Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat zum Sachverhalt bereits folgende Beschlüsse gefasst:
19.02.2019:
„Zur Ermöglichung der Errichtung des sog. „Heimatdorf Fränkische Schweiz“ wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Morschreuth zugestimmt.
Es soll ein „Sondergebiet (SO)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Morschreuth-Stecklacker“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 359, 359/1, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 365/1 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Grundstück Fl.Nrn. 357/11 und 948, Gmkg. Morschreuth, sowie die Fl.Nrn. 239 und 238 (Teilfläche), Gmkg. Moggast
Im Osten: durch Teile des Grundstückes Fl.Nr. 1048, Gmkg. Morschreuth
Im Süden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 368, 369, 354 und 354/3, Gmkg. Morschreuth
Im Westen: durch die Grundstücke Fl. Nr. 357/5, 357/8, 357 und 357/6, Gmkg. Morschreuth
Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.“
22.07.2020
„Dem vorliegenden Entwurf des P4 vom 22.07.2020 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird zugestimmt.
Es soll folgende Änderung vorgenommen werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360 (Teilfläche), 361 (Teilfläche), 362 und 364 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth, künftig „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freizeit und Erholung (SO/FE)“, „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Wochenendplatz (SO/WE)“ sowie „Grünflächen mit Zweckbestimmung – Zeltplatz“.
Dem vorliegenden Entwurf der Büros P4/Anuva vom 22.07.2020 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Morschreuth-Stecklacker“ mit integriertem Grünordnungsplan wird zugestimmt.
Es soll Folgendes festgesetzt werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth, „Sondergebiet 1 für zentrale Einrichtungen der Freizeitgestaltung (§ 10 BauNVO)“ sowie „Sondergebiet 2 für Wochenendplatz (§ 10 BauNVO)“.
Die Entwürfe sind Grundlage der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung.“
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 10.08.2020 bis 11.09.2020 durchgeführt.
In der Sitzung am 01.07.2021 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der Entwurf des Bebauungsplanes „Morschreuth-Steckelacker“ vom 24.06.2020 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.
Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“
Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit 13.06. bis 19.08.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Die abgegebenen Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.
A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Einwendungsführer 1, Eingang am 01.07.2022:
Beratung:
Die vorgebrachten Bedenken des Einwendungsführers können nachvollzogen werden. Der Bebauungsplan birgt großes Konfliktpotential. Man stecke in dem Dilemma, dass die Abwägungsvorschläge rechtlich wohl nicht zu beanstanden wären, die Praxis aber Probleme bereiten werde. Der Hinweis auf die Polizei nicht zielführend.
Beschluss:
Um Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Auslegung zu verhindern, wurde der Auslegungszeitraum in Abstimmung mit dem Landratsamt bis zum 19.08.2022 verlängert.
Die verkehrliche Erschließung ist durch die vorhandene Bestandssituation geprägt und auf eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ausgelegt. Sie weist bis auf die Engstelle eine Breite von mindestens 5,55 m auf, die eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ermöglicht. Im Bereich der Engstelle muss eines der Fahrzeuge warten. Die Einsicht auf die Verkehrssituation und Ausweichmöglichkeiten auf dem angrenzenden Grundstück oder der Aufweitung im Einbiegungsbereich ist gut gegeben, sodass bei einem eher unwahrscheinlichen Begegnungsfall z.B. zweier LKW kein unlösbarer Konflikt besteht.
Die Flächen für die interne Erschließung sind zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung ausreichend bemessen.
Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung kann die Gemeinde die Anzahl der Stellplätze bestimmen. Dies kann im Einzelfall auch innerhalb eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Gemeinde hat dies im vorliegenden Bebauungsplan getan. Bei der Festsetzung der Zahl der erforderlichen Stellplätze hat sich die Gemeinde an die Stellplatzsatzung angelehnt.
Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgt gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern (GaStellV 2018) im Bebauungsplan. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wurde in der früheren Baugenehmigung der Hütte vom Landratsamt mit 23 festgelegt. Dies wird von der Gemeinde für ausreichend erachtet und wurde so in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellplatzschlüssel liegt damit rechnerisch bei 1 Stellplatz für 5,65 Personen bei maximaler Auslastung. Die Festsetzung im Bebauungsplan greift dies auf und orientiert sich damit an der angeführten Anlage zur (GaStellV) Bayern. Hier sind in der relevanten Anlage als vergleichbare Nutzungen, unter den Punkten 4 Versammlungsstätten, die Punkte 4.1 „Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)“ mit 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und unter 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)“ mit 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze genannt. Die festgesetzte Anzahl der Stellplätze orientiert sich damit daran. Für die Freizeitwohneinrichtungen im SO 2 sind keine vergleichbaren Werte enthalten. Hier wurden hilfsweise die Werte der Campingplatzverordnung (CPlV) Bayern herangezogen, wonach je Standplatz, soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, für jeden Standplatz 1 Stellplatz herzustellen ist. Demnach sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Veranstaltungsgebäude 23, für die Freizeitwohneinrichtungen im SO-2 20 Stellplätze erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bestehen Flächen, auf denen bei Bedarf über die hierfür vorgeschrieben Anzahl der erforderlichen Stellplätze hinaus weitere Stellplätze möglich wären.
Der Gemeinderat hat sich bei den Beratungen mit dem Thema auseinandergesetzt und erachtet die Anzahl der für diesen Zweck festgesetzten Stellplätze für ausreichend.
Die Einhaltung der nutzungseinschränkenden Festsetzungen durch den Betreiber ist zwingend erforderlich.
Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen.
Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt. Das Schallgutachten wurde von der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt geprüft und nicht beanstandet.
Der Gemeinderat hat sich bei den Beratungen mit dem Thema auseinandergesetzt und erachtet die Anzahl der für diesen Zweck festgesetzten Stellplätze für ausreichend
Die Festlegung der Parzellen ist nicht Gegenstand des rahmengebenden Bebauungsplans. Die Einhaltung der Höchstgrenzen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gewährleistet.
Ein Standplatz für Müllcontainer ist im Planblatt im Bereich der Stellplätze für Spätankünfte vorgesehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und Flächen für Nebenanlagen ermöglichen die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sanitäranlagen. Die konkreten Standorte und Dimensionierung sind Gegenstand der Baugenehmigung und nicht des Bauleitplanverfahrens.
Nach fachgutachterlicher Ermittlung ist eine durchgängige Lärmschutzmaßnahme nicht erforderlich. Die Pflanzung zu den Nachbargrundstücken hin ist im Bebauungsplan innerhalb der Grünordnung vorgesehen und z.B. durch Einzäunung die ersten 5 Jahre vor Betretungen zu schützen.
Für die Einhaltung der Festsetzungen ist der Betreiber der Fläche verantwortlich. Dieser hat auch die Einhaltung der Auflagen entsprechend der Baugenehmigung zu gewährleisten.
Bedenken und Anregungen können innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsschritte nach dem Baugesetzbuch jederzeit getätigt werden. Außerhalb der Beteiligungszeiträume ist ein Nachreichen leider nicht möglich.
Abstimmungsergebnis: 10:1
Einwendungsführer 2, Eingang am 15.07.2022:
Beschluss:
Die Möglichkeiten zur Investition und Auslastung des Grundstückes werden durch den Bebauungsplan und die noch einzuholende Baugenehmigung begrenzt. Verkehrslenkende Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Das Schallgutachten enthält eine beispielhafte Betrachtung anhand eines aktuell gültigen Nutzungskonzepts. Eine Schranke wäre zur Zufahrtsregelung sinnvoll und sollte in den Bauantragsunterlagen enthalten sein. Sie kann nicht Gegenstand eines Bebauungsplans sein.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde legt die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze fest. Die Regelungen für die zeitliche Begrenzung der Nutzung der Stellplätze erfolgt als Festsetzung zum Immissionsschutz rahmengebend durch den Bebauungsplan und wird in der Baugenehmigung nach den eingereichten Bauunterlagen bemessen und verbindlich festgelegt.
Die Nutzungszeiten der Stellplätze sind im Bebauungsplan mit Ausnahme der vier Stellplätze für Spätankünfte (St 1) auf den Tagzeitraum 06.00–22.00 Uhr begrenzt und im Plan als Festsetzung sowie in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten.
