Datum: 29.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim Gößweinstein
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:51 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 28.07.2022
3 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 15.09.2022
4 Bericht des Ersten Bürgermeisters
5 Verordnung zur Änderung des Regionalplanes Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Änderung des Kapitels B VI "Siedlungswesens"; Stellungnahme des Marktes Gößweinstein
6 Zustimmung zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach RZWas 2021 für die Sanierung der Mischwasserbehandlungsanlagen des ZV Abwasserbeseitigung Trubachtal
7 Straßenbeleuchtung im Markt Gößweinstein; Entscheidung über eine mögliche Nachtabschaltung
8 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 1116/2 und 1118/2, beide Gmkg. Leutzdorf; Aufstellungsbeschluss
9 Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Kein Rathaus in das Pfarrhaus" nach Art. 18 a Abs. 8 GO
10 Entscheidung über die mit dem Bürgerbegehren "Kein Rathaus in das Pfarrhaus" verlangte Maßnahme nach Art. 18 a Abs. 14 GO
11 Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides nach Art. 18 a Abs. 2 GO (sog. Ratsbegehren)
12 Festlegung eines Termins für die Bürgerentscheide nach Art. 18 a Abs. 10 GO
13 Berufung des Abstimmungsleiters für die Bürgerentscheide
14 Festlegung der Abstimmungshelferentschädigung für die Bürgerentscheide
15 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022.pdf

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 1

Sachverhalt

Bürgeranfragen lagen nicht vor.

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 28.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches im Ratsinformationssystem bereitgestellt bzw. in Kopie zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 15.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 3

Beschluss

Das Protokoll, welches im Ratsinformationssystem bereitgestellt bzw. in Kopie zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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4. Bericht des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 4

Sachverhalt

Strompreisentwicklung:

Im Jahr 2021 hat sich der Markt Gößweinstein erneut über die Firma KUBUS – Kommunalberatung und Service GmbH an den Bündelausschreibungen für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2023 bis 2025 beteiligt.

Aufgrund der angespannten Marktsituation bzgl. der derzeit gehandelten Strompreise wurde mit der Firma KUBUS Kontakt aufgenommen, um eventuelle Strompreise für die Zeit ab 01.01.2023 in Erfahrung zu bringen. Laut KUBUS ist zukünftig mit einem Arbeitspreis von 50,00 ct/kWh bis 60,00 ct/kWh zzgl. weiterer Umlagen (z.B. EEG, Stromsteuer, Netznutzung, etc.) zu rechnen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Arbeitspreis von 55,00 ct/kWh zzgl. 13,99 ct/kWh (weitere Umlage lt. einer Stromrechnung aus 04/2022) zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, ergibt sich für das Jahr 2023 ein Bruttostrompreis von 82,10 ct/kWh. Ob sich der Strompreis in den Jahren 2024 und 2025 erhöhen oder reduzieren wird, kann lt. KUBUS derzeit nicht beurteilt werden.

Prognose der zu erwarteten Mehrbelastung aufgrund der Strompreiserhöhung:

Verbrauch 2020        452.077 kWh x 0,22605 €/kWh         102.192,00 €
Prognose 2023        452.077 kWh x 0,82100 €/kWh         371.152,51 €
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Mehrbelastung                                                268.963,21 €

Anton Karl Felix Gebhardt-Stiftung

Das Vermögen der Anton Karl Felix Gebhardt-Stiftung beträgt zum 31.12.2021 500.785,92 €. Eine Erhöhung der Depotwerte um 12.042,30 € ist hierbei nicht berücksichtigt.
Der nicht ausschüttbare Stand nach Einberechnung eines Ausgleichs zum ungeschmälerten Erhalt des Grundstockvermögens beträgt zum 31.12.2021 501.676,23 €. D. h. das Minus beträgt 890,31 €. Eine Ausschüttung im Jahr 2022 ist deshalb nicht möglich.
Ob in den Folgejahren auf Grund der hohen Inflationsrate eine Ausschüttung möglich sein wird, wird bezweifelt. 

