Datum: 28.01.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim Gößweinstein
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Vorstellung der neuen Leiterin des Tourismusbüros Monika Merz
3 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 17.12.2020
4 Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.12.2020, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
5 Verabschiedung des Haushalts 2021
5.1 Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2021
5.2 Beschlussfassung über den Finanzplan 2020 - 2024
6 Breitbandausbau im Markt Gößweinstein; Teilnahme am Förderprogramm im Rahmen der "Gigabitrichtlinie (BayGibitR)"
7 Mobilfunkangelegenheiten; geplanter Neubau einer Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1356, Gmkg. Kleingesee, Staatswald am Oberen Vogelberg; Beschluss
8 Aufstellung des Bebauungsplanes "Biomasseheizkraftwerk" auf dem Grundstück Fl.Nr. 340, Gmkg. Gößweinstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. nochmalige Auslegung
9 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein; Aufstellungsbeschluss
10 Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein; Aufstellungsbeschluss
11 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021.pdf

zum Seitenanfang

1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 1

Sachverhalt

Bürger sind anwesend. Bürgeranfragen liegen jedoch  nicht vor.

zum Seitenanfang

2. Vorstellung der neuen Leiterin des Tourismusbüros Monika Merz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 2

Sachverhalt

Frau Monika Merz wurde zum 01.01.2021 als Leiterin des Tourismusbüro in Gößweinstein eingestellt. Frau Merz wird sich in der Sitzung kurz vorstellen.

Beratung

Frau Merz stellt sich in der Sitzung kurz vor. Hierbei gibt Sie einen Einblick in Ihren beruflichen Werdegang sowie in Ihre Erfahrungen aus 30 Jahren Tourismusbranche. Ihre Ziele sind u.a. die Digitalisierung, die Onlinepräsenz des Marktes (Facebook, Instagram, etc.) weiterzuentwickeln. Darüber hinaus soll der Kontakt zu den unterschiedlichen Leistungsträgern (Vermieter, Vereine, etc.) weiter intensiviert werden.

zum Seitenanfang

3. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 17.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 3

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.12.2020, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 4

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Die Wärmelieferverträge mit der Biomasse Heizwerk Gößweinstein GmbH wurden für das Rathaus, das Haus des Gastes, das Pfarramt sowie für die Schule abgeschlossen. Die Wärmebelieferung soll spätestens ab 01.11.2021 erfolgen.
Das ehemalige Lehrerwohnh aus und der Bauhof werden nicht an das Wärmenetz angeschlossen.

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.12.2020, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Es wird der Beschluss Nr.  3

Der Auftrag zur Betreuung des Architektenwettbewerbs für die Revitalisierung des Pfarramtes und den Umbau zum Rathaus wird vorbehaltlich der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Regierung von Oberfranken an das Büro Johannesraum aus Nürnberg vergeben.“

inhaltlich bekanntgegeben.

zum Seitenanfang

5. Verabschiedung des Haushalts 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 5
zum Seitenanfang

5.1. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 5.1

Sachverhalt

Der Haushalt wurde in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 12.01. und 19.01.2021 vorberaten.
Entwürfe des Verwaltungshaushaltes, ein Entwurf des Stellenplanes und des Investitionsprogramms wurden den Mitgliedern des Marktgemeinderates zu den vorberatenden Sitzungen zur Verfügung gestellt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Marktgemeinderat am 19.01.2021 empfohlen, den Haushaltsentwurf 2021 mit dem beratenen Inhalt und dem dazugehörigen Investitionsprogramm zu beschließen.

Beratung

Auf Grund der Anfrage in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 19.01.2021 hinsichtlich des Unterschiedes der eingesetzten Beträge für den Umbau des Pfarramtes zum Rathaus beim Haushaltsansatz zur Bedarfsmitteilung für die Städtebauförderung kann folgendes mitgeteilt werden:

Haushaltsansatz:                8.539.000,- €
Bedarfsmitteilung:                8.072.000,- €
Unterschied:                467.000,- €

in Bedarfsmitteilung nicht enthalten:        
bisher angefallene Kosten für Erbbaurecht:        17.000,- €
Ausstattung:        200.000,- €
Nachnutzung jetziges Rathaus:        50.000,- €
Umgestaltung Pfarrgarten:        200.000,- €
Summe:        467.000,- €

Seitens des Gemeinderates wird ein großer Dank an alle Beteiligten der Gemeindeverwaltung ausgesprochen. Es wird besonders gewürdigt, dass trotz Corona und den daraus resultierenden Folgen für die öffentliche Verwaltung, ein umsetzbarer Haushalt geschaffen wurde. Dies zeigt sich vor allem bei den Investitionen im Bereich der einzelnen Bauprojekte (Umbau Pfarramt zum Rathaus, Bau einer Versammlungsstätte, Bau eines Kindergartens, etc.) aber ich bei den notwendigen Beschaffungen im Bereich des Feuerwehrwesens. Hierbei sei es wichtig, dass durch gründliche Prüfungen sowie einer intensiven Bauüberwachung und entsprechenden Anpassungen im Baufortschritt eine unangemessene Kostensteigerung vermieden wird. Im Bereich der Digitalisierung, der Schaffung von Bauland sowie beim Thema „Südumgehung“ besteht seitens des Marktgemeinderates jedoch noch Handlungsbedarf.

Beschluss

Der Marktgemeinderat fasst Beschluss über folgende

Haushaltssatzung des Marktes Gößweinstein
(Landkreis Forchheim)

für das Haushaltsjahr 2021

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Gößweinstein folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.649.000,- €

und

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.859.000,- € ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer:

      a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)        480 v. H.

      b) für die Grundstücke (B)        480 v. H.

2.        Gewerbesteuer        380 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.270.000,- € festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.


§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2021 in Kraft.


Gößweinstein, den 29.01.2021
Markt Gößweinstein
       

Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister

Ebenso wird dem Haushaltplan einschließlich Stellenplan, dem Vorbericht, der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden und der Rücklagen zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.2. Beschlussfassung über den Finanzplan 2020 - 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 5.2

Beschluss

Dem Finanzplan für die Jahre 2020 bis 2024  sowie dem dazugehörigen Investitionsprogramm wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Breitbandausbau im Markt Gößweinstein; Teilnahme am Förderprogramm im Rahmen der "Gigabitrichtlinie (BayGibitR)"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 6

Sachverhalt

Die bisherige bayerische Breitbandrichtlinie läuft Ende 2020 aus. Sie erlaubte in Gebieten, die noch nicht mit 30 MBit/s versorgt waren, einen geförderten Ausbau.
An Stelle der bisherigen Förderrichtlinie ist Anfang 2020 die neue Gigabitrichtlinie (BayGibitR) in Kraft getreten. Diese erlaubt nunmehr einen weitergehenden geförderten Ausbau auch in Gebieten, die bereits mit 30 MBit/s versorgt sind.

Förderfähig sind nunmehr im Privatbereich Anschlüsse, die aktuell eine Versorgung bis zu 100 MBit/s im Download aufweisen und bei gewerblichen Anschlüssen diejenigen, die eine Versorgung bis zu 200 MBit/s im Up- und Download aufweisen.

Dem Markt Gößweinstein steht dabei ein Förderhöchstbetrag von 6.000,- € je Adresse in grauen NGA-Flecken (bereits mit mind. 30 MBit/s versorgt) und 15.000,- € je Adresse in weißen NGA-Flecken (mit weniger als 30 MBit/s versorgt) bei einem Fördersatz von 90 % zur Verfügung. Mit einer Härtefallregelung können finanzschwache Kommunen zusätzlich unterstützt werden. Interkommunale Zusammenarbeit erhöht die Förderung um bis zu 50.000,- €. Maximal kann der Markt Gößweinstein 8 Mio. € abrufen.

