Datum: 20.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus des Gastes, 2. Obergeschoss
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 19.07.2022
2 Bericht des Bürgermeisters und Bekanntgaben von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.07.2022
3 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Erweiterung des verkehrsberuhigten Bereichs in der Karl-Brückner-Straße, Gößweinstein
4 Fl.Nr. 265/18, Gmkg. Gößweinstein; Aufstockung der Doppelgarage mit Außentreppe und Dachterrasse
5 Fl.Nr. 105, Gmkg. Gößweinstein; Errichtung eines 2. Rettungsweges (Treppenanlage)
6 Fl.Nr. 455, Gmkg. Wichsenstein; Errichtung eines Waldkindergartens
7 Fl.Nrn. 1, 1/2, 2 und 3, Gmkg. Gößweinstein Bauvoranfrage für die Sanierung, Umnutzung und Erweiterung des Pfarrhofes Gößweinstein
8 Fl.Nr. 1020/T, Gmkg. Leutzdorf; Ausweisung einer Teilfläche zu Bauland
9 Fl.Nrn. 1116/2 und 1118/2, Gmkg. Leutzdorf; Ausweisung der beiden Grundstücke zu Bauflächen
10 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 19.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 1

Beschluss

Das Protokoll, welches im Ratsinformationssystem bereitgestellt bzw. in Kopie zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Bericht des Bürgermeisters und Bekanntgaben von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 2

Sachverhalt

Bericht des Bürgermeisters

In der Sitzung vom 19.07.2022 wurde über die Behandlung von „Isolierten Befreiungen“ gesprochen. U.a. wurde auch vorgeschlagen, diese künftig beschlussmäßig im Bau- und Umweltausschuss zu behandeln. Dies hätte zur Folge, dass die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates geändert werden müsste.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass die in eigener Zuständigkeit erteilten „Isolierten Befreiungen“ beim ersten Bürgermeister bleiben und künftig in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses im Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis gegeben werden (wie bei Zustimmungen von Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters).

Für folgenden Bauvorhaben wurde die Zustimmung (Bescheid) „Isolierte Befreiung“ erteilt:
  1. Fl.Nr. 537/6, Gmkg. Gößweinstein;
Erstellung einer Mauer zu den Nachbargrundstücken aus Betonwinkelsteinen und Jurakalksteinen
  1. Fl.Nr. 553/6, Gmkg. Gößweinstein;
Errichtung einer Stützmauer aus Betonwinkelsteinen und Einfriedung des Grundstückes
  1. Fl.Nr. 1065/7, Gmkg. Leutzdorf;
Abweichung von der Dachform (nun Flachdach) auf der bestehenden Doppelgarage
  1. Fl.Nr. 786/2, Gmkg. Morschreuth;
Neubau eines Carports in Holzbauweise

Folgendes Bauvorhaben wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren in eigener Zuständigkeit befürwortet:
  1. Fl.Nr. 789/2, Gmkg. Morschreuth
Neubau eines Gartenhauses mit Lagerraum

Folgende Bauvorhaben wurden in eigener Zuständigkeit zur Genehmigung an das Landratsamt übersandt:
  1. Fl.Nr. 115 und 116, Gmkg. Gößweinstein
Tektur zu BV 20201034, Umbau des Wintergartens in ein Wohnzimmer mit Dachterrasse
  1. Fl.Nr. 1454/1, Gmkg. Leutzdorf
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport


Bekanntgaben von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.07.2022

Es liegen keine Bekanntgaben vor.

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3. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Erweiterung des verkehrsberuhigten Bereichs in der Karl-Brückner-Straße, Gößweinstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 3

Sachverhalt

Für den Teilbereich der Karl-Brückner-Straße ab Hs.Nr. 2 bis Hs.Nr. 9 besteht bereits seit Oktober 2016 ein verkehrsberuhigter Bereich. 
Nun wurde von einem Anwohner die Erweiterung auf den verbliebenen Bereich bis Hs.Nr. 30 bzw. bis Einmündung Pezoldstraße beantragt. 

