Datum: 18.10.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim Gößweinstein
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 29.09.2022
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters
4 Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Markt Gößweinstein (Bürgerentscheidsatzung)
5 Bürgerentscheide im Markt Gößweinstein; Neufassung der Wahlbezirke
6 Festlegung der Stichfrage zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022
7 Gestaltung des Stimmzettels zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022
8 Begründung des Ratsbegehrens
9 Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Markt Gößweinstein
10 Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Gößweinstein für die Ortsteile Hungenberg, Kohlstein und Unterailsfeld, sog. Kohlsteingruppe, auf den ZV Wiesentgruppe
11 Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Gößweinstein (-Wasserabgabesatzung-WAS-; sog. Kohlsteingruppe)
12 Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Gößweinstein (BGS/WAS, sog. Kohlsteingruppe)
13 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022.pdf

zum Seitenanfang

1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 1

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

zum Seitenanfang

2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 29.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 2

Beratung

Mit Schreiben vom 11.10.2022, das den Marktgemeinderäten überlassen wurde, hat der Sprecher der IG „Zukunft Rathaus Gößweinstein“, Herr Ferdinand Haselmeier, den Entwurf des Protokolls der Marktgemeinderatssitzung vom 29.09.2022 kritisiert. Insbesondere die Sätze „Es wird bedauert, dass das gesamte Projekt durch das Bürgerbegehren Schaden genommen hat.“ sowie „Den das Bürgerbegehren unterschreibenden Personen wurden zum Teil wohl Horrorszenarien vorgespielt, sollte das Projekt umgesetzt werden.“
Laut Herrn Haselmeier würde die Formulierung des ersten Satzes dazu dienen, das Bürgerbegehren insgesamt schlecht zu machen.
Weiterhin führt Herr Haselmeier aus, dass die vorstehenden Aussagen in einem amtlichen Protokoll nichts zu suchen hätten und demokratisches Verständnis vermissen lassen würden. Die Zukunftssorgen vieler Bürger könne man nicht als Horrorszenarien abwerten. 
Für den Fall, dass eine Korrektur des Protokolls nicht erfolgt, würde sich die IG rechtliche Schritte vorbehalten.
In der Begleit-E-Mail hat Herr Haselmeier zudem mitgeteilt, dass ihm in seiner fast 30jährigen Zeit als Protokollführer solche einseitige, gegen den Bürger gerichtete Formulierungen noch nicht vorgekommen wären.

Stellungnahme zum Antrag:

Vorab wird festgestellt, dass Herr Haselmeier kein Anrecht auf Behandlung seines Antrages im Marktgemeinderat hat. 
Form und Inhalt sind in § 34 der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates Gößweinstein sowie in Art. 54 GO festgelegt. Es ist keine Protokollierung der Wortbeiträge vorgesehen. Dennoch ist es bei den Gremien des Marktes Gößweinstein schon jahrelang üblich, dass die wesentlichen Redebeiträge knapp zusammengefasst werden.
Die von Herrn Haselmeier beanstandeten Sätze wurden von Marktgemeinderatsmitgliedern in der Sitzung geäußert und ohne Wertung protokolliert, so wie es eben geübte Praxis ist. Gleiches gilt für den Antrag von Herrn Haselmeier, welcher fast wörtlich oben aufgeführt ist.   

Das Protokoll soll den Diskussionsverlauf wiedergeben. Das knappe Abstimmungsergebnis von 8:6 zeigt auch, dass der Sachverhalt kontrovers diskutiert wurde. Die Aussagen könnten grundsätzlich stehen bleiben. 
Als Kompromiss wird folgender Beschluss gefasst:

Beschluss

Das Protokoll, welches im Ratsinformationssystem bereitgestellt bzw. in Kopie zugestellt wurde, wird mit folgender Änderung genehmigt:
Die kritisierten Sätze erhalten folgende neue Fassung:
„Teilweise wird bedauert, dass das gesamte Projekt durch das Bürgerbegehren Schaden genommen hat.“
„Den das Bürgerbegehren unterschreibenden Personen wurden nach Ansicht einiger Räte zum Teil wohl Horrorszenarien vorgespielt, sollte das Projekt umgesetzt werden.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3. Bericht des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 3