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Förderrichtlinie sind in der anliegenden pdf-Datei zusammengestellt.

Nach der Adressliste des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg über die bekannte Ist-Versorgung, welche auch dem Markt Gößweinstein vorliegt, sind derzeit alle Adressen im Gebiet des Marktes Gößweinstein förderfähig.

Im Rahmen des Höfeprogrammes ist der Ausbau mittels FTTH (Fiber to the home, Breitband bis in die Wohnung) in folgenden Erschließungsgebieten vorgesehen:
Allersdorf, Geiselhöhe, Hartenreuth (ohne HsNr. 16), Hühnerloh, Kohlstein, Leimersberg, Moritz (Tal), Moschendorf, Prügeldorf, Sachsendorf (ohne Straßhüll), Sachsenmühle, Stempfermühle, Wichsenstein (Heide),
In diesen Gebieten soll die Versorgung über 100 Mbit/s im Download aufweisen. Der Ausbau wird für das Jahr 2021 erwartet. Eine Förderfähigkeit der Privatanschlüsse in diesen Gebieten im Rahmen der Gigabitrichtlinie ist dann nicht mehr möglich.

Beschluss

Der Markt Gößweinstein beabsichtigt, den Breitbandausbau im Rahmen des bayerischen Förderprogramms "Gigabitrichtlinie (BayGibitR)" fortzuführen. Die weiteren Schritte (Auftragsvergabe an ein Beratungsbüro usw.) sind einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Mobilfunkangelegenheiten; geplanter Neubau einer Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1356, Gmkg. Kleingesee, Staatswald am Oberen Vogelberg; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 7

Sachverhalt

Die Thematik wurde bereits in der Sitzung am 26.11.2020 behandelt. Auf das seinerzeitige Sitzungsprotokoll wird verwiesen.

Folgender Beschluss ist gefasst worden:

„Der Markt Gößweinstein begrüßt den geplanten Neubau einer Mobilfunksendeanlage und tritt in das Verfahren ein und teilt mit, dass der Markt Gößweinstein am Verfahren der Standortsuche mitwirken will.“

Die Frist zur Mitwirkung des Marktes Gößweinstein wurde von Telefónica bis zum 31.01.2021 verlängert.

Nach Mitteilung der Marktgemeinderäte Tanja Rost und Marco Brendel, welche allen Marktgemeinderäten überlassen wurde, hat der Arbeitskreis Funkmast Kleingesee eine Online-Umfrage durchgeführt, um ein Stimmungsbild der Ortsbevölkerung in Kleingesee, Leimersberg und Krachershöhe zu bekommen. Die Auswertung der Umfrage wurde den Marktgemeinderäten ebenfalls überlassen.

Im Weiteren sind durch die Gespräche seitens der Marktgemeinderäte Rost und Brendel mit dem Arbeitskreis folgende Standortalternativen, welche im beiliegenden Plan gekennzeichnet sind, entstanden:

Alternativstandort Wildwiese:                Höhe: 548 m, Entfernung 880 m
Alternativstandort 1:                        Höhe: 548 m, Entfernung 1.090 m
Alternativstandort 2:                        Höhe: 548 m, Entfernung 1.330 m

Vom Arbeitskreis wird dringlich darauf hingewiesen, Standorte zu wählen, die möglichst weit von der angrenzenden Wohnbebauung entfernt sind, nicht wie der momentan vorgeschlagene Ort von Telefónica.
Das Stimmungsbild beziehe sich auf eine optische Frage wegen des Landschaftsbildes und der daraus folgenden psychischen Belastung der Anwohner, wenn Funkmast über die Ortschaft hinaus scheint.
Der Arbeitskreis bittet um technische Prüfung der vorgeschlagenen Standorte und hofft auf einen guten Kompromiss.
Für offene Fragen stehen der Arbeitskreis sowie die Marktgemeinderäte Rost und Brendel zur Verfügung.

Telefónica hat am 10.12.2020 vorab u. a. folgendes per E-Mail mitgeteilt:

„Entscheidend für uns ist eine sachlich und ohne Verzögerung geführte Entscheidungsfindung. Grundsätzlich muss allerdings der Fairness halber festgehalten werden, dass „Aus den Augen,…“ kein Kriterium einer Standortsuche für eine zukunftsfähige mobile Breitbandversorgung ist. Wesentlich bleibt die funktechnische Eignung einer Alternative für unser Versorgungsziel. Diese Eignung kann auf Basis konkreter Standortkoordinaten geprüft werden.“           

Beratung

Es wurde der Wunsch geäußert, dass dem Netzbetreiber noch folgenden Hinweise bei der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage mitgegeben werden:
  1. Kein Mobilfunkanbieter kann den kompletten Ort abdecken.
  2. Es liegen konkrete Bürgerbedenken, u.a. in Hinblick auf psychische Belastungen vor.
  3. Weiße und graue Flecken sollten schnellstmöglich abgedeckt werden.
  4. Sämtliche Mobilfunkstandorte in Zusammenarbeit mit den anderen Anbietern gemeinsam nutzen, um eine möglichst effiziente Mobilfunkabdeckung gewährleisten zu können.

Seitens des Arbeitskreises soll eine Kontaktaufnahme mit den betroffenen Bürgern angestrebt werden, um diese mit Blick auf die Errichtung des Mobilfunkmastes zu sensibilisieren. Hierbei sollen vor allem Expertenmeinungen präsentiert und entsprechende Informationsmaterialen bzgl. der Errichtung ausgegeben werden.

Beschluss

Der Markt Gößweinstein fordert Telefónica auf, die drei folgend aufgeführten Alternativstandorte für den geplanten Neubau einer Mobilfunksendeanlage zu überprüfen:  

Alternativstandort Wildwiese:                Höhe: 548 m, Entfernung 880 m
Alternativstandort 1:                        Höhe: 548 m, Entfernung 1.090 m
Alternativstandort 2:                        Höhe: 548 m, Entfernung 1.330 m

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Aufstellung des Bebauungsplanes "Biomasseheizkraftwerk" auf dem Grundstück Fl.Nr. 340, Gmkg. Gößweinstein A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. nochmalige Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 8

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Gößweinstein hat zum Sachverhalt bereits folgende Beschlüsse gefasst:

22.01.2019:

„Zur Ermöglichung der Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes wird der Aufstellung eines Bebauungsplanes in Gößweinstein zugestimmt.
Es soll ein „sonstiges Sondergebiet (SO)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Biomasseheizkraftwerk“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst das Grundstück Fl. Nr. 340, Gmkg. Gößweinstein.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Grundstück Fl. Nr. 339, Gmkg. Gößweinstein
Im Osten: durch das Grundstück Fl. Nrn. 805, Gmkg. Gößweinstein
Im Süden: durch das Grundstück Fl. Nrn. 802, Gmkg. Gößweinstein
Im Westen: durch das Grundstück Fl. Nrn. 7/5, Gmkg. Gößweinstein

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages von der Antragstellerin zu übernehmen.“

30.07.2019:

„Dem vorliegenden Entwurf der Ingenieursgesellschaft Weyrauther vom 30.07.2019 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Biomasseheizkraft“ mit integriertem Grünordnungsplan wird zugestimmt.

