortrag erfolgt dann in der Sitzung.

Beratung

Die Unterlagen des Online-Seminars sowie eine Kostenschätzung über 55.335,80 € werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt.

Die Unterlagen des Seminars sowie ein Gespräch mit Herrn Graf vom Bayerischen Gemeindetag am 26.07.2023 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Rechtliche Einordnung des Wärmeplans:

- der Wärmeplan ist ein reines Fachkonzept ohne rechtliche Außenwirkung und vermittelt keine Rechte oder Pflichten (§ 23 WPG-E), es handelt sich bei den Gebietsbenennungen nur um „Darstellungen“ und nicht um „Festsetzungen“

- die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet wird „unter Berücksichtigung der Ergebnisse Wärmeplanung“ und nach Abwägung der berührten Belange durch die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere, durch Landesrecht zu bestimmende Stelle, getroffen (§26 Abs. 1 WPG-E)  
  
- erst diese Entscheidung hat Rechtswirkung
- lässt Übergangslösungen bis zum Netzanschluss zu
- Berücksichtigungspflicht in der Bauleitplanung und anderen flächenbedeutsamen Planungen/Maßnahmen öffentlicher Stellen (§ 27 Abs. 3 WPG-E)          

- bewirkt aber im Netzgebiet keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen (§ 25 Abs. 2 WPG-E) 

Umsetzungspflicht des Wärmeplans?

- die Ausweisung eines Wärmenetz- oder Wasserstoffausbaugebietes bewirkt kein Pflicht Infrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben (§ 27 Abs. 2 WPG-E)

- jedoch hat die planungsverantwortliche Stelle eine Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen zu entwickeln (§ 20 Abs. 1 WPG-E)  

==> kommunale Pflichtaufgabe Wärmeversorgung? 

Wärmeplanung sofort beginnen?

- aus fiskalischen Gründen besteht kein Anlass möglichst umgehend eine (geförderte) Wärmeplanung einzusteigen
soweit der Freistaat die Aufgabe der Erstellung eines Wärmeplans gemäß § 33 WPG-E auf die Kommunen überträgt, hat er über das Konnexitätsprinzip Kostenausgleich zu leisten (dies ist in den Ländern, die bereits Verpflichtungen zur Wärmeplanung haben, erfolgt)
==> somit erscheint unter fiskalischen Erwägungen (Inanspruchnahme der Förderung, solange noch keine Verpflichtung besteht) kein Handelsdruck 

- keine Gefahr der Doppelplanung
obwohl noch nicht bekannt, in welchem Umfang der Freistaat die möglichen inhaltlichen und verfahrensmäßigen Erleichterungen aufgreifen wird, gilt nach § 5 Abs. 2 WPG-E die Wärmeplanungsverpflichtung für erfüllt, wenn der Wärmeplan Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war

- es kann zweckmäßig sein, umgehend eine Wärmeplanung zu beauftragen
- Wärmeplanung schafft Klarheit über die zukünftige Wärmeversorgung (aber Unsicherheit über die Option Wasserstoffnetzgebiet)

==> gute Fachplaner bald ausgebucht? 

Die Wartezeit bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides beträgt mindestens ein halbes Jahr. Der Zuschussantrag sollte deshalb jetzt gestellt werden und die weitere Entwicklung abgewartet werden, um möglicherweise eine Entscheidung auf Grund der dann aktuellen Rechtslage zu treffen.                   

Wiederholt wird festgestellt, dass mit der Erstellung der Wärmeplanung keine Verpflichtung für die Bürger entsteht.

Beschluss

Der Zuschussantragstellung für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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17. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 "Lange Meile Nord", 504 "Lange Meile Süd I" sowie 504 a "Lange Meile Süd II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 17

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12.06.2023 hat der Regionale Planungsverband Oberfranken-West das Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2. „Windenergie“ betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 „Lange Meile Nord“, 504 „Lange Meile Süd I“ sowie 504 a „Lange Meile Süd II“ gestartet. Andere Festlegungen oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand der vorgesehenen Änderung. 
Der Markt Gößweinstein hat bis zum 25.08.2023 die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Gebiete sind auf den Kartenausschnitten, welche den Marktgemeinderäten zur Sitzung überlassen wurden, zu entnehmen.
Die o. g. Bereiche befinden sich auf den Gemeindegebieten der Stadt Ebermannstadt und des Marktes Eggolsheim.

Beschluss

Gegen die Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 "Lange Meile Nord", 504 "Lange Meile Süd I" sowie 504 a "Lange Meile Süd II" des Regionalplanes Oberfranken-West werden keine Einwände erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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18. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Marktgemeinderatssitzung 27.07.2023 ö 18

Beratung

Die Eröffnung der Waldgruppe am Kindergarten Wichsenstein ist für den 01.09.2023 geplant. An der Maßnahme wird mit Hochdruck gearbeitet. Nach Angaben des Betreibers ist ausreichend Betreuungspersonal vorhanden. 

Die geplante Felsfreilegung des Wichsensteins ist seit geraumer Zeit beim Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura in Bearbeitung. Die Maßnahme soll im Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2024 durchgeführt werden. Die Gesamtkosten werden auf 14.000,- € geschätzt. Der Zuschuss beträgt 60 %, sodass der Eigenanteil des Marktes Gößweinstein 40 % beträgt. Die Maßnahme wird vom Naturpark beauftragt und abgerechnet. Der Markt Gößweinstein erstattet nur den Eigenanteil. 

Datenstand vom 01.08.2023 09:03 Uhr