Beratung

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“

Eine Anfrage des Verlages Nürnberger Presse beim Landratsamt Forchheim hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ wurde mit E-Mail vom 13.10.2022 wie folgt beantwortet:

„Hallo Herr Graser,

unsere Antwort auf Ihre Anfrage zum Bürgerbegehren Gößweinstein lautet wie folgt:

- Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist rechtlich nicht sauber formuliert, weil sie in der Fragestellung schon eine Begründung enthält durch den Verweis auf angeblich zu hohen Kosten. Diese Begründung gehört nicht in die Fragestellung hinein.

Allerdings führt dies nicht schon zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Nach der Rechtsprechung und dem Sinn des Gesetzes sind an ein Bürgerbegehren und an die Fragestellung keine sehr hohen sprachlichen Anforderungen zu stellen, damit auch juristische Laien ein Bürgerbegehren mit Erfolg einreichen können. Entscheidend ist, dass das Bürgerbegehren von den Unterzeichnern mit Blick auf die Fragestellung und die Begründung verstanden werden kann. Das halten wir im Hinblick auf die Fragestellung für gegeben.

- Die eingereichte Begründung darf in seinen tragenden Elementen nicht unrichtig sein. 

An die Begründung dürfen aber erst recht keine hohen Anforderungen gestellt werden (s.o.). Ein Bürgerbegehren ist nur dann wegen einer fehlerhaften Begründung unzulässig, wenn in seiner Begründung in entscheidungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden, wesentliche Punkte nachweislich falsch oder objektiv irreführend dargestellt werden oder die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (so hat es der BayVGH entschieden).

Die Begründung des Bürgerbegehrens ist in wesentlichen Punkten nicht objektiv ausreichend dargestellt und verkürzt. So wird alleine auf die hohe Kostenbelastung abgestellt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde dadurch in Frage gestellt. Dabei wird nicht angeführt, dass auch das bisherige Rathaus nicht kostenneutral weiter betrieben wird, weil es z.B. dringend sanierungsbedürftig ist. Zudem wird auch nicht auf die Fördergelder hingewiesen, die dieses Projekt neues Rathaus evtl. kostengünstiger werden lassen als vergleichbare Projekte oder den Weiterbetrieb des alten Rathauses. Und auch die dauernde Leistungsunfähigkeit der Gemeinde wird nicht begründet. Zudem wird angeführt, dass die Bausubstanz nicht geprüft wurde, was nach unseren Kenntnissen so nichtzutreffend ist.

Somit gibt es durchaus gewichtige Argumente dafür, dass eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens im Raum steht. Nach nochmaliger Abwägung aller dieser Gesichtspunkte halten wir das Bürgerbegehren aber für vertretbar und für rechtlich haltbar, wenn auch mit Bedenken. Somit halten wir auch nicht mehr an der Aussage der Kommunalaufsicht vom 7.10. fest, dass es unzulässig ist. Im Rahmen des Austausches von Argumenten können von Seiten der Befürworter des Rathausneubaus die verkürzt oder nicht ausreichend dargestellten Tatsachen widerlegt werden. Insbesondere kann auch im beschlossenen Ratsbegehren für den Rathausneubau und dessen Begründung dargestellt werden, dass die Sachlage deutlich anders gesehen werden kann. Dem Bürger/in, der im Bürgerentscheid dann letztendlich abstimmt, werden somit alle Tatsachen vorgetragen, die er dann werten kann.

Wir werden die Zulassung des Bürgerbegehrens durch den Marktgemeinderat daher nicht beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Frithjof Dier
Geschäftsbereichsleiter
Kommunale und Soziale Angelegenheiten, ÖPNV“

Der Markt Gößweinstein wurde von der Antwort des Landratsamtes Forchheim in Kenntnis gesetzt.

Förderung der Maßnahme „Umbau des Pfarramtes zum Rathaus“

Am kommenden Donnerstag, den 20.10.20, findet ein weiteres Gespräch mit der Regierung von Oberfranken hinsichtlich der Städtebauförderung für die Maßnahme „Umbau des Pfarramtes zum Rathaus“ statt. Im Vorgriff wurde die Förderfähigkeit grundsätzlich bejaht.