Umbau des Pfarrhofes zum Rathaus 

Die Bauvoranfrage wurde beim Landratsamt in Ebermannstadt abgegeben.

Kindergarten Stempferhof

Das Büro Horstmann und Partner aus Bayreuth wurde mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie für einen möglichen Ersatzneubau beauftragt. Diese Studie wird von der Regierung von Oberfranken gefordert und ist Grundlage für eine Gespräch mit der Regierung. 

Waldgruppe Kindergarten Wichsenstein

Der Bauantrag soll morgen an das Landratsamt in Ebermannstadt versendet werden.

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5. Verordnung zur Änderung des Regionalplanes Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Änderung des Kapitels B VI "Siedlungswesens"; Stellungnahme des Marktes Gößweinstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 5

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 15.07.2022 wurde mitgeteilt, dass der Regionale Planungsverband Oberfranken-West ein Beteiligungsverfahren zur Änderung des Kapitels B VI „Siedlungswesens“ des Regionalplanes durchführt.
Am Donnerstag, den 01.09.2022, wurden die entsprechenden Unterlagen an die Marktgemeinderäte zur Kenntnisnahme versandt.
Aus den Reihen der Marktgemeinderäte wurde angeregt, den Sachverhalt in einer Marktgemeinderatssitzung zu behandeln.

Insbesondere wurde gewünscht, bei folgenden Punkten zu intervenieren:

1.2:
(Grundsatz) Neue Siedlungsflächen sollen vorrangig in den Hauptorten und Siedlungsschwerpunkten der Gemeinden konzentriert werden. Besondere Eignung für die Wohnbauentwicklung weisen Standorte auf, an denen eine räumlich gebündelte Versorgung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen möglich ist.

Hinweis hierzu aus dem Marktgemeinderat:
Der neu hinzugekommene Grundsatz, dass neue Siedlungsflächen vorrangig in den Hauptorten und Siedlungsschwerpunkten der Gemeinden konzentriert werden sollen halte ich für eine Flächengemeinde wie uns mit über 30 Ortsteilen für Unfug. Dies würde meines Erachtens eher zu einem „ausbluten“ der kleineren Ortschaften führen. Wir haben ja bereits jetzt Probleme, überhaupt – auch nur kleine – Flächen in Gemeindebesitz als Bauland auszuweisen. Durch diesen Grundsatz des Regionalplans wird die Thematik in der Zukunft noch verschärft. 


1.3 
(Grundsatz) Die Siedlungsentwicklung soll in allen Gemeinden der Region mit den Erfordernissen einer günstigen Verkehrserschließung und -bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel abgestimmt werden. Im Bereich der Haltestellen schienengebundener öffentlicher Nahverkehrsmittel soll auf eine Verdichtung hingewirkt werden.  

Hinweis hierzu aus dem Marktgemeinderat:
Auch dieser Grundsatz ist neu. Hier sehe ich die Gefahr, dass eine weitere Siedlungsentwicklung ohne gute ÖPNV-Anbindung nur noch schwierig möglich sein wird. Gerade bei uns mit unseren vielen Ortsteilen und der schlechten ÖPNV-Anbindung (Gößweinstein und Behringersmühle mal ausgenommen) würden bei strikter Anwendung dieses Grundsatzes bauleitplanerische Möglichkeiten unseres Marktes in den Außenorten fast vollständig zum Erliegen kommen. 
Dies wird in der ausgelegten Begründung noch einmal verdeutlicht. Nach meiner Ansicht liegt hierin sogar ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung („Er fördert und sichert gleichwertige Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ganz Bayern, in Stadt und Land.“) begründet. Die restlichen neuen Anforderungen des Regionalplans erfüllen wir denke ich zum großen Teil bereits vorbildlich – auch wenn man in der Umsetzung über einzelne Punkte inhaltlich diskutieren kann. 
Auch „flächeneffiziente Siedlungsformen“ sehe ich im ländlichen Raum als kritisch an. Dies funktioniert vielleicht in der Stadt. Auf dem Land wollen die Menschen ja vordringlich leben, weil sie hier den Platz haben, der ihnen in der Stadt fehlt. Wenn uns dieses Pfund zum Wuchern weggenommen wird, dann droht dem ländlichen Raum ein riesiger Attraktivitätsverlust für Neuzuzüge. 
Alles in allem werden viele der Ziele und Grundsätze dazu beitragen, dass sich der angespannte Wohnungsmarkt noch weiter verknappt. Für Betroffene ist es jetzt schon schwierig genug fündig zu werden. Mit der vorgesehenen Änderung würde man diese Entwicklung zusätzlich zementieren und beschleunigen.

