Datum: 29.06.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kulturwerkstatt Fränkische Schweiz
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 25.05.2023
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.05.2023, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
4 Aufstellung des Bebauungsplanes "Morschreuth-Stecklacker" für die Grundstücke Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss
5 Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023; Neufassung der Wahlbezirke
6 Gößweinsteiner Faschingsumzug; Sachstandsbericht
7 Gößweinsteiner Weihnachtsmarkt; Beschluss
8 Ausbau der Breitbandversorgung im Markt Gößweinstein; Beschluss
9 Errichtung eines Gehweges in Stadelhofen; Erhöhung der eingeplanten Haushaltsmittel
10 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeindratssitzung 29.06.2023.pdf

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 1

Sachverhalt

Auf Anfrage von Herrn Bernhard Vogel wird mitgeteilt, dass nicht bekannt ist, wann mit dem Bau des Funkmastes in Morschreuth begonnen wird. Eine entsprechender Bauantrag ist noch nicht beim Markt Gößweinstein eingegangen.
Die Theaterhöhle ist nicht barrierefrei erreichbar. Die Veranstaltung des Fördervereins Höhenschwimmbad Gößweinstein am Wochenende findet aus Sicherheitsgründen nicht im Höhenschwimmbad sondern in der Theaterhöhle statt.

Herr Ferdinand Haselmeier zeigt sich erstaunt darüber, dass eine Person in der Sitzung mehrere Bürgeranfragen stellen darf. Ihm sei dies bei einer früheren Sitzung verwehrt worden. Er fragt an, ob dem Markt Gößweinstein ein Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vorliege, welches einen Umbau des jetzigen Rathauses verbieten würde. Dem Ersten Bürgermeister ist ein solches Schreiben nicht bekannt. Er bittet Herrn Haselmeier, er möge ihm dieses Schreiben zuleiten.

Auf Anfrage von Frau Brigitte Haselmeier teilt der Erste Bürgermeister mit, dass eine öffentliche Nutzung des Pfarrgartens derzeit nicht möglich ist, da hierfür vorab Umbaumaßnahmen erforderlich wären. 
Eine mögliche Renovierung der öffentlichen Toiletten an der Basilika liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Marktes Gößweinstein.
Bei entsprechenden Anfragen werden Künstlern geeignete Räume für Ausstellung zur Verfügung gestellt.

Zu einem möglichen Rathausneubau wird auf Nachfrage von Herrn Norbert Prasch mitgeteilt, dass es Beschlusslage ist, als Standortalternative den Multifunktionsplatz in der Viktor-von-Scheffel-Straße weiter zu verfolgen.
 

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 25.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches im Ratsinformationssystem bereitgestellt bzw. in Kopie zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.05.2023, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Erreichbarkeit des Rathauses und des Tourismusbüros

Durch das Gewitter am vergangenen Dienstagabend sind im Rathaus und im Tourismusbüro Überspannungsschäden an den Telekommunikationseinrichtungen entstanden. Die Erreichbarkeit per Telefon als auch per E-Mail ist seitdem deshalb nicht mehr gegeben. Auch können verschiedene Dienstleistungen wie z. B. die Wohnungsanmeldung und die Beantragung von Personalausweisen oder Reisepässen deswegen nicht angeboten werden. Die Schäden werden vermutlich am morgigen Freitag vollständig behoben sein. Ein ungehinderter Dienstbetrieb sollte dann wieder möglich sein.

Sitzungsort

Um der Katholischen Kirchenstiftung Gößweinstein als Eigentümerin des Pfarrheims die weitere geplante Vorgehensweise mitzuteilen, sollte über die künftige Sitzungsörtlichkeit des Marktgemeinderates gesprochen werden.
Obwohl dieses nicht barrierefrei erreichbar ist, wird das Dachgeschoss im Haus des Gastes vorgeschlagen. Auch wird ein laufender Wechsel zwischen dem Pfarrheim in Gößweinstein und dem Kulturzentrum in Morschreuth besprochen. Hier wird auf eine mögliche Nutzung des Pfarrheims als Ausweichstätte zur Kinderbetreuung während der Sanierungsphase des Kindergartens St. Franziskus hingewiesen.
Der Erste Bürgermeister bittet die Fraktionen innerhalb einer Woche den jeweiligen Vorschlag zu unterbreiten.         

Flächennutzungsplanänderung Etzdorf

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung für die Flächennutzungsplanänderung Etzdorf soll am 24.07.2023 beginnen. 

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.05.2023, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist 

Es werden die Beschlüsse

Nr. 3

„Das Angebot der Glasfaser Plus GmbH zum weiteren Breitbandausbau im Markt Gößweinstein im Rahmen der bayerischen Gigabitrichtlinie mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von 4.624.434,- € wird vorbehaltlich des Erhalts der Förderzusage der Regierung von Oberfranken angenommen.“

und Nr. 4

„Der Markt Gößweinstein besteht grundsätzlich bei der Ausweisung von Bauland auf Grundstücke Dritter auf die Eintragung eines Ankaufsrechts bei Nichterfüllung einer eingegangenen Bauverpflichtung. Als Frist für die Bauverpflichtung werden 5 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes angesetzt. Jeder Einzelfall ist vor Beginn des Bauleitplanverfahrens zu beschließen.
Beim Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken ist ebenfalls eine Bauverpflichtung innerhalb von 5 Jahren nach Beurkundung und bei Nichterfüllung ein Rückkaufsrecht des Marktes zu vereinbaren.“

bekanntgegeben. 