Es soll Folgendes festgesetzt werden:
Fl.Nr. 340, Gmkg. Gößweinstein: sonstiges Sondergebiet Nutzung erneuerbarer Energie (SO NEE)
Die Entwürfe sind Grundlage der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung.“

18.02.2020

„Der Entwurf des Bebauungsplanes „Biomasseheizkraftwerk“ vom 18.02.2020 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse gebilligt.

Er ist mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.“  

Der Entwurf wurde in der Zeit vom 16.03.2020 bis 17.04.2020 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

1.1 Einwände eines Einwendungsführers vom 14.04.2020

1. Die nachfolgenden Einwände gegen den B Plan „Biomassekraftwerk“ werden auf der Grundlage der Informationen, welche die Gemeinde Gößweinstein im Internet veröffentlicht hat, geltend gemacht. Sollte es weitere Unterlagen geben, die nicht im Internet einsichtig sind und die durch die Schließung der Amtsräume aufgrund der Corona Krise nicht einsehbar sind, wird die Zusendung der Unterlagen beantragt. Weitere diesbezügliche Einwände behalte ich mir vor.

2. Der Luftkurort Gößweinstein liegt im Zentrum eines Erholungsgebietes. Zahlreiche Wanderwege, Fahrradwege, sportliche Betätigungen und sonstige – rein auf Erholung ausgelegte Angebote stehen zur Auswahl. Es existieren sehr breit aufgestellte Urlaubs- und Erholungsmöglichkeiten.

3. Ganz besonders aber muss die Luftqualität im Markt Gößweinstein hervorgehoben werden, da es bislang völlig frei von Industrie ist und zu Recht das Qualitätsmerkmal „Luftkurort“ trägt. Im gesamten Markt Gößweinstein steht der Aspekt der Erholung im Vordergrund. Den Erholungsuchenden Gästen und Anwohnern stehen zahlreiche Gästebetriebe vom Hotel bis zur Ferienwohnung zur Auswahl. In dem Markt Gößweinstein befinden sich weder im Ort noch in unmittelbarer Nähe zu dem Kurgebiet Industrieanlagen noch sonstige Anlagen mit erheblicher Rauch-, Staub- und/oder Lärmentwicklung. Ebenso wenig gibt es Betriebe mit Massentierhaltung oder Biogasanlagen und entsprechend keine erholungs- oder gesundheitsstörenden Immissionen.

4. Auch die Ortscharakteristik ist neben der kirchlichen Ausrichtung komplett auf den Erholungsaspekt ausgerichtet. Gebietstypische Gebäude, die kleinteilige Struktur, die von Grünflächen durchzogen ist und die malerische Lage des Luftkurortes, welche harmonisch in die Landschaft eingegliedert ist, spiegeln die Ausrichtung auf ein reines Erholungsgebiet wider.

5. Durch den Bebauungsplan werden verschiedene Rechte angegriffen: das Recht auf freien Naturgenuss dahingehend, dass durch eine Geruchsbelästigung und durch die Optik der Anlage der Freizeitwert im Erholungsgebiet und Luftkurort erheblich beeinträchtigt wird. Auch Wanderwege und Radwege führen an der betroffenen Fläche vorbei.

6. Ebenso ist ein Wertverlust der Immobilien zu erwarten, wenn ein Biomasseheizkraftwerk in geringer Distanz zu Wohngebäuden errichtet wird.

7. Der B Plan ist aufgestellt worden, um eine Biomasseheizanlage zu legalisieren / bzw. die planerischen Voraussetzungen für eine Genehmigung zu schaffen. Die Notwendigkeit einer solchen Anlage wurde nicht geprüft. Eine Prüfung des konkreten Energiebedarfes für das beabsichtigte Bauvorhaben an der Schule blieb aus. Gut wäre eine Ermittlung durch Gutachten, wie der Energiebedarf unter Wahrung des geringsten Eingriffes in die zu wahrenden Schutzgüter zu decken ist. Die ist komplett unterblieben. Auch ein Nachweis des Bedarfs (z.B. entsprechende Vorverträge mit den angedachten Abnehmern) ist ebenso nicht dargelegt worden.
Der benötigte Energiebedarf könnte dann unter Wahrung der Anwendung des relativ mildesten Mittels durchaus mit alternativen Energien in Form einer anderen Technik zur Verfügung gestellt werden, welche die Schutzziele schont. In Anwendung der möglichen regenerativen Energievarianten ist nicht das relativ mildeste Mittel mit der geringsten Beeinträchtigung für die Bewohner/ erholungssuchenden angewandt worden. Zudem erscheint die Anlage bereits in den Festlegungen des B Plan Entwurfes überproportioniert.

8. Gößweinstein ist ein Luftkurort. Es fehlt ein Gutachten, dass der Luftkurort und die Anwohner durch die Festlegung des Bebauungsplanes keine Nachteile erleiden. Hier wäre eine Aussage des Fachausschusses gemäß Paragraph 17 der Verordnung über die Anerkennung als Kurort oder Erholungsort (BayAnerkV) vom 17.09.1991 einzuholen gewesen. Dies ist unterblieben. Die Durchführung eines B Planverfahrens in einem anerkannten Luftkurort muss anders betrachtet werden, als ein gewöhnliches B Planverfahren. Hier sind viel intensiver auf die Schutzgüter der prägenden Erholungsfaktoren einzugehen, insbesondere Luft und Lärm. Somit fehlt z.B. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die Auswirkungen der geplanten Anlage unter Berücksichtigung der Klimadaten und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einwirkungen durch den Klimawandel (z.B. Veränderung der Windeinflüsse).
Eine Prüfung von Alternativen, welche den Luftkurort als Gesamtheit weniger belasten fand nicht statt. Dies ist Verstoß gegen die Anwendungen des Grundsatzes des relativ geringsten Eingriffs.

9. Nach dem Erläuterungsbericht lässt das B Plan Verfahren nur ein Biomasseheizkraftwerk zu, keine Alternativen. Eine Bedarfsberechnung fehlt. Eine Aussage über das Vorhandensein weiter anzuschließender Gebäude ist ebenfalls nicht vorhanden. Eine Aussage über den Vertragsstand, ob sich überhaupt (außer der Schule) jemand bereit erklärt hat, Wäre vom Biomasseheizkraftwerk zu beziehen fehlt. Für das Beheizen einer Schule samt Turnhalle ist die Anlage falsch dimensioniert und gibt es Alternativen mit Ressourcen schonenderen Techniken – insbesondere für ein Erholungsgebiet in Form eines Luftkurortes.

10. Der Umweltbericht in der Begründung zum Bebauungsplan behandelt des Thema Schutzgut Klima/Luft nur kurz. In einem Erholungsgebiet muss dies in erweiterter Form geschehen, zudem in einem Luftkurort muss hier noch weiter begründet werden, inclusive detaillierter Gutachten. Es finden sich im Verfahren lediglich allgemeine Aussagen wieder, welche nicht auf die spezielle Situation in einem Luftkurort abzielen. Lediglich in der Stellungnahme des Bundes Naturschutz zum Flächennutzungsplan wird das Verfahren als „durch aus kritisch“ bezeichnet. Im B Plan verfahren hätte dieser Punkt in der Tiefe geprüft werden müssen. Dies ist ausgeblieben.

Unberücksichtigt ist weiter die Prüfung der Auswirkung durch den geplanten Standort der Anlage im Zuge der schluchtartigen Landschaft bei Ostwetterlagen. Ein Gutachten über die Geruchs-, Lärm- und Feinstaubentwicklung fehlt für die angrenzenden Wohnbereiche fehlt komplett – das Schutzziel Mensch und Luft wurde nicht ausreichend berücksichtigt, bzw. falsch bewertet.