Beratung

Grundsätzlich wird die Vorgabe der Reduzierung des Flächenverbrauches begrüßt. Kein Verständnis besteht jedoch für Übererfüllung der Vorgaben durch den Markt Gößweinstein. Die Problematik des Flächenverbrauches stelle sich eher in Ballungsgebieten. Eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten in Gößweinstein und den Außenorten ist nicht hinzunehmen. Es sollte deshalb eine entsprechende Stellungnahme abgegeben werden.

Weiterhin wird die Erarbeitung eines Leitfadens für die baulichen Entwicklung des Marktes Gößweinstein gewünscht. Auch sollten hierzu Abstimmungen mit den Nachbargemeinden erfolgen.

Die Erstellung eines solchen Leitfadens wird auf Grund der notwendigen Selbstbindung auch kritisch gesehen.

Der Erhalt von Grünflächen in den Orten wird als wichtig erkannt.

Der Erste Bürgermeister weist darauf hin, dass das Flächensparen bereits seit dem Jahr 2013 in Baugesetzbuch (BauGB) verankert ist. Die Regelungen im Regionalplan sind Ausfluss des Landesentwicklungsplanes, welcher die Vorgaben des Baugesetzbuches auf Landesebene umsetzen soll. Die beiden kritisierten Punkte wurden nicht neu in den Regionalplan aufgenommen, sondern die Grundsätze wurden nur verdeutlicht und konkretisiert. Der Regionalplan ist als Handlungsleitfaden anzusehen. Im Plan ist nicht festgelegt, dass der Markt Gößweinstein keine Baugebiete ausweisen darf. Vielmehr muss dokumentiert werden, dass Bauplätze nicht zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation erfolgt mit Erstellung und laufenden Fortführung des Vitalitätsschecks erfolgt. Eine Einschränkung der Belange des Marktes Gößweinstein wird im Regionalplan nicht erkannt. Das Geforderte ist bereit im Plan enthalten.

Eine Bebauung der Baugrundstücke mit Mehrfamilienhäusern ist sinnvoll. Es bestehen Zweifel, ob das Ziel, den Flächenverbrauchen insgesamt zu senken, erreicht wird. Eine Stellungnahme des Marktes Gößweinstein zum Regionalplan sollte abgegeben. 

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll erachtet, da dieser mit acht Jahren relativ aktuelle sei. Zudem wäre eine Änderung mit enormem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. 

Da eine Beschlussfassung nicht erfolgt, wird seitens des Marktes Gößweinstein keine Stellungnahme zur Änderung des Regionalplanes Oberfranken-West abgegeben. 
 

  

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6. Zustimmung zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach RZWas 2021 für die Sanierung der Mischwasserbehandlungsanlagen des ZV Abwasserbeseitigung Trubachtal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 6

Sachverhalt

Am 15.09.2022 hat der Markt Gößweinstein beim Wasserwirtschaftsamt Kronach eine Zuwendung für die Sanierung der Mischwasserbehandlungsanlagen des ZV Trubachtal RÜB 6 Obertrubach, RÜB 8 Wolfsberg, RÜB 10 Untertrubach, RÜB 11 Egloffstein und RÜB 12 Egloffstein gestellt. Der Anteil des Marktes Gößweinstein an den Sanierungskosten beträgt 262.477,- €. Die beantragte Zuwendung beläuft sich auf 183.733,- €. Laut WWA Kronach muss eine entsprechender Marktgemeinderatsbeschluss zur Zuwendungsantragstellung gefasst werden.