In einem verkehrsberuhigten Bereich gelten folgende Verkehrsregeln:
  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
  3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. 
  5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 

Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches ist in einem Wohngebiet wie in der Karl-Brückner-Straße in erster Linie von Vorteil.
Allerdings bedeutet es für die Anwohner zunächst, dass dann das Parken auf öffentlichem Straßengrund außerhalb gekennzeichneter Flächen nicht erlaubt ist. 
Eine Kennzeichnung von Parkflächen auf öffentlichem Straßengrund ist aufgrund der geringen Straßenbreite nicht möglich. Die Grenzen zwischen öffentlichem Straßengrund und Privatgrund sind im betroffenen Bereich kaum ersichtlich. Die Anwohner bzw. deren Besucher parken bisher teils auf öffentlichem Straßengrund und teils auf Privatgrund (in gegenseitiger Abstimmung der Anwohner). 


Im Rahmen der Prüfung des Antrages wurden deshalb die beteiligten Grundstückseigentümer um Stellungnahme gebeten. Einige der Anwohner haben kaum eigenen Grund, auf dem sie selbst bzw. ihre Besucher parken können. Ein Wegfall der bisherigen Parkmöglichkeiten wäre unzumutbar. Gleichzeitig wurde aber auch beklagt, dass immer wieder auswärtige Fahrzeuge in der Karl-Brückner-Straße abgestellt werden, die den ohnehin schon knappen Parkraum zusätzlich einschränken und zudem noch den Verkehr behindern. Das kann durch die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs unterbunden werden. 

Nachdem mit fachlicher Beratung durch die kommunale Verkehrsüberwachung und die Polizei unterschiedliche Möglichkeiten geprüft wurden, wurde dem Vorschlag der Anwohner zugestimmt, für diese entsprechende Ausnahmegenehmigungen auszustellen. Voraussichtlich wird pro Haushalt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Ein Anspruch auf eine Parkmöglichkeit entsteht daraus nicht. Die Anwohner erhalten lediglich die Möglichkeit, unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, so zu parken wie bisher. Der eingezeichnete, zeitlich befristete Parkplatz wird aufgelöst. In einer gemeinsamen Besprechung wurde dies mit den Anwohnern abgestimmt und die Standorte der Verkehrszeichen festgelegt.

Beschluss

Für den Teilbereich der Ortsstraße Karl-Brückner-Straße beginnend, bei der Abzweigung Pezoldstraße bis zum Anwesen Hs.Nr. 30, wird ein verkehrsberuhigter Bereich durch die Verkehrszeichen 325.1-40 (Anfang/Ende) angeordnet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Fl.Nr. 265/18, Gmkg. Gößweinstein; Aufstockung der Doppelgarage mit Außentreppe und Dachterrasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 4

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 265/18 der Gemarkung Gößweinstein soll die bestehende Garage um ein Stockwerk (Wohnräume) mit Dachterrasse und Außentreppe erhöht werden.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb des verbindlichen Bebauungsplans „A“ Stempferhof - Büchenstock – Steinacker, von dem Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BaugB wie folgt beantragt werden:
  1. Festsetzung Haupt- und Nebengebäude
Nebengebäude (Garage) wird jetzt auch Hauptgebäude, welchem zugestimmt werden kann (Grundstücksnachbar keine Einwände zum geplanten Bauvorhaben erhoben)
  1. Maximale Anzahl der Wohneinheiten (1 WE)
Das Bestandsgebäude wurde bereits 1985 als Zweifamilienhaus genehmigt, bevor 1987 der Bebauungsplan rechtskräftig wurde.
  1. Dacheindeckung
Garagen müssen die gleiche Dachform vom Hauptgebäude übernehmen, die bestehende Garage weist bereits ein Flachdach auf (Dachterrasse)