Eine Verbrennungsanlage mit einem mindestens 10 m hohen Schornstein steht im gesamten Luftkurort Gößweinstein nicht und stellt sowohl für das Schutzziel Landschaft als auch für das Schutzziel Klima/Luft sowie Mensch eine Beeinträchtigung dar. Diese wurde ebenfalls nicht mit einem Gutachten belegt. Auch wurden keine Vergleiche dargelegt, ob es in Luftkurorten in Bayern ähnliche Anlagen gibt – samt Erfahrungen hierzu.

11. Zusammengefasst sind meine folgenden Rechte beeinträchtigt:

Recht auf Naturgenuss und Erholung.
freier Landschaftsgenoss:
Wertverlust der Immobilie.
Beibehaltung der Luft Qualität (Ausschluß einer Verschlechterung).
Recht auf Beibehaltung der Lebensqualität (keine Verschlechterung).
Gesundheitliche Nachteile durch Verbrennungsemissionen.
Verausgabung vom kommunalen Geldern, für dessen Deckung die Anwohner (durch Steuerabgaben oder Entrichtung des Kurbeitrages) aufkommen müssen.
Art. 141, BV
Art. 26, 29 BayNatSchG

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Beschluss:
 
zu 1.
Alle erforderlichen Unterlagen waren während des Zeitraumes der 2. Auslegung auf der Gemeindehomepage veröffentlicht (Plan, Begründung mit den Anlagen Lärmschutzberechnung und umweltrelevante Stellungnahmen, der Bekanntmachungstext und das ausgefüllte Formblatt „Datenschutz-Informationspflichten“). Die Zusendung weiterer Unterlagen ist deshalb nicht notwendig.  
 
zu 2.
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Diesen wird nicht widersprochen.

zu 3.
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13.11.2019 wurde das gesamte Gemeindegebiet als Luftkurort anerkannt. Industrieanlagen befinden sich auf dem Gebiet des Marktes Gößweinstein nicht. Biogasanalgen hingegen sind vorhanden. Der Aussage, dass in Gößweinstein wenige Betriebe mit erheblicher Rauch-, Staub- und/oder Lärmentwicklung existieren und es somit kaum Auswirkungen auf die Umwelt gibt, wird grundsätzlich zugestimmt.
Dennoch werden in Gößweinstein Wohnhäuser, Hotels, kommunalen Einrichtungen etc. überwiegend mit Heizungen aus fossilen Brennstoffen betrieben.
Mit der Realisierung eines Biomasseheizwerkes, welches mit wirksamen Abgasfiltern ausgestattet wird, um die Vorgaben der TA Luft zu erfüllen, wird der jährliche CO2-Ausstoss reduziert.
 
zu 4.
Die Errichtung einer Biomasseheizanlage hat keinen Einfluss auf die Ortscharakteristik. Die Entfernung des Plangebietes zu typisch ortsprägenden Gebäuden wie z. B. Basilika, Kloster, Klosterkirche oder Pfarramt beträgt mehr als 600 Meter und zum beginnenden alten Ortskern (alte fränkische Scheunen) knapp 500 Meter.
Das Landschaftsbild des Marktes Gößweinstein ist geprägt durch die Kleinteiligkeit. Im Wechsel erscheinen Offenland (Ackerflächen und Grünland) und Waldflächen und Dolomitenfelsen kommen zum Vorschein. Diese Kleinteiligkeit geht durch die Anlage nicht verloren. Durch umfangreiche im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzungs- bzw. Eingrünungsmaßnahmen und Erhaltungsgebote wird die Anlage so gut wie möglich in die Landschaft eingebunden. Ebenso sieht die jetzige Planung vor, den überwiegenden Teil der Anlage möglichst unter dem Gelände zu platzieren, so dass nur der obere Teil des Baukörpers sowie der Kamin von der Viktor-von-Scheffel-Straße aus zu sehen sein wird.

zu 5.
Wie bereits unter 4. aufgeführt, wird durch umfangreiche im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzungs- bzw. Eingrünungsmaßnahmen und Erhaltungsgebote die Anlage so gut wie möglich in die Landschaft eingebunden. Der Freizeitwert im Markt Gößweinstein wird durch die Anlage deshalb nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch bei der Benutzung der sich in der Nähe befindlichen Wander- und Radwege.
Bei den Maßnahmen zur Geruchsbelästigung werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten.

zu 6.
Die Behauptung, dass durch die Errichtung der Anlage ein Wertverlust für Immobilien in geringer Distanz zu erwarten ist, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist durch die kurze Distanz und der damit einhergehenden Möglichkeit der Anschlussnahme an das Heizwerk eine Wertsteigerung bei Immobilien nicht ausgeschlossen. Dies zeigt sich auch dadurch, dass vier Eigentümer von Wohnhäusern im nahen Pfarrer-Dippold-Weg an das Nahwärmenetz anschließen wollen.

zu 7.
Eine Fragebogenaktion bzw. eine Datenerhebung über mögliche Wärmeabnehmer (Großabnehmer, Hauseigentümer, Vermieter etc.) wurde durch das Büro Energieagentur Nordbayern GmbH im Rahmen einer vom Markt Gößweinstein beauftragten Machbarkeitsstudie im Ort Gößweinstein durchgeführt. Auf Grundlage dieser Daten wurde ein möglicher Energiebedarf, Kosten etc. ermittelt. Diese Ergebnisse wurden in einer Studie zusammengefasst und in einer Marktgemeinderatsitzung bzw. Bürgerversammlung vorgestellt. Diese Technik der Energiegewinnung bewirkt laut Studie eine Ersparnis des jährlichen CO2-Ausstosses um bis zu 1.800 Tonnen und eine Reduzierung von Treibhausgasen.
Die tatsächliche Anzahl der Anschlussnehmer hat sich gegenüber der Studie reduziert. Durch den Bau des Heizwerkes werden unter Berücksichtigung der feststehenden Anschlussnehmer jährlich rund 96.000 l Heizöl eingespart. Die Notwendigkeit für die Errichtung der Anlage ist somit belegt. Entsprechende Wärmelieferverträge liegen vor. Der konkrete Energiebedarf steht somit fest. Die Prüfung von Alternativen konnte unterbleiben, da durch die Anlage die Ergebnisse der vom Freistaat Bayern geförderten Machbarkeitsstudie in reduziertem Umfang umgesetzt werden und eben keine Alternativen mangels interessierter Betreiber zur Verfügung stehen.  Die Anlage wird in der notwendigen Größe bzw. mit der notwendigen Leistung errichtet, die zur Deckung des Bedarfes benötigt wird.