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4. Aufstellung des Bebauungsplanes "Morschreuth-Stecklacker" für die Grundstücke Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 4

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat zum Sachverhalt bereits folgende Beschlüsse gefasst:

19.02.2019:

„Zur Ermöglichung der Errichtung des sog. „Heimatdorf Fränkische Schweiz“ wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Morschreuth zugestimmt.
Es soll ein „Sondergebiet (SO)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Morschreuth-Stecklacker“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 359, 359/1, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 365/1 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Grundstück Fl.Nrn. 357/11 und 948, Gmkg. Morschreuth, sowie die Fl.Nrn. 239 und 238 (Teilfläche), Gmkg. Moggast
Im Osten: durch Teile des Grundstückes Fl.Nr. 1048, Gmkg. Morschreuth
Im Süden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 368, 369, 354 und 354/3, Gmkg. Morschreuth
Im Westen: durch die Grundstücke Fl. Nr. 357/5, 357/8, 357 und 357/6, Gmkg. Morschreuth

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.“

22.07.2020

„Dem vorliegenden Entwurf des P4 vom 22.07.2020 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird zugestimmt.
Es soll folgende Änderung vorgenommen werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360 (Teilfläche), 361 (Teilfläche), 362 und 364 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth, künftig „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freizeit und Erholung (SO/FE)“, „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Wochenendplatz (SO/WE)“ sowie „Grünflächen mit Zweckbestimmung – Zeltplatz“.

Dem vorliegenden Entwurf der Büros P4/Anuva vom 22.07.2020 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Morschreuth-Stecklacker“ mit integriertem Grünordnungsplan wird zugestimmt.

Es soll Folgendes festgesetzt werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth, „Sondergebiet 1 für zentrale Einrichtungen der Freizeitgestaltung (§ 10 BauNVO)“ sowie „Sondergebiet 2 für Wochenendplatz (§ 10 BauNVO)“.  

Die Entwürfe sind Grundlage der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung.“

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 10.08.2020 bis 11.09.2020 durchgeführt.

In der Sitzung am 01.07.2021 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Entwurf des Bebauungsplanes „Morschreuth-Steckelacker“ vom 24.06.2020 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“   

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit 13.06. bis 19.08.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. 
Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Einwendungsführer 1, Eingang am 01.07.2022:

Beratung:

Die vorgebrachten Bedenken des Einwendungsführers können nachvollzogen werden. Der Bebauungsplan birgt großes Konfliktpotential. Man stecke in dem Dilemma, dass die Abwägungsvorschläge rechtlich wohl nicht zu beanstanden wären, die Praxis aber Probleme bereiten werde. Der Hinweis auf die Polizei nicht zielführend.

Beschluss:

Um Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Auslegung zu verhindern, wurde der Auslegungszeitraum in Abstimmung mit dem Landratsamt bis zum 19.08.2022 verlängert.

Die verkehrliche Erschließung ist durch die vorhandene Bestandssituation geprägt und auf eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ausgelegt. Sie weist bis auf die Engstelle eine Breite von mindestens 5,55 m auf, die eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ermöglicht. Im Bereich der Engstelle muss eines der Fahrzeuge warten. Die Einsicht auf die Verkehrssituation und Ausweichmöglichkeiten auf dem angrenzenden Grundstück oder der Aufweitung im Einbiegungsbereich ist gut gegeben, sodass bei einem eher unwahrscheinlichen Begegnungsfall z.B. zweier LKW kein unlösbarer Konflikt besteht.

Die Flächen für die interne Erschließung sind zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung ausreichend bemessen.

Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung kann die Gemeinde die Anzahl der Stellplätze bestimmen. Dies kann im Einzelfall auch innerhalb eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Gemeinde hat dies im vorliegenden Bebauungsplan getan. Bei der Festsetzung der Zahl der erforderlichen Stellplätze hat sich die Gemeinde an die Stellplatzsatzung angelehnt.

Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgt gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern (GaStellV 2018) im Bebauungsplan. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wurde in der früheren Baugenehmigung der Hütte vom Landratsamt mit 23 festgelegt. Dies wird von der Gemeinde für ausreichend erachtet und wurde so in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellplatzschlüssel liegt damit rechnerisch bei 1 Stellplatz für 5,65 Personen bei maximaler Auslastung. Die Festsetzung im Bebauungsplan greift dies auf und orientiert sich damit an der angeführten Anlage zur (GaStellV) Bayern. Hier sind in der relevanten Anlage als vergleichbare Nutzungen, unter den Punkten 4 Versammlungsstätten, die Punkte 4.1 „Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)“ mit 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und unter 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)“ mit 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze genannt. Die festgesetzte Anzahl der Stellplätze orientiert sich damit daran. Für die Freizeitwohneinrichtungen im SO 2 sind keine vergleichbaren Werte enthalten. Hier wurden hilfsweise die Werte der Campingplatzverordnung (CPlV) Bayern herangezogen, wonach je Standplatz, soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, für jeden Standplatz 1 Stellplatz herzustellen ist. Demnach sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Veranstaltungsgebäude 23, für die Freizeitwohneinrichtungen im SO-2 20 Stellplätze erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bestehen Flächen, auf denen bei Bedarf über die hierfür vorgeschrieben Anzahl der erforderlichen Stellplätze hinaus weitere Stellplätze möglich wären.

Der Gemeinderat hat sich bei den Beratungen mit dem Thema auseinandergesetzt und erachtet die Anzahl der für diesen Zweck festgesetzten Stellplätze für ausreichend.

Die Einhaltung der nutzungseinschränkenden Festsetzungen durch den Betreiber ist zwingend erforderlich.

Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen. 
Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt. Das Schallgutachten wurde von der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt geprüft und nicht beanstandet.

Der Gemeinderat hat sich bei den Beratungen mit dem Thema auseinandergesetzt und erachtet die Anzahl der für diesen Zweck festgesetzten Stellplätze für ausreichend 

Die Festlegung der Parzellen ist nicht Gegenstand des rahmengebenden Bebauungsplans. Die Einhaltung der Höchstgrenzen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gewährleistet.