Abstimmungsergebnis: 10:1
Ergänzung Einwendungsführer 2, Eingang am 19.08.2022:
Beschluss:
Ein Wohngebiet besitzt eine höhere Schutzbedürftigkeit als ein Dorfgebiet. Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen. Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt. Das Schallgutachten wurde von der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt geprüft und nicht beanstandet.
Die Nutzungszeiten werden nach in Kraft treten des Bebauungsplanes rahmengebend und in der Baugenehmigung konkret geregelt.
Das angeführte Beispiel kann nicht beurteilt werden und ist nicht Gegenstand der Planung.
Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt.
Abstimmungsergebnis: 8:3
Einwendungsführer 3, Eingang am 22.07.2022:
Beratung:
Der Hinweis zur Nutzung der offiziellen Erschließungsstraße sollte unbedingt beachtet werden.
Beschluss:
Der Bebauungsplan regelt allgemeine Zulässigkeiten. Die Größe des “Projektes” ergibt sich schlussendlich erst aus dem Bauantrag, in dem auch die Rettungswege darzulegen sind. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO kann die Gemeinde die Anzahl der Stellplätze bestimmen. Dies kann im Einzelfall auch innerhalb eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Gemeinde hat dies im vorliegenden Bebauungsplan getan. Bei der Festsetzung „Zahl der erforderlichen Stellplätze“ hat sich die Gemeinde an die Stellplatzsatzung angelehnt.
Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgte gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der GaStellV im Bebauungsplan. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wurde in der früheren Baugenehmigung der Hütte vom Landratsamt mit 23 festgelegt, wird von der Gemeinde für ausreichend erachtet und so in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellplatzschlüssel liegt damit rechnerisch bei 1 Stellplatz für 5,65 Personen bei maximaler Auslastung. Die Festsetzung im Bebauungsplan greift dies auf und orientiert sich damit an der angeführten Anlage GaStellV. Hier sind in der relevanten Anlage als vergleichbare Nutzungen, unter den Punkten 4 Versammlungsstätten, die Punkte 4.1 „Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)“ mit 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und unter 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)“ mit 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze genannt. Die festgesetzte Anzahl der Stellplätze orientiert sich damit daran. Für die Freizeitwohneinrichtungen im SO 2 sind keine vergleichbaren Werte enthalten. Hier wurden hilfsweise die Werte der Campingplatzverordnung (CPlV) Bayern herangezogen, wonach je Standplatz, soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, für jeden Standplatz 1 Stellplatz herzustellen ist. Demnach sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Veranstaltungsgebäude 23, für die Freizeitwohneinrichtungen im SO-2 20 Stellplätze erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bestehen Flächen, auf denen bei Bedarf über die hierfür vorgeschrieben Anzahl der erforderlichen Stellplätze hinaus weitere Stellplätze möglich wären.
Die Zufahrtsstraße ist eine öffentliche Verkehrsfläche und dient derzeit bereits zur Erschließung von bebauten Grundstücken.
Eventuelle Belästigungen durch Verkehrsgeräusche wurden im Schallgutachten geprüft, die zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen erforderlichen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Das Landratsamt hat keine Einwendungen gegen das Gutachten und die Festsetzungen im Bebauungsplan. In seiner Stellungnahme wird u.a. hierzu ausgeführt “Auf der Grundlage der geänderten Planung wurden auch die schalltechnischen Untersuchungen der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth, nochmals überarbeitet (Bericht vom 23.04.2021). Die sich daraus ergebenden schalltechnischen Anforderungen wurden in Form einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 als Festsetzungen in den Plan übernommen.
Zusätzlich wurden Nutzungsbeschränkungen festgesetzt, die teilweise über das nach den Berechnungen erforderliche Maß hinausgehen.“
Die Zufahrtssituation wurde im Verfahren mit dem Landratsamt abgestimmt. Eine der Situation entsprechendes Ein- und Ausfahren ist möglich, die Sichtdreiecke wurden im Plan dargestellt.
Das Sondergebiet wird über die öffentliche Verkehrsfläche Fl.Nr. 357/11 (Hauptstraße) erschlossen. Der Feldweg wird zur Erschließung des Sondergebietes nicht benötigt und liegt außerhalb des Geltungsbereiches.
Die Nutzungszeiten werden nach in Kraft treten des Bebauungsplanes rahmengebend und in der Baugenehmigung konkret geregelt.
