Datum: 23.02.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus des Gastes, 2. Obergeschoss
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 26.01.2021
2 Bericht des Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.01.2021, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
3 Fl.Nr. 537/T, Gmkg. Gößweinstein; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport
4 Fl.Nr. 234, Gmkg. Gößweinstein; Bauvoranfrage für den Neubau Kindertagesstätte Stempferhof
5 Fl.Nr. 1419, Gmkg. Leutzdorf; Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
6 Sanierung Trockenmauer beim Spielplatz ehem. Hallenbad einschl. Straßenentwässerung; Auftragserteilung für Voruntersuchungen
7 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Bau- und Umweltausschusssitzung vom 26.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 1

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bericht des Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.01.2021, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 2

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters
Von der Verwaltung wurde das gemeindliche Einvernehmen in eigener Zuständigkeit für
Fl.Nr. 357, Gmkg. Morschreuth
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage
Fl.Nr. 247, Gmkg. Wichsenstein
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Anzeige Abbruch Wohnhaus mit Stall
erteilt.


Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.01.2021, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.
Hierzu liegen keine Berichtspunkte vor


Bekanntgabe eines Beschlusses aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.11.2020, bei den der Geheimhaltungsgrund entfallen ist.
Verkauf Anwesen Behringersmühle 7
Das Anwesen Behringersmühle 7 wurde an Frau und Herrn Mansouri zum Gebotspreis von 60.000,00 EUR verkauft und Anfang Januar 2021 beurkundet . Der Gebäudeverkauf wurde zuvor öffentlich bekannt gegeben und gegen Höchstgebot verkauft.

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3. Fl.Nr. 537/T, Gmkg. Gößweinstein; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 3

Sachverhalt

Wie bereits mehrmals berichtet, sind auf dem ursprünglichen Grundstück Fl.Nr. 537 bis zu 5 Wohnhäuser geplant.
Für eine Teilfläche von Fl.Nr. 537 (ca. 558 qm) wurde nun ein Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport vorgelegt. Für das Bauvorhaben sind von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bauersleite“ nachstehende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt:
  1. Erhöhung Kniestock auf ca. 1,50 m (anstelle 0,50 m)
  2. Errichtung eines zweiten Vollgeschosses im Dachgeschoss (anstelle hier nur einem Vollgeschoss)
  3. Abrücken der Garage vom Hauptgebäude (anstelle Garagenanbau ans Hauptgebäude)
  4. Flachdächer auf Garage und Carport (anstelle Dachform wie Hauptgebäude)
  5. Stellung der Garage im Nordwesten/Baugrenzenüberschreitung (anstelle im Südosten)
  6. Baugrenzenüberschreitung beim Wohnhaus und Garage
Die vorstehenden Befreiungen wurden bereits in vorangegangen Sitzungen besprochen und auch erteilt.

Beschluss

Für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport auf einer Teilfläche von Fl.Nr. 537 der Gemarkung Gößweinstein wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Nachstehenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nach § 31 Abs. 2 BauGB für:
  1. Erhöhung Kniestock auf ca. 1,50 m
  2. Errichtung eines zweiten Vollgeschosses im Dachgeschoss
  3. Abrücken der Garage vom Hauptgebäude
  4. Flachdächer auf Garage und Carport
  5. Stellung der Garage (Baugrenzenüberschreitung)
  6. Baugrenzenüberschreitung für das Wohnhaus
e rteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Fl.Nr. 234, Gmkg. Gößweinstein; Bauvoranfrage für den Neubau Kindertagesstätte Stempferhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 17.12.2020 war der Neubau des Kindergartens unter dem Tagesordnungspunkt „Bebauungskonzept Hymerscher Acker“ ein Thema.

Auf Grundlage der Vorberatung wurde nun für den Neubau der Kindertagesstätte eine Bauvoranfrage eingereicht, für welchen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A“ Stempferhof – Büchenstock – Steinacker gelten.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden für den Antrag auf Vorbescheid (Planung vom 01.02.2021) folgende Befreiungen beantragt:
  1. Dachgestaltung als Gründach mit 2 % Neigung (anstelle Satteldach mit 25 ° - 40 °)
  2. Fassadengestaltung mit Felssteinen und Begrünung (anstelle Putz oder Holzverkleidung)
Neben den beiden beantragten Befreiungen wird um Aussage zur
  1.  Errichtung eines Technikgeschosses als Staffelgeschoss auf dem Flachdach gebeten.