Errichtung einer Mobilfunksendeanlage

Mit Schreiben vom 12.10.2022 hat Telefónica eine Standortanzeige zum Neubau einer Sende- und Empfangsanlage für mobiles Breitband eingereicht. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 757, Gmkg. Behringersmühle, soll ein Funkturm errichtet werden. In der Marktgemeinderatssitzung am 30.09.2021 wurde vom Marktgemeinderat hierzu bereits folgender Beschluss gefasst:

„Der Markt Gößweinstein begrüßt den geplanten Neubau einer Mobilfunksendeanlage im Bereich Moritz in der Nähe der Gemeindegrenze Richtung Wiesenttal. Durch die bereits erfolgte Rückmeldung durch den Markt Gößweinstein ist bereits in das Verfahren eingetreten worden. Am Verfahren der Standortsuche will der Markt Gößweinstein künftig weiterhin mitwirken. Der Markt Gößweinstein hat kein geeignetes Grundstück.“

Felsfreilegung am Wichsenstein
Hinsichtlich der Anfrage aus der Marktgemeinderatssitzung am 29.09.2022 kann mitgeteilt, werden, dass der Bauhof mit dem Rückschnitt der Sträucher am Aufgang beauftragt wird. Für die Felsfreilegungsmaßnahme ist ein weiterer Ortstermin mit den Naturparkrangern notwendig.

Breitbandausbau im Markt Gößweinstein

Der Ausbau im Rahmen des sog. Höfeprogramms wurde beendet.

In folgenden Ortsteilen wurde der Glasfaseranschluss auf Verlangen bis in das Haus verlegt:

Allersdorf
Hartenreuth (ohne Hs.Nr. 16)
Hühnerloh
Geiselhöhe/Prügeldorf
Kohlstein
Leimersberg
Moschendorf
Sachsendorf (ohne Straßhüll)
Sachsenmühle/Moritz (Tal)
Stempfermühle
Wichsenstein (Heide)

Für einen Teil der Straße am Bärenstein wurde ein Ausbau mittels FTTC (>50 Mbit/s im Download) durchgeführt.

zum Seitenanfang

4. Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Markt Gößweinstein (Bürgerentscheidsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 4

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 29.09.2022 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ sowie das Ratsbegehren „Sind Sie dafür, dass das Rathaus in das Pfarrhaus kommt?“ beschlossen.
Der Markt Gößweinstein hat bisher keine Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden erlassen. Einer Regelung durch Satzung zugänglich sind zahlreiche Fragen, die das Gesetz offenlässt (z. B. Form und Inhalt der Unterschriftslisten, Nachreichung von Unterschriften, Rücknahme des Bürgerbegehrens, Anwendbarkeit von Regelungen des GLKrWG). Die betreffenden Regelungen müssen sich selbstverständlich in jedem Fall im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten.  
Eine staatliche Ausführungsverordnung wäre mangels der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung unzulässig.
Der Erlass einer Satzung wird vom bayerischen Innenministerium empfohlen. Die vorliegende Satzung entspricht in weiten Teilen der Mustersatzung aus dem Kommentar „Thum zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern“.
Sie wurde u. a. dahingehend angepasst, dass im Sinne der Bürgerfreundlichkeit die Abstimmungsberechtigten von Amts wegen den Abstimmungsschein sowie die Briefabstimmungsunterlagen zugesendet bekommen. Die Abstimmungsbenachrichtigung muss ohnehin zugestellt werden. Diese bürgerfreundliche Praxis wird bereits in vielen Kommunen (z.B. Peiting, Aschheim, Pfaffenhofen, Würzburg, Freising, Eggolsheim, Hirschaid) vollzogen. Insbesondere in Hirschaid lag beim letzten Bürgerentscheid im Januar 2022 die Abstimmungsbeteiligung bei 70 %.
Die Folge ist, dass Änderungen bei den Stimmbezirken sinnvoll bzw. notwendig sind. 

