Datum: 22.09.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Kulturwerkstatt Fränkische Schweiz
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:42 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 06.08.2020
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters
4 Neukalkulation und Erhöhung der Gebühren für den Friedhof Wichsenstein; Beschluss
5 Überarbeitung des Investitionsprogrammes des Marktes Gößweinstein
6 Zustimmung zur Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes des Marktes Gößweinstein
7 Aufstellung des Bebauungsplanes Hardt 1; Zustimmung zur Planung
8 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Ladung Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020.pdf
Download Ladungsergänzungs Marktgemeinderassitzung 22.09.2020.pdf
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020.pdf

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 1

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 06.08.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Bericht des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Berichtspunkte liegen nicht vor.

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4. Neukalkulation und Erhöhung der Gebühren für den Friedhof Wichsenstein; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 4

Sachverhalt

Auf Grund einer Mitteilung der Regierung von Oberfranken vom 10.08.2020 ist für die Bearbeitung des Verwendungsnachweises für die Stabilisierungshilfe 2019 (Erhalt von 1,3 Mio. €) und für die Neuantragstellung für das Jahr 2020 das Haushaltkonsolidierungskonzept, das Investitionsprogramm sowie die Gebührenkalkulation für den Friedhof Wichsenstein zu überarbeiten.

Forderung der Regierung:
„Die letzte Gebührenkalkulation der Friedhofsgebühren wurde im Jahr 2001 durchgeführt.
Es wird um Überprüfung der Gebührenkalkulation und Aufnahme des Ergebnisses in das Haushaltskonsolidierungskonzept gebeten.“

Die den Marktgemeinderäten überlassene Nachkalkulation hat ergeben, dass in den Jahren 2002 bis einschl. 2019 aus dem reinen Betrieb ein Defizit von insgesamt 31.801,91 € entstanden ist. Hinzukommen noch nicht erwirtschaftete kalkulatorische Kosten von 168.240,- €. Das Defizit beläuft sich in Summe auf insgesamt 200.041,91 €. Im Jahresdurschnitt somit 11.113,44 €.
Die durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Grabgebühr betragen 6.809,67 €.
Um unter den jetzigen Voraussetzungen eine kostendeckende Gebühr zu berechnen, wäre das Defizit durch eine entsprechende hohe Grabgebühr zu decken. Eine Einberechnung der Unterdeckung aus den vergangenen Jahren ist rechtlich nicht notwendig.

Berechnung: 11.113,44 € Defizit / 6.809,67 € Gebühr = Erhöhung um 163 %
Dies würde z. B. für eine Doppel-Erdgrabstätte eine Erhöhung der Grabnutzungsgebühr von derzeit jährlich 80,00 € auf 210,40 € bedeuten. Auf eine Laufzeit von 25 Jahren gerechnet ergeben sich Beträge von 2.000,- € (derzeit) bzw. 5.260,- € (künftig).

Die jetzigen Gebühren liegen schon weit über Durchschnitt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip kommt aus sozialstaatlichen Gründen deshalb in Betracht und ist durch Art. 8 Abs. 4, 2. Halbsatz KAG (sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen), aber auch durch Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO ("soweit vertretbar und geboten") gedeckt. Weiterhin ist für die Kalkulation der Grabgebühren beim Kostendeckungsprinzip eine entscheidende Einschränkung gegeben, weil beim Friedhof die kommunalen Träger naturgemäß die Grabstätten auch für zukünftige Bestattungen vorhalten müssen und dabei mit einer Überkapazität der betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten konfrontiert sind. Die Verteilung kann aber nicht nur auf die jeweiligen gegenwärtig "belegten" Gräber, sondern muss auf alle vorhandenen wertgleichen Grabstellen erfolgen. Das führt beim finanziellen Vergleich (Gebührenkalkulation) aller betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten (Art. 8 Abs. 2 Satz 21 KAG) und des Teilers (vorhandene, also nicht belegte wertgleiche Grabplätze) zwangsläufig zu einer Kostenunterdeckung, die letztlich der Einrichtungsträger zu tragen hat.

Da die letzte Gebührenanpassung bereits vor knapp zwanzig Jahren erfolgt ist, ist eine Erhöhung der jetzigen Gebühren geboten. Bei einer jährlichen durchschnittlichen Inflationsrate von ca. 1,5 % würde dies bei gleicher Wertigkeit eine Steigerung der Gebühr um 18 Jahre x 1,5 %, also um 27 % bedeuten.
Eine Erhöhung der Grabnutzungsgebühr sowie der Benutzungsgebühr für das Leichenhaus ist deshalb sinnvoll.