Zu 1)
Bei der Dachgestaltung handelt es sich um ein überwiegend begrüntes Dach mit Höhenabstufungen und Glasflächen für die Innenbelichtung. In der Sitzung vom 17.12.2020 wurden gegen die Dachgestaltung keine grundsätzlichen Einwände erhoben, so dass einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden kann.

Zu 2)
Entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan (Putz, Holz) soll die Fassadengestaltung heterogen erfolgen. Folgende Fassadengestaltungen sind gemäß Entwurfsplanung vorstellbar:
  1. Felssteine und Begrünung
  2. Felssteine, Begrünung und Putz
  3. Felssteine, Begrünung und Holz
Beantragt wird im Antrag auf Vorbescheid eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Fassaden geputzt oder Holzverkleidung) nach § 31 Abs. 2 BauGB für eine Fassade aus Felssteine und Begrünung. Aus dem Antrag geht nicht hervor, wie hoch der jeweilige Flächenanteil Felsstein, Begrünung, Putz oder Holz ist.
Eine Fassadengestaltung mit Felssteinen, Holz, Putz und Begrünung ist grundsätzlich vorstellbar. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann deshalb zugestimmt werden.

Zu 3)
Bei dem Technikgeschoss handelt es sich um ein III. Vollgeschoss, welches von der Grundfläche des Gebäudeanteils eine untergeordneten Flächenanteil einnimmt. Durch die Staffelung der Geschosse EG und OG sowie des Technikgeschosses und der Dachbegrünung ist ein III. untergeordnetes Vollgeschoss vorstellbar.
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Vollgeschosse I, II und Ausbau DG möglich) kann in dieser Form zugestimmt werden.

Beratung

Von einem Anlieger wird auf den unzureichenden Parkplatz, einen fehlenden Busparkplatz und das Bringen und Abholen der Kinder hingewiesen. Wie ist dies geplant?
Hierzu wird mitgeteilt, dass dies nicht Gegenstand der heutigen Bauvoranfrage ist und sicherlich zu einem späteren Zeitpunkt ein Thema sein wird. Der entsprechende Schriftwechsel hierzu ist den Marktgemeinderäten zur Verfügung gestellt worden.
Angesprochen wird das dritte Vollgeschoss (Technikraum). Kann dies auch auf künftige Bauvorhaben Anwendung finden?
Nein, es handelt sich beim dritten Vollgeschoss um eine untergeordneten Flächenanteil gegenüber dem Grundriss und ist somit nicht automatisch auf andere Bauvorhaben zu übertragen.
Wo befindet sich der Eingang zur Kindertagesstätte?
Hierzu wird mitgeteilt, dass dies nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Alles Weitere wird bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Bauvoranfrage nur auf die drei gestellten Fragen des Antragstellers bezieht.
Viele Fragen und auch Bedenken wurden bereits in der Dezembersitzung angesprochen, beantwortet und an das Planungsbüro zur Kenntnisnahme übersandt.

Beschluss

Dem Antrag auf Befreiung für die Dachgestaltung als Gründach mit Begrünung anstelle eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 25° bis 40° wird nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt
Dem Antrag auf Befreiung für die Fassadengestaltung mit Felssteinen (Steine, Platten etc.), einer Teilbegrünung, Teilputzflächen sowie Teilholzfläche anstelle der Fassadengestaltung in Putz oder Holzform wird grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
Für die Errichtung des Technikgeschosses auf dem Flachdach als untergeordneter Flächenanteil zum Grundriss der Gebäudefläche wird nach § 31 Abs. 2 BauGB ebenfalls eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes (Vollgeschoss I, II, Ausbau DG möglich) zugestimmt.

Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer Kindertagesstätte wird zu den vorstehenden Befreiungen nach § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Fl.Nr. 1419, Gmkg. Leutzdorf; Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Antragsteller stellt für die südlichste Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1419 einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage. Das Haus selbst ist als E + D mit einem Kniestock von ca. 50 cm und einem Satteldach mit einer Dachneigung von ca. 30° bis 45° geplant. Das Baufenster, in dem das Haus errichtet werden kann, reicht bis auf ca. 10 m an die Fahrbahn der Kreisstraße FO 23.

Erschließung:
  1. Zufahrt
Diese kann über den bereits vorhandenen Weg auf dem Grundstück Fl.Nr. 1419 erfolgen und nicht unmittelbar auf die KrFO 23.
  1. Wasserversorgung
Das Grundstück wäre von der Straße aus an die öffentliche Wasserversorgung neu anzuschließen.
  1. Abwasserentsorgung
Das Grundstück wäre von der Straße aus an den Abwasserkanal neu anzuschließen.