Beschluss

Dem Erlass der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Markt Gößweinstein (Bürgerentscheidsatzung) in der vorliegenden Form wird zugestimmt. Die Sitzungsvorlage (Satzung) wird zum Bestandteil des Protokolls erklärt und ist diesem als Anlage beizugeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bürgerentscheide im Markt Gößweinstein; Neufassung der Wahlbezirke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 5

Sachverhalt

Das Gemeindegebiet Gößweinstein ist derzeit in folgende Stimmbezirke eingeteilt: 

  1. Gößweinstein-Ost (Schule)
  2. Gößweinstein-West (Schule)
  3. Behringersmühle (derzeit Hotel Behringers)
  4. Kleingesee (FFW-Haus/Gasthaus „Zu den alten Deutschen“)
  5. Morschreuth (Kulturwerkstatt)
  6. Wichsenstein (Mehrzweckraum Kindergarten)
  7. ehem. Gemeinden Leutzdorf/Stadelhofen (Schule Gößweinstein)

Bei der Bundestagswahl im September 2021 wurden zudem 4 Briefwahlbezirke eingerichtet. Die Anzahl der Briefwähler lag bei 1.709, was einem Anteil von gut 50 % der Wahlberechtigten und 62 % der Wähler entspricht. 

Sollte in der heutigen Sitzung der Erlass der Bürgerentscheidsatzung wie vorgeschlagen beschlossen worden sein, so erhält jede stimmberechtigte Person, die im Bürgerverzeichnis eingetragen ist, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung von der Gemeinde von Amts wegen eine Abstimmungsbenachrichtigung sowie einen Abstimmungsschein und die Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Merkblatt für die Briefabstimmung).
Es wird davon ausgegangen, dass sich hierdurch die Anzahl der Briefabstimmenden gegenüber der Bundestagswahl im vergangenen Jahr nochmals merklich erhöht.
Es wird deshalb vorgeschlagen, für Bürgerentscheide nur einen Stimm- bzw. Wahlbezirk festzulegen. Dieser befindet sich in der Schule in Gößweinstein. Weiterhin werden 6 Briefabstimmungsbezirke eingerichtet.
Diese Einteilung gilt nur für Bürgerentscheide.

Beratung

Grundsätzlich wird die Beibehaltung aller Stimmbezirke bei Wahlen bevorzugt. Angesichts der vergleichsweise hohen Abstimmungsbeteiligungen von 50 bzw. 70 % bei Bürgerentscheiden in anderen Kommunen wird die Reduzierung der Abstimmungslokale und die generelle Versendung der Abstimmungsunterlagen bei Bürgerentscheiden begrüßt.
Auch wird explizit darauf hingewiesen, dass die Briefwahl ebenfalls in geheimer Form durchzuführen ist. Die Wahl hat daher ohne Einflussnahme eines Dritten zu erfolgen, da das Wahlgeheimnis ein hohes Gut sei.
Die generelle Versendung der Briefabstimmungsunterlagen sei ein demokratisches Mittel und würde vielen Bürgern den Weg ins Rathaus ersparen.

Beschluss

Für Bürgerentscheide im Markt Gößweinstein werden ein Abstimmungsbezirk (Schule Gößweinstein) sowie 6 Briefabstimmungsbezirke eingerichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Festlegung der Stichfrage zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 6

Sachverhalt

Nach Art. 18a Abs. 12 Satz 3 GO hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass gleichzeitig zur Abstimmung gestellte Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichfrage).
Dies ist bei dem in der Marktgemeinderatssitzung am 29.09.2022 zugelassenen Bürgerbegehren „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ sowie dem beschlossenen Ratsbegehren „Rathaus in das Pfarrhaus“, welche beide am 04.12.2022 zu Abstimmung stehen, der Fall. 

Beratung

Die drei gestellten Fragen sind getrennt voneinander zu betrachten. Diese werden so ausgezählt, als würden drei verschiedene Stimmzettel vorliegen. Das Abstimmungsergebnis über die Stichfrage kommt nur zum Tragen, falls die beiden Begehren in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. Dies ist der Fall, wenn beide Begehren eine Mehrheit erreichen. Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Dies bezieht sich auf das gesamtgemeindliche Abstimmungsergebnis. Werden die beiden Begehren abgelehnt werden, so gilt das vom Marktgemeinderat beschlossene. 