zu 8.
Im Rahmen der zwei Beteiligungsrunden im Bebauungsplanverfahrens sind die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange um die Abgabe ihrer Stellungnahmen gebeten worden. Die in Ihren Stellungnahmen vorgebrachten Anregungen und Forderungen seitens der Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange sind im Bebauungsplan eingearbeitet und berücksichtigt worden. Dies gilt auch für die Stellungnahmen der Fachbereiches Umweltschutz, Immissionsschutz, am Landratsamt Forchheim. Die Vorlage von Gutachten über Geruchs-, Lärm-, Feinstaub-, und Klima- und Luftentwicklung wurden im Gegensatz zur Vorlage eines Gutachtens über die Schallimmissionen nicht gefordert. Weitere externe Aussagen bzw. Gutachten sind im Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen.
Insbesondere ist die Einholung einer Stellungnahme des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen nicht vorgesehen. Auch die Erstellung eines Gutachtens durch den Deutschen Wetterdienst ist nicht erforderlich.
Die letzten lufthygienischen Messungen in Gößweinstein fanden vom 20.02.2015 bis 18.03.2016 statt. Dabei wurden die jeweils geltenden Richtwerte nur zwischen 20 und 50 % ausgeschöpft, d. h. sie waren höchstens etwa halb so groß wie die Vorgaben.
Im Zuge einer Studie wurden verschiedene Standorte der Heizzentrale in Gößweinstein überprüft. Dabei wurden die Standorte hinsichtlich verschiedener Kriterien wie Grunderwerb, Immissionsbelastung für den Ort, Erschließung des Grundstücks, Anlieferung zum Grundstück, naturschutzrechtliche Belange etc. miteinander verglichen. Bei der Standortwahl spielte die Betroffenheit der Schutzgüter eine wichtige Rolle. Bei der Prüfung stellt sich der jetzige Standort als der geeignetste heraus.

zu 9.
Der Bebauungsplan ist ein Instrument der Gemeinde bei der Bauleitplanung, der rechtsverbindliche Vorgaben für die bauliche Nutzung einer bestimmten Fläche festlegt. Der Bebauungsplan muss keine Aussagen über den Vertragsstand möglicher Abnehmer oder eine genaue Dimensionierung der Anlage enthalten.

zu 10.
Die Behandlung des Schutzgutes Klima/Luft in der Begründung des Bebauungsplanes ist ausreichend. Auf die Beantwortung zu Nr. 8 wird hier verwiesen.
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, durch welche die Anlage die Vorgaben der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) bezüglich des Kamins bzw. der Luftschadstoffe durch den Einbau von wirksamen Abgasfiltern erfüllt. Die TA Luft ist eine gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsvorschrift für gewerbliche Anlagen, die vom Anlagenbetreiber zu beachten ist. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Gößweinstein befindet sich auf der Hochfläche der Fränkischen Alb, auf der höhere Windgeschwindigkeiten und damit bessere Durchlüftungsverhältnisse vorherrschen als in den tief eingeschnittenen Tälern. Durch die abgesetzte Lage am südöstlichen Ortsrand liegt das geplante Heizwerk in einiger Entfernung zum dichter besiedelten Ortszentrum. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Anschluss an die bestehende Bebauung an einem nach Osten geneigten Hang.
Bei einer Betrachtung von möglichen Auswirkungen muss auch die jetzige Heizsituation mit der künftigen verglichen werden. Grundsätzlich führt der Ersatz von älteren Heizanlagen durch moderne Anlagen nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik in der Regel zu einer Verbesserung der Verhältnisse. Zusätzlich bringt auch der Ersatz von Einzelfeuerungsanlagen durch eine zentrale Wärmeversorgung eine Verbesserung, da dadurch in der Regel ein besserer Wirkungsgrad und damit insgesamt geringere Emissionen erreicht werden.
Durch die Errichtung der Anlage werden die Heizemissionsquellen aus dem Ortszentrum an den Ortsrand verlagert und so in der Regel das dichter besiedelte Ortszentrum entlastet.
Auf der einen Seite zählt Holz (hier Hackschnitzel) als nachwachsender Rohstoff zu den erneuerbaren Energieträgern, auf der anderen Seite wird bei der Verbrennung von Holz mehr Feinstaub frei als bei anderen Energieträgern. Dieser wir aber durch den Einbau von Elektrofiltern nach technischem Stand soweit als möglich minimiert.
Dem Einwendungsführer wurden mehrere vergleichbare Anlagen genannt.  
Die Erstellung der Machbarkeitsstudie / des Teilenergienutzungsplanes wurde vom Freistaat Bayern gefördert. Der Plan ist ein informelles räumliches Planungsinstrument für den Markt Gößweinstein. Er bildet die Basis, um Energieeinsparungen, Energieeffizienz und die Umstellung auf regenerative Energieträger aufeinander abzustimmen. Im Rahmen des Konzeptes sind Maßnahmenvorschläge unter anderem für den Ausbau der Energien zu erstellen.
Die Errichtung der Anlage stellt einen Beitrag zum Klimaschutz durch die Nutzung von regenerativen Energieträgern aus heimischen Wäldern dar.
Die Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland werden insofern unterstützt.

zu 11.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Einwendungsführer, wie vorstehend ausgeführt, in seinem Rechten nicht beeinträchtigt ist.

Abstimmungsergebnis: 14:0

1.2 Nachtrag des Rechtsanwaltes zu den Einwänden des Einwendungsführers, 17.04.2020

In obiger Angelegenheit zeigen wir an, Herrn XX, anwaltlich zu vertreten. Eine uns lautende Vollmacht ist in Anlage beigefügt.

In Ergänzung zu dem Schreiben unseres Mandanten vom 14.04.2020 dürfen wir im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Bebauungsplanverfahren „Biomasseheizkraftwerk“ sowie zur diesbezüglichen Änderung des Flächennutzungsplanes Folgendes ausführen:

Unser Mandant ist Eigentümer einer Wohnung in der Viktor-von-Scheffel-Straße in Gößweinstein. Die Wohnung befindet sich in unmittelbarer Nähe zum geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. Flächennutzungsplanes, in welchem ein Kraftwerk mit erheblichen Immissionen errichtet werden soll, weshalb unser Mandant planbetroffen ist.

Wie aus der Stellungnahme unseres Mandanten vom 14.04.2020 hervorgeht, ist die Planung sowohl aus tatsächlichen Gründen fragwürdig und aus rechtlichen Gründen rechtswidrig. Anzuführen ist hier insbesondere, weshalb ein Fernwärmekraftwerk mit einer derart hohen Leistung unmittelbar neben einer Schule, jedoch weit entfern von größerer Wohnbebauung in einem Luftkurort errichtet werden soll. Konkret sind von dem Vorhaben erheblich Beeinträchtigung für die Wohnnutzung unseres Mandanten auszugehen, sodass unser Mandant uns beauftragt hat, die Angelegenheit zu prüfen. Wir behalten uns daher weitere rechtliche Schritte vor.

Sollte von Seiten des Marktes jedoch Kooperationsbereitschaft bestehen, stehen wir gerne für ein gemeinsames Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Beschluss:

Die Leistung des Heizwerkes wird dem Bedarf angepasst. Im Zuge einer Studie wurden verschiedene Standorte der Heizzentrale in Gößweinstein überprüft. Dabei wurden die Standorte hinsichtlich verschiedener Kriterien wie Grunderwerb, Immissionsbelastung für den Ort, Erschließung des Grundstücks, Anlieferung zum Grundstück, naturschutzrechtliche Belange etc. miteinander verglichen. Bei der Standortwahl spielte die Betroffenheit der Schutzgüter eine wichtige Rolle. Bei der Prüfung stellt sich der jetzige Standort als der geeignetste heraus.
Erhebliche Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung durch den Mandanten bzw. des Einwendungsführers sind nicht zu erwarten.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Hinweis:

Ergänzend wird hinzugefügt, dass mit dem Einwendungsführer und dessen Rechtsbeistand am 25.05.2020 ein Gespräch hinsichtlich der Einwendungen geführt worden ist. In der Folge wurde dem Einwendungsführer am 05.06.2020 wie vereinbart von C.A.R.M.E.N. e.V., Centrales Agrar-Rohstoff Marketing- und Energie-Netzwerk, im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe in Straubing, eine sehr ausführliche Liste von Biomasseheizwerken zur Besichtigung übermittelt.
Dem Einwendungsführer wurde von C.A.R.M.E.N. mitgeteilt, dass jedes dieser Heizwerke anders konzipiert sei und dass eine Anlage, wie sie genau in Gößweinstein errichtet werden soll, anderweitig noch nicht bestehen würde.
Weiterhin wurde mitgeteilt, dass zahlreiche Anlagen in Gebieten und an Standorten errichtet wurden und erfolgreich betrieben werden, die mindestens genauso sensibel wären wie Gößweinstein. Biomasseheizwerke würden in Tourismus- und Erholungsgebieten, an Kliniken und Kurbädern in allen Teilen Bayerns betrieben.

Am 15.07.2020 hat der Einwendungsführer mitgeteilt per E-Mail, dass er eine von C.A.R.M.E.N. empfohlene Anlage in Berching besichtigt hat, die laut C.A.R.M.E.N. vergleichbar mit der Lösung in Gößweinstein wäre.
Die nachgehenden Auflistungen basiere auf den Erkenntnissen der Berchinger Lösung, teilte der Einwendungsführer mit.
Sofern seitens des Marktes Gößweinstein Einverständnis signalisiert würde, die genannten Punkte zu erfüllen, würde der Einwendungsführer dem Markt Gößweinstein im Gegenzug die schriftliche Klageverzichtserklärung in dieser Angelegenheit vollinhaltlich (B Planverfahren, BIMSchG Genehmigungsverfahren, etc.) zusagen. Er gehe davon aus, dass dies für dem Markt Gößweinstein als Mitbetreiber der Anlage problemlos möglich wäre.

Die Punkte sind nachfolgend aufgeführt. Die Antworten des Marktes wurden mit dem Betreiber und C.A.R.M.E.N. abgestimmt. Die Rückantwort des Einwendungsführers ist ebenfalls abgebildet. In den genannten Punkten würden die Einwände aufrechterhalten.

Forderung Einwendungsführer 1 (FE 1): Die komplette Anlage wird auch nach Westen hin begrünt, so dass die komplette Anlage optisch nicht als Kraftwerk sichtbar ist.
Antwort Markt 1 (AM 1): Zwischen den im Bebauungsplan im Westen festgesetzten 3 Bäumen werden auf einer Breite von 3 m Hecken und Sträucher gepflanzt.
Rückäußerung Einwendungsführer (RE 1): Einverstanden, sofern gewährleistet ist, dass die komplette Anlage so begrünt wird, dass sie optisch nicht als Kraftwerk sichtbar ist.
  
FE 2: Das Lager Behältnis für den Brennstoff ist geschlossen auszuführen und zu betreiben. Im Lagerbehältnis sind entsprechende Filter einzubauen, so dass keine Geruchsbelästigung entstehen kann. Abluft ist auf Gerüche (Stand der Technik) zu filtern. 
AM 2: Beim "Lagerbehältnis" handelt es sich i. d. R. um einen Hackschnitzelbunker, also ein Bauwerk, nicht etwa um einen Tank oder ein Silo, wie wir es von Holzpellets kennen. Ein gemauertes bzw. aus Betonfertigteilen errichtetes Bauwerk ist i. d. R. über ein Tor abschließbar (wenn das Bauwerk auf der 0-Ebene errichtet wird). Sollte der Bunker in der Erde unter der 0-Ebene liegen, um z. B. über Abschiebewägen im freien Fall befüllt werden zu können, wird der versenkte Bunker über einen automatisierten Blech- oder Aludeckel verschlossen, damit niemand hineinfallen kann (Sicherheitsvorkehrung). Was nicht üblich und auch nicht verhältnismäßig ist, ist eine Abluftreinigung der Innenluft des Hackschnitzelbunkers.
RE 2: Ihre Beschreibung ist etwas unpräzise. Sie stellen in den Raum, dass eine ebenerdige oder unterirdische Lagerstelle gebaut wird. Wie ist denn nun der tatsächliche Stand? Ihren Darlegungen folgend, planen Sie nun nicht mehr im >1 MW Anlagenbereich (= BImschG Gen. nötig). Dies widerspricht Ihrer Aussage, dass Sie abgeschlossene Verträge von 980 KW besitzen (Stand 26. Mai 2020). Nachdem Ihr Betreiber schriftlich dargelegt hat, dass er einen Energieberater beauftragt hat, wird sich doch hoffentlich die Frage ermitteln lassen, wie groß die Anlage nun konkret geplant wird- gerade wenn Sie keine BImschG Genehmigung mehr anstreben. 
 
FE 3: Die Belieferung des Kraftwerkes wird auf die Zeit von Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen findet keine Belieferung statt.
AM 3: Eine Beschränkung der Anlieferzeiten auf Montag bis Freitag ist nicht möglich. Der Samstag muss gerade im Winter auch als Anlieferungstag genutzt werden. Der Anlieferungszeitraum soll deshalb auf werktags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt werden.
RE 3: Sofern Sie zu viertens zustimmen, bin ich mit drittens einverstanden.
 
FE 4: Die Belieferung darf nicht über das Zentrum des Marktes Gößweinstein erfolgen, die Viktor-von-Scheffel-Straße darf nur über die Staatsstraße St 2191 bis zum Grundstück des Heizkraftwerkes befahren werden.
AM 4: Eine solche Festsetzung ist im Bebauungsplan nicht möglich, da sie für einen Bereich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelten würde. Wir können einen entsprechenden Passus jedoch in die Begründung mit aufnehmen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Zufahrt über die Viktor-von-Scheffel-Straße mit den eingesetzten Fahrzeugen schon praktisch nicht möglich ist, da der vorhandene Klosterbogen nur eine Durchfahrt von Fahrzeugen mit einer Höhe von max. 2,50 m zulässt. Die Anlieferfahrzeuge werden in der Regel höher sein.
RE 4: Dies zu regeln ist nicht Inhalt eines Bebauungsplanes. Es bedarf hier einer verkehrsrechtlichen Anordnung Ihrerseits (Gemeinde) samt entsprechendem Verkehrsschild. Mit der Größe des Lieferfahrzeuges hat dies nichts zu tun. Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t ab der Schule bis zum Parkplatz dürfte dem genügen. Die Frage war nur, ob die Gemeinde dies tut. Ihren Ausführungen nach schadet dies auch nicht. Tun Sies, ist der Punkt für mich erledigt. 
 
FE 5: Es findet außer der Wärmeerzeugung keine weitere Erzeugung statt, wie zum Beispiel Stromerzeugung, etc.
AM 5:  Hier können wir Ihnen leider nicht entgegenkommen, da mit einer solchen Einschränkung keine Photovoltaikanlage bzw. auch kein Blockheizkraftwerk betrieben werden könnte.
RE 5: Die Photovoltaik Anlage sollte nicht das Problem darstellen. Was meinen Sie mit „dann könnten Sie kein Blockheizkraftwerk betreiben“. Was wollen Sie erzeugen? Wärme oder Wärme und Strom? Die Photovoltaik Anlage dient doch nur zur Sättigung des Strombedarfs für das für die Wärmeerzeugung notwendigen Gebäudes.
 