Folgende Gebühren werden derzeit abverlangt:

§ 4 Grabnutzungsgebühr

  1.  Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
  1. Kindergrabstätten                                                          34,00 €
  2. Einzel-Erdgrabstätten                                                          48,00 €
  3. Doppel-Erdgrabstätten                                                          80,00 €
  4. Einzel-Urnenerdgrabstätten                                                  34,00 €
  5. Doppel-Urnenerdgrabstätten                                                  48,00 €
  6. anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten                                          34,00 €
  7. anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten                                  48,00 €
  8. Urnennischen                                                                110,00 €

§ 5 Bestattungsgebühren

  1.  Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag
         33,00 €.

Neben der Gebührenerhöhung sind zudem Einsparungspotenziale beim Betrieb des Friedhofes intensiv zu prüfen.

Beratung

Die hohen Herstellungskosten ergeben sich aus der Errichtung der Stützmauer in den 90er Jahren sowie der teuren Erweiterung des Friedhofes mit Bodenaustausch, da hier mächtiger Fels vorhanden war.
Die jetzt vorgesehene Erhöhung um lediglich 27 % stellt nur den Inflationsausgleich dar. Die Kriterien zum Erhalt der Stabilisierungshilfe wurden verschärft. Eine Erhöhung ist deshalb unumgänglich.
Da die jetzigen Friedhofsgebühren bereits die Spitze im Vergleich zu den Einrichtungen in der Umgebung sind, ist eine Gebührenerhöhung nur schwer zu vermitteln. Ein soziales Ungleichgewicht wird hier erkannt.
Ein Grund für die hohen Gebühren liegt auch in den fehlenden Hand- und Spanndiensten.
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass bei jeder Bürgerversammlung in Wichsenstein der Friedhof Thema sei und die Erwartungshaltung an den Markt Gößweinstein diesbezüglich hoch sei. Der Friedhof befindet sich in einem guten Zustand. Er appelliert an die Marktgemeinderäte, den Erhalt von 1,3 Mio. € Stabilisierungshilfe im vergangenen Jahr nicht zu gefährden.
Es wird bezweifelt, dass der Erhalt von Stabilisierungshilfe an jährlichen Mehreinnahmen von ca. 1.800,- € festgemacht wird.
Dem wird entgegnet, dass vom Markt Gößweinstein erwartet wird, Schritte zur Reduzierung des Defizits zu unternehmen.
Es wird befürchtet, dass bei einer Erhöhung der Grabgebühr künftig noch weniger Erdgräber genutzt werden und somit eine weitere negative Entwicklung bei der Betriebsabrechnung die Folge sein wird.
Eine Einbeziehung der Kosten für die Errichtung der Stützmauer sowie der Erweiterung in die Kalkulation ist nicht zu umgehen, da diese ja explizit für den Friedhof angefallen sind. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Kalkulation von kostenrechnenden Einrichtungen. Auf die mit dem Landratsamt Forchheim abgestimmte  Kalkulation aus dem Jahr 2001 wird insoweit verwiesen.
Ein Vergleich mit kostenrechnenden Einrichtungen wie z. B. Stadtbücherei oder Kindergarten ist deshalb nicht von Belang. Zudem werden ja keine kostendeckenden Gebühren eingehoben. Die Erhöhung müsste in diesem Fall 163 % betragen.
Eine mögliche Übernahme des Friedhofes Gößweinstein und einer möglicherweise damit einhergehenden Gebührenerhöhung ist nicht von Belang für den Friedhof Wichsenstein.
Ob im kommenden Jahr erneut eine Gebührenerhöhung notwendig sein wird, ist derzeit nicht absehbar.
Nur eine Erhöhung der Leichenhausbenutzungsgebühr zu beschließen, ist nicht zielführend. Zum einen ist der Kreis der Gebührenzahler identisch und zum anderen sind die hohen Kosten eben für die Schaffung bzw. den Erhalt der Gräber und nicht wegen des Leichenhauses angefallen.
Es erfolgt eine Sitzungsunterbrechung.  

Beschluss

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren in   wird zur Kenntnis genommen.