Ein Standplatz für Müllcontainer ist im Planblatt im Bereich der Stellplätze für Spätankünfte vorgesehen.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und Flächen für Nebenanlagen ermöglichen die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sanitäranlagen. Die konkreten Standorte und Dimensionierung sind Gegenstand der Baugenehmigung und nicht des Bauleitplanverfahrens.

Nach fachgutachterlicher Ermittlung ist eine durchgängige Lärmschutzmaßnahme nicht erforderlich. Die Pflanzung zu den Nachbargrundstücken hin ist im Bebauungsplan innerhalb der Grünordnung vorgesehen und z.B. durch Einzäunung die ersten 5 Jahre vor Betretungen zu schützen.

Für die Einhaltung der Festsetzungen ist der Betreiber der Fläche verantwortlich. Dieser hat auch die Einhaltung der Auflagen entsprechend der Baugenehmigung zu gewährleisten.

Bedenken und Anregungen können innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsschritte nach dem Baugesetzbuch jederzeit getätigt werden. Außerhalb der Beteiligungszeiträume ist ein Nachreichen leider nicht möglich.

Abstimmungsergebnis: 10:1

Einwendungsführer 2, Eingang am 15.07.2022:

Beschluss:

Die Möglichkeiten zur Investition und Auslastung des Grundstückes werden durch den Bebauungsplan und die noch einzuholende Baugenehmigung begrenzt. Verkehrslenkende Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

Das Schallgutachten enthält eine beispielhafte Betrachtung anhand eines aktuell gültigen Nutzungskonzepts. Eine Schranke wäre zur Zufahrtsregelung sinnvoll und sollte in den Bauantragsunterlagen enthalten sein. Sie kann nicht Gegenstand eines Bebauungsplans sein.

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde legt die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze fest. Die Regelungen für die zeitliche Begrenzung der Nutzung der Stellplätze erfolgt als Festsetzung zum Immissionsschutz rahmengebend durch den Bebauungsplan und wird in der Baugenehmigung nach den eingereichten Bauunterlagen bemessen und verbindlich festgelegt.

Die Nutzungszeiten der Stellplätze sind im Bebauungsplan mit Ausnahme der vier Stellplätze für Spätankünfte (St 1) auf den Tagzeitraum 06.00–22.00 Uhr begrenzt und im Plan als Festsetzung sowie in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten.

Abstimmungsergebnis: 10:1

Ergänzung Einwendungsführer 2, Eingang am 19.08.2022:

Beschluss:

Ein Wohngebiet besitzt eine höhere Schutzbedürftigkeit als ein Dorfgebiet. Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen. Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt. Das Schallgutachten wurde von der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt geprüft und nicht beanstandet.

Die Nutzungszeiten werden nach in Kraft treten des Bebauungsplanes rahmengebend und in der Baugenehmigung konkret geregelt.
Das angeführte Beispiel kann nicht beurteilt werden und ist nicht Gegenstand der Planung.

Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt.

Abstimmungsergebnis: 8:3

Einwendungsführer 3, Eingang am 22.07.2022:

Beratung:

Der Hinweis zur Nutzung der offiziellen Erschließungsstraße sollte unbedingt beachtet werden.

Beschluss:

Der Bebauungsplan regelt allgemeine Zulässigkeiten. Die Größe des “Projektes” ergibt sich schlussendlich erst aus dem Bauantrag, in dem auch die Rettungswege darzulegen sind. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO kann die Gemeinde die Anzahl der Stellplätze bestimmen. Dies kann im Einzelfall auch innerhalb eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Gemeinde hat dies im vorliegenden Bebauungsplan getan. Bei der Festsetzung „Zahl der erforderlichen Stellplätze“ hat sich die Gemeinde an die Stellplatzsatzung angelehnt.

Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgte gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der GaStellV im Bebauungsplan. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wurde in der früheren Baugenehmigung der Hütte vom Landratsamt mit 23 festgelegt, wird von der Gemeinde für ausreichend erachtet und so in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellplatzschlüssel liegt damit rechnerisch bei 1 Stellplatz für 5,65 Personen bei maximaler Auslastung. Die Festsetzung im Bebauungsplan greift dies auf und orientiert sich damit an der angeführten Anlage GaStellV. Hier sind in der relevanten Anlage als vergleichbare Nutzungen, unter den Punkten 4 Versammlungsstätten, die Punkte 4.1 „Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)“ mit 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und unter 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)“ mit 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze genannt. Die festgesetzte Anzahl der Stellplätze orientiert sich damit daran. Für die Freizeitwohneinrichtungen im SO 2 sind keine vergleichbaren Werte enthalten. Hier wurden hilfsweise die Werte der Campingplatzverordnung (CPlV) Bayern herangezogen, wonach je Standplatz, soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, für jeden Standplatz 1 Stellplatz herzustellen ist. Demnach sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Veranstaltungsgebäude 23, für die Freizeitwohneinrichtungen im SO-2 20 Stellplätze erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bestehen Flächen, auf denen bei Bedarf über die hierfür vorgeschrieben Anzahl der erforderlichen Stellplätze hinaus weitere Stellplätze möglich wären.

Die Zufahrtsstraße ist eine öffentliche Verkehrsfläche und dient derzeit bereits zur Erschließung von bebauten Grundstücken.
Eventuelle Belästigungen durch Verkehrsgeräusche wurden im Schallgutachten geprüft, die zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen erforderlichen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Das Landratsamt hat keine Einwendungen gegen das Gutachten und die Festsetzungen im Bebauungsplan. In seiner Stellungnahme wird u.a. hierzu ausgeführt “Auf der Grundlage der geänderten Planung wurden auch die schalltechnischen Untersuchungen der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth, nochmals überarbeitet (Bericht vom 23.04.2021). Die sich daraus ergebenden schalltechnischen Anforderungen wurden in Form einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 als Festsetzungen in den Plan übernommen.
Zusätzlich wurden Nutzungsbeschränkungen festgesetzt, die teilweise über das nach den Berechnungen erforderliche Maß hinausgehen.“
Die Zufahrtssituation wurde im Verfahren mit dem Landratsamt abgestimmt. Eine der Situation entsprechendes Ein- und Ausfahren ist möglich, die Sichtdreiecke wurden im Plan dargestellt.

Das Sondergebiet wird über die öffentliche Verkehrsfläche Fl.Nr. 357/11 (Hauptstraße) erschlossen. Der Feldweg wird zur Erschließung des Sondergebietes nicht benötigt und liegt außerhalb des Geltungsbereiches.

Die Nutzungszeiten werden nach in Kraft treten des Bebauungsplanes rahmengebend und in der Baugenehmigung konkret geregelt.
Das angeführte Beispiel kann nicht beurteilt werden und ist nicht Gegenstand der Planung.

Die Einhaltung der Vorgaben obliegt dem Nutzer. Bei nächtlichen Verstößen können sich Betroffene an die zuständigen Behörden wenden (z.B. Polizei).

Eventuelle Belästigungen durch Verkehrsgeräusche wurden im Schallgutachten geprüft, die zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen erforderlichen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Das Landratsamt hat keine Einwendungen gegen das Gutachten und die Festsetzungen im Bebauungsplan. In seiner Stellungnahme wird u.a. hierzu ausgeführt “Auf der Grundlage der geänderten Planung wurden auch die schalltechnischen Untersuchungen der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth, nochmals überarbeitet (Bericht vom 23.04.2021). Die sich daraus ergebenden schalltechnischen Anforderungen wurden in Form einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 als Festsetzungen in den Plan übernommen.
Ein allgemeines Wohngebiet besitzt eine höhere Schutzbedürftigkeit als ein Dorfgebiet. Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth, eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen. Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt. Das Schallgutachten wurde von der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt geprüft und nicht beanstandet.

Die Nachweise zu den angesprochenen Punkten sind Teil der Baugenehmigung und nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Die angesprochenen Punkte sind Teil der Baugenehmigung und nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Die Anlieferung ist über das Sondergebietsgrundstück möglich und wird auf das Vorhaben bezogen im Bauantrag dargestellt. Die angesprochenen Punkte sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Für das Vorhaben gelten die üblichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung.

Abstimmungsergebnis: 9:2

Einwendungsführer 4, Sammeleinwand, Eingang am 19.08.2022:

Beschluss:

Nach Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes sind nur noch die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen zulässig, also kein Zeltplatzbetrieb. Der Umfang des Betriebs der Hütte ist im Bebauungsplan rahmengebend festgesetzt. Für die Nutzungen sind noch die weitergehenden Genehmigungen (Baugenehmigung) einzuholen und erforderliche Nachweise zu erbringen.

Zur Berücksichtigung der Schallschutzbelange wurde ein Schallschutzgutachten erstellt. Eventuelle Belästigungen durch Verkehrsgeräusche wurden im Schallgutachten geprüft. Die zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen erforderlichen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Das Landratsamt hat keine Einwendungen gegen das Gutachten und die Festsetzungen im Bebauungsplan. In seiner Stellungnahme wird u.a. hierzu ausgeführt “Auf der Grundlage der geänderten Planung wurden auch die schalltechnischen Untersuchungen der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth, nochmals überarbeitet (Bericht vom 23.04.2021). Die sich daraus ergebenden schalltechnischen Anforderungen wurden in Form einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 als Festsetzungen in den Plan übernommen.

Eine Festsetzung weiterer Lärmschutzmaßnahmen wird demnach nicht erforderlich.
Weitere konkretere Betrachtungen erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung. Die Gewährleistung der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans für einen ordnungsgemäßen und nachbarschaftsverträglichen Betrieb des Geländes obliegt dem zukünftigen Betreiber.

Abstimmungsergebnis: 10:1

Einwendungsführer 5, Eingang am 19.08.2022:

Beschluss:

Anlass der Planung war die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Nordosten des Ortsteils Morschreuth. Auf der Fläche hatte sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der bestehenden Gaststätte eine Zeltplatznutzung entwickelt. Im Jahre 2017 kam ein Hüttenneubau für Freizeitveranstaltungen als Veranstaltungsort von privaten Feiern, Seminaren etc. hinzu. Die Hütte dient dabei insbesondere für Veranstaltungen von Events im Kontext Heimaterfahrung und nicht nur der touristischen Nutzung, sondern auch der Nutzung durch die Einheimischen. Darüber hinaus soll durch das Vorhaben auch eine Ausgangsbasis für die vielfältigen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bzw. zum Naturerlebnis in der Fränkischen Schweiz sein, wie z. B. für Wandern, Fahrradfahren oder Klettern geschaffen werden. 
Die Genehmigung der Hütte und der Nutzung erfolgte aufgrund der noch fehlenden Bauleitplanung zeitlich befristet auf drei Jahre. Die Marktgemeinde Gößweinstein möchte nun die bestehenden und potentiellen zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Fläche planungsrechtlich leiten und sichern. Um auch weiterhin notwendige Investitionen tätigen zu können, bedarf es Planungssicherheit, die durch den Bebauungsplan hergestellt werden soll. Nunmehr ist es für den weiteren Bestand und die beabsichtigte Weiterentwicklung der Fläche erforderlich, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung einen Bebauungsplan aufzustellen.