Beschluss

Der Zuwendungsantragstellung nach RZWas 2021 beim WWA Kronach zum Kostenanteil des Marktes Gößweinstein für die Sanierung der Mischwasserbehandlungsanlagen des ZV Trubachtal mit anteiligen Kosten von 262.477,- € und einer beantragten Zuwendung in Höhe von 183.733,- € wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Straßenbeleuchtung im Markt Gößweinstein; Entscheidung über eine mögliche Nachtabschaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 7

Sachverhalt

Im Jahr 2005 wurde im Markt Gößweinstein die Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung eingeführt. 
Am 25.09.2018 wurde die Umrüstung auf LED-Leuchten beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die nicht DIN-konforme Komplettabschaltung durch eine Leistungsreduzierung zu verkehrslastschwacher Zeitz (22 – 5 Uhr) zu ersetzen.
Die Umstellung erfolgte in den Jahren 2019 und 2020.
Der Stromverbrauch sank von 2018 mit rund 244.000 kWh auf rund 72.000 kWh im Jahr 2021. Die prognostizierte Stromeinsparung von rund 70 % wurde somit erreicht.
Auf Grund der aktuellen Energiepreisentwicklung sowie von Anträgen bzw. Wünschen von Bürgern sollte der Sachverhalt neu besprochen werden.
Herr Schwarz von Bayernwerk hat zu den technischen Möglichkeiten Stellung genommen. Die Zahlen beziehen sich nur auf das Gebiet des Marktes Gößweinstein, welches von Bayernwerk abgedeckt ist. Dies entspricht etwa der Hälfte. Die andere Hälfte wird von den Stadtwerke Ebermannstadt abgedeckt. Die nachfolgend angeführten Zahlen sind also zu verdoppeln. Herr Schwarz hat den Sachverhalt mit den Stadtwerken Ebermannstadt abgesprochen.

Derzeitige Praxis: keine Komplettabschaltung, Reduzierung 22 – 5 Uhr auf 50 % Helligkeit, Jahresverbrauch ca. 35.000 kWh/Jahr, Kosten bei 0,25 €/kWh: ca. 8.750,- €
Alternative 1: Komplettabschaltung 1 – 4 Uhr, Reduzierung 22 – 5 Uhr; Jahresverbrauch ca. 35.000 kWh/Jahr, Kosten bei 0,25 €/kWh: ca. 8.750,- €
Alternative 2: Komplettabschaltung 0:30 – 4:30 Uhr, Reduzierung 22 – 5 Uhr; Jahresverbrauch ca. 31.000 kWh/Jahr, Kosten bei 0,25 €/kWh: ca. 7.750,- €
Alternative 3: Komplettabschaltung 22 – 5 Uhr; Jahresverbrauch ca. 18.000 kWh/Jahr, Kosten bei 0,25 €/kWh: ca. 4.500,- €

Bei einer Komplettabschaltung kann bei 348 von insgesamt 424 Leuchten im Bayernwerk-Gebiet eine Leistungsreduzierung nicht erfolgen, da diese nicht mit schaltdrahtabhängigen Lampenköpfen ausgelegt wurden. Bei schaltdrahtabhängigen Lampen hingegen wäre eine Reduzierung wie jetzt eingeführt in Kombination mit eine Komplettabschaltung möglich. Auf den Einbau von schaltdrahtabhängigen Lampenköpfen wurde verzichtet, da der notwendige Schaltdraht nicht an allen Lampen des Marktes Gößweinstein anliegt. Hierfür wären Leitungsverlegungen mit Tiefbauarbeiten notwendig gewesen. Die anfallenden Kosten stünden bei einem angenommenen Strompreis von 0,25 €/kWh in keinem wirtschaftlichen Aufwand zum Nutzen.

Die jährlichen Stromkosten für die Straßenbeleuchtung belaufen sich bei 0,25 €/kWh derzeit auf rund 18.000,- €. Bei einem erwartetem Strompreis von rund 0,85 €/kWh würden sich die Jahreskosten auf rund 59.000,- € belaufen. 