Bauleitplanung
Der Innenbereich (§ 34 BauGB) endet mit der südwestlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 1419/1 (Anwesen Türkelstein 12). Die betreffende Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1419 befindet sich somit im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine Privilegierung des Antragstellers ist für das geplante Bauvorhaben nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Bebauung dieser Teilfläche sind somit nicht vorhanden.
Anzumerken ist jedoch, dass die Erschließungsvoraussetzungen für die betreffende Teilfläche gegeben sind und auf der gegenüberliegenden Straßenseite die vorhandene Bebauung mit einem landwirtschaftlichen Betrieb noch weiter in südwestliche Richtung vorliegt.
Eine Bebauung des Grundstückes wäre deshalb grundsätzlich vorstellbar.

Beratung

Angesprochen wird der Abstand zwischen dem Baufenster und der Fahrbahn der Kreisstraße, welcher ca. 10 m beträgt. Hierzu wird mitgeteilt, dass  die OD-Grenze in diesem Bereich um ca. 10 m in südwestliche Richtung versetzt wurde. Eine Bebauung dürfte somit leichter möglich sein, da sich das geplante Bauvorhaben innerhalb der OD-Grenze von Türkelstein befindet.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Bebauung der südlichen Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1419 wird unter der Voraussetzung erteilt, dass eine bauplanungsrechtliche Genehmigung erteilt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Sanierung Trockenmauer beim Spielplatz ehem. Hallenbad einschl. Straßenentwässerung; Auftragserteilung für Voruntersuchungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 6

Sachverhalt

Die sehr steile Böschung zwischen der Heinrich-Faust-Straße und der Grünfläche (Spielplatz) beim ehemaligen Hallenbad sowie die Wegeanbindung zur Balthasar-Neumann-Straße wirkt sehr instabil. Teils ist die Böschung mit Natursteinen als Trockenmauer aufgeschichtet. Aus dieser Mauer brechen in letzter Zeit immer häufiger Natursteine heraus. Da die Böschung überwiegend mit Hecken bewachsen ist, hält das Wurzelwerk die Natursteine und die steile Böschung beisammen. Eine Sanierung der Mauer ist unumgänglich, um Gefahren und den Einsturz der Mauer abzuwenden.

Diesbezüglich erfolgte am 15.12.2020 eine Ortsbegehung mit einem Ingenieur welcher den Sanierungsbedarf aufgrund der sichtbaren Ausbuchtungen in der Mauer als dringend notwendig bestätigt.

Im Zuge der Sanierung der Trockenmauer/Böschung wäre einfachhalber die Straßenentwässerung im Bereich des Anwesen Balthasar-Neumann-Straße 33 bis 37 und die Böschungssicherung bei Anwesen Balthasar-Neumann-Straße 35 mit vorzunehmen (siehe Anlage).

Als Lösungsmöglichkeiten/Vorgehensweise wird von Herrn Winter folgendes vorgeschlagen:
  1. Vornahme Baugrunduntersuchung/-gutachten
  2. Bestandsvermessung der Böschung, Straße, Entwässerung
  3. Danach ist zu überlegen, wie die künftige Böschungsbefestigung (Natursteine, Stahlbetonwand aus Ortbeton, Palisaden etc. erfolgen soll

Eine grobe Kostenschätzung wurde bereits vorgenommen, die sich auf:
  1. ca.   6.000 EUR für die Baugrunduntersuchung/-gutachten
  2. ca.   2.500 EUR Vermessung
  3. ca. 17.000 EUR Ing.-Honorar einschl. Vorstatik
belaufen.

Beratung

Aufgrund der langen und hohen Trockenstützmauer ist mit erheblichen Baukosten zu rechnen. Um Baukosten einzusparen sollte über eine Stahlnetzüberspannung mit Hintersicherung nachgedacht werden. Ob dies möglich ist, kann aber nur nach einer „Grundlagenermittlung“, wie vorgeschlagen, ermittelt werden. Eine Beteiligung eines Ing.-Büros ist deshalb unumgänglich.

Beschluss

Dem Abschluss eine Ing.-Vertrages wird an den wirtschaftlichsten Anbieter durch die Verwaltung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.02.2021 ö 7

Sachverhalt

Es werden keine Anfragen gestellt.

Datenstand vom 01.03.2021 15:02 Uhr