Die vorgebrachten Aspekte sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Abstimmungsergebnis: 10:1

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein

X

X
3
Obertrubach
19.07.2022

X

4
Egloffstein
27.06.2022

X

5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt
14.07.2022

X

7
Wiesenttal
15.06.2022

X

8
Waischenfeld

X



C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, Eingang am 08.06.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, Eingang am 08.06.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Kreisheimatpfleger für Bodendenkmalpflege, Eingang 15.07.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

4. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, Eingang am 10.08.2022

Beschluss

Die Festsetzung 6.6 ist aus Sicht des Marktgemeinderats ausreichend konkret, indem festgesetzt wurde, dass gebietsheimische und standortgerechte Arten gepflanzt werden müssen.

Die Vorschläge zu zusätzlichen Heckenpflanzungen können zum aktuellen Zeitpunkt des Verfahrens leider nicht mehr berücksichtigt werden, da keine städtebaulichen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten bekannt sind, die dies erfordern würden.

Zur Sicherung des naturschutzfachlichen Ausgleichs wurde notariell bereits eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast für das entsprechende Grundstück bestellt. Zudem wurde ein Städtebaulicher Vertrag über die Durchführung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 BauGB geschlossen. Auf diese Weise bestehen weder ein Kompensations- noch ein Abwägungsdefizit.

Die weiße Fläche im Sondergebiet 2 ist durch eine Baugrenze umfasst. Sie stellt die überbaubare Fläche dar, in der die baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Dieser Bereich ist Bestandteil des Sondergebietes und wurde rein für die bessere Übersichtlichkeit von der Farbdarstellung ausgenommen. Um den Bedenken der uNB Rechnung zu tragen, wird für beide Sondergebiete insgesamt eine einheitliche Farbdarstellung gewählt. 

Die rechtliche Festsetzung der Flächen für Stellplätze erfolgt durch die Umgrenzung mit der rot gestrichelten Linie mit Zusatz St (PlanZVO, Planzeichen 15.3), innerhalb dieser Fläche sind Stellplätze zulässig. Die Anordnung der Stellplätze ist dadurch nicht festgesetzt. Die grauen Darstellungen stellen einen Anordnungsvorschlag dar. Die Darstellung ist unter „Zeichenerklärung für Hinweise“ auf dem Planblatt dargestellt. Die Darstellung eines Anordnungsvorschlages ist zwar nicht erforderlich, dient jedoch dem besseren Verständnis.    

Abstimmungsergebnis: 10:1

5. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, Eingang am 15.07.2022

Beschluss

Außerhalb der überbaubaren Flächen und Flächen für Nebenanlagen wird keine Bebauung vorgesehen.

Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO kann die Gemeinde die Anzahl der Stellplätze bestimmen. Dies kann im Einzelfall auch innerhalb eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Gemeinde hat dies im vorliegenden Bebauungsplan getan. Bei der Festsetzung Zahl der erforderlichen Stellplätze hat sich die Gemeinde an die Stellplatzsatzung angelehnt.

Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgt, gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der GaStellV Bayern (2018) im Bebauungsplan. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wurde in der früheren Baugenehmigung der Hütte vom Landratsamt mit 23 festgelegt, wird von der Gemeinde für ausreichend erachtet und so in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellplatzschlüssel liegt damit rechnerisch bei 1 Stellplatz für 5,65 Personen bei maximaler Auslastung. Die Festsetzung im Bebauungsplan greift dies auf und orientiert sich damit an der angeführten Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) Bayern. Hier sind in der relevanten Anlage als vergleichbare Nutzungen, unter den Punkten 4 Versammlungsstätten, die Punkte 4.1 „Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)“ mit 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und unter 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)“ mit 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze genannt. Die festgesetzte Anzahl der Stellplätze orientiert sich damit daran. Für die Freizeitwohneinrichtungen im SO 2 sind keine vergleichbaren Werte enthalten. Hier wurden hilfsweise die Werte der Campingplatzverordnung (CPlV) Bayern herangezogen, wonach je Standplatz, soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, für jeden Standplatz 1 Stellplatz herzustellen ist. Demnach sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Veranstaltungsgebäude 23, für die Freizeitwohneinrichtungen im SO-2 20 Stellplätze erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bestehen Flächen, auf denen bei Bedarf über die hierfür vorgeschrieben Anzahl der erforderlichen Stellplätze hinaus weitere Stellplätze möglich wären.

Abstimmungsergebnis: 10:2

6. Landratsamt Forchheim, FB 52, Tiefbauamt, Eingang am 15.07.2022

Beschluss

Der Zufahrtsbereich (Radien, Sichtverhältnisse, Schleppkurven) wurde bereits im vorangegangenen Verfahrensschritt mit dem LRA abgestimmt.

Im Rahmen eines eventuellen Umbaus der Erschließungsstraße wird ein funktionierendes Entwässerungskonzept vorgelegt.

Abstimmungsergebnis: 12:0

7. Landratsamt Forchheim, FB 32, Straßenverkehr, Eingang am 15.07.2022

Beschluss

Die verkehrliche Erschließung ist durch die vorhandene Bestandssituation geprägt und auf eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ausgelegt. Sie weist bis auf die Engstelle eine Breite von mindestens 5,55 m auf, die eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ermöglicht. Im Bereich der Engstelle muss eines der Fahrzeuge warten. Die Einsicht auf die Verkehrssituation und Ausweichmöglichkeiten auf dem angrenzenden Grundstück oder der Aufweitung im Einbiegungsbereich ist gut gegeben, sodass bei einem eher unwahrscheinlichen Begegnungsfall z.B. zweier LKW kein unlösbarer Konflikt besteht. Eine Möglichkeit zur Vorsehung eines Fußgängerweges besteht aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeit nicht.

Der Sachverhalt wurde mit dem LRA bereits abgestimmt und ist beim Ausbau zu berücksichtigen. Die Sichtflächen im Bereich der Einmündungen sind freizuhalten.