Herr Schwarz geht jedoch davon aus, dass auf Grund der Entwicklung der Strompreise in der Zukunft eine Reduzierung der Helligkeit in Kombination mit einer Nachtabschaltung programmiert werden kann. Die Entwicklung bleibt abzuwarten. 

Beratung

Eine Nachtabschaltung wird auch wegen der Lichtverschmutzung grundsätzlich als sinnvoll erachtet. Während der praktizierten Nachtabschaltung vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 konnte keine erhöhte Kriminalitätsrate in Gößweinstein festgestellt werden. Insofern stellt die Nachtabschaltung keine Gefahr für die Sicherheit dar.
Dem wir entgegnet, dass ein Teil der Bürgerschaft die Beendigung der Nachtabschaltung begrüßt.

Beschluss

Die Straßenbeleuchtung im Markt Gößweinstein wird weiterhin wie bisher betrieben: keine Komplettabschaltung, Reduzierung 22 – 5 Uhr auf 50 % Helligkeit. Auf Grund der Strompreisentwicklung sind die künftigen technischen Möglichkeiten zu beobachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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8. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 1116/2 und 1118/2, beide Gmkg. Leutzdorf; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 8

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung am 20.09.2022 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Bau- und Umweltausschuss spricht sich für die Ausweisung einer Baufläche auf den Grundstücken Fl.Nr. 1116/2 und 1118/2 der Gemarkung Leutzdorf aus.
An dem Marktgemeinderat geht die Empfehlung die notwendigen Bauleitplanung in die Wege zu leiten, um eine Bebauung zu ermöglichen.“

In Absprache mit dem Landratsamt Forchheim ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. 
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als „Waldfläche“ dargestellt.
Die künftige Darstellung soll „Gemischte Baufläche“ lauten.

Beschluss

Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 1116/2 und 1118/2, beide Gmkg. Leutzdorf, nach beiliegendem Plan, soll in „Gemischte Baufläche“ geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Kein Rathaus in das Pfarrhaus" nach Art. 18 a Abs. 8 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 9

Sachverhalt

Am 08.09.2022 wurden dem Ersten Bürgermeister von der IG „Zukunft Rathaus Gößweinstein“ Unterschriftslisten für das beantragte Bürgerbegehren „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ abgegeben.
Die Unterschriftslisten sind mit folgender Fragestellung versehen:

„Sind Sie dafür, dass unser Rathaus weiterhin eigenständig, wenn möglich am alten Standort verbleibt, und nicht wegen der zu erwartenden hohen Kosten und den damit verbundenen Folgen in das noch zu renovierende Pfarrhaus am Marktplatz verlegt wird?“

Begründung:

- Die Baumaßnahme „Pfarrhaus“ gefährdet dauerhaft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Andere dringende Infrastrukturmaßnahmen werden auf Jahre Opfer des Pfarrhausumbaus. Siehe z.B. Straßenbaumaßnahmen Entlastung Finsterweg und GV-Straße Stadelhofen – Sachsendorf.  
- Geschätzte Bausumme von 8.000.000,- € innerhalb von 2 Jahren deutlich erhöht und nicht absehbar
- Bausubstanz nicht geprüft, noch keine konkrete Kostenschätzung möglich, ein Fass ohne Boden
- Deutlich höhere Kosten wegen Preissteigerung sind zu befürchten und zu erwarten (Beispiel: Sanierung bei historischen Gebäuden (Forchheim))
- Unverhältnismäßigkeit zwischen Bausumme und Nutzen der Verwaltung
- Schwierige Park- und Zufahrtsprobleme
- Neutralität sollte auch zukünftig zwischen Öffentlicher Hand (Kommune) und Kirche erhalten bleiben, daher kein Rathaus ins Pfarramt

Stellungnahme zum Antrag:

Es handelt bei der Maßnahme „Umbau des Pfarramtes bzw. des Pfarrhofes zum Rathaus“ um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises nach Art. 57 Abs. 1 GO. Ausschlussgründe gegen einen Bürgerentscheid nach Art. 18 a Abs. 3 GO liegen nicht vor.
Das Bürgerbegehren wurde mit einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Fragestellung beim Markt Gößweinstein eingereicht. Es ist eine Begründung enthalten sowie sind drei Personen benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichneten zu vertreten.
Das Bürgerbegehren wurde von 414 Personen unterzeichnet. Von den Unterschriften sind 387 gültig. Das Quorum mit 10 v.H. wurde mit 322 notwendigen Unterschriften erreicht.