Beschluss

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans „A“ Stempferhof – Büchenstock – Steinacker werden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die:
  1. Garage wird nun nach der Aufstockung ein Hauptgebäude (Wohnräume)
  2. Zweifamilienhaus anstelle eines Einfamilienhauses
  3. Dacheindeckung/Dachform nach Aufstockung erneut Flachdach (Terrasse)
erteilt.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Fl.Nr. 105, Gmkg. Gößweinstein; Errichtung eines 2. Rettungsweges (Treppenanlage)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 5

Sachverhalt

Für die Burg Gößweinstein wurde bereits im Mai 2021 ein Bauantrag für den Umbau der Gastronomie mit Erweiterung von Außenfläche und Wiederherstellung des 2. Rettungsweges eingereicht. 
Für den 2. Rettungsweg wurde nun eine Tekturplanung vorgelegt, welche nun als Treppenanlage vom südöstlichen Teil der Burg in Richtung Süden (Zuwegung zur Burg) als Fluchtweg auf der Fl.Nr. 113 dient.

Beschluss

Der Tekturplanung zur Darstellung des 2. Rettungsweges aus der Burg Gößweinstein über eine Treppenanlage zur Auffahrt zur Burg (Zuwegung) wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Fl.Nr. 455, Gmkg. Wichsenstein; Errichtung eines Waldkindergartens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 6

Sachverhalt

Im Marktgemeinderat wurde bereits die Errichtung eines Waldkindergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 455 der Gemarkung Wichsenstein neben dem bestehenden Kindergarten in Wichsenstein vorgestellt und zugestimmt.

Nun wurde für die Errichtung einer Schutzhütte und einer Lagerhütte mit WC für den Waldkindergarten (1 Gruppe mit 10 – 22 Kinder) ein Bauantrag eingereicht. Als Parkplatz und Zugang wird der bestehende Kindergarten auf dem Grundstück Fl.Nr. 455/11 mitgenutzt. Der Waldkindergarten befindet sich vollständig im Wald. Die Schutzhütte (7,50 m x 4,24 m) dient nicht als Aufenthaltsraum, sondern in erster Linie als Unterstellmöglichkeit bei Regen und Frost und ist somit nicht ausschlaggebend für die Gruppengröße. Neben der Schutzhütte gibt es noch eine Lagerhütte mit WC.

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (Waldfläche). Eine Bebauung kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Beim Waldkindergarten handelt es sich um ein Vorhaben, was schon aus dem pädagogischen Konzept in den Außenbereich (Wald) zu verlegen ist. Die Erschließung (Wasser/Abwasser) ist nicht erforderlich, da es in der Lagerhütte (4,00 x 1,50 m) eine Komposttoilette gibt. Ausscheidungen werden zu Kompost-Dünger verarbeitet. Wasser zum Händewaschen etc. wird mittels Kanister bereitgestellt. Der Bring- und Abholvorgang der Kinder erfolgt über den bestehenden Parkplatz, von wo aus Eltern ihre Kinder zur Hütte des Waldkindergartens an das Kindergartenpersonal übergeben und umgekehrt. Mit der Errichtung des Waldkindergartens ist eine Änderung der Nutzung des Grundstückes als Waldfläche nicht vorgesehen, so dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich wird. Die Errichtung der Hütten kann ähnlichgesehen werden, wie Schutzhütten entlang von Wanderwegen oder bei Wanderparkplätzen.

Beschluss

Für die Errichtung eines Waldkindergartens mit 2 Hütten auf Fl.Nr. 455 der Gemarkung Wichstenstein wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Fl.Nrn. 1, 1/2, 2 und 3, Gmkg. Gößweinstein Bauvoranfrage für die Sanierung, Umnutzung und Erweiterung des Pfarrhofes Gößweinstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 7