Abstimmungsergebnis: 11:1

8. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, Eingang am 28.07.2022

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

9. Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr, Eingang am 15.07.2022

Beschluss

Eine Fläche für Müllbehälter an der Flur-Nr. 357/11 wird bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis: 12:0

10. Wasserwirtschaftsamt Kronach, Eingang am 11.09.2020 und 20.06.2022

Beschluss

Die Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz werden als Hinweise im Bebauungsplan ergänzt. 

Abstimmungsergebnis: 12:0

11. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, 28.06.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

12. Regierung von Oberfranken, FB 24, Höhere Landesplanungsbehörde, Eingang am 14.07.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

13. Regierung von Oberfranken, Bergamt, Eingang am 06.07.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

14. Zweckverband der Abwasserentsorgung im Trubachtal, Eingang am 27.06.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

15. Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe, Eingang 03.06.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

16. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Eingang 09.06.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

17. Bayernwerk, Eingang 24.06.2022

Beschluss

Die Anregungen aus der Stellungnahme und dem Schreiben vom 12.08.2020 sind im Rahmen der Erschließungsplanung relevant. 

Abstimmungsergebnis: 12:0

18. Deutsche Telekom Technik GmbH, Eingang 29.06.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

19. Industrie- und Handelskammer Oberfranken, Eingang am 14.07.2022

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben: 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Kreisbrandrat
Kreisbaumeister
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
Bundesverwaltungsamt
Handwerkskammer Oberfranken
Bund Naturschutz

Beschluss

Der Marktgemeinderat Gößweinstein beschließt den Bebauungsplan „Morschreuth-Stecklacker“ in der Fassung vom 29.06.2023 als Satzung und billigt die Begründung in der Fassung vom 24.06.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5. Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023; Neufassung der Wahlbezirke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 5

Sachverhalt

Das Gemeindegebiet Gößweinstein ist derzeit in folgende Stimmbezirke eingeteilt: 
  1. Gößweinstein-Ost (Schule)
  2. Gößweinstein-West (Schule)
  3. Behringersmühle (derzeit Hotel Behringers)
  4. Kleingesee (FFW-Haus/Gasthaus „die alten Deutschen“)
  5. Morschreuth (Kulturwerkstatt)
  6. Wichsenstein (Mehrzweckraum Kindergarten)
  7. ehem. Gemeinden Leutzdorf/Stadelhofen (Schule)

Hinzu kommt dann noch je nach Wahl/Bedarf eine entsprechende Anzahl an Briefwahllokalen.
Wegen der immer größer werdenden Anzahl an Briefwählern ergibt es sich zwangsläufig, dass dagegen die Anzahl der Wähler in den Wahllokalen vor Ort sinkt. 

Bereits vor der Bundestagswahl im Herbst 2021 wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 25.03.2021 über eine Zusammenlegung von Wahlbezirken beraten. Zur Diskussion standen damals allerdings die Wahlbezirke Morschreuth und Behringersmühle. Dabei wurde beschlossen, dass die Wahlbezirke wie bisher bestehen bleiben.  Bei der Bundestagswahl 2021 war dann wiederum ein deutlicher Anstieg der Briefwähler ersichtlich (2.726 Wähler, davon 62,69 % Briefwahl). 

Entwicklung Anzahl Urnen-Wähler
Wahl-bezirke:
1
2
3
4
5
6
7
Landtags-wahl 2018
204
183
238
234
116
262
314
Europa-wahl 2019
158
149
179
178
114
228
269
Kommunal-wahl 2020
88
85
132
115
81
137
160
Bundestags-wahl 2021
134
97
166
185
97
163
177

Durch die stetige Zunahme der Briefwähler wurde in den letzten Jahren auch die Erhöhung der Anzahl der Briefwahllokale notwendig, wofür dann natürlich auch immer mehr Wahlhelfer benötigt werden. Die Wahllokale vor Ort blieben dagegen ohne Einschränkung weiter bestehen. Pro Brief-/Wahlbezirk wurden bisher insgesamt 8 Wahlhelfer eingeteilt = 88 ehrenamtliche Wahlhelfer (7 Wahllokale und zuletzt 4 Briefwahlbezirke). 
Für das Engagement der vielen Helfer, ohne diese die Durchführung der Wahlhandlung nicht möglich wäre, sind wir sehr dankbar. Aber die letzten Jahre zeigen auch, dass die Bereitschaft, ein solches Ehrenamt zu übernehmen, leider sinkt und so die Gewinnung der Wahlhelfer immer schwieriger wird. Eine Einsparung von Wahlhelfern durch die Zusammenlegung von Wahlbezirken bzw. Wahllokalen würde die Situation etwas entschärfen. 

Die Wahllokale „1 Gößweinstein Ost“ und „2 Gößweinstein West“ befinden sich beide in der Schule – sogar Tür an Tür. Für die Gößweinsteiner Wähler, die direkt vor Ort wählen möchten, wäre eine Zusammenlegung dieser beiden Wahlbezirke keine merkliche Änderung. 

Beschluss

Die Wahlbezirke „1 Gößweinstein-Ost“ und „2 Gößweinstein-West“ werden künftig, beginnend bei der Landtags- und Bezirkswahl 2023, zu einem Wahlbezirk „1 Gößweinstein“ zusammengelegt. Die Bezeichnung bzw. Nummerierung der weiteren Wahlbezirke wird angepasst. Für die Landtags- und Bezirkswahl 2023 werden außerdem 4 Briefwahlbezirke eingerichtet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Gößweinsteiner Faschingsumzug; Sachstandsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Marktgemeinderates vom 01.07.2021 wurde bereits ein Sachstandsbericht zum Faschingsumzug bzw. zu dessen Kostenentwicklung bis 2020 vorgelegt. 
Nach zweijähriger Pause wurde in diesem Jahr wieder ein Faschingsumzug durchgeführt.   
Die beiliegende Aufstellung enthält die Kosten für die Jahre 2014 bis 2023. 