Die Gebührensätze werden ab dem 01.11.2020 wie folgt festgelegt:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

Kindergrabstätten        43,00 €        
Einzel-Erdgrabstätten          61,00 €
Doppel-Erdgrabstätten        102,00 €
Einzel-Urnenerdgrabstätten          43,00 €
Doppel-Urnenerdgrabstätten          61,00 €
anonyme Einzel-Urnenerdgrabstätten        43,00 €
anonyme Mehrfach-Urnenerdgrabstätten           61,00 €
Urnennischen        140,00 €

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag 42,00 €.

Die Friedhofsgebührensatzung ist entsprechend zu ändern.

Die jetzigen Gebühren liegen schon weit über Durchschnitt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip kommt aus sozialstaatlichen Gründen deshalb in Betracht und ist durch Art. 8 Abs. 4, 2. Halbsatz KAG (sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen), aber auch durch Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO ("soweit vertretbar und geboten") gedeckt.

Zudem sind Einsparungspotenziale beim Betrieb des Friedhofes intensiv zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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5. Überarbeitung des Investitionsprogrammes des Marktes Gößweinstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 5

Sachverhalt

Auf Grund einer Mitteilung der Regierung von Oberfranken vom 10.08.2020 ist für die Bearbeitung des Verwendungsnachweises für die Stabilisierungshilfe 2019 (Erhalt von 1,3 Mio. €) und für die Neuantragstellung für das Jahr 2020 das Haushaltkonsolidierungskonzept, das Investitionsprogramm sowie die Gebührenkalkulation für den Friedhof Wichsenstein zu überarbeiten.

Forderung der Regierung:
Es wird um Überprüfung der Investitionstätigkeit, insbesondere im freiwilligen Bereich gebeten. Pflichtaufgaben, die nicht die höchste Priorität besitzen, sowie freiwillige Leistungen sind zu gewichten und zeitlich zu staffeln.
Hierzu ist ein überarbeitetes Investitionsprogramm vorzulegen.“

Beratung

Folgende Verschiebungen im Investitionsprogramm werden vorgenommen:
Ausgaben von 50.000,- € für das Rathaus von 2020 in 2021
Ausgaben von 40.000,- € für die Anschlüsse an das Nahwärmenetz nach Überprüfung von 2020 auf 2021

Beschluss

Das bisherige Investitionsprogramm wurde überarbeitet. Die Investitionstätigkeit, insbesondere im freiwilligen Bereich, wurde überprüft und nach ihrer Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit bewertet. Eine Gewichtung und zeitliche Staffelung sind erfolgt. Die Änderungen sind im beiliegenden Anhang farblich gekennzeichnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Zustimmung zur Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes des Marktes Gößweinstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 6

Sachverhalt

Auf Grund einer Mitteilung der Regierung von Oberfranken vom 10.08.2020 ist für die Bearbeitung des Verwendungsnachweises für die Stabilisierungshilfe 2019 (Erhalt von 1,3 Mio. €) und für die Neuantragstellung für das Jahr 2020 das Haushaltkonsolidierungskonzept, das Investitionsprogramm sowie die Gebührenkalkulation für den Friedhof Wichsenstein zu überarbeiten.

Forderung der Regierung:
„In das Haushaltskonsolidierungskonzept sind alle defizitären Einrichtungen und freiwilligen Leistungen (entsprechend der Aufstellung zu den freiwilligen Leistungen) aufzunehmen und zu beurteilen. Hierbei sollen grundsätzlich sowohl Maßnahmen der Vergangenheit (seit dem erstmaligen Bezug von Stabilisierungshilfen) weiterhin enthalten bleiben, als auch die Maßnahmen, die geprüft wurden, aber am Ende zu keinem positiven Ergebnis geführt haben, aufgeführt werden. Zudem sollen die Maßnahmen, insbesondere auch neue/geplante, in der tabellarischen Übersicht zum HHK mit denen in der schriftlichen Version des HHK übereinstimmen.
Bisher wurde lediglich eine Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzepts in Tabellenform übermittelt.
 
Es wird um Überprüfung der Konsolidierungsmaßnahmen anhand der Liste mit möglichen Konsolidierungspotentialen (siehe Anhang: „10-Punkte-HHK Konsolidierungspotentiale“) gebeten.
Das Ergebnis ist in einem ausführlichen Haushaltskonsolidierungskonzept (nicht lediglich in Form der Fortschreibung in Tabellenform) darzustellen und vorzulegen.“

Beratung

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Festlegung der Zuschuss für die Anschaffung der Tablets für die Marktgemeinderäte einmalig je Marktgemