Datum: 24.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim Gößweinstein
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360, 361, 362 und 364 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
2 Aufstellung des Bebauungsplanes "Morschreuth-Stecklacker" für die Grundstücke Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Bürgeranfragen
4 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 27.05.2021
5 Bericht des Ersten Bürgermeisters
6 Betrieb des Höhenschwimmbades Gößweinstein; Festlegung der weiteren Vorgehensweise
7 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360, 361, 362 und 364 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 24.06.2021 ö 1

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat zum Sachverhalt bereits folgende Beschlüsse gefasst:

26.07.2016:

„Zur Errichtung einer sog. Outdoor Base auf dem Grundstück Fl.Nr. 364, Gmkg. Morschreuth, wird der Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 359, 359/1, 360, 362, 363, 364, 365, 365/1, 368 und 1048, alle Gmkg. Morschreuth, bzw. Teilflächen daraus, zum Sondergebiet zugestimmt.
Die anfallenden externen Kosten sind von der Fa. act.³ GmbH zu übernehmen.“

19.02.2019:

„Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl. Nrn. 359, 359/1, 360, 361, 362, 363, 364, 365 und 365/1 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth, soll in „Sonderbaufläche“ (S) geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.
Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.“

22.07.2020

„Dem vorliegenden Entwurf des P4 vom 22.07.2020 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird zugestimmt.
Es soll folgende Änderung vorgenommen werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360 (Teilfläche), 361 (Teilfläche), 362 und 364 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth, künftig „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freizeit und Erholung (SO/FE)“, „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Wochenendplatz (SO/WE)“ sowie „Grünflächen mit Zweckbestimmung – Zeltplatz“.

Dem vorliegenden Entwurf der Büros P4/Anuva vom 22.07.2020 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Morschreuth-Stecklacker“ mit integriertem Grünordnungsplan wird zugestimmt.

Es soll Folgendes festgesetzt werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth, „Sondergebiet 1 für zentrale Einrichtungen der Freizeitgestaltung (§ 10 BauNVO)“ sowie „Sondergebiet 2 für Wochenendplatz (§ 10 BauNVO)“.  

Die Entwürfe sind Grundlage der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung.“

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 10.08.2020 bis 11.09.2020 durchgeführt.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde am 04.08.2020 eine Bürgerversammlung in Morschreuth abgehalten.

In der Zeit vom 10.08.20 bis zum 11. bzw. 16.09.20 erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB sowie die Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstiger Träger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

Mehrere Abstimmungstermine unter Einbeziehung des Landratsamtes Forchheim haben stattgefunden.

Beratung:

Frau Dr. Schleicher vom Planungsbüro Anuva, Herr Winkler vom Planungsbüro Projekt und Herr Limmer vom Büro IBAS stehen für Fragen zur Verfügung.

Herr Winkler erklärt eingangs, dass auf die geplante Zeltplatznutzung verzichtet wird. In der Zeltplatznutzung wurde von den privaten Einwendungsführern erhebliches Konfliktpotential gesehen. Dieses ist nun weggefallen. Stattdessen wurde die Anzahl der maximal zu errichtenden Hütten auf 20 erhöht. Zudem wurde die Verbreiterung der Zuwegung planungsrechtlich durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Baugrenzen wurden eingefügt.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Einwendungsführer 1, Eingang am 14.09.2020:

Beschluss:

Das Nutzungskonzept und die Zulässigkeiten von Anlagen wurden mittlerweile geändert. Ein Zeltplatz ist nicht länger Gegenstand der Planung.
Die geplanten Freizeitwohneinrichtungen sind auf max. 20 Stück begrenzt. Es ist ein räumlicher Abstand der Freizeitwohneinrichtungen zu den nächstgelegenen Gebäuden gesichert. Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan wurden insbesondere die Auswirkungen der künftigen Nutzungen auf das städtebauliche Umfeld ermittelt, bewertet und ggf. mit Festsetzungen belegt, die gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen gewährleisten.
So wurde ein Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan erstellt, das zeigt, dass die maßgeblichen Schallwerte eingehalten werden. Aufgrund des neuen Nutzungskonzeptes wird davon ausgegangen, dass eine verträgliche Nutzungsnachbarschaft besteht.

Zu 1. In den Freizeitwohneinrichtungen selbst besteht genügend Raum zur Lagerung des Gepäcks. Dadurch ist ein nächtliches Aufsuchen der PKWs im Vergleich zu einer Zeltplatznutzung nur in Ausnahmefällen erforderlich - vergleichbar zu einer benachbarten Wohnnutzung.

Zu 2. Im Schallgutachten wurde gezeigt, dass auch ein nächtliches Unterhalten von Bewohnern der geplanten Ferienwohnungen verträglich ist mit den benachbarten Wohnnutzungen. Durch die Anordnung der Ferienwohnungen in einem räumlichen Abstand zu diesen Nutzungen wurde gemäß dem Trennungsgrundsatz versucht, die störenden Wirkungen auf die Wohnnutzungen zu minimieren.
Bezüglich eventueller Aktivitäten wie z.B. Grillen, besteht die Möglichkeit, außerhalb des Bauleitplanverfahrens, im Rahmen der Platzordnung/Hausordnung, entsprechende Regelungen vorzusehen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen explizit KEINE nächtliche Stellplatznutzung - mit Ausnahme der wenigen Stellplätze für Spätankünfte. Ein Schleichwegeverkehr über die angesprochene Verbindung ist somit nicht mit der Bauleitplanung vereinbar.

Die vorgesehene Planung zeigt, dass die vorgesehene Nutzung verträglich ist mit den bestehenden Nutzungen. Die Einhaltung der getroffenen Festsetzungen obliegt der Aufsichtsbehörde.

Die Planung dient nicht der Umsetzung eines konkreten Bauvorhabens. Zwar existieren entsprechende Planungen. Es handelt sich aber nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sodass die Planung auch andere Bauvorhaben, die in den gegebenen Rahmen passen, ermöglicht. Die Marktgemeinde strebt an, durch das Bauleitplanverfahren die bislang ungeregelte Nutzung städtebaulich zu regeln und gleichzeitig dem Bedarf nach solchen Einrichtungen im Gemeindegebiet nachzukommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Einwendungsführer 2, Eingang am 11.09.2020:

Beratung:

Es werden grundsätzliche Bedenken gegen die Planung erhoben. Das hintere Grundstück sollte nicht in die Planungen mit eingezogen werden. Bei der Ursprungsplanung aus dem Jahr 2016 war eine Überplanung dieses Grundstückes für die Errichtung der sog. Outdoor-Base noch notwendig. Jetzt wäre dies nicht mehr der Fall.
Dem wird entgegnet, dass bei den Marktgemeinderatsbeschlüssen im Jahr 2019 und 2020 bereits bekannt war, dass die Outdoor-Base nicht mehr, sondern vielmehr das Hüttendorf errichtet werden soll.  

Beschluss:

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die konkrete Situation bezogen, ein konkreter Bedarf für die Einbeziehung der Fl.-Nr. 363 in die Sondergebietsfläche wird derzeit nicht gesehen.

Die Stellungnahme ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu behandeln.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

Die im FNP gewählte Bezeichnung des Sondergebietes „Freizeit und Erholung“ wird im Bebauungsplan, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung und den zulässigen Nutzungen, weiter konkretisiert.
Für den zukünftigen Betrieb der Anlagen ist eine Genehmigung erforderlich, das beantragte Vorhaben muss die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten. Der Nachweis des Lärmschutzes, der Stellplätze oder Sanitäreinrichtungen ist Gegenstand der Baugenehmigung.
Die Stellungnahme ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu behandeln.

Die Schallemissionskontingentierung wurde im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erstellt. Der Nachweis, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes (Emissionskontingente) eingehalten werden, wird jeweils im Baugenehmigungsverfahren geführt. Durch die Kontingentierung wird gewährleistet, dass alle Einzelvorhaben in Summe die zulässigen Schall-immissionswerte in der Nachbarschaft nicht überschreiten.

Die angesprochene Fläche soll für die zukünftige Nutzung des Gebietes zur Verfügung stehen und wurde deshalb in den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.

Die Anmerkung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes.

Abstimmungsergebnis: 11:3

Anmerkung:

Marktgemeinderat Vogel hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Einwendungsführer 3, Eingang am 10.09.2020:

Beschluss:

Das Nutzungskonzept und die Zulässigkeiten von Anlagen wurden mittlerweile geändert. Auf die Nutzung des Zeltplatzes wird verzichtet. Die weiterhin zulässigen Freizeitwohneinrichtungen werden auf max. 20 Stück begrenzt. Die Freizeitwohneinrichtungen werden jeweils über eigene Sanitäreinrichtungen verfügen. Der Abstand der Freizeitwohneinrichtungen zu den nächstgelegenen Gebäuden wird durch die im Bebauungsplan dargestellten Baufenster sichergestellt.

Die Hecke ist kein Bestandteil des Lärmschutzes, sie ist hierfür nicht erforderlich.
Die Hecke stellt einen Ausgleich für Eingriffe im Gebiet dar und ist gleichzeitig ein landschaftsgliederndes Element.
Eine Aufschüttung von Erdwällen wird als nicht erforderlich erachtet. Durch den Wegfall der Zeltplatznutzung wird von keinen Geruchsbelästigungen ausgegangen. Sanitäre Einrichtungen sind in den Freizeitwohneinrichtungen vorhanden.

Abstimmungsergebnis: 14:1

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein
19.08.2020

X
X
3
Obertrubach

X


4
Egloffstein

X


5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt
14.09.2020

X

7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld

X



C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, Eingang am 03.09.2020

Beschluss:

Die Bauleitplanung ermöglicht eine geregelte Ver- und Entsorgung sowie eine ausreichende Zahl an Stellplätzen. Durch Verzicht auf eine Zeltplatznutzung sind ungeregelte Vorgänge nicht zu erwarten.

Abstimmungsergebnis: 15:0

2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, Eingang am 04.09.2020

Beschluss:

Die Zeltplatznutzung ist nicht mehr vorgesehen. Waldabstände von 25 m sind im Bebauungsplan dargestellt und berücksichtigt. Es befinden sich keine Baufenster im gefährdeten Bereich.

Abstimmungsergebnis: 15:0

3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Eingang am 20.08.2020

Beschluss:

Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

4. Kreisbrandrat, Eingang am 04.10.2020

Beschluss:

Sobald der benötigte Umfang des bereitzustellenden Löschwassers vom Kreisbrandrat mitgeteilt wird, erfolgt eine entsprechende Überprüfung in Abstimmung mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe.  

Die sich aus Art. 5 BayBO ergebenden Belange gelten unabhängig vom Bebauungsplan und sind im Bauantrag vollumfänglich zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

5. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, Eingang am 25.09.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, Eingang am 11.09.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

7. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, Eingang am 11.09.2020

Der Verweis auf die Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

8. Wasserwirtschaftsamt Kronach, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Es ist der Anschluss an die Ortskanalisation und Reinigung des Abwassers in der Zentralkläranlage des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Trubachtal vorgesehen. Der Bau einer separaten Kleinkläranlage ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll.

Der Umgang mit der Gefährdung des Gebietes hinsichtlich Niederschlagswasser wird im weiteren Verfahren geklärt.
 
Auch hinsichtlich möglicher Altlastenverdachtsfälle ist das Landratsamt Forchheim mit allen Fachabteilungen bereits am Verfahren beteiligt.

Ein entsprechender Hinweis auf Information des Landratsamtes Forchheim bei Anzeichen eines Altlastenverdachtsfalls wird in die Planung mit aufgenommen.
Bei allen Baumaßnahmen im Gebiet sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und DIN-Normen einzuhalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0

9. Regierung von Oberfranken, FB 24, Höhere Landesplanungsbehörde, Eingang am 18.08.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Regierung von Oberfranken, Bergamt, Eingang am 25.08.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

11. Industrie- und Handelskammer Oberfranken, Eingang am 22.09.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

12. Bund Naturschutz, Eingang am 11.09.2020:

Beschluss:

Die Erfassung der im Plangebiet vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen erfolgte am 04.07.2019 gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Biotopkartieranleitung des Bayrischen Landesamtes für Umwelt. Demnach wurde im Nordosten des Geltungsbereichs ein degradiertes Extensivgrünland festgestellt, das u. a. die Pflanzenarten Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea), Acker-Witwenblume (Knautia arvensis) und Gewöhnlicher Rotschwingel (Festuca rubra) aufweist. Aufgrund der Artenzahl und der Artenzusammensetzung erfüllte der Bestand jedoch nicht die Kriterien, nach denen (arten- und strukturreiches) Dauergrünland dem Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG unterliegt.

Die getroffenen Festsetzungen regeln eine extensive Nutzung und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksfläche (vgl. Textfestsetzung Nr. 6.2). Die im Plangebiet befindlichen Zauneidechsenhabitate werden durch Festsetzungen erhalten und qualitativ mindestens im aktuellen Zustand gesichert (vgl. Festsetzung Ziffer 6.3).

Eine Herausnahme des nördlichen Teils des Plangebiets aus dem Geltungsbereich des Sondergebietes  ist daher aus Sicht der Marktgemeinde nicht erforderlich. Die getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Baufenstern, Grundfläche und zur naturnahen Pflege und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksflächen minimieren den naturschutzrechtlichen Eingriff auf ein Mindestmaß. Die nicht vermeidbaren Eingriffe werden durch geeignete Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets kompensiert.

Das Plangebiet wurde in den vergangenen Jahren bereits als Sport- später auch als Zeltplatz genutzt. Durch die aktuelle Planung wird der Nutzungsdruck räumlich entsprechend der naturschutzfachlichen Wertigkeit geregelt: Ferienwohnungen sind nur im südwestlichen Teil des Plangebiets möglich. Im Übrigen werden die Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert.

Der Erhalt von Bäumen mit Höhlen- und Spaltenquartieren ist durch die Festsetzung Nr. 6.2 gesichert. Dadurch ist langfristig nicht nur sichergestellt, dass alte Bäume im Plangebiet erhalten werden, sondern auch, dass keine Überalterung des Bestandes stattfindet. Jüngere und Bäume mittleren Alters können naturgemäße Ausfälle ersetzen.

Die Eingriffsregelung wurde berücksichtigt. Die getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Baufenstern, Grundfläche und zur naturnahen Pflege und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksflächen minimieren den naturschutzrechtlichen Eingriff auf ein Mindestmaß. Die nicht vermeidbaren Eingriffe werden durch geeignete Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets kompensiert.

Die Konkretisierung der erforderlichen sanitären Einrichtungen ist nicht Gegenstand eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans. Eine Zeltplatznutzung wird darüber hinaus nicht länger verfolgt.

Abstimmungsergebnis: 14:1


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Kreisheimatpfleger für Bodendenkmalpflege
Landratsamt Forchheim, FB 37, Müllabfuhr
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
Zweckverband der Abwasserentsorgung im Trubachtal
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
Bundesverwaltungsamt
Bayernwerk
Deutsche Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer Oberfranken

Beschluss

Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes „Morschreuth-Steckelacker“ vom 24.06.2020 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

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2. Aufstellung des Bebauungsplanes "Morschreuth-Stecklacker" für die Grundstücke Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth A. Frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB D. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 24.06.2021 ö 2

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat zum Sachverhalt bereits folgende Beschlüsse gefasst:

19.02.2019:

„Zur Ermöglichung der Errichtung des sog. „Heimatdorf Fränkische Schweiz“ wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Morschreuth zugestimmt.
Es soll ein „Sondergebiet (SO)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Morschreuth-Stecklacker“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 359, 359/1, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 365/1 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Grundstück Fl.Nrn. 357/11 und 948, Gmkg. Morschreuth, sowie die Fl.Nrn. 239 und 238 (Teilfläche), Gmkg. Moggast
Im Osten: durch Teile des Grundstückes Fl.Nr. 1048, Gmkg. Morschreuth
Im Süden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 368, 369, 354 und 354/3, Gmkg. Morschreuth
Im Westen: durch die Grundstücke Fl. Nr. 357/5, 357/8, 357 und 357/6, Gmkg. Morschreuth

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.“

22.07.2020

„Dem vorliegenden Entwurf des P4 vom 22.07.2020 zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird zugestimmt.
Es soll folgende Änderung vorgenommen werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 359/1, 360 (Teilfläche), 361 (Teilfläche), 362 und 364 (Teilfläche), alle Gmkg. Morschreuth, künftig „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Freizeit und Erholung (SO/FE)“, „Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Wochenendplatz (SO/WE)“ sowie „Grünflächen mit Zweckbestimmung – Zeltplatz“.

Dem vorliegenden Entwurf der Büros P4/Anuva vom 22.07.2020 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Morschreuth-Stecklacker“ mit integriertem Grünordnungsplan wird zugestimmt.

Es soll Folgendes festgesetzt werden:
Fl.Nrn. 359 (Teilfläche), 360, 361, 362 und 364, alle Gmkg. Morschreuth, „Sondergebiet 1 für zentrale Einrichtungen der Freizeitgestaltung (§ 10 BauNVO)“ sowie „Sondergebiet 2 für Wochenendplatz (§ 10 BauNVO)“.  

Die Entwürfe sind Grundlage der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung.“

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 10.08.2020 bis 11.09.2020 durchgeführt.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde am 04.08.2020 eine Bürgerversammlung in Morschreuth abgehalten.

In der Zeit vom 10.08.20 bis zum 11. bzw. 16.09.20 erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB sowie die Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung der Behörden und sonstiger Träger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

Mehrere Abstimmungstermine unter Einbeziehung des Landratsamtes Forchheim haben stattgefunden.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Einwendungsführer 1, Eingang am 11.09.2020:

Beschluss:

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die konkrete Situation bezogen, ein konkreter Bedarf für die Einbeziehung der Fl.-Nr. 363 in die Sondergebietsfläche wird derzeit nicht gesehen.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

Die im FNP gewählte Bezeichnung des Sondergebietes „Freizeit und Erholung“ wird im Bebauungsplan, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung und den zulässigen Nutzungen, weiter konkretisiert.
Für den zukünftigen Betrieb der Anlagen ist eine Genehmigung erforderlich, das beantragte Vorhaben muss die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten. Der Nachweis des Lärmschutzes, der Stellplätze oder Sanitäreinrichtungen ist Gegenstand der Baugenehmigung.
Die Stellungnahme ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu behandeln.

Die Schallemissionskontingentierung wurde im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erstellt. Der Nachweis, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes (Emissionskontingente) eingehalten werden, wird jeweils im Baugenehmigungsverfahren geführt. Durch die Kontingentierung wird gewährleistet, dass alle Einzelvorhaben in Summe die zulässigen Schall-immissionswerte in der Nachbarschaft nicht überschreiten.

Die angesprochene Fläche soll für die zukünftige Nutzung des Gebietes zur Verfügung stehen und wurde deshalb in den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.

Die Anmerkung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes.

Abstimmungsergebnis: 15:0

Einwendungsführer 2, Eingang am 14.09.2020:

Beschluss:

Das Nutzungskonzept und die Zulässigkeiten von Anlagen wurden mittlerweile geändert. Ein Zeltplatz ist nicht länger Gegenstand der Planung.
Die geplanten Freizeitwohneinrichtungen sind auf max. 20 Stück begrenzt. Es ist ein räumlicher Abstand der Freizeitwohneinrichtungen zu den nächstgelegenen Gebäuden gesichert. Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan wurden insbesondere die Auswirkungen der künftigen Nutzungen auf das städtebauliche Umfeld ermittelt, bewertet und ggf. mit Festsetzungen belegt, die gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen gewährleisten.
So wurde ein Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan erstellt, das zeigt, dass die maßgeblichen Schallwerte eingehalten werden. Aufgrund des neuen Nutzungskonzeptes wird davon ausgegangen, dass eine verträgliche Nutzungsnachbarschaft besteht.

Zu 1. In den Freizeitwohneinrichtungen selbst besteht genügend Raum zur Lagerung des Gepäcks. Dadurch ist ein nächtliches Aufsuchen der PKWs im Vergleich zu einer Zeltplatznutzung nur in Ausnahmefällen erforderlich - vergleichbar zu einer benachbarten Wohnnutzung.