Beschluss

Die Stichfragen zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022 werden wie folgt festgelegt:

Rathaus in das Pfarrhaus?

Rathaus nicht in das Pfarrhaus?

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Gestaltung des Stimmzettels zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 7

Sachverhalt

Beschluss

Der Gestaltung des vorliegenden Stimmzettels zu den Bürgerentscheiden am 04.12.2022 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Begründung des Ratsbegehrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 8

Sachverhalt

In der Sitzung am 29.09.2022 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Es findet ein Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung statt (Ratsbegehren):

„Sind Sie dafür, dass das Rathaus in das Pfarrhaus kommt?““

Das „Ratsbegehren“ ist wie das Bürgerbegehren zu begründen.

Beratung

Es wird angefragt, ob der Abdruck der Begründung an einer anderen Stelle notwendig ist. Dies wird geprüft.

Beschluss

Das Ratsbegehren „Sind Sie dafür, dass das Rathaus in das Pfarrhaus kommt?“ wird wie folgt begründet:

Der Marktgemeinderat begrüßt die Einbindung der Bürgerschaft in den Entscheidungsprozess zum Standort des neuen Rathauses und möchte für seine mehrheitliche Auffassung, das Rathaus in das Pfarrhaus zu verlegen, positiv werben ohne dem zugelassenen Bürgerbegehren „Sind Sie dafür, dass unser Rathaus weiterhin eigenständig, wenn möglich am alten Standort verbleibt, und nicht wegen der zu erwartenden hohen Kosten und den damit verbundenen Folgen in das noch zu renovierende Pfarrhaus am Marktplatz verlegt wird? (Kein Rathaus in das Pfarrhaus)“ negativ entgegenzutreten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

9. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Markt Gößweinstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 9

Sachverhalt

Mit Schreiben des Landratsamtes Forchheim vom 05.09.2022, welches den Marktgemeinderäten überlassen wurde, wird eine Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Marktes Gößweinstein gefordert.

Das Abwasserbeseitigungskonzept wurde im Jahr 2003 erstellt und mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 02.03.2010 letztmals geändert. 

Das Abwasserbeseitigungskonzept für den Markt Gößweinstein sieht neben dem Anschluss an kommunale Kläranlagen (Allersdorf, Behringersmühle, Moschendorf, Mostviel, Kirchahorn) Abwasserbeseitigung über privaten Kleinkläranlagen vor.

Grundsätzlich wird das Schmutzwasser aller Anwesen im Markt Gößweinstein über kommunale Kläranlagen entsorgt. 

Ausnahmen sind die folgenden Anwesen. Hier erfolgt die Abwasserentsorgung nach dem Konzept des Marktes über private Kleinkläranlagen.

Adresse                                Fl.Nr.

Allersdorf 16                                696/1, Gmkg. Stadelhofen
                               
Altenthal 1                                628, Gmkg. Wichsenstein

Behringersmühle 27                        50, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 28                        227/4, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 37                        241, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 46                        1100, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 33                        227/5, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle                        216/3, Gmkg. Behringersmühle

Geiselhöhe 1                                855, Gmkg. Stadelhofen
Geiselhöhe 2                                858, Gmkg. Stadelhofen
Geiselhöhe 3                                859, Gmkg. Stadelhofen
Geiselhöhe 4                                855/1, Gmkg. Stadelhofen

Hartenreuth 16                        905, Gmkg. Leutzdorf

Kohlstein 2                                1914/2, Gmkg. Gößweinstein
Kohlstein 14                                1944, Gmkg. Gößweinstein

Moritz 18 (Tal)                        550, Gmkg. Behringersmühle
Moritz 19 (Tal)                        529/32, Gmkg. Behringersmühle
Moritz 20 (Tal)                        529/34, Gmkg. Behringersmühle
Moritz 21                                301, Gmkg. Behringersmühle
Moritz (Tal)                                529/20, Gmkg. Behringersmühle