Sachverhalt

Das bestehende Pfarrhaus (unter Denkmalschutz) in Gößweinstein soll nach einer Sanierung eine Umnutzung und Erweiterung erhalten. In dem Gebäude sollen künftig das kath. Pfarramt „Hl. Dreifaltigkeit Gößweinstein“, die Tourist-Info und das Rathaus Gößweinstein untergebracht werden. In Richtung Pfarrgarten sollen an der Grundstückgrenze zu Fl.Nr. 35 über einen Gang Nebenräume wie Toiletten (öffentliche) und Lagerräume entstehen, an welche dann der Saal (Sitzungssaal, Veranstaltungsraum) mit seinen Nebenräumen anschließt. 
Das Hauptgebäude (jetzige Pfarrhaus) bleibt in seiner Außenansicht überwiegend unverändert. Dagegen werden die Nebengebäude im Pfarrgarten abgebrochen und durch Neubauten ersetzt. Die Planung hierzu wurde dem Marktgemeinderat in der Sitzung vom 15.09.2022 bereits vorgestellt.

Die Erschließung der Grundstücke ist gesichert, da die Gebäude bereits an den öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen sind und das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Aufgrund der Umnutzung sind 26 Stellplätze erforderlich, von denen 2 als Schwerbehindertenparkplätze auf dem Basilikavorplatz (Fl.Nr. 4) und die weiteren 24 auf Fl. Nr. 288 (Parkplatz neben Friedhof) nachgewiesen werden können. Die Entfernung zwischen Gebäude und Parkplatz beträgt ca. 200 m Luftlinie.

An die Baugenehmigungsbehörde werden mit der Bauvoranfrage vom Planer folgende Fragen gestellt:
  1. Wird der vorliegenden Planung in Zusammenhang mit der denkmalschutzrechtlichen Zielstellung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zugestimmt?
  2. Ist die Genehmigungsfähigkeit des Erweiterungsbaus hinsichtlich Grenzbebauung und Abstandsflächen gegeben?
  3. Sind die bestehenden Öffnungen in der Außenwand Südwest weiterhin zulässig auch bei Umnutzung des Pfarrhofes als Rathaus, Tourist-Info und Pfarramt?
  4. Ist der vorliegende Stellplatznachweis mit Nachweis der Stellplätze auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück genehmigungsfähig?
Die Fragen 1 – 4 sind von der Baugenehmigungsbehörde und teils in Verbindung mit dem Denkmalschutzamt zu klären. Bei der Frage 4 sind Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigungsbehörde) im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erteilen.

Grundsätzlich sind Stellplätze auf den Baugrundstücken nachzuweisen, was hier nicht möglich ist. Gemäß § 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung 2018 müssen Stellplätze für Besucher leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. Die Entfernung zum nächstliegenden größeren Parkplatz am Friedhof beträgt ca. 250 m Fußweg.

Beratung

Es wurde vorgebracht, dass die neuen Anbauten (Saal und Funktionsräume), insbesondere deren Dachformen sich nicht in die umgebende Bebauung (Basilika, Pfarrhaus) einfügen und die barocke Symmetrie gestört wird. Hier wäre es wünschenswert gewesen, wenn auch Alternativvorschläge hinsichtlich der Dachformen mit dem Denkmalschutzamt zur Diskussion vorgebracht worden wären. Dem wird entgegengehalten, dass im VG-Verfahren Alternativen vorlagen und sich das Expertengremium für dieses Planungsbüro und letztendlich auch für diese Dachformen entschieden hat. Ein Vorteil dieser gewählten Dachformen ist, dass der Blick vom Kreuzberg auf das Pfarrhaus besser wird als er derzeit ist. In Gesprächen mit dem Denkmalschutzamt konnte auch erreicht werden, dass der ursprüngliche Anbau am Pfarrhaus für einen Aufzug entfallen konnte und dieser nun in das Gebäude verlegt wurde, somit wird die Außenansicht des Pfarrhauses nicht weiter verändert.
Für fraglich wird auch der Stellplatznachweis gehalten, welcher Parkplätze z.T. auf dem Basilikavorplatz (für Schwerbehinderte) und am Friedhofparkplatz vorsieht. Diese seien nicht behindertenfreundlich und werden als zu weit entfernt angesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bauvoranfrage eben der Stellplatznachweis mit der Baugenehmigungsbehörde abgeklärt werden soll (s. Nr. 4 im Sachverhalt).