Zu 2. Im Schallgutachten wurde gezeigt, dass auch ein nächtliches Unterhalten von Bewohnern der geplanten Ferienwohnungen verträglich ist mit den benachbarten Wohnnutzungen. Durch die Anordnung der Ferienwohnungen in einem räumlichen Abstand zu diesen Nutzungen wurde gemäß dem Trennungsgrundsatz versucht, die störenden Wirkungen auf die Wohnnutzungen zu minimieren.
Bezüglich eventueller Aktivitäten wie z.B. Grillen, besteht die Möglichkeit, außerhalb des Bauleitplanverfahrens, im Rahmen der Platzordnung/Hausordnung, entsprechende Regelungen vorzusehen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen explizit KEINE nächtliche Stellplatznutzung - mit Ausnahme der wenigen Stellplätze für Spätankünfte. Ein Schleichwegeverkehr über die angesprochene Verbindung ist somit nicht mit der Bauleitplanung vereinbar.

Die vorgesehene Planung zeigt, dass die vorgesehene Nutzung verträglich ist mit den bestehenden Nutzungen. Die Einhaltung der getroffenen Festsetzungen obliegt der Aufsichtsbehörde.

Die Planung dient nicht der Umsetzung eines konkreten Bauvorhabens. Zwar existieren entsprechende Planungen. Es handelt sich aber nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sodass die Planung auch andere Bauvorhaben, die in den gegebenen Rahmen passen, ermöglicht. Die Marktgemeinde strebt an, durch das Bauleitplanverfahren die bislang ungeregelte Nutzung städtebaulich zu regeln und gleichzeitig dem Bedarf nach solchen Einrichtungen im Gemeindegebiet nachzukommen.

Abstimmungsergebnis: 12:3

Einwendungsführer 3, Eingang am 28.08.2020:

Beschluss:

Zu 1. Der Flurweg liegt außerhalb des Geltungsbereiches und wird für eine ordnungsgemäße Erschließung des Baugebietes nicht benötigt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche ist durch LKW und Rettungsfahrzeuge befahrbar.

Zu 2. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde wird richtig zitiert. Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgt gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der GaStellV Bayern (2018) im Bebauungsplan. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wurde in der Baugenehmigung der Hütte vom Landratsamt mit 23 festgelegt und so in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellplatzschlüssel liegt damit rechnerisch bei 1 Stellplatz für 7,82 Personen bei maximaler Auslastung. Die Festsetzung im Bebauungsplan greift dies auf und orientiert sich damit an der angeführten Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) Bayern. Hier sind in der relevanten Anlage als vergleichbare Nutzungen, unter den Punkten 4 Versammlungsstätten, die Punkte 4.1 „Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)“ mit 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze und unter 4.2 „Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)“ mit 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze genannt. Die festgesetzte Anzahl der Stellplätze orientiert sich damit daran. Für die Freizeitwohneinrichtungen im SO 2 sind keine vergleichbaren Werte enthalten. Hier wurden hilfsweise die Werte der Campingplatzverordnung (CPlV) Bayern herangezogen, wonach je Standplatz, soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, für jeden Standplatz 1 Stellplatz herzustellen ist. Demnach sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Veranstaltungsgebäude 23, für die Freizeitwohneinrichtungen im SO-2 20 Stellplätze erforderlich. Auf eine Zeltplatznutzung wird vollständig verzichtet. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bestehen Flächen, auf denen bei Bedarf über die hierfür vorgeschrieben Anzahl der erforderlichen Stellplätze hinaus, weitere Stellplätze möglich wären.

Zu 3. Die Stellplatzanzahl für Spätankünfte wird als ausreichend erachtet und wird beibehalten.
Der Parkplatz darf gem. den Festsetzungen zum Schallschutz nach 22.00 Uhr nicht mehr befahren werden. Dies ist durch den Eigentümer sicher zu stellen.

Zu 4. Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen.
Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt.

Zu 5. Auf eine Zeltplatznutzung im Gebiet wird verzichtet.
Die Art und das Maß baulicher Nutzung sind im Bebauungsplan eindeutig festgelegt. Die Festlegung der Parzellen erfolgt im Bauantrag und kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden.

Zu 6. Das Entsorgungskonzept ist Bestandteil des Bauantrags und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Im Bebauungsplan ist eine Fläche zur Bereitstellung von Müllcontainern bezeichnet. Öffentliche Entsorgungsstationen sind nicht vorgesehen.

Zu 7. Im Rahmen der Genehmigung ist auf die ausreichende Bereitstellung von Sanitäreinrichtungen zu achten. Auf eine Zeltplatznutzung im Gebiet wird künftig verzichtet.

Zu 8. Die geplante Bepflanzung an dem Gebietsrand ist für den Lärmschutz bedeutungslos. Er dient der ausschließlich der Grundstückseingrünung und dem naturschutzrechtlichen Ausgleich und ist gliederndes Element in der Landschaft. Der Bau von aktiven Lärmschutzmaßnahmen ist gem. dem Schallschutzgutachten nicht erforderlich.

Zu 9. Auf eine Zeltplatznutzung wird zukünftig verzichtet. Das Schallschutzgutachten berücksichtigt alle zulässigen Nutzungen.

Durch den Verzicht auf eine Zeltplatznutzung fanden die Einwendungen unter Abwägung mit den sonstigen Belangen Berücksichtigung in der Planung.

Abstimmungsergebnis: 11:4

Einwendungsführer 4, Eingang am 10.09.2020:

Beschluss:

Auf eine Zeltplatznutzung wird künftig verzichtet. Die weiterhin zulässigen Freizeitwohneinrichtungen werden auf max. 20 Stück begrenzt. Im Rahmen der Genehmigung ist auf die ausreichende Bereitstellung von Sanitäreinrichtungen zu achten.

Die Hecke ist kein Bestandteil des Lärmschutzes, sie ist hierfür nicht erforderlich.
Die Schallschutzbelange wurden innerhalb des Gutachtens ermittelt und berücksichtigt.

Zur Abgrenzung der Nutzung gegenüber den Nachbargrundstücken wird die geplante Hecke als ausreichend angesehen. Eine Aufschüttung von Erdwällen wird als nicht erforderlich erachtet.

Abstimmungsergebnis: 14:1

Einwendungsführer 5, Eingang am 10.09.2020:

Beschluss:

Der Bebauungsplan dient gerade dazu, die planungsrechtliche Zulässigkeit und damit Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben und deren nicht nur provisorischen bzw. ungeregelten Betrieb zu ermöglichen.

Der Standort für die Veranstaltungshütte wurde aufgrund der Topographie, dem Grünbestand und der mit der Nutzung verbundenen Geräusche so gewählt und genehmigt. Die Freizeitwohneinrichtungen wurden unter Berücksichtigung des vorhandenen Bewuchses und der sonstigen Belange kompakt und in verträglicher Zuordnung zur Bestandsbebauung gewählt.

Zu Punkt 1. Durch Beginn und Ende der Veranstaltungen ist mit gerichtetem Verkehr zu rechnen. Begegnungsfälle besitzen eine eher untergeordnete Bedeutung. Die Verkehrsbehörde beim Landratsamt wurde am Verfahren beteiligt.

Zu Punkt 2. Die Wahl des Fahrbahnbelags ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Im Gebiet sollte auf eine staubfreie Deckung des Fahrbahnbelages geachtet werden.

Zu Punkt 3. Durch die gewählte Erschließung ist die Nutzung des Flurweges Nr. 365 nicht erforderlich.

Zu Punkt 4. Ein eventuelles Hundeverbot ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Zu Punkt 5. Die getroffenen Festsetzungen regeln eine extensive Nutzung und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksfläche (vgl. Textfestsetzung Nr. 6.2). Die im Plangebiet befindlichen Zauneidechsenhabitate werden durch Festsetzungen erhalten und qualitativ mindestens im aktuellen Zustand gesichert (vgl. Festsetzung Ziffer 6.3). Eine Herausnahme des nördlichen Teils des Plangebiets aus dem Geltungsbereich des Sondergebietes ist daher aus Sicht der Marktgemeinde nicht erforderlich. Die getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Baufenstern, Grundfläche und zur naturnahen Pflege und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksflächen minimieren den naturschutzrechtlichen Eingriff auf ein Mindestmaß. Die nicht vermeidbaren Eingriffe werden durch geeignete Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets kompensiert.

Zu Punkt 6. Die Stellplatzsatzung ist berücksichtigt (s.o.). Die Festlegung der erforderlichen Stellplätze erfolgt gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzverordnung unter Berücksichtigung der Richtzahlen der GaStellV Bayern (2018) im Bebauungsplan.

Zu Punkt 7. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Zulässigkeit der in den jeweiligen Festsetzungen genannten Nutzungen. Großveranstaltungen wie die angesprochene „Hirschjagd“ benötigen eine Einzelgenehmigung zu deren Durchführung.
Die Inhalte des Vorentwurfes des Bebauungsplanes wurden vom Gemeinderat beschlossen. Die Belange des Schallschutzes wurden sehr ernst genommen und im Schallschutzgutachten betrachtet. Die Ergebnisse fließen als Festsetzungen in den Bebauungsplan ein. Eine Zeltplatznutzung wird nicht weiterverfolgt. Die Schallschutzsituation wurde in dem Schallschutzgutachten bewertet. Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie eine Schallschutzwand, werden demnach nicht erforderlich. Der Heckengürtel erfüllt keinerlei Lärmschutzfunktion, er dient der Gebietseingrünung, der Landschaftsgliederung und dem naturschutzrechtlichen Ausgleich.
Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, wie auch im Flächennutzungsplan dargestellt, im Ortsbereich von Morschreuth eine gemischte Siedlungsstruktur zu erhalten bzw. auch weiterhin zu ermöglichen. Die Schutzwürdigkeit wurde im Schallgutachten mit der Gebietskategorie Dorfgebiet (MD) vorgenommen. Die vorliegende Gebietsart der gemischten Baufläche wurde vom Landratsamt/ Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan bestätigt.

Zu Punkt 8. Das Nutzungskonzept und die Zulässigkeiten von Anlagen wurden mittlerweile geändert und die Belange der Anwohner unter Abwägung mit den sonstigen Belangen berücksichtigt. Auf die Nutzung des Zeltplatzes wird verzichtet. Die weiterhin zulässigen Freizeitwohneinrichtungen werden auf max. 20 Stück begrenzt. Eine Parzellierung der Fläche erfolgt im Bauantrag. Die Freizeitwohneinrichtungen werden jeweils über eigene Sanitäreinrichtungen verfügen. Der Abstand der Freizeitwohneinrichtungen zu den nächstgelegenen Gebäuden wird auf mindestens 25 m erweitert.

Zu Punkt 9. Die Ausprägungen der zulässigen Nutzungen sind durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen und durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundfläche und Geschoßzahl) eindeutig bestimmt. Damit ist festgelegt, wo und in welchem Umfang bauliche Anlagen entstehen können. Alles Weitere ist Bestandteil des Bauantrages.

Abstimmungsergebnis: 10:4

Anmerkung:

Marktgemeinderat Vogel hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Beratung:

Es wird bemängelt, dass ein Veranstaltungsgebäude für max. 180 Personen zulässig sein soll. Dies stelle vor allem bei einer Nutzung nach 22.00 Uhr ein Problem dar. Bebauungspläne wurden in der Vergangenheit schon mehrfach verwässert. Es wird deshalb befürchtet, dass die Anzahl von 180 Personen überschritten wird und eine höhere Belastung für die Anwohner die Folge sei. Eine Reduzierung der zulässigen Personenanzahl ist deshalb vorzunehmen. Bei einer Hochzeit oder einem ähnlichen Fest würde auch eine geringere Anzahl an zugelassenen Personen ausreichen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Anzahl der maximal zulässigen Personen auf 90 zu beschränken.

Dem wird entgegnet, dass Veranstaltungen nach 22.00 Uhr einer Einzelgenehmigung durch die Gemeinde bedürfen.

Es wird Antrag zur Geschäftsordnung über die Anzahl der maximal zulässigen Personen abzustimmen gestellt.:

Beschluss:

Die Anzahl der maximal zulässigen Personen im Veranstaltungsgebäude in II. 1.1 Nr. 1 des Bebauungsplanes wird auf 180 festgelegt.

Abstimmungsergebnis: 5:10

Nach der Abstimmung erfolgt eine Sitzungspause von rund 25 Minuten.

Da eine Einschränkung bei der Personenanzahl wichtig für den Bauherren ist, ist die Änderung der Festsetzung vorab mit diesem zu besprechen. Der Antrag auf Reduzierung der maximalen Personenanzahl auf 90 wird deshalb erst nach erfolgter Absprache in der Sitzung des Marktgemeinderates am 01.07.2021 behandelt.

Bei der schalltechnischen Beurteilung wurden die nächstgelegenen Aufpunkte herangezogen. Die Schutzwürdigkeit wurde aufgrund der tatsächlichen Nutzung in Verbindung mit dem Flächennutzungsplan den Immissionsorten zugeordnet. Die Immissionsorte sind im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt. Bei Einstufung der Schutzwürdigkeit wurden deshalb die Werte für ein Dorfgebiet von 60 dB(A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht herangezogen.
Es wird teilweise bemängelt, dass nicht die um 5 dB (A) niedrigeren Werte für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen wurden.
Herr Limmer von IBAS teilt mit, dass bei Zugrundelegung der Werte für ein allgemeines Wohngebiet bei Einstufung der Schutzwürdigkeit evtl. Maßnahmen für das bestehende Sägewerk und das Gasthaus Roppelt anstehen könnten.
Es wird Antrag zur Geschäftsordnung auf Vertagung einer Entscheidung über eine mögliche Prüfung der Gebietsart, welche für die Einstufung der Schutzwürdigkeit heranzuziehen ist, gestellt.

Beschluss:

Die Entscheidung über eine mögliche Prüfung der Gebietsart, welche für die Einstufung der Schutzwürdigkeit heranzuziehen ist, wird vertragt.

Abstimmungsergebnis: 6:9

Beschluss:

Bei der Einstufung der Schutzwürdigkeit sind die Werte für ein allgemeines Wohngebiet heranzuziehen.

Abstimmungsergebnis: 7:7

Der Antrag ist somit abgelehnt.
 
Hinweis: Das festgestellte Abstimmungsergebnis ist fehlerhaft, da während der Abstimmung 15 Marktgemeinderäte anwesend waren. Eine Nachrecherche bei jedem Marktgemeinderat hat ein Abstimmungsergebnis von 7:8 erbracht.
 
B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein
19.08.2020

X
X
3
Obertrubach

X


4
Egloffstein

X


5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt
14.09.2020

X

7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld

X



C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, Eingang am 03.09.2020

Beschluss:

Die Bauleitplanung ermöglicht eine geregelte Ver- und Entsorgung sowie eine ausreichende Zahl an Stellplätzen. Durch Verzicht auf eine Zeltplatznutzung sind ungeregelte Vorgänge nicht zu erwarten.

Abstimmungsergebnis: 15:0

2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, Eingang am 04.09.2020

Beschluss:

Die Zeltplatznutzung ist nicht mehr vorgesehen. Waldabstände von 25 m sind im Bebauungsplan dargestellt und berücksichtigt. Es befinden sich keine Baufenster im gefährdeten Bereich.

Abstimmungsergebnis: 15:0

3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Eingang am 20.08.2020

Beschluss:

Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

4. Kreisbrandrat, Eingang am 04.10.2020

Beschluss:

Sobald der benötigte Umfang des bereitzustellenden Löschwassers vom Kreisbrandrat mitgeteilt wird, erfolgt eine entsprechende Überprüfung in Abstimmung mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe.  

Die geplante Erschließung ermöglicht die generelle Zugänglichkeit des Plangebietes für die Feuerwehr. Die sich aus Art. 5 BayBO ergebenden Belange gelten unabhängig vom Bebauungsplan und sind im Bauantrag vollumfänglich zu berücksichtigen, insbesondere im Sondergebiet 2.

Abstimmungsergebnis: 15:0

5. Kreisheimatpfleger für Bodendenkmalpflege, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

6. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, Eingang am 25.09.2020

Beschluss:

Die Zeltplatznutzung wurde aufgegeben. Die geplanten Nutzungen als Sondergebiet werden bei der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt.

Die Einstufung des Eingriffstyps wird im Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplans konkretisiert dargestellt. Die Bestandbewertung sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die verbleibenden und unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft folgen dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (StMLU 2003). In der Regel erfolgt die Beurteilung der Eingriffsschwere anhand der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ), im vorliegenden Bebauungsplan dagegen auf Basis der festgesetzten Grundflächen (GR). Die maximal mögliche Bebauung im SO2 beträgt insgesamt ca. 2.000 m² (Hütten mit Terrassen sowie Wellnesshütten) auf einer Sondergebietsfläche von ca. 8.300 m². Diese Überbauung von weniger als 25 % entspräche damit in etwa einer GRZ von 0,25 und liegt damit deutlich unter der GRZ von ≤ 0,35, die gemäß Leitfaden erfüllt sein muss, um der Eingriffsschwere des Typ B (niedriger bis mittlerer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad) zugeordnet werden zu können. Im Sondergebiet 1 fällt der überbaute Bereich noch deutlich geringer aus. Auch die Nutzungsintensität ist in beiden Gebieten dem Typ B zuzuordnen. Im SO2 ist mit der Festsetzung von lediglich 20 Parzellen für Mobilheime/Freizeitwohneinrichtungen sowie 3 Wellnesshütten die Nutzungsintensität des Geländes überschaubar. Im Sondergebiet 1 konzentriert sich die Nutzung vor allem auf das Umfeld um das zentral im Gebiet liegende Veranstaltungsgebäude, für einzelne Großveranstaltung im Jahr wird vermutlich ein größerer Bereich des SO1 genutzt werden. Die Eingriffsschwere des Vorhabens ist insgesamt als gering anzusehen.

Zu den Festsetzungen
Die Anregung zur vorrangigen Erhaltung von Bäumen mit Baumhöhlen und Rindenspalten wird in den Textfestsetzungen ergänzt. Auch der Anregung zur Festsetzung eines Freiflächengestaltungsplans wird sinngemäß nachgekommen: Gemäß dem in § 9 BauGB vorgegebenen, abschließenden Regelungsinhalt eines Bebauungsplans kann die Pflicht zur Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans nicht festgesetzt werden. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde jedoch um den textlichen Hinweis ergänzt, dass ein Freiflächengestaltungsplan im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen ist.
Eine zusätzliche Heckenpflanzung an der Nordgrenze des Geltungsbereichs wird jedoch nicht als sinnvoll oder erforderlich betrachtet. Bauliche Anlagen sind in diesem Bereich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nur im Bereich der bestehenden Gebäude möglich. Zur Einbindung in die umgebende Landschaft und Ortsrandgestaltung ist eine extensive Nutzung mit Obstbäumen festgesetzt. Eine Heckenpflanzung würde hier den Übergang zur freien Landschaft eher unterbrechen und zu einer Abgrenzung des Plangebiets führen. Aus Sicht der Marktgemeinde soll hier vielmehr an die in der Gemeinde üblichen Praxis, der Anordnung von Streuobstbeständen im Ortsrandbereich, angeknüpft werden und ein weicher Übergang in die freie Landschaft geschaffen werden.

Abstimmungsergebnis: 14:1

7. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Die zentral gelegene Stellplatzanlage befindet sich innerhalb der Fläche für Stellplätze im SO-1 und ist mit St (2) und St (3) gekennzeichnet. Die Bezeichnung wird klargestellt.

Die Baugrenze wird für die Sanitäranlagen und Catering Container erweitert.

Es handelt sich um eine Fläche für Nebenanlagen. Stellplätze sind hier nicht vorgesehen. Eine entsprechende Bezeichnung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 13:2

8. Landratsamt Forchheim, FB 52, Tiefbauamt, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Die Lage der OD-Grenze und Ortstafel wurden bei der Verkehrsbehörde des LRA erfragt und nachgetragen. Die Eintragung des Sichtdreieckes und die Schleppkurven beim Abbiegen wurden zwischenzeitlich mit dem FB 52 Tiefbauamt abgestimmt.
Die Verkehrsfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Sie ist jedoch für die Anbindung des Gebietes an das Ortsstraßennetz im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu berücksichtigen. Derzeit werden durch die Verkehrsfläche Fl.-Nr. 357/11 der Gasthof, der Zeltplatz und die Veranstaltungshütte sowie die nördlich angrenzenden Wohngrundstücke erschlossen. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten, regelmäßig zulässigen Nutzungen und Anlagen kommen die Zu- und Abfahrten von den max. zulässigen 20 Freizeitwohneinrichtungen dazu, der Verkehr aus der ehemaligen Zeltplatznutzung fällt dafür weg. Es wird weiterhin von einer gesicherten Verkehrserschließung ausgegangen.
Eine größere Belastung auf der Ortsstraße Fl.-Nr. 357/11 (Morschreuth-Hauptstraße) ist bei Veranstaltungen in der Veranstaltungshütte zu erwarten. Es ist anzunehmen, dass dieser Verkehr jeweils zeitlich begrenzt und vorwiegend gerichtet sein wird. Im Bereich des Gasthofes „Zur guten Einkehr“ herrscht eine Engstelle von ca. 4,30 m Querschnitt. Für eine Begegnung zweier PKW ist gem. RASt eine Verkehrsfläche bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen von mindestens 4,10 m erforderlich. Die Begegnung eines LKW mit einem PKW (Verkehrsfläche 5,55 m / bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen mind. 5,00 m) ist nach wie vor nicht möglich. Vor und nach dem Gaststättengebäude ist eine Begegnung unter Ausnutzung des Gaststättengrundstückes möglich. Um eine Fläche planungsrechtlich für einen Straßenausbau zu sichern, wäre eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes mit Festsetzung einer Verkehrsfläche mit einer Breite nach RAST von 5,5 m erforderlich. Es wird vorgeschlagen, eine Fläche hierfür in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 14:1

9. Landratsamt Forchheim, Kreisbaumeister, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Die Freizeitwohneinrichtungen sollten innerhalb des SO2 flexibel angeordnet werden können. Zur Klarstellung werden entsprechende überbaubare Grundstücksflächen eingetragen.
Stellplätze sollen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in direkter Zuordnung zu den Freizeitwohneinrichtungen, ebenfalls zulässig sein.

Abstimmungsergebnis: 15:0

10. Landratsamt Forchheim, FB 32, Straßenverkehr, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Die Verkehrsfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Sie ist jedoch für die Anbindung des Gebietes an das Ortsstraßennetz im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu berücksichtigen. Derzeit werden durch die Verkehrsfläche Fl.-Nr. 357/11 der Gasthof, der Zeltplatz und die Veranstaltungshütte sowie die nördlich angrenzenden Wohngrundstücke erschlossen. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten, regelmäßig zulässigen Nutzungen und Anlagen kommen die Zu- und Abfahrten von den max. zulässigen 20 Freizeitwohneinrichtungen dazu, der Verkehr aus der ehemaligen Zeltplatznutzung fällt dafür weg. Es wird weiterhin von einer gesicherten Verkehrserschließung ausgegangen. Eine größere Belastung auf der Ortsstraße Fl.-Nr. 357/11 (Morschreuth-Hauptstraße) ist bei Veranstaltungen in der Veranstaltungshütte zu erwarten. Es ist anzunehmen, dass dieser Verkehr jeweils zeitlich begrenzt und vorwiegend gerichtet sein wird. Im Bereich des Gasthofes „Zur guten Einkehr“ herrscht eine Engstelle von ca. 4,30 m Querschnitt. Für eine Begegnung zweier PKW ist gem. RASt eine Verkehrsfläche bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen von mindestens 4,10 m erforderlich. Die Begegnung eines LKW mit einem PKW (Verkehrsfläche 5,55 m / bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen mind. 5,00 m) ist nach wie vor nicht möglich. Vor und nach dem Gaststättengebäude ist eine Begegnung unter Ausnutzung des Gaststättengrundstückes möglich. Um eine Fläche planungsrechtlich für einen Straßenausbau zu sichern, wäre eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes mit Festsetzung einer Verkehrsfläche mit einer Breite nach RAST von 5,5 m erforderlich. Es wird vorgeschlagen eine Fläche hierfür in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Die Eintragung des Sichtdreieckes und die Schleppkurven beim Abbiegen wurden zwischenzeitlich mit dem FB 52 Tiefbauamt abgestimmt.
Die vorhandenen Flächen ermöglichen ein Abbiegen von der Kreisstraße in den Teil Morschreuth-Hauptstraße Fl.-Nr. 357/11. Hier kann, wie in der RASt 06 gefordert, ein Abbiegen eines zweiachsigen Müllfahrzeuges ohne Mitbenutzung der Gegenfahrstreifen befahren werden. Für das Anlegen der Schleppkurven wurde aufgrund fehlender Fahrbahnmarkierungen hilfsweise jeweils die Mittelachse des Straßengrundstückes zu Grunde gelegt.

Abstimmungsergebnis: 14:1

11. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Ein entsprechender Hinweis auf Information des Landratsamtes Forchheim bei Anzeichen eines Altlastenverdachtsfalls wird in die Planung mit aufgenommen.

Die Planung (einschl. Nutzungskonzept) und das Immissionsschutzgutachten wurden zwischenzeitlich intensiv mit dem Landratsamt Forchheim, Immissionsschutzbehörde, abgestimmt. Mit beiden besteht nun nach Aussage des LRA Einverständnis.
Mit den konkreten Anregungen wurde wie folgt umgegangen:
Die Zeltplatznutzung wird aufgegeben. Die Sondergebietsflächen und die Emissionskontingentierung werden an die neue Planung angepasst.

Falls erforderlich, kann eine Prüfung der Immissionen innerhalb des Plangebietes im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen.

Das Schallgutachten wird hinsichtlich des Immissionsortes angepasst.

Die Kontingentierung wird so angepasst, dass sämtliche Schallquellen innerhalb des kontingentierten Plangebietes liegen. Die Zeltplatznutzung wird aufgegeben.

Ein abgestimmtes Nutzungskonzept wird den Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans beigelegt.

Das Gutachten wird entsprechend der Anregungen angepasst. Die Nutzung der Veranstaltungshütte nach 22.00 Uhr wird aus Gründen des Schallschutzes durch die festgesetzten Emissionskontingente eingeschränkt.

Das Gutachten wird ergänzt.

Die Nutzung der Veranstaltungshütte nach 22.00 Uhr wird durch die Kontingentierung eingeschränkt. Der schalltechnische Nachweis einschl. von haustechnischen Anlagen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Das Nutzungskonzept wird konkretisiert und der Emissionsansatz angepasst.

Im Bauleitplanverfahren wird geregelt, welche Emissionen die geplante Nutzung bedingen darf.
Die genannten Angaben dienen allein der Veranschaulichung, ob das aktuell in Rede stehende Nutzungskonzept mit den immissionsschutzrechtlichen Regelungen des Bebauungsplans umsetzbar ist. Der schalltechnische Nachweis der tatsächlichen späteren Nutzung, einschl. der Heizungsanlage, erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Der Emissionsansatz wird angepasst und 4 Anfahrten berücksichtigt.

Das Nutzungskonzept wird konkretisiert und der Emissionsansatz angepasst. Eine nächtliche Nutzung der Veranstaltungshütte wird nur für Gäste angestrebt, die in den Wochenendhütten im SO2 übernachten. Nächtliche Abfahrten auf dem Parkplatz entfallen damit.
Eine grundsätzliche Beschränkung der Nutzungszeit der Hütte ist daher auf Ebene des Bebauungsplans nicht erforderlich.

Nächtlicher Zusatzverkehr entsteht nicht.

Die dem Gutachten zugrunde gelegte Marktveranstaltung mit Musikdarbietung (Kap. 6.2.11) stellt ein worst case - Szenario dar und wird auch von den auf der Fläche zusätzlich geplanten Veranstaltungen und dem Betrieb von Anlagen für Spiel, Sport, Freizeitbetätigung, Kultur und Tagungen nicht überschritten. Im schalltechnischen Bericht wird dies deutlicher dargestellt.

Die Emissionsansätze des Gutachtens werden angepasst. Die Zeltplatznutzung wird aufgegeben. Das überarbeitete Gutachten zeigt, dass das aktuell in Rede stehende Nutzungskonzept mit den im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen umsetzbar ist.

Die Planung (einschl. Nutzungskonzept) und das Immissionsschutzgutachten wurden zwischenzeitlich intensiv mit dem Landratsamt Forchheim, Immissionsschutzbehörde, abgestimmt. Mit beiden besteht nun nach Aussage des LRA Einverständnis.

Abstimmungsergebnis: 13:2

12. Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Eine Fläche für Müllbehälter an der Flur-Nr. 357/11 wird bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis: 15:0

13. Wasserwirtschaftsamt Kronach, Eingang am 11.09.2020

Beschluss:

Es ist der Anschluss an die Ortskanalisation und Reinigung des Abwassers in der Zentralkläranlage des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Trubachtal vorgesehen. Der Bau einer separaten Kleinkläranlage ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll.

Der Umgang mit der Gefährdung des Gebietes hinsichtlich Niederschlagswasser wird im weiteren Verfahren geklärt.
 
Auch hinsichtlich möglicher Altlastenverdachtsfälle ist das Landratsamt Forchheim mit allen Fachabteilungen bereits am Verfahren beteiligt.

Ein entsprechender Hinweis auf Information des Landratsamtes Forchheim bei Anzeichen eines Altlastenverdachtsfalls wird in die Planung mit aufgenommen.
Bei allen Baumaßnahmen im Gebiet sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und DIN-Normen einzuhalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0

14. Regierung von Oberfranken, FB 24, Höhere Landesplanungsbehörde, Eingang am 18.08.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

15. Regierung von Oberfranken, Bergamt, Eingang am 25.08.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

16. Bayernwerk, 17.08.2020

Beschluss:

Die Anregungen sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis: 15:0

17. Industrie- und Handelskammer Oberfranken, Eingang am 22.09.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

18. Bund Naturschutz, Eingang am 11.09.2020:

Beschluss:

Die Erfassung der im Plangebiet vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen erfolgte am 04.07.2019 gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Biotopkartieranleitung des Bayrischen Landesamtes für Umwelt. Demnach wurde im Nordosten des Geltungsbereichs ein degradiertes Extensivgrünland festgestellt, dass u. a. die Pflanzenarten Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea), Acker-Witwenblume (Knautia arvensis) und Gewöhnlicher Rotschwingel (Festuca rubra) aufweist. Aufgrund der Artenzahl und der Artenzusammensetzung erfüllte der Bestand jedoch nicht die Kriterien, nach denen (arten- und strukturreiches) Dauergrünland dem Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG unterliegt.