Morschreuth-Aussiedlerhof 1                810, Gmkg. Morschreuth        
Morschreuth-Aussiedlerhof 2                834/1, Gmkg. Morschreuth
Morschreuth-Aussiedlerhof 3                834, Gmkg. Morschreuth

Prügeldorf 6                                931/2, Gmkg. Stadelhofen
Prügeldorf 7                                924, Gmkg. Stadelhofen

Sachsendorf-Straßhüll 101                1171/5, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 102                1171/2, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 103, 104        1171, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 105                1171/3, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 106                1170/1, Gmkg. Stadelhofen

Sachsenmühle 1                        510, Gmkg. Leutzdorf
Sachsenmühle 2                        510/2, Gmkg. Leutzdorf
Sachsenmühle 3                        523/3, Gmkg. Leutzdorf

Schweigelberg                        886, Gmkg. Unterailsfeld

Ühleinshof 31                                479/1, Gmkg. Wichsenstein

Beschluss

Das Abwasserbeseitigungskonzept des Marktes Gößweinstein wird wie folgt fortgeschrieben:
Grundsätzlich wird das Schmutzwasser aller Anwesen im Markt Gößweinstein über kommunale Kläranlagen entsorgt. 

Ausnahmen sind die folgenden Anwesen. Hier erfolgt die Abwasserentsorgung nach dem Konzept des Marktes über private Kleinkläranlagen.

Adresse                                Fl.Nr.

Allersdorf 16                                696/1, Gmkg. Stadelhofen
                               
Altenthal 1                                628, Gmkg. Wichsenstein

Behringersmühle 27                        50, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 28                        227/4, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 37                        241, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 46                        1100, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle 33                        227/5, Gmkg. Behringersmühle
Behringersmühle                        216/3, Gmkg. Behringersmühle

Geiselhöhe 1                                855, Gmkg. Stadelhofen
Geiselhöhe 2                                858, Gmkg. Stadelhofen
Geiselhöhe 3                                859, Gmkg. Stadelhofen
Geiselhöhe 4                                855/1, Gmkg. Stadelhofen

Hartenreuth 16                        905, Gmkg. Leutzdorf

Kohlstein 2                                1914/2, Gmkg. Gößweinstein
Kohlstein 14                                1944, Gmkg. Gößweinstein

Moritz 18 (Tal)                        550, Gmkg. Behringersmühle
Moritz 19 (Tal)                        529/32, Gmkg. Behringersmühle
Moritz 20 (Tal)                        529/34, Gmkg. Behringersmühle
Moritz 21                                301, Gmkg. Behringersmühle
Moritz (Tal)                                529/20, Gmkg. Behringersmühle

Morschreuth-Aussiedlerhof 1                810, Gmkg. Morschreuth        
Morschreuth-Aussiedlerhof 2                834/1, Gmkg. Morschreuth
Morschreuth-Aussiedlerhof 3                834, Gmkg. Morschreuth

Prügeldorf 6                                931/2, Gmkg. Stadelhofen
Prügeldorf 7                                924, Gmkg. Stadelhofen

Sachsendorf-Straßhüll 101                1171/5, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 102                1171/2, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 103, 104        1171, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 105                1171/3, Gmkg. Stadelhofen
Sachsendorf-Straßhüll 106                1170/1, Gmkg. Stadelhofen

Sachsenmühle 1                        510, Gmkg. Leutzdorf
Sachsenmühle 2                        510/2, Gmkg. Leutzdorf
Sachsenmühle 3                        523/3, Gmkg. Leutzdorf

Schweigelberg                        886, Gmkg. Unterailsfeld

Ühleinshof 31                                479/1, Gmkg. Wichsenstein

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Übertragung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Gößweinstein für die Ortsteile Hungenberg, Kohlstein und Unterailsfeld, sog. Kohlsteingruppe, auf den ZV Wiesentgruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 10