Sowohl die Ausgaben als auch die Arbeitsstunden des gemeindlichen Bauhofes sind im Vergleich zu 2020 abermals angestiegen (Ausgaben ca. 1.000 €; Stunden Bauhof: 795,25 € = 27 Stunden mehr). 
Diese Kostenmehrung ist vor allem mit einer Erhöhung der Mietkosten der Dixi-Toiletten (ca. 600 €) sowie der Kosten für die anschließende Straßenreinigung durch eine professionelle Kehrmaschine (ca. 400 €) zu erklären.

Zu den hohen Einsatzstunden des Bauhofes tragen nach wie vor die Absicherung der Strecke durch Absperrgitter usw., die Ausweisung von weiteren Parkplätzen, die zusätzlichen Beschilderungen, die anschließenden Aufräumarbeiten und die notwendigen Vor- und Nachbesprechungen mit den Einsatzkräften bei. Zur Verdeutlichung des organisatorischen Aufwandes wird auf das Sicherheitskonzept des Marktes Gößweinstein (Umfang 17 Seiten) und auf die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamtes Forchheim (Umfang 9 Seiten) hingewiesen. 

Seitens der Verwaltung wurden die Aufwendungen für den diesjährigen Faschingsumzug nochmals genau beleuchtet. Dabei wurde auch abgewogen, ob Einsparungen möglich sind oder sich sogar Einnahmequellen ergeben könnten. 
Allerdings sind alle Ausgaben notwendig, damit die Veranstaltung für die Mitwirkenden, die Zuschauer und natürlich auch die betroffenen Anwohner möglichst beschwerdefrei, vor allem aber sicher, abläuft. 
Bei der Prüfung der Einnahmemöglichkeiten wurden die Optionen Eintrittsgeld und Standgebühr für Verkaufsstände in Betracht gezogen. 
Die Nachfrage bei einer benachbarten Gemeinde, die beim vergangenen Faschingsumzug die Erhebung von Eintrittsgeld in Form des Verkaufes von Festabzeichen praktizierte, ergab, dass der dabei eingenommene Betrag in keinem Verhältnis zum Aufwand steht (viele Zugänge - viele Kassierer nötig - trotzdem keine Gewähr, dass alle Zuschauer bezahlen). 
Das Berechnen einer Standgebühr für Verkaufsstände (Getränke, Snacks) ist ebenso kaum durchsetzbar, da sich die Verkaufsstände teilweise auf privaten Grundstücken positionieren.   

Natürlich ist deutlich zu sehen, dass sowohl die Kosten als auch der Aufwand für den Faschingsumzug mittlerweile sehr hoch sind. 
Allerdings zeigen doch die Erfahrungen, dass sich die Veranstaltung in den vergangenen Jahren über die Gemeindegrenze hinaus etabliert hat. Doch nicht nur für die Besucher, sondern vor allem auch für die vielen Dorfgemeinschaften und Gruppierungen ist die Teilnahme am Umzug ein fester gesellschaftlicher Bestandteil in ihrer Jahresplanung geworden. Die Vorbereitungen verbinden die Mitwirkenden und fördern den Zusammenhalt im Dorf und der Gemeinschaft.

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7. Gößweinsteiner Weihnachtsmarkt; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 7

Sachverhalt

In der der Sitzung vom 01.07.2021 wurde festgelegt, dass die zu leistenden Bauhofstunden 250 Stunden nicht überschreiten sollen. 
Zudem wurde hier auch festgelegt, dass der Weihnachtsmarkt zukünftig und jährlich stattfinden soll.
Aufgrund der Abrechnung der Bauhofstunden für den Weihnachtsmarkt wurde festgestellt, dass der Bauhof 327 Arbeitsstunden geleistet hat.
Beim Weihnachtsmarkt 2022 waren der Bauhofleiter, die Leiterin der Touristinfo und der Marktleiter neu. Deshalb gab es keine Routinearbeiten und alle Arbeitsschritte mussten neu geplant und ausgeführt werden.
Zudem gab es massive Probleme mit der Stromversorgung, die auch einen Mehraufwand an Stunden erforderte. 
Nach Rücksprache mit dem Bauhof gibt es zukünftig folgende Einsparmöglichkeiten:

  1. Die 4 neuen Buden werden konstant aufgebaut sein, deshalb entfällt hier die Aufbauzeit komplett. Die Buden müssen nur noch hingefahren und ausgerichtet werden. Der Zeitaufwand in 2022 betrug bei 3 Bauhofbeschäftigten insgesamt 36 Stunden und kann in 2023 auf 2 Personen, die jeweils 6 Stunden benötigen auf 12 Stunden reduziert werden. Dadurch ergibt sich eine Ersparnis von 24 Stunden.

  1. Die Fa. Grün installiert im Rathaus einen neuen Sicherungskasten, der höher abgesichert ist. Zudem werden die Buden mit hohem Stromverbrauch in die Nähe der Verteilerkästen gestellt. Den Fieranten wird zudem nahegelegt, anstatt mit Strom mit Gas zu heizen. Zudem wurde ein neues Stromaggregat angeschafft, was die angespannte Stromsituation auch entschärft.
In 2022 waren hier 3 Bauhofmittarbeiter jeweils 10 Stunden, also insgesamt 30 Stunden beschäftigt. Im Jahr 2023 soll der Zeitaufwand von 2 Personen jeweils nur noch 6 Stunden betragen, somit werden hier 18 Stunden eingespart.