Das angeführte Beispiel kann nicht beurteilt werden und ist nicht Gegenstand der Planung.
Die Einhaltung der Vorgaben obliegt dem Nutzer. Bei nächtlichen Verstößen können sich Betroffene an die zuständigen Behörden wenden (z.B. Polizei).
Eventuelle Belästigungen durch Verkehrsgeräusche wurden im Schallgutachten geprüft, die zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen erforderlichen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Das Landratsamt hat keine Einwendungen gegen das Gutachten und die Festsetzungen im Bebauungsplan. In seiner Stellungnahme wird u.a. hierzu ausgeführt “Auf der Grundlage der geänderten Planung wurden auch die schalltechnischen Untersuchungen der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth, nochmals überarbeitet (Bericht vom 23.04.2021). Die sich daraus ergebenden schalltechnischen Anforderungen wurden in Form einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 als Festsetzungen in den Plan übernommen.
Ein allgemeines Wohngebiet besitzt eine höhere Schutzbedürftigkeit als ein Dorfgebiet. Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth, eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen. Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt. Das Schallgutachten wurde von der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt geprüft und nicht beanstandet.
Die Nachweise zu den angesprochenen Punkten sind Teil der Baugenehmigung und nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Die angesprochenen Punkte sind Teil der Baugenehmigung und nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Die Anlieferung ist über das Sondergebietsgrundstück möglich und wird auf das Vorhaben bezogen im Bauantrag dargestellt. Die angesprochenen Punkte sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Für das Vorhaben gelten die üblichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung.
Abstimmungsergebnis: 9:2
Einwendungsführer 4, Sammeleinwand, Eingang am 19.08.2022:
Beschluss:
Nach Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes sind nur noch die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen zulässig, also kein Zeltplatzbetrieb. Der Umfang des Betriebs der Hütte ist im Bebauungsplan rahmengebend festgesetzt. Für die Nutzungen sind noch die weitergehenden Genehmigungen (Baugenehmigung) einzuholen und erforderliche Nachweise zu erbringen.
Zur Berücksichtigung der Schallschutzbelange wurde ein Schallschutzgutachten erstellt. Eventuelle Belästigungen durch Verkehrsgeräusche wurden im Schallgutachten geprüft. Die zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen erforderlichen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Das Landratsamt hat keine Einwendungen gegen das Gutachten und die Festsetzungen im Bebauungsplan. In seiner Stellungnahme wird u.a. hierzu ausgeführt “Auf der Grundlage der geänderten Planung wurden auch die schalltechnischen Untersuchungen der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth, nochmals überarbeitet (Bericht vom 23.04.2021). Die sich daraus ergebenden schalltechnischen Anforderungen wurden in Form einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 als Festsetzungen in den Plan übernommen.
Eine Festsetzung weiterer Lärmschutzmaßnahmen wird demnach nicht erforderlich.
Weitere konkretere Betrachtungen erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung. Die Gewährleistung der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans für einen ordnungsgemäßen und nachbarschaftsverträglichen Betrieb des Geländes obliegt dem zukünftigen Betreiber.
Abstimmungsergebnis: 10:1
Einwendungsführer 5, Eingang am 19.08.2022:
Beschluss:
Anlass der Planung war die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Nordosten des Ortsteils Morschreuth. Auf der Fläche hatte sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der bestehenden Gaststätte eine Zeltplatznutzung entwickelt. Im Jahre 2017 kam ein Hüttenneubau für Freizeitveranstaltungen als Veranstaltungsort von privaten Feiern, Seminaren etc. hinzu. Die Hütte dient dabei insbesondere für Veranstaltungen von Events im Kontext Heimaterfahrung und nicht nur der touristischen Nutzung, sondern auch der Nutzung durch die Einheimischen. Darüber hinaus soll durch das Vorhaben auch eine Ausgangsbasis für die vielfältigen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bzw. zum Naturerlebnis in der Fränkischen Schweiz sein, wie z. B. für Wandern, Fahrradfahren oder Klettern geschaffen werden.