Die getroffenen Festsetzungen regeln eine extensive Nutzung und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksfläche (vgl. Textfestsetzung Nr. 6.2. Die im Plangebiet befindlichen Zauneidechsenhabitate werden durch Festsetzungen erhalten und qualitativ mindestens im aktuellen Zustand gesichert (vgl. Festsetzung Ziffer 6.3).

Eine Herausnahme des nördlichen Teils des Plangebiets aus dem Geltungsbereich aus dem Sondergebiet ist daher aus Sicht der Marktgemeinde nicht erforderlich. Die getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Baufenstern, Grundfläche und zur naturnahen Pflege und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksflächen minimieren den naturschutzrechtlichen Eingriff auf ein Mindestmaß. Die nicht vermeidbaren Eingriffe werden durch geeignete Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets kompensiert.

Das Plangebiet wurde in den vergangenen Jahren bereits als Sport- später auch als Zeltplatz genutzt. Durch die aktuelle Planung wird der Nutzungsdruck räumlich entsprechend der naturschutzfachlichen Wertigkeit geregelt: Ferienwohnungen sind nur im südwestlichen Teil des Plangebiets möglich. Im Übrigen werden die Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert.

Der Erhalt von Bäumen mit Höhlen- und Spaltenquartieren ist durch die Festsetzung Nr. 6.2 gesichert. Dadurch ist langfristig nicht nur sichergestellt, dass alte Bäume im Plangebiet erhalten werden, sondern auch, dass keine Überalterung des Bestandes stattfindet. Jüngere und Bäume mittleren Alters können naturgemäße Ausfälle ersetzen.

Die Eingriffsregelung wurde berücksichtigt. Die getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Baufenstern, Grundfläche und zur naturnahen Pflege und Entwicklung der nicht überbauten Grundstücksflächen minimieren den naturschutzrechtlichen Eingriff auf ein Mindestmaß. Die nicht vermeidbaren Eingriffe werden durch geeignete Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Plangebiets kompensiert.

Die Konkretisierung der erforderlichen sanitären Einrichtungen ist nicht Gegenstand eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans. Eine Zeltplatznutzung wird darüber hinaus nicht länger verfolgt.

Abstimmungsergebnis: 14:1

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
Zweckverband der Abwasserentsorgung im Trubachtal
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
Bundesverwaltungsamt
Deutsche Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer Oberfranken

Ein Billigungs- und Auslegungsbeschluss wird auf Grund der noch zu erfolgenden Beschlussfassung über maximal zulässige Personen im Veranstaltungsgebäude nicht gefasst. Dies soll in der Marktgemeinderatssitzung am 01.07.2021 erfolgen.

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3. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 24.06.2021 ö 3

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

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4. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 27.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 24.06.2021 ö 4

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Bericht des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 24.06.2021 ö 5

Sachverhalt

Berichtspunkte liegen nicht vor.

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6. Betrieb des Höhenschwimmbades Gößweinstein; Festlegung der weiteren Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 24.06.2021 ö 6

Sachverhalt

Das Thema wurde bereits in der Sitzung am 01.10. und 17.12.2020 wie folgt behandelt:

„Sachverhalt:

Zuletzt wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates am 28.05.2020 über den baulichen Zustand (Baumängel/weitere notwendige Arbeiten) des Schwimmbades ausführlich informiert. Auch wurde das Sicherheitskonzept kurz angesprochen. Unter Punkt d) wurden die nächsten Schritte vorgestellt:
  1. Termin mit RA Hacker im Höhenschwimmbad (Sicherheitskonzept)
  2. Termin mit SV Fraas (Behebung der Baumängel/weitere bauliche Verbesserungen)
  3. Termin mit Firma Richter (Behebung der Baumängel/Restzahlung)
  4. Erneute Beratung im MGR (Juni 2020)

Die Arbeitsschritte A – C wurden abgearbeitet. Punkt D liegt für die MGR-Sitzung vor.

A) Sicherheitskonzept:
Eine schriftliche Auswertung hinsichtlich des beauftragten Sicherheitskonzeptes liegt leider bisher, trotz zahlreicher Nachfragen, immer noch nicht vor, da RA Hacker längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen ist bzw. ausfällt. Jedoch wurden vom RA Hacker 4 Punkte genannt, welche er als wichtige und erste Maßnahmen für notwendig erachtet.
Dies sind im Schwimmbad:
  1. Schließung des Zugangs zum Schützenheim (Verwehrung unbefugter Zutritt ins Bad)
  2. Änderung und Erweiterung der gesamten Beschilderung (Badeordnung, Kletterverbot, etc.), mind. 2-sprachig, Gefahrenhinweise, Hinweis keine Badeaufsicht, etc.
  3. Aufstellung einer Notrufsäule
  4. Bauliche Erneuerung (Verbesserung) der gesamten Treppenanlage (Eingang bis Schwimmbecken)
Zu 1.
Der Zugang zwischen Schwimmbad und Schützenheim kann problemlos durch den Bauhof geschlossen werden. Kosten: gleich Null.
Zu 2.
Änderung der Schilder, mind. 2-sprachig und ggf. mit Gefahrenzeichen etc. Kosten: ca. 3.000 €.
Zu 3.
Eine ständige Badeaufsicht (Bademeister/Rettungsschwimmer) wird voraussichtlich derzeit für nicht notwendig erachtet. Daher ist die Aufstellung einer Notrufsäule mit Anschluss an die Rettungsleitstelle (Notruf 112, Rettungsdienst) notwendig (ähnlich wie an Badeseen). Kosten: ca. 6.000 € zzgl. Unterhaltskosten.
Zu 4.
Erneuerung der Treppenanlage vom Eingangsbereich bis zum Schwimmbecken. Hier sollte eine Erneuerung der kompletten Treppenanlage erfolgen, welche auch den heutigen Vorschriften für Treppenanlagen entspricht. Kosten: ca. 80.000 €.

Weitere Maßnahmen können erst nach Vorliegen des Sicherheitskonzeptes mitgeteilt werden.

B) und C) Sanierung und Betrieb des Bades (bauliches)
Um 2021 den Betrieb des Bades wieder zu ermöglichen, ist der bauliche Mangel (Gewährleistungsmangel) von der Firma Richter zu beheben. Jedoch sind nach mehr als 1 Jahr aufwendige Reinigungs- und Wartungsarbeiten, insbesondere an der neu verbauten Technik, notwendig, die von einer Fachfirma ausgeführt werden sollten. Die Kosten können hierfür nur grob geschätzt werden. Da keine Vergleichszahlen vorliegen und ggf. Ersatzteile benötigt werden, werden die Kosten für die Wartung mit ca. 4.000 € angenommen. Hinsichtlich der offenen Schlusszahlung wurde mit der Firma Richter eine Übereinkunft erzielt.
Mit dieser Minimallösung ist jedoch keine Verbesserung der Reinigungsleistung und der Wasserqualität sowie eine Verringerung der umfangreichen täglichen Beckenreinigung gegeben.

Verbesserung Wasserqualität, Reinigungsarbeiten etc.
Wie bereits in der Sitzung des MGR am 28.05.2020 vorgestellt, werden folgende Arbeiten für notwendig erachtet
  • Pflege und Ertüchtigung des Substratfilters (Neptunfilter)
  • Sandfilter und Technik – Nachrüstung
  • Änderungen an der Bestandstechnik und den Becken etc.
Für diese Arbeiten ist mit Kosten in Höhe von ca. 49.000 € netto zu rechnen. Unter Beteiligung des Bauhofs könnten diese Kosten um ca. 3.000 € gesenkt werden.
Ebenso ist eine Verringerung des Reinigungsaufwandes (Zeitersparnis und dadurch Kostenersparnis) zu erwarten, bei gleichzeitiger Verbesserung (klareres Wasser) der Wasserqualität und der Einhaltung entsprechender Parameter.
Die Kosten für die begleitenden Arbeiten eines Ing.-Büros sind hierbei nicht mit eingerechnet und betragen um die 15 % der Baukostensumme.

Eine weitere bauliche Erneuerung der gesamten Gebäude und Verbesserung der Anlage (Außenanlage) wird für notwendig erachtet. Der Umfang und die resultierenden Kosten sind noch nicht ermittelt worden.

D) Erneute Beratung im MGR
Erfolgt in der Sitzung 01.10.2020.

Zusammenfassung:
Das Bad kann mit geringem Kostenaufwand weiter betrieben werden. Jedoch stehen ohne eine zusätzliche Verbesserung der Badewasseraufbereitung dem gegenüber erhebliche Mehraufwendungen an Reinigungsarbeiten (sehr hoher Personalaufwand) sowie ein grünlich gefärbtes Wasser mit Algenbildung (negatives Bild), ein „Schmierfilm“ an Treppen, Beckenboden (Unfallgefahr) und Wänden. Für viele Einheimische hat das Bad dadurch ein NEGATIVBILD.
Ohne eine Verbesserung der Wasserqualität (grünliche Farbe, Verringerung Algen) zu erreichen, sind in den nächsten Jahren weiterhin bauliche Unterhaltungsmaßnahmen an der Wasseraufbereitung (Neptunfilter), der Beckenfolie, teils der vorhandenen alten Technik, Kauf eines leistungsfähigen Reinigungsroboters (Anschaffungskosten ca. 20.000 €) und den Gebäuden (Kiosk, Technikraum etc.) notwendig.

Pächter
In einem Gespräch mit dem Pächter, Herrn Stefan Catalin Sutoi, teilte dieser am 14.09.2020 mit, dass er darum bittet, den Pachtvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Der wesentliche Kündigungsgrund ist, dass der Betrieb des Höhenschwimmbades ohne Eintrittsgelder und erweitertem Kioskbetrieb wirtschaftlich nicht betrieben werden kann. Das Kündigungsschreiben ist inzwischen beim Markt Gößweinstein eingegangen und die Kündigung wird in einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt.

Beratung:

Der Sachverhalt wird ausführlich erklärt. Jeder Vorschlag ist zulässig, sei er auch noch so abwegig. Auch der Förderverein wurde um Einbringung von Vorschlägen gebeten. Für den Betrieb des Bades würden wohl zwei Arbeitskräfte mit je 4 Arbeitsstunden von Montag bis einschließlich Sonntag in der Zeit von Juni bis September benötigt.
Bei weiterem Erhalt von Stabilisierungshilfe wären die Ausgaben für das Bad als typische freiwillige Leistung auf dem Prüfstand.           