FE 6: Die maximale Auslastung der Anlage wird auf 1,2 MW begrenzt.
AM 6: Eine solche Festsetzung ist u.E. nicht möglich. Es können nur Festsetzungen getroffen werden, welche in § 9 Abs BauGB genannt sind.
RE 6: Die 1,2 MW kam doch von Ihnen (Gespräch m. Rechtsanwalt bei Ihnen). Wenn eine solche Festsetzung nicht möglich ist, warum tun Sie dies dann (s. Begründung zum Umweltbericht). Wie groß ist denn die Anlage nun?
 
FE 7: Die Anlage wird in einem formellen Genehmigungsverfahren genehmigt (BImschGVerfahren).
AM 7:  Dies ergibt sich aus der Gesetzgebung. Unter 1 MW FWL unterliegt das Vorhaben der 1. BImSchV. Somit ist das Vorhaben nur baurechtlich zu prüfen. Ein formelles Genehmigungsverfahren wird deshalb nicht festgesetzt.
RE 7: Siehe 6. wie groß ist die Anlage die sie planen?
 
FE 8: Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden.
AM 8: Ist in B. I. 1. bereits festgesetzt.
RE 8: Wenn Sie das kontrollieren O. E.
 
FE 9: In der Schornsteinanlage der Verbrennungsanlage sind Geruchsfilter (Min. Stand der Technik) einzubauen, so dass eine Geruchsbelästigung ausgeschlossen wird.
AM 9: Hier bedarf es keiner konkreten Festsetzung. Es werden die gesetzlichen Vorschriften eingehalten.
RE 9: Das war nicht die Frage. Werden Geruchsfilter eingebaut?
 
FE 10: Es wird ein Filter eingebaut (Multi Zyklon Filter oder/und elektrostatischer Filter), welcher Rauchgasfeinstaub aus der Luft heraus filtern kann (Stand der Technik, min. 20 mg).
AM 10:  Hier bedarf es keiner konkreten Festsetzung. Es werden die gesetzlichen Vorschriften eingehalten. Die Kombination aus Zyklon-(Grobstaub) und Elektrofilter ist in derartigen Hackschnitzelfeuerungsanlagen Stand der Technik.
RE 10: Bitte teilen Sie die gesetzlichen Vorgaben mit. Welche Filterleistung ist vorgeschrieben. Die Frage galt, wie stark die Luftbelastung sein wird.

FE 11: Für die Verbrennungsanlage wird ein Luftwäschefilter eingebaut und dauerhaft betrieben, so dass die Rauchentwicklung auch im Winter auf ein Minimum reduziert ist (von +30 bis -5° keine Rauchentwicklung sichtbar).
AM 11: Ein "Luftwäschefilter" (eigentlich Kondensator) kann nicht der Minderung der "Rauchentwicklung" dienen. Allenfalls mit einer Rauchgaskondensation, das ist wahrscheinlich gemeint, könnte die sog. Schwadenbildung (Wasserdampf) vermindert werden. Diese Technologie ist aber technisch nicht sicher realisierbar, weil dazu eine relativ niedrige Rücklauftemperatur (< 50° C) notwendig wäre, um mit der aus der Abkühlung des Rauchgases gewonnenen Energie diese Rücklauftemperatur anzuheben.  Eine Festsetzung erfolgt deshalb nicht.
RE 11: Bitte legen Sie dar, was Sie gegen Rauchentwicklung planen. Das geht aus Ihrer Antwort nicht hervor.
  
FE 12: Ein Abdruck der BImschG Genehmigung der Anlage wird mir zugesandt.
AM 12: Siehe Antwort zu Punkt 7.
RE 12: Also planen Sie eine genehmigungsfreie Anlage?

Nachdem es nicht möglich erscheint, mit dem Einwendungsführer eine Einigung zu erzielen, wurden die zur Auslegung fristgerecht eingereichten Einwendungen behandelt. Die Forderungen der oben genannten Punkte FE 1 bis FE 12 gingen nach der Auslegungsfrist ein, werden in einem Bebauungsplan nur teilweise geregelt und sprechen zum Teil nach Aussage von C.A.R.M.E.N. nicht unbedingt von Fachkompetenz und sind somit auch teilweise technisch nicht umsetzbar.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein



X
3
Obertrubach



X
4
Egloffstein

X


5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt
23.04.2020

X

7
Wiesenttal
06.05.2020

X

8
Waischenfeld
10.03.2020

X



C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, 07.04.2020

Beschluss:

Nach eingehender Prüfung werden Flächen für Auffüllung im Bebauungsplan festgesetzt. Aufgrund der Zufahrt zu den Biomasselagern und den benötigten Böschungen wird eine bauplanungsrechtliche Festsetzung bezüglich Auffüllungen bis zu einer speziellen Höhe notwendig. Plan und Begründung werden diesbezüglich ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2. Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, 15.04.2020

Beschluss:

Die Nr. I. 7.1.1 der textlichen Festsetzungen wird mit dem vorgeschlagenen Passus „Die Einhaltung der Emissionskontingente ist vom Bauherrn vor Baubeginn über eine schalltechnische Berechnung nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 nachzuweisen“ ergänzt.
Bei der Auflistung der zulässigen Anlagen in Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen (Art der baulichen Nutzung) wird die Nutzung „Flächen zur Aufbereitung des Holzes“ gestrichen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

3. Landratsamt Forchheim, FB 37, Müllabfuhr, 24.03.2020

Beschluss:

Die bestehende Erschließungsstraße (Viktor-von-Scheffel-Straße) ist mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug durchgängig befahrbar. Eine Festsetzung hinsichtlich separater Stellplätze für Müllbehälter ist daher nicht notwendig.

Abstimmungsergebnis: 14:0

4. Landratsamt Forchheim, FB 32, Straßenverkehr, 01.04.2020

Beschluss:

Wie schon im Plan dargestellt, erfolgen die Zu- und die Abfahrt zum geplanten Biomasseheizkraftwerk ausschließlich über die Viktor-von-Scheffel-Straße. Dementsprechende Einfahrtsymbole sind im Plan dargestellt. Im Zuge der Erschließungsplanung wird die Einmündung so ausgebaut, dass ein Abbiegen auf das Gelände ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und ein Begegnungsverkehr im Einmündungsbereich möglich ist.
Ein entsprechender Hinweis zu dem Begegnungsverkehr und zu den freizuhaltenden Sichtflächen wird in der Begründung aufgenommen.
Eine Schleppkurvenüberprüfung ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführt worden.
Aus Rücksicht auf die Schüler wird die Hackschnitzelanlieferung nur werktags in der Zeit von 8:15 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:45 Uhr bis 18:00 Uhr zugelassen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

5. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, 23.04.2020

Beschluss:

Zu den Ausgleichsmaßnahmen
Die Fläche für die Ausgleichsmaßnahmen wird im Bebauungsplan zusätzlich als Fläche nach § 9 Abs. 1a BauGB als “Fläche zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB“ festgesetzt.
Der Hinweis, die Ausgleichsfläche dem Bayerischen Landesamt für Umwelt für die Aufnahme in das Ökoflächenkataster zu melden, wird zur Kenntnis genommen.

Zu den Zusätzliche Festsetzungen
Nach Rücksprache mit dem Bauherrn und dem Landratsamt wird aufgrund der Zufahrt zu den Biomasselagern, den Flächen für Lagerungen und den benötigten Böschungen eine bauplanungsrechtliche Festsetzung bezüglich Auffüllungen notwendig. Die zulässige Auffüllung wird im Bebauungsplan festgesetzt. Der Bebauungsplan bzw. die Begründung sind diesbezüglich anzupassen.