Die Genehmigung der Hütte und der Nutzung erfolgte aufgrund der noch fehlenden Bauleitplanung zeitlich befristet auf drei Jahre. Die Marktgemeinde Gößweinstein möchte nun die bestehenden und potentiellen zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Fläche planungsrechtlich leiten und sichern. Um auch weiterhin notwendige Investitionen tätigen zu können, bedarf es Planungssicherheit, die durch den Bebauungsplan hergestellt werden soll. Nunmehr ist es für den weiteren Bestand und die beabsichtigte Weiterentwicklung der Fläche erforderlich, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung einen Bebauungsplan aufzustellen.
Die vorgebrachten Aspekte sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Abstimmungsergebnis: 10:1
B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
Nr.
|
Gemeinde
|
Stellungnahme (Datum)
|
Keine Stellungnahme abgegeben
|
Keine Einwände
|
Keine weitere Beteiligung erwünscht
|
1
|
Ahorntal
|
|
X
|
|
|
2
|
Pottenstein
|
|
X
|
|
X
|
3
|
Obertrubach
|
19.07.2022
|
|
X
|
|
4
|
Egloffstein
|
27.06.2022
|
|
X
|
|
5
|
Pretzfeld
|
|
X
|
|
|
6
|
Ebermannstadt
|
14.07.2022
|
|
X
|
|
7
|
Wiesenttal
|
15.06.2022
|
|
X
|
|
8
|
Waischenfeld
|
|
X
|
|
|
C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, Eingang am 08.06.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, Eingang am 08.06.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
3. Kreisheimatpfleger für Bodendenkmalpflege, Eingang 15.07.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
4. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, Eingang am 10.08.2022
Beschluss:
Die Festsetzung 6.6 ist aus Sicht des Marktgemeinderats ausreichend konkret, indem festgesetzt wurde, dass gebietsheimische und standortgerechte Arten gepflanzt werden müssen.
Die Vorschläge zu zusätzlichen Heckenpflanzungen können zum aktuellen Zeitpunkt des Verfahrens leider nicht mehr berücksichtigt werden, da keine städtebaulichen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten bekannt sind, die dies erfordern würden.
Zur Sicherung des naturschutzfachlichen Ausgleichs wurde notariell bereits eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast für das entsprechende Grundstück bestellt. Zudem wurde ein Städtebaulicher Vertrag über die Durchführung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 BauGB geschlossen. Auf diese Weise bestehen weder ein Kompensations- noch ein Abwägungsdefizit.
Die weiße Fläche im Sondergebiet 2 ist durch eine Baugrenze umfasst. Sie stellt die überbaubare Fläche dar, in der die baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Dieser Bereich ist Bestandteil des Sondergebietes und wurde rein für die bessere Übersichtlichkeit von der Farbdarstellung ausgenommen. Um den Bedenken der uNB Rechnung zu tragen, wird für beide Sondergebiete insgesamt eine einheitliche Farbdarstellung gewählt.
Die rechtliche Festsetzung der Flächen für Stellplätze erfolgt durch die Umgrenzung mit der rot gestrichelten Linie mit Zusatz St (PlanZVO, Planzeichen 15.3), innerhalb dieser Fläche sind Stellplätze zulässig. Die Anordnung der Stellplätze ist dadurch nicht festgesetzt. Die grauen Darstellungen stellen einen Anordnungsvorschlag dar. Die Darstellung ist unter „Zeichenerklärung für Hinweise“ auf dem Planblatt dargestellt. Die Darstellung eines Anordnungsvorschlages ist zwar nicht erforderlich, dient jedoch dem besseren Verständnis.
Abstimmungsergebnis: 10:1
5. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, Eingang am 15.07.2022
Beschluss:
Außerhalb der überbaubaren Flächen und Flächen für Nebenanlagen wird keine Bebauung vorgesehen.
Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO kann die Gemeinde die Anzahl der Stellplätze bestimmen. Dies kann im Einzelfall auch innerhalb eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Gemeinde hat dies im vorliegenden Bebauungsplan getan. Bei der Festsetzung Zahl der erforderlichen Stellplätze hat sich die Gemeinde an die Stellplatzsatzung angelehnt.
Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgt, gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der GaStellV Bayern (2018) im Bebauungsplan. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wurde in der früheren Baugenehmigung der Hütte vom Landratsamt mit 23 festgelegt, wird von der Gemeinde für ausreichend erachtet und so in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellplatzschlüssel liegt damit rechnerisch bei 1 Stellplatz für 5,65 Personen bei maximaler Auslastung. Die Festsetzung im Bebauungsplan greift dies auf und orientiert sich damit an der angeführten Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) Bayern. Hier sind in der relevanten Anlage als vergleichbare Nutzungen, unter den Punkten 4 Versammlungsstätten, die Punkte 4.1 „Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)“ mit 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und unter 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)“ mit 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze genannt. Die festgesetzte Anzahl der Stellplätze orientiert sich damit daran. Für die Freizeitwohneinrichtungen im SO 2 sind keine vergleichbaren Werte enthalten. Hier wurden hilfsweise die Werte der Campingplatzverordnung (CPlV) Bayern herangezogen, wonach je Standplatz, soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, für jeden Standplatz 1 Stellplatz herzustellen ist. Demnach sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Veranstaltungsgebäude 23, für die Freizeitwohneinrichtungen im SO-2 20 Stellplätze erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bestehen Flächen, auf denen bei Bedarf über die hierfür vorgeschrieben Anzahl der erforderlichen Stellplätze hinaus weitere Stellplätze möglich wären.
Abstimmungsergebnis: 10:2
6. Landratsamt Forchheim, FB 52, Tiefbauamt, Eingang am 15.07.2022
Beschluss:
Der Zufahrtsbereich (Radien, Sichtverhältnisse, Schleppkurven) wurde bereits im vorangegangenen Verfahrensschritt mit dem LRA abgestimmt.
Im Rahmen eines eventuellen Umbaus der Erschließungsstraße wird ein funktionierendes Entwässerungskonzept vorgelegt.
Abstimmungsergebnis: 12:0
7. Landratsamt Forchheim, FB 32, Straßenverkehr, Eingang am 15.07.2022
Beschluss:
Die verkehrliche Erschließung ist durch die vorhandene Bestandssituation geprägt und auf eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ausgelegt. Sie weist bis auf die Engstelle eine Breite von mindestens 5,55 m auf, die eine Begegnung eines LKW mit einem PKW ermöglicht. Im Bereich der Engstelle muss eines der Fahrzeuge warten. Die Einsicht auf die Verkehrssituation und Ausweichmöglichkeiten auf dem angrenzenden Grundstück oder der Aufweitung im Einbiegungsbereich ist gut gegeben, sodass bei einem eher unwahrscheinlichen Begegnungsfall z.B. zweier LKW kein unlösbarer Konflikt besteht. Eine Möglichkeit zur Vorsehung eines Fußgängerweges besteht aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeit nicht.
Der Sachverhalt wurde mit dem LRA bereits abgestimmt und ist beim Ausbau zu berücksichtigen. Die Sichtflächen im Bereich der Einmündungen sind freizuhalten.
Abstimmungsergebnis: 11:1
8. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, Eingang am 28.07.2022
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
9. Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr, Eingang am 15.07.2022
Beschluss:
Eine Fläche für Müllbehälter an der Flur-Nr. 357/11 wird bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis: 12:0
10. Wasserwirtschaftsamt Kronach, Eingang am 11.09.2020 und 20.06.2022
Beschluss:
Die Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz werden als Hinweise im Bebauungsplan ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 12:0
11. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, 28.06.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
12. Regierung von Oberfranken, FB 24, Höhere Landesplanungsbehörde, Eingang am 14.07.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
13. Regierung von Oberfranken, Bergamt, Eingang am 06.07.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
14. Zweckverband der Abwasserentsorgung im Trubachtal, Eingang am 27.06.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
15. Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe, Eingang 03.06.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
16. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Eingang 09.06.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
17. Bayernwerk, Eingang 24.06.2022
Beschluss:
Die Anregungen aus der Stellungnahme und dem Schreiben vom 12.08.2020 sind im Rahmen der Erschließungsplanung relevant.
Abstimmungsergebnis: 12:0
18. Deutsche Telekom Technik GmbH, Eingang 29.06.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
19. Industrie- und Handelskammer Oberfranken, Eingang am 14.07.2022
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Kreisbrandrat
Kreisbaumeister
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
Bundesverwaltungsamt
Handwerkskammer Oberfranken
Bund Naturschutz