Beschluss:

Der Sachverhalt soll in der Novembersitzung des Marktgemeinderates erneut behandelt werden. Die Fraktionen werden aufgerufen, etwaige Lösungsvorschläge/Betreibermodelle bis Ende Oktober einzubringen.

Abstimmungsergebnis:  14:0

Von den Fraktionsgemeinschaft CSU/JuF ist am 23.10.2020 ein Vorschlag zur Errichtung eines Campingplatzes eingegangen.
Von der SPD-Fraktion ist am 04.11.2020 ebenfalls ein Schreiben mit Vorschlägen eingegangen.
Vom Förderverein Höhenschwimmbad ist am 15.11.2020 auch ein Schreiben mit mehreren Vorschlägen eingegangen.
Zudem ist ein Schreiben des RA Hacker vom 04.12.2020 hinsichtlich des Sicherheitskonzeptes eingegangen.
Alle Schreiben wurden den Marktgemeinderäten überlassen.

RA Hacker stuft das Höhenschwimmbad Gößweinstein günstigstenfalls als Naturbad ein, keinesfalls als Badestelle. (Nr. 1 g, Seite 5 des Schreibens)
Bei einem Naturbad schließt der KSA (Kommunaler Schaden Ausgleich) aus dem Umstand, dass stets ein Vertrag zustande komme (der keine Entgeltlichkeit haben muss), dass eine Aufsicht absolut notwendig sei.
Dies umfasse nicht nur die Wasseraufsicht, sondern auch das Gelände (z. B. Gefahr durch alkoholisierte oder unter Drogen stehende Badegäste).
Ein Rettungsschwimmer sei hier geeignet, aber nicht ausreichend. (Nr. 2 a, Seite 5)
Die DGfdB (Deutsche Gesellschaft für das Badewesen) hat geregelt, dass im Naturbad i.d.R. eine Wasseraufsicht erforderlich sei. Ganz klar ist dies, wenn ein Eintrittsgeld erhoben wird. Dann besteht eine Pflicht dazu.
Eine ständige Wasseraufsicht ist aber dann vermeidbar, wenn die Wassertiefe auf maximal 1,35 m begrenzt wird. Das Höhenschwimmbad liegt nicht deutlich unter dieser Grenze, sondern erreicht diese eben. Damit ist in juristischer Hinsicht nicht gewährleistet, dass damit der Verzicht auf eine Wasseraufsicht „wasserdicht“ ist und einer gerichtlichen Überprüfung sicher standhalten wird. Es wird immer auch auf andere, zusätzliche Gesichtspunkte ankommen. (Nr. 2 c, Seite 6)

Es handelt sich also beim Höhenschwimmbad um einen Grenzfall! Eine für die Zukunft rechtssichere Einschätzung ist deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit für die Marktgemeinde möglich!

Werden regelmäßige, ausreichende Kontrollgänge organisiert, durchgeführt und dokumentiert, und allen anderen Erfordernissen ausreichend Rechnung getragen, kann das möglicherweise ausreichen.

Ergänzt man dies durch eine leicht erreichbare Notrufsäule, kann dies ein weiterer Schritt in die richtige Richtung sein.

Einschätzung der Verwaltung zum Betrieb des Höhenschwimmbades:

Folgende bauliche Maßnahmen sollten in den nächsten fünf Jahren durchgeführt werden:

2021:

Kassenautomat:                                                        20.000,- €
Treppensanierung:                                                        80.000,- €
Reinigungsgeräte/-roboter:                                                20.000,- €
Beschilderung, Zaun, Werkzeuge usw.:                                15.000,- €

Summe:                                                                                135.000,- €

Folgejahre:

Sanierung der Badtechnik:                                                                150.000,- €
(Neptunfilter, Sandfilter inkl. Technik, Änderung an der Bestandstechnik, Phosphatfällung)        

Gebäudesanierung                                                                        250.000,- €
(teilweiser Fensteraustausch, Toiletten und Duschen für Besucher als auch Personal, Außenfassade, Innenwände, Innen- und Außentüren, Treppenanlage, evtl. Bodenbeläge)

Gelände und Infrastruktur                                                                200.000,- €
(Erneuerung der Ver- und Entsorgungsleitung Wasser, Stromleitung, Demontage Heizung mit Öl und Öltank, Kiosk, Beleuchtung, Pflastern der Wegefläche zu Besucherduschen, Abtrennung Müllbehältereinhausung, barrierefreier Zugang, Änderung Bepflanzung)

Anzumerken ist, dass in den o. g. Kosten keine Ausgaben für Attraktivitätssteigerung enthalten sind.

Neben den Kosten für die baulichen Anlagen werden die Kosten für den laufenden Betrieb wie folgt beziffert:

Bisherige jährliche Betriebskosten                                                        35.000,- €
(Wasser, Abwasser, Strom, Sonstiges)

Zusätzliche jährliche künftige Kosten durch eigenes Personal:

Arbeitsstundenanfall:

Badeaufsicht für Wasser und Gelände:                                        9 h badetäglich
bei 120 Badetagen:                                                                1.350 h
Jahresarbeitsstunden netto für Vollzeitkraft:                                        1.775 h
Jahreskosten Vollzeitkraft:                                                        40.000,- €
anteilig:                                                                        24.000,- €        
       
Reinigungskraft für Becken und Gelände:                                5 h täglich
bei 150 Tagen:                                                                1.000 h
Jahresarbeitsstunden netto für Vollzeitkraft:                                        1.775 h
Jahreskosten Vollzeitkraft:                                                        40.000,- €
anteilig:                                                                        18.000,- €

Reinigungskraft für Toiletten und Duschen:                                3 h badetäglich
bei 120 Badetagen:                                                                480 h
Jahresarbeitsstunden netto für Vollzeitkraft:                                        1.775 h
Jahreskosten Vollzeitkraft:                                                        40.000,- €
anteilig:                                                                        8.000,- €        

Personalkosten Summe:                                                        50.000,- €

Die jährlichen Kosten bei Betrieb des Bades durch eigenes Personal belaufen sich somit auf inklusive 15.000,- € für Unvorhergesehenes auf rund 100.000,- €.

Insgesamt muss jede Position doppelt besetzt werden, sodass insgesamt wohl 6 Personen neu einzustellen sind.  

Personalkosten für den Kioskbetrieb sind nicht enthalten.

mögliches Eintrittsgeld:

120 Badetage x 50 Besucher x 2,50 € Eintrittsgeld                                15.000,- €  

Beratung:

Vorab wir mitgeteilt, dass beim Betrieb des Bades mindestens die oben genannten Kosten anfallen werden. Der Marktgemeinderat müsse sich deshalb entschieden, ob er mit allen Konsequenzen hinter dem Bad stehe.
Es wird eingewendet, dass keine Rechtssicherheit bestehen würde. Dies müsste in einem ersten Schritt geklärt werden.
Regelmäßige Kontrollgänge sind auf jeden Fall notwendig. Dies kommt der Stellung einer Badeaufsicht gleich. Der Aufwand für die Beckenreinigung könnte durch die Anschaffung eines entsprechenden Reinigungsgerätes minimiert werden. Jedenfalls ist die Einschaltung eines Ingenieurbüros notwendig.
Es sollte das bürgerschaftliche Engagement wie in den Ortsteilen genutzt werden. Dies würde im Falle des Bades jedoch nur eine kleine Entlastung bedeuten. Es stehen Ausgaben von 1 Mio. in den nächsten fünf Jahren im Raum. Es ist eigenes Personal nötig. Es wird von sechs Personen ausgegangen, welche zum Teil nicht Vollzeit beschäftigt wären.
Zudem entsteht noch ein enormer Koordinations- und Verwaltungsaufwand. Die entscheidende Frage ist, ob sich der Markt Gößweinstein dies leisten könne. Ein Millionengrab wird erwartet.  Der Erhalt von Stabilisierungshilfe ist gefährdet. Beim vorhandenen Sicherheitslevel bewege man sich im Grenzbereich. Das sog. 3-Säulen-Modell mit Förderverein, Pächter und Markt Gößweinstein wird angesprochen.
Die Sicherheit der Besucher genießt höchste Priorität. Ein Gespräch mit RA Hacker und dem Förderverein wird deshalb als sinnvoll erachtet.
Die Einschätzung bzw. Anregungen von RA Hacker sowie die angesetzten Ausgaben befinden sich eher im unteren Niveau.
Das bisherige Betriebsmodell war hinsichtlich der Sicherheit immer eine Gratwanderung. Man sollte eventuell eine kurzfristige Lösung im Blick haben.
Es wird allgemein darauf hingewiesen, dass eine Schwimmlehrerin wegen eines Todesfalles beim Schwimmunterricht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Einige Marktgemeinderäte wollen deshalb nicht für Sicherheitsdefizite verantwortlich gemacht werden.
Ein Ende mit Schrecken wäre deshalb besser als ein Schrecken ohne Ende. Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie ist die Haushaltsentwicklung mittelfristig nicht absehbar.
Die Einrichtung eines Arbeitskreises bzw. das Abhalten einer Klausurtagung wird empfohlen.
Die Haftung für die Sicherheit liegt beim Ersten Bürgermeister und den Marktgemeinderäten (Kollektivhaftung). Die Einsetzung eines Pächters hat sich nicht bewährt. Soll das Bad weiter betrieben werden, müssen ordentliche Finanzmittel aufgewendet werden.
Die Grundsubstanz des Bades befindet sich in einem schlechten Zustand. Die geförderten umliegenden Bäder befinden sich in einem besseren Zustand.
Da eine Abnahme des ehrenamtlichen Engagements absehbar ist, wird künftig ein Anstieg der Aufgaben für den Markt Gößweinstein erwartet.
Parallelen zum Hallenbad werden erkannt. Hier wurde seinerzeit eine Unterschriftenliste zum Erhalt des Bades abgegeben. Es haben zum Großteil jedoch Personen unterschrieben, welche das Bad nicht besucht haben.
Eine weitere Parallele ist auch der vorhandene Investitionsstau, welcher letztendlich auch zur Schließung des Hallenbades mit beigetragen hat. Das sog. 3-Säulen-Modell unter Einbeziehung eines Pächters ist ebenfalls vom Hallenbad bekannt. Dieses hat dort auf Dauer auch nicht funktioniert. Letztendlich ist hier der Markt Gößweinstein die einzige Säule, welche noch übrig ist. Dieser hatte dann die Kosten zu tragen. Ähnlich verhält es sich beim Freibad.
Soll das Bad betrieben werden, ist davon ausgehen, dass die Kosten in Gänze grundsätzlich vom Markt Gößweinstein zu tragen sind.
Dem Höhenschwimmbad wurde es zudem an Attraktivität für Jugendliche fehlen.
Ohne Förderung der Sanierungskosten wird keine Chance gesehen, das Bad zu sanieren und weiter zu betreiben. Sollte eine Förderung erhalten werden, würde diese Chance bei 50 % stehen.
Die Sanierung sollte dann für die Jahre 2022 und 2023 geplant werden.
Eine Förderung im jetzigen Programm war nach Aussage von MdB Schwarz nicht möglich. Der Schwellenwert für Investitionen liegt hier bei 1 Mio. €.
Besucherzahlen für das Bad wurden von den bisherigen Pächtern nicht geliefert. Eine hohe Frequentierung erfährt das Bad vor allem durch Kletterer kurz vor Betriebsschluss.
Die Hinzuziehung eines privaten Investors wird vorgeschlagen.
Bei Wiedereröffnung des Bades im Jahr 2011 war das Ziel, einen Freizeitbereich mit Bademöglichkeit zu schaffen. Die dafür aufzuwendenden Kosten sollten sich bei einem Minimum bewegen. Dieses Ziel sollte auch heute noch verfolgt werden.
Es wird erwähnt, dass das ehemalige Hallenbad einer vernünftigen Nutzung zugeführt werden konnte.
Auch wird erwähnt, dass die Mitglieder des Fördervereins nicht repräsentativ für die Bevölkerung des Marktes seien. In der Region gebe es zu viele Bäder als direkte Konkurrenz.
Dem wird entgegnet, dass das Höhenschwimmbad ein Bad für die Region sei. Alle Bäder in der Umgebung haben verschiedene Ausrichtungen.
Zudem wüssten die Besucher um den Zustand des Bades und würden deshalb auch nicht mehr erwarten.
Einen Campingplatz zu errichten, zählt nicht zu den Aufgaben des Marktes. Der Vorschlag wird deshalb nicht weiterverfolgt.
Einhellig wird die Meinung vertreten, dass die Einrichtung eines Arbeitskreises sinnvoll ist. Die Fraktionen sollen hierfür bis zum Jahresende jeweils ein Mitglied und einen Stellvertreter benennen.“