  1. Der Aufbau der restlichen Buden war auch sehr zeitintensiv, bedingt durch Ausbesserungsarbeiten an den Buden.  Zudem waren Teile der Buden vertauscht, so dass der SVG diese nicht zuordnen konnte. Auch hier sieht der Bauhofleiter ein Einsparpotential von ca. 20 Stunden.
Insgesamt ergibt sich daraus eine Gesamtstundenzahl von 62 Stunden.

Beratung

Auf die Wichtigkeit des Weihnachtsmarktes und des Faschingsumzuges für den Tourismusort Gößweinstein wird hingewiesen. Der Weihnachtsmarkt werde von der Bevölkerung angenommen. Eine Ausdehnung auf drei Tage rechtfertigt den notwendigen Aufwand eher.
Auf Grund der großen Außenwirkung ist der hohe Aufwand für beide Events gerechtfertigt.
Der Faschingsumzug sei der spektakulärste in der Fränkischen Schweiz. Der Weihnachtsmarkt sei insbesondere im erweiterten Rahmen in der Burgstraße wichtig, wenngleich die Märkte auf dem Basilikavorplatz in der Vergangenheit auch ihren Charme hatten.            
Die Probleme mit der Stromversorgung sollten frühzeitig gelöst werden. 
 

Beschluss

Der Weihnachtsmarkt 2023 wird vom 15. – 17.12.2023 im gewohnten Rahmen stattfinden. Die vereinbarten Stundenersparnisse sollen zum Tragen kommen. Es werden somit für den Weihnachtsmarkt 2023 265 Stunden veranschlagt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Ausbau der Breitbandversorgung im Markt Gößweinstein; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 8

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Sitzung am 25.05.2023 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Das Angebot der Glasfaser Plus GmbH zum weiteren Breitbandausbau im Markt Gößweinstein im Rahmen der bayerischen Gigabitrichtlinie mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von 4.624.434,- € wird vorbehaltlich des Erhalts der Förderzusage der Regierung von Oberfranken angenommen.“

Bei der Beschlussfassung wurde von einem Zuschuss in Höhe von 3.802.522,11 € ausgegangen, sodass der Eigenanteil rund 822.000,- € betragen würde.

Nach entsprechender Zuschussantragstellung hat die Regierung von Oberfranken mitgeteilt, dass die Zuschussberechnung fehlerhaft sei. 

Dieser betrage aktualisiert nur 3.716.823,00 €, sodass sich der Eigenanteil des Marktes auf rund 908.000,- €  beläuft.

In der Finanzplanung des Marktes ist ein Eigenanteil von 1.058.000,- € angesetzt.

Beratung

Der Sachverhalt wurde bereits in der nichtöffentlichen Sitzung am 25.05.2023 behandelt. 
Auf das Protokoll wird insoweit verwiesen.

Beschluss

Der Zuschussantragstellung im Rahmen der bayerischen Gigabitrichtlinie mit einem Zuschuss von 3.802.522,11 € und einem Eigenanteil des Marktes Gößweinstein in Höhe von rund 908.000,- € wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Errichtung eines Gehweges in Stadelhofen; Erhöhung der eingeplanten Haushaltsmittel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 9

Sachverhalt

Im Haushalt 2023 stehen unter der Haushaltsstelle 1.6300.9502 45.000,00 EUR für den Neubau eines Gehweges in Stadelhofen zur Verfügung. Bei der Einplanung der Haushaltsmittel ist man davon ausgegangen, dass man den Neubau des Gehweges als „einfachen“ Weg (Schotterweg) errichtet, ähnlich wie zuletzt in Kleingesee-Kirchenstraße oder in Gößweinstein in der Sachsenmühler Straße und die Arbeiten vom Bauhof ausgeführt werden können.

Da der Weg entlang der St 2191 führt, musste auch das Staatliche Bauamt Bamberg beteiligt werden. Dieses hat bei einer Ortsbesichtigung klar dargestellt, dass mit der einfachen Bauweise kein Einverständnis besteht. Der Gehweg ist mit einer Breite von mind. 1,20 m und die Wegefläche mit Asphalt oder Pflastersteinen zu errichten. Ebenso ist für den Gehweg der Winterdienst (Schneeräumung) sicherzustellen. 

Die nun geplante Maßnahme kann nicht mehr von den Mitarbeitern des Bauhofes ausgeführt werden (zu zeitaufwendig, fehlende Baugeräte etc.), so dass der Neubau des Gehweges über eine Baufirma erfolgen muss. Diesbezüglich wurde bei der Baustelleneinweisung für den Multifunktionsplatz mit der ausführenden Firma vorgeschlagen, dass diese auf Kostenbasis der LV-Preise für den Multifunktionsplatz den Neubau des Gehweges ausführt. Die Baufirma erklärte sich hierzu grundsätzlich bereit. Die Baukosten für den Weg belaufen sich voraussichtlich auf 80.000,00 EUR (brutto) inkl. Nebenkosten. 

Da u.U. auch damit zu rechnen ist, dass die Baufirma für den Multifunktionsplatz den Gehweg nicht ausführt und eine andere Baufirma mit dem Neubau beauftragt werden muss und sich u.U. auch die Baukosten erhöhen können, wird der Marktgemeinderat gebeten, die Haushaltsmittel für den Gehwegneubau auf mind. 100.000,00 EUR zu erhöhen.

Beschluss

Die unter der Haushaltsstelle 1.6300.9502 eingeplanten Haushaltsmittel für den Gehwegneubau in Stadelhofen in Höhe von 45.000,00 EUR werden auf 100.000,00 EUR erhöht. Die höhere Summe kann über vorhandene Rücklagen gedeckt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 29.06.2023 ö 10

Sachverhalt

Anfragen liegen nicht vor.

Datenstand vom 04.07.2023 10:04 Uhr