Sachverhalt

Der Markt Gößweinstein betreibt für die Ortsteile Hungenberg, Kohlstein und Unterailsfeld eine eigene Wasserversorgung, die sog. Kohlsteingruppe. Eine eigene Quelle ist nicht vorhanden. Vielmehr wurde das Wasser bislang von der Stadt Pottenstein bezogen. 
Im Rahmen des Pilotprojektes „Interkommunale Zusammenarbeit in der öffentlichen Wasserversorgung“ wurde im November 2015 ein Kooperationsvertrag zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe und dem Markt Gößweinstein abgeschlossen.
Hier wurde u. a. der Bau einer Verbundleitung zwischen Tüchersfeld und Hungenberg sowie die Wasserlieferung an den Markt Gößweinstein geregelt. 
Mit der Versorgung der genannten Ortsteile durch die Wiesentgruppe wurde am 12.09.2016 begonnen. Ein entsprechender Wasserlieferungsvertrag wurde abgeschlossen.
Die Betreuung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage wurde zum 01.01.2020 ebenfalls von der Wiesentgruppe übernommen.
Am 07.10.2015 wurde u. a. beschlossen, dass die Kohlsteingruppe Vollmitglied im Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe wird. Zudem wurde beschlossen, dass die Anlagen der Kohlsteingruppe ohne Vermögensausgleich an den Zweckverband übergehen.

Beratung

Zahlungen des Marktes Gößweinstein an die Wiesentgruppe sind nicht vorgesehen. Die technische Betriebsführung für die sog. Kohlsteingruppe liegt schon seit ein paar Jahren bei der Wiesentgruppe. Dennoch handelt es sich bei der jetzigen Beschlussfassung nicht um einen reinen formellen Akt. Bis zum Ende des Jahres sind die Wassergebühren vom Markt Gößweinstein einzuheben. Beiträge, für welche die Beitragsschuld noch im Jahr 2022 entstanden ist, müssen ebenfalls noch eingehoben werden.

Beschluss

Beim ZV zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe wird beantragt, zum 01.01.2023 die Aufgabe der Wasserversorgung für die Ortsteile Hungenberg, Kohlstein und Unterailsfeld zu übernehmen. Ein etwaiger Vermögensausgleich findet nicht statt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Gößweinstein (-Wasserabgabesatzung-WAS-; sog. Kohlsteingruppe)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 11

Sachverhalt

Im Zuge der Übertragung des Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Gößweinstein für die Ortsteile Hungenberg, Kohlstein und Unterailsfeld auf den ZV Wiesentgruppe ist auch die entsprechende Wasserabgabesatzung des Marktes Gößweinstein aufzuheben.

Beschluss

Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Gößweinstein (Wasserabgabesatzung -WAS-)

(Aufhebungssatzung Wasserabgabesatzung – AufhebungS WAS)

Auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Gößweinstein folgende Satzung:

§ 1
Aufhebung

Die Wasserabgabesatzung -WAS- des Marktes Gößweinstein vom 07.07.1998 in der Fassung vom 20.06.2001 wird aufgehoben.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.


Gößweinstein, 19.10.2022
Markt Gößweinstein
                                                               „S“

Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Gößweinstein (BGS/WAS, sog. Kohlsteingruppe)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 12

Sachverhalt

Im Zuge der Übertragung des Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Gößweinstein für die Ortsteile Hungenberg, Kohlstein und Unterailsfeld auf den ZV Wiesentgruppe ist auch die entsprechende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Gößweinstein aufzuheben.

Beschluss

Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Gößweinstein (BGS/WAS)  

(Aufhebungssatzung BGS/WAS – AufhebungS BGS/WAS)

Auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit den Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Gößweinstein folgende Satzung:

§ 1
Aufhebung

Die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/WAS) zur Wasserabgabesatzung des Marktes Gößweinstein vom 25.09.2001 in der Fassung vom 11.12.2019 wird aufgehoben.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.


Gößweinstein, 19.10.2022
Markt Gößweinstein
                                                               „S“

Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 18.10.2022 ö 13

Sachverhalt

Es sollte geprüft werden, ob die aktuellen Pläne für den Umbau des Pfarrhofes zum Rathaus auf der Homepage des Marktes Gößweinstein eingestellt werden können. 

Datenstand vom 20.10.2022 14:06 Uhr