Der Arbeitskreis Höhenschwimmbad mit den Mitgliedern Manfred Hänchen, Markus Neuner, Maximilian Sebald, Bernhard Vogel (Marktgemeinderat), Martin Redel, Clemens Schrüfer (Förderverein) Manfred Neuner, Hanngörg Zimmermann (Rathaus) hat in den Sitzungen am 16.01., 20.01., 04.02., 03.03., 17.03., 24.03., 31.03. und 14.04.2021 getagt. Die Ausarbeitung des Arbeitskreises vom April 2021 wurde den Marktgemeinderatsmitgliedern zu der Sitzung überlassen.
Zusammengefasst wurden vom Arbeitskreis folgende Vorschläge unterbreitet bzw. Feststellungen getroffen:

1. Vorrangig wird das Betreiberkonzept durch gemeindeeigenes Personal (Betrieb und Pflege) als Übergangslösung weiterverfolgt. Es soll längerfristig das Betreiberkonzept auf Basis einer neuen Verpachtung bevorzugt werden.
 
2. Das Bad wird von Dienstag bis Freitag von 14.00 bis 19.00 Uhr sowie an den Wochenenden und Feiertagen und in den bayerischen Sommerferien von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet. Ansonsten ist das Bad am Montag geschlossen.
Dies gilt wie bisher bei entsprechender Wetterlage.

3. Für den Betrieb des Bades fallen jährliche Personalkosten in Höhe von 55.000,- € an. Die Viertel Stelle für die Verwaltung des Bades wird als zu hoch angesehen. Es werden fünf Mitarbeiter (ohne Verwaltung) benötigt, die in Teilzeit angestellt sind. Rein rechnerisch ergibt sich eine Erhöhung um 1,2 Stellen.
 
4. Eintrittsgeld wird nicht verlangt.      

5. Es soll ein Pächter gesucht werden, der das Kiosk und das Bad betreibt.      

6. Die in der Sitzung am 17.12.2020 dargestellten Kosten sind grundsätzlich belastbar. Es sind jedoch Posten enthalten, die derzeit nicht erforderlich sind.
 
7. Die jährlichen Betriebsaufwendungen erhöhen sich von derzeit jährlich 35.000,- € auf 100.000,- €.    

8. Das Bad kann mit einem vertretbaren Restrisiko für die Verantwortlichen auch weiterhin betrieben werden. Ein Weiter so, wie der bisherige Betrieb, ist nach aktueller Kenntnislage und v.a. aufgrund des BGH-Urteils aus dem Jahr 2017 nicht mehr vertretbar.

9. Eine Badeaufsicht ist nicht notwendig. Es wird lediglich eine Geländeaufsicht benötigt. Entscheidende Argumente hierfür sind die begrenzte Beckentiefe und die weitere entgeltfreie Nutzungsmöglichkeit.  
 
10. Die Erstellung, Bewertung und Umsetzung eines Sicherheitskonzeptes ist zwingend erforderlich.

11. Ein Sicherheitscheck durch eine fachkundige Person der Deutschen Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e. V. (DGfnB) mit Kosten in Höhe von 990,- € wird empfohlen.

12. Die Mitgliedschaft in der DGfnB mit einem jährlichen Beitrag in Höhe von 360,- € wird empfohlen.

13. Zur Gewährleistung des erforderlichen Sicherheitsstandards und für Baumaßnahmen müssen in den nächsten fünf Jahren nochmals 500.000,- € angesetzt werden.

14. Alles in allem spricht sich der Arbeitskreis Höhenschwimmbad dafür aus, das Gößweinsteiner Höhenschwimmbad unter den vorgenannten Parametern weiter zu betreiben.

Beratung

Die kommenden Herausforderungen beim Betrieb des Bades lassen sich grob in 3 Punkte aufteilen:
1. laufende Kosten
2. Investive Maßnahmen
3. Sicherheitskonzept

Da derzeit kein Pächter zu Verfügung steht, wurden die Kosten für eigenes Personal bei der Betrachtung durch den Arbeitskreis herangezogen.
Die Kostenschätzung aus dem Dezember 2020 muss überarbeitet werden.

Es wird festgestellt, dass das Bad in den nächsten Jahren viel Geld kosten wird und eine hohe Arbeitsbelastung für die Verwaltung bedeutet. Der Wert des Bades lasse sich aber nicht messen. Vielmehr handelt es sich hier um einen ideellen Wert, welcher sowohl für den Fremdenverkehr als auch für die einheimische Bevölkerung wichtig ist. Dies werde auch an der hohen Mitgliederzahl des Fördervereins von über 200 deutlich. Es wird auch weiterhin naturnahes Baden in intakter Landschaft geboten. Ziel ist die Wiedereröffnung. Es soll ein zuverlässiger Pächter gesucht werden, welcher auch den einen Kiosk betreibt.
Sollte das Bad zeitnah nicht mehr eröffnet werden, besteht die Gefahr, dass es überhaupt nicht mehr eröffnet wird.
Da Gößweinstein Stabilisierungsgemeinde ist, ist eine Komplettsanierung nicht möglich. Es i st mit der DGfnB zu klären, ob eine Badeaufsicht zu stellen ist.
Das Bad ist als touristisches Highlight erhaltenswert. Die Finanzierungsschwierigkeiten erinnern an die vergleichbare Situation mit dem Hallenbad. Dennoch sollte der Weiterbetrieb das Ziel sein, obwohl Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu erwarten sind. Der Erhalt von möglichen Förderungen sollte geprüft werden. Der Sicherheitscheck durch die DGfnB bietet keine Rechtssicherheit, minimiert jedoch ein etwaiges Haftungsrisiko vor Gericht.
Über eine Zahlung an den möglichen Pächter, wie es auch bei anderen Bädern praktiziert wird, sollte nachgedacht werden.
Das Potenzial des ehrenamtlichen Bürgerengagements sollte genutzt werden.
Das Bad ist seit 10 Jahren Erfolgsstory. Den Bürgern wird für das ehrenamtliche Engagement gedankt. Dieses Engagement soll auch Grundlage für den künftigen Betrieb sein. Trotz Erhalt von Stabilisierungshilfe handelt es sich hier um eine notwendige Struktureinrichtung, wie es auch in anderen Kommunen der Fall ist.
Teilweise haben Marktgemeinderäte „Bauchschmerzen“ bei einem Wiederbetrieb. Ob eine Rückzahlung von Stabilisierungshilfe möglich sei, wird verneint. Der mögliche Verzicht auf Erhebung von Eintrittsgeld wird kritisiert.

Beschluss

Die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e. V. wird beantragt. Gleichzeitig wird bei der DGfnB ein Sicherheitscheck beauftragt.
Es sind qualifizierte Fachbüros zu beauftragen, die hinsichtlich des Betriebes des Bades (Schwimmbadtechnik usw.) Hilfestellung geben sowie den Sanierungsumfang feststellen.
Eine Wiedereröffnung des Höhenschwimmbades mit Beginn der Freibadsaison 2022 wird angestrebt.    
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 7. Marktgemeinderatssitzung 24.06.2021 ö 7

Sachverhalt

Es wird angefragt, ob bei der derzeitigen Erneuerung der Wasserhausanschlüsse durch die Wiesentgruppe in Gößweinstein die Leitung bis zur Wasseruhr erneuert wird. Diese Festlegung könnte von der Wiesentgruppe getroffen werden. Dies wäre auch die günstigste Lösung für die Bürger.
Dem wird entgegnet, dass dieser Sachverhalt nicht in diese Sitzung gehört. Entsprechende Informationen können vo n der Wiesentgruppe erhalten werden.

Die Baustelle in der „Hauptstraße“ dauert noch bis zum 16.07.2021 an. Asphaltiert werden nur die aufgefrästen Bereiche, es erfolgt keine Komplettasphaltierung.

Datenstand vom 05.07.2021 10:22 Uhr