Beschluss

Für die Bauvoranfrage für die Sanierung, Umnutzung und Erweiterung Pfarrhof (Pfarrhaus) Gößweinstein auf den Fl.Nr. 1, 1/2, 2 und 3 der Gemarkung Gößweinstein wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Der Abweichung (§ 5) von der Stellplatzsatzung 2018 und dem Nachweis der 24 Stellplätze auf Fl.Nr. 288 der Gemarkung Gößweinstein (Parkplatz neben Friedhof) und dem Nachweis der 2 Schwerbehindertenparkplätze auf Fl.Nr. 4 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3

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8. Fl.Nr. 1020/T, Gmkg. Leutzdorf; Ausweisung einer Teilfläche zu Bauland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 8

Sachverhalt

Mit Antrag vom 14.07.2022 stellt die Antragstellerin den Antrag auf einer Teilfläche von Fl.Nr. 1020 der Gemarkung Leutzdorf eine Baufläche für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auszuweisen und hierfür die notwendigen Schritte (Bauleitplanung) in die Wege zu leiten.

Flächennutzungsplan (FNP)
Im Flächennutzungsplan des Marktes Gößweinstein ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche (Außenbereich) dargestellt, eine Bebauung ist somit nicht gegeben.

Erschließung
Straße
Bis zum Baugrundstück führt eine Ortsstraße, welche an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes endet. Im weiteren Verlauf ist der Weg ein öffentlicher Feld- und Waldweg. Dieser müsste in das Eigentum des Marktes übergehen, zur Ortsstraße aufgestuft werden und auf einer Länge von ca. 38 m und einer Breite von mind. 3,50 m ausgebaut werden (incl. Beleuchtung und Straßenentwässerung).
Abwasser
Ähnlich verhält es sich mit der Abwasserentsorgung. Der bestehende Abwasserkanal endet beim Anwesen Etzdorf 27 und müsste auf einer Länge von ca. 45 m verlängert werden.
Wasserversorgung
Das Baugrundstück ist bereits mit einer Wasserleitung erschlossen, da es gärtnerisch genutzt wird.

Stellungnahme Landratsamt – Bauabteilung
Die Bauabteilung im Landratsamt (LRA) teilte mit E-Mail vom 05.05.2022 mit, dass sie mit einer Änderung des FNPs eine städtebauliche Fehlentwicklung sieht.
Eine Bebauung des Grundstückes wäre vorstellbar, wenn auch auf dem gegenüberliegenden Grundstück gebaut werden würde. Eine Bauleitplanung wäre dann erforderlich.

Gespräch Verwaltung mit Bauwerbern
Mit den betreffenden Bauwilligen von Fl.Nr. 1020 und 1015 wurde der Sachverhalt erörtert und nochmal darauf hingewiesen, dass eine Bebauung nur möglich sein wird, wenn beide Grundstücke (auf gleicher Höhe bzw. Linie) bebaut werden würden. Gleichzeitig wurde auf die Bedingungen/Auflagen hingewiesen (Erschließung -Kostenübernahme-, Wegewidmung, Bebauung der Grundstücke innerhalb von max. 5. Jahren, Kostenübernahme Bauleitplanung etc.).
Mit E-Mail vom 01.09.2022 teilten die Bauwilligen von Fl.Nr. 1015 mit, dass sie unter dem gegeben Umständen ihr geplantes Bauvorhaben derzeit nicht weiterverfolgen.

Beurteilung
Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes wird die Ausweisung einer Baufläche auf Fl.Nr. 1020 nicht empfohlen.

Beratung

Es wird angesprochen, dass beim vorangegangenen Ortstermin bereits Lösungsmöglichkeiten diskutiert und aufgezeigt wurden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass früher auch ähnliche Bauanfragen die Zustimmung erhielten. Eine städtebauliche Fehlentwicklung, wie mitgeteilt wurde, ist nur auf dem Papier erkennbar. Man könnte es auch so sehen, dass es sich hier um eine Anschlussbebauung handelt.
Natürlich müssen die Voraussetzungen für eine Bebauung des Grundstückes geschaffen werden, wie z.B. die Bauleitplanung und eine gesicherte Erschließung. Die anfallenden Kosten sind dabei vom Verursacher (Bauwerber) zu übernehmen.

Gegen die Bebauung im Außenbereich spricht der Selbstbindungsbeschluss des Marktgemeinderates zum Thema „Bauen im Innen- statt Außenbereich“ sowie die zu diesem Thema abgehaltene Klausurtagung im Frühjahr 2022. Im Baugesetzbuch wird ebenso auf ein Flächensparendes Bauen hingewiesen. Im Regionalplan für die Region Oberfranken-West, Kapitel B VI „Siedlungswesen“- Neufassung, wird darauf hingewiesen, dass vor Inanspruchnahme unbebauter Flächen im Außenbereich alle Potenziale der Innenentwicklung zu prüfen und vorrangig zu nutzen sind.

Dem wird entgegnet, dass jungen Bauwerbern, welche hier bauen und bleiben möchten, noch dazu auch ein Baugrundstück haben, die Möglichkeit gegeben werden sollte, dies vornehmen zu können. Von einem Flächenfraß, wie es in der Nähe von größeren Städten der Fall ist, kann hier bei uns nicht gesprochen werden. Natürlich gilt es grundsätzlich das Thema „Innen statt außen“ soweit wie möglich zu beachten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss spricht sich für die Ausweisung einer Baufläche auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1020 der Gemarkung Leutzdorf aus.
An dem Marktgemeinderat geht die Empfehlung die dafür notwendige Bauleitplanung in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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9. Fl.Nrn. 1116/2 und 1118/2, Gmkg. Leutzdorf; Ausweisung der beiden Grundstücke zu Bauflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 9

Sachverhalt

Mit Antrag vom 23.05.2022 stellt der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die beiden Grundstücke Fl.Nr. 1116/2 und 1118/2 der Gemarkung Leutzdorf.

Grund für die Antragstellung ist, dass auf den beiden Grundstücken eine Garage (Doppel- oder Dreifachgarage in Hausnähe für die vielen Fahrzeuge der Familie errichtet werden soll und sich hierfür nur diese Grundstücke ergeben.

Die beiden Grundstücke sind im Flächennutzungsplan des Marktes Gößweinstein als Waldfläche dargestellt und liegen somit im Außenbereich.

Die straßenmäßige Erschließung ist gegeben, Wasser- und Abwasseranschlüssen werden nur für eine Garage nicht unbedingt benötigt.

Die Grundstücke befinden sich im Wasserschutzgebiet (W III B), eine Bebauung mit einer Garage wäre grundsätzlich vorstellbar, ist aber noch zu prüfen.

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 21.06.2022 wurde bereits die Bauvoranfrage für die Errichtung der Garage behandelt. Das Landratsamt teilte daraufhin dem Bauwerber mit, dass das Vorhaben zunächst zurückgestellt wird, bis die Änderung des Flächennutzungsplans (Bauleitplanverfahren) erfolgt ist.

Beratung

In der Beratung wird hier auf den ähnlich gelagerten Fall des vorangegangenen Tagesordnungspunktes 8 (Fl.Nr. 1020/T, Gmkg. Leutzdorf; Ausweisung einer Teilfläche zu Bauland) hingewiesen, nur dass in diesem Fall die notwendige Erschließung gesichert ist. Eine weitere Beratung/Diskussion wird deshalb nicht geführt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss spricht sich für die Ausweisung einer Baufläche auf den Grundstücken Fl.Nr. 1116/2 und 1118/2 der Gemarkung Leutzdorf aus.
An dem Marktgemeinderat geht die Empfehlung die notwendigen Bauleitplanung in die Wege zu leiten, um eine Bebauung zu ermöglichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2022 ö 10

Sachverhalt

Es werden keine Anfragen gestellt.

Datenstand vom 26.09.2022 11:43 Uhr