Die Forderung der uNB an der Ostgrenze in Richtung St 2291 umfangreiche Pflanzmaß-nahmen zur Ortsrandeingrünung auf einem Wall oder zum Bespiel auch auf den Böschungen der Auffüllungen durchzuführen, wird im Bebauungsplan aufgenommen. Ziel ist es, den Neubau bestmöglich in das Orts- und Landschaftsbild zu integrieren. Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan bzw. die Begründung dementsprechend anzupassen.

Der von der uNB vorgeschlagene Hinweis, im Zuge der Bauantragsstellung einen „Eingrü-nungsplan“ vorzulegen, wird aufgenommen. Eine dementsprechende Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.

Abstimmungsergebnis: 14:0

6. Bayernwerk, 10.03.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

7. Deutsche Telekom Technik GmbH, 27.03.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

8. Wasserwirtschaftsamt Kronach, 15.04.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

9. Staatliches Bauamt Bamberg, 19.03.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, 08.04.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, 19.03.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

12. Bayerischer Bauernverband – Kreisverband Forchheim, 16.04.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

13. Handwerkskammer für Oberfranken, 06.04.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

14. PLEdoc, 11.03.2020
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

15. Tennet, 11.03.2020
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

16. Kreisbrandrat, 10.04.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

17. Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe, 12.03.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
Regierung von Oberfranken, Bergamt
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft
Bund Naturschutz
Gewerbeaufsichtsamt
Industrie- und Handelskammer
Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura

Beschluss

Der Marktgemeinderat Gößweinstein billigt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den vom Büro Weyrauther, Bamberg, ausgearbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan "Biomasseheizkraftwerk" in der Fassung vom 28.01.2021.
Der Entwurf des Bebauungsplanes "Biomasseheizkraft" mit Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 9

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 576, Gmkg. Gößweinstein, beabsichtigt ein Hoch- und Tiefbauunternehmer aus einer Nachbarkommune die Errichtung eines Büro- und Hallengebäudes, von Parkplätzen sowie eines Lagerplatzes.
Weiterhin will eine örtlicher Forstunternehmer auf diesem Grundstück einen Lkw-befahrbaren Logistikplatz, eine Lagermöglichkeit für Rundholz sowie eine Kalthalle zum Unterstellen von Maschinen und Lagern von Energieholz errichten.

Um die Vorhaben zu ermöglichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück Fl.Nrn. 576 notwendig. In diesem Zug soll auch das Grundstück Fl.Nr. 565 mit in die Planung einbezogen werden.

Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft - Flächen sind von Erstaufforstung“ freizuhalten dargestellt.


Die künftige Darstellung im Flächennutzungsplan soll „gewerblich Baufläche (G)“ lauten.

Ebenso ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.

Beratung

Seitens des Marktgemeinderates wird die Ansiedelung eines Bauunternehmers begrüßt. Durch Gewerbeansiedelung wird der Markt Gößweinstein attraktiver und stärkt seine Infrastruktur und es werden ortsnahe Arbeitsplätze geschaffen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Themen Anbauverbotszone, Zuwegung, Einklang mit dem Landschaftsbild ggfls. Eingrünung etc. einzuhalten sind.
Da das im FNP ausgewiesene Gewerbegebiet in Gößweinstein Ost nicht zur Verfügung steht (keine Verkaufsbereitschaft der Eigentümer zu marktüblichen Preisen) muss ein neuer Bereich ausgewiesen werden. Die hier zur Beratung anstehenden Flur-Nr. sind für eine Gewerbegebiet geeignet, da eine gute Zuwegung mit der Staatsstraße zur Bundesstraße vorhanden ist und aufgrund der Topographie mit keinen Lärmbelästigungen zu rechnen sind. Für diese Flur-Nr. wurden bereits seit Jahren Gespräche mit potentiellen Bauwerbern geführt.

Beschluss

Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein, nach beiliegendem Plan, soll in „gewerbliche Baufläche (G)“ geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom Bauwerber zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 10

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 576, Gmkg. Gößweinstein, beabsichtigt ein Hoch- und Tiefbauunternehmer aus einer Nachbarkommune die Errichtung eines Büro- und Hallengebäudes, von Parkplätzen sowie eines Lagerplatzes.
Weiterhin will eine örtlicher Forstunternehmer auf diesem Grundstück einen Lkw-befahrbaren Logistikplatz, eine Lagermöglichkeit für Rundholz sowie eine Kalthalle zum Unterstellen von Maschinen und Lagern von Energieholz errichten.

Neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.Nrn. 576 notwendig. In diesem Zug soll auch das Grundstück Fl.Nr. 565 mit in die Planung einbezogen werden.

Es soll ein Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden.

Beschluss

Zur Ermöglichung der Errichtung eines Büro- und Hallengebäudes, von Parkplätzen sowie eines Lagerplatzes und eines Lkw-befahrbaren Logistikplatzes, einer Lagermöglichkeit für Rundholz sowie einer Kalthalle zum Unterstellen von Maschinen und Lagern von Energieholz wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Morschreuth zugestimmt.
Es soll ein „Gewerbegebiet (GE)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Gewerbegebiet Wasserberg“.

Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 565 und 576, beide Gmkg. Gößweinstein
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 579 (Staatsstraße St 2191) sowie 652 (Wasserbergweg)
Im Osten: durch die Grundstücke 652 (Wasserbergweg) und 564
Im Süden: durch das Grundstück Fl.Nr. 652/2
Im Westen: durch die Grundstücke Fl.Nrn. 566, 567, 568, 569, 570, 571, 573 und 575, alle Gmkg. Gößweinstein

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vom  Bauwerber zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 1. Marktgemeinderatssitzung 28.01.2021 ö 11

Beratung

Folgende Anfragen wurden gestellt:
  1. Sachstand Internet Schule? Vorrangiger Anschluss möglich? Welche Möglichkeiten können derzeit ausgeschöpft werden?
  2. Sind bereits Termine für den Tourismus- und Kulturausschuss bekannt? Bis zu welchem Zeitpunkt kann mit einer Sitzung gerechnet werden?
  3. Termin für mobile Impfversorgung bekannt?
  4. Besteht die Möglichkeit, dass eine Loipeninfrastruktur geschaffen wird?

Zu 1.
Aufgrund der kurzfristigen Absage von Herrn Thiem, welcher die entsprechenden Informationen hätte liefern können, muss diese Anfrage zurückgestellt werden. Bis zur nächsten Sitzung werden diese jedoch aufbereitet.
Zu 2.
Es wird mitgeteilt, dass der neuen Leiterin des Tourismusbüros zunächst genügend Zeit zur Einarbeitung eingeräumt werden möchte, bevor entsprechende Sitzungen abgehalten werden. Diese werden dann nach Bedarf vom 1. Bürgermeister einberufen.
Zu 3.
Der Markt Gößweinstein hat sich für eine entsprechende Versorgung bereits beworben. Vorab sind jedoch noch diverse Voraussetzungen zu schaffen. Die ersten Termine sollen dann vorrausichtlich im März 2021 möglich sein. Die entsprechenden Hinweise werden auch im Gemeindeblatt veröffentlicht.
Zu 4.
Auf Nachfrage hierzu mitgeteilt, dass die bereits vorhandenen  Loipenpläne bei Bedarf ausgegeben werden können. Die Errichtung von Loipen sowie die Wartung der dazu notwendigen Geräte wurde vor einigen Jahren nach Wichsenstein abgegeben. Diese Arbeiten erfolgen jedoch ausschließlich ehrenamtlich.

Datenstand vom 04.02.2021 16:30 Uhr