Jedoch mangelt es der Fragestellung zum einen an der notwendigen Bestimmtheit. Diese ist eine ungeschriebene, aber aus Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens folgende Voraussetzung für die Zulassung eines Bürgerbegehrens. 

Die Passagen
- nicht wegen der zu erwartenden hohen Kosten
- den damit verbundenen Folgen
sind nicht hinreichend bestimmt.
 
Weder sind die angeführten hohen Kosten zahlenmäßig benannt, noch gibt es für das Wort „hohe“ eine für jedermann geltende objektive Definition. Vielmehr handelt es sich hier um subjektives Empfinden einer Person.
Weiterhin sind die „damit verbundenen Folgen“ ebenfalls nicht benannt.
    
Zum anderen sind in der Begründung wohl entscheidungsrelevante unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten: 
- Die Baumaßnahme „Pfarrhaus“ gefährdet dauerhaft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Andere dringende Infrastrukturmaßnahmen werden auf Jahre Opfer des Pfarrhausumbaus. Siehe z.B. Straßenbaumaßnahmen Entlastung Finsterweg und GV-Straße Stadelhofen – Sachsendorf.  
- Bausubstanz nicht geprüft, noch keine konkrete Kostenschätzung möglich, ein Fass ohne Boden

Eine dauerhafte Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Marktes Gößweinstein ist nicht absehbar. Dass andere Infrastrukturmaßnahmen ein Opfer des Pfarrhausumbaus werden, ist ebenfalls nicht absehbar. Vielmehr soll der Eigenanteil des Marktes Gößweinstein an den Baukosten nach Abzug von Zuschüssen und Beteiligungen Dritter im Bereich der Kosten für den ansonsten wohl notwendigen Neubau eines Rathauses liegen.
Die Prüfung der Bausubstanz wurde im Zuge der Vorentwurfsplanung bzw. Entwurfsplanung durch die beauftragten Büros vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Unterschriftensammlung müsste dieser Sachverhalt den Vertretern des Bürgerbegehrens bekannt gewesen sein. Den Vertretern müsste auch bekannt sein, dass die Ergebnisse der Prüfung mit entsprechender Kostenschätzung in der Marktgemeinderatssitzung am 29.09.2022 vorgestellt werden sollten. Die Vorstellung konnte aber bereits in einer Sondersitzung des Marktgemeinderates am 15.09.2022 erfolgen.

Das Landratsamt Forchheim hat mit E-Mail vom 22.02.2022, welche den Marktgemeinderäten überlassen wurde, erhebliche Bedenken an der Formulierung der Begründung, die nach dessen Einschätzung unzulässig ist und dazu führt, dass in der Folge das Bürgerbegehren als unzulässig anzusehen wäre, mitgeteilt. Die Begründung ist Teil des Bürgerbegehrens und wenn tragende Elemente der Begründung unrichtig sind, wäre ein Bürgerbegehren unzulässig (OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/00).    

Zusammenfassend bestehen mindestens erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Begehrens. 

Jedoch dürfen an die sprachliche Abfassung der Fragestellung und der Begründung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Rechtsinstitut Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ist so angelegt, dass die Fragestellung von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse formuliert werden können soll (VGH BadWürtt ESVGH 27, 73/75).

Eine wohlwollende Prüfung der Fragestellung und Begründung ist in der Rechtsprechung anerkannt.  

Unter Zurückstellung erheblicher Bedenken könnte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt werden.

Beratung

Der Erste Bürgermeister erklärt, dass in der Vorlage vielen Brücken für eine Zulässigkeitsfeststellung des Bürgerbegehrens gebaut wurden. Es ist jetzt nur über die Zulässigkeit des Begehrens, aber nicht über die Maßnahme selbst zu befinden.
Teilweise wird bedauert, dass das gesamte Projekt durch das Bürgerbegehren Schaden genommen hat.
Den das Bürgerbegehren unterschreibenden Personen wurden nach Ansicht einiger Räte zum Teil wohl Horrorszenarien vorgespielt, sollte das Projekt ungesetzt werden.
Das Abhalten eines Bürgerentscheides wird teilweise begrüßt.
Der jetzige Zeitpunkt sei für die Einreichung des Bürgerbegehrens viel zu spät. Die Planungen laufen bereits seit 2017. Es wurde jetzt schon viel Zeit und Energie für das Projekt verwendet.
Es besteht die Hoffnung auf das Treffen einer richtigen Entscheidung durch die mündigen Bürger. 
Der Geschäftsleiter weist auf die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wegen der o. g. Fehler hin. 

Beschluss

Das am 08.09.2022 beim Markt Gößweinstein eingereichte Bürgerbegehren „Kein Rathaus in das Pfarrhaus“ wird für zulässig erklärt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

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10. Entscheidung über die mit dem Bürgerbegehren "Kein Rathaus in das Pfarrhaus" verlangte Maßnahme nach Art. 18 a Abs. 14 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 10

Sachverhalt

Nach Art. 18 a Abs. 14 GO entfällt der Bürgerentscheid, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Beratung

Die Beschlussfassung ist sinnvoll, da bei einer möglichen Zustimmung des Marktgemeinderates zur Fragestellung ein Bürgerentscheid entfallen kann.

Beschluss

Die Durchführung der verlangten Maßnahme, nämlich das Rathaus nicht in das Pfarrhaus zu verlegen, wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides nach Art. 18 a Abs. 2 GO (sog. Ratsbegehren)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 11

Sachverhalt

Nach Art. 18 a Abs 2 GO kann der Gemeinderat beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde eine Bürgerentscheid stattfindet.  

Beschluss

Es findet eine Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung statt (Ratsbegehren):

„Sind Sie dafür, dass das Rathaus in das Pfarrhaus kommt?“ 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

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12. Festlegung eines Termins für die Bürgerentscheide nach Art. 18 a Abs. 10 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 12

Sachverhalt

Nach Art. 18 a Abs. 10 GO ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. 

Beschluss

Die Bürgerentscheide werden am 04.12.2022 durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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13. Berufung des Abstimmungsleiters für die Bürgerentscheide

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 13

Beschluss

Geschäftsleiter Peter Thiem wird zum Abstimmungsleiter berufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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14. Festlegung der Abstimmungshelferentschädigung für die Bürgerentscheide

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 14

Beschluss

Die Abstimmungshelferentschädigung für die Bürgerentscheide am 04.12.2022 wird wie folgt festgelegt:
Abstimmungsvorsteher:        40,- €
Abstimmungshelfer:                30,- €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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15. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 29.09.2022 ö 15

Sachverhalt

Es wird hinsichtlich der Felsfreilegung am Wichsenstein nachgefragt. Da der Aufgang teilweise zugewachsen ist, sollte der Bauhof für den Rückschnitt der Sträucher eingesetzt werden. 
Es fand ein Ortstermin mit den Naturparkrangern statt. Der Sachstand wird in der nächsten Sitzung mitgeteilt.

Die Errichtung des Naturerlebnisweges in Morschreuth wird gelobt. Da die Wegewarte der Fränkische-Schweiz-Ortsvereine in Morschreuth und Gößweinstein ihre Tätigkeiten eingestellt haben, sollte die Art der künftigen Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen überdacht werden.
Ein Feedback der Marktgemeinderäte ist hierzu erwünscht.

Eine Ertüchtigung des Finsterweges wird angesprochen. Diese ist nicht geplant, da der Marktgemeinderat bei der Haushaltsberatung andere Themen priorisiert und deswegen kein Geld hierfür eingestellt hat.      

Datenstand vom 20.10.2022 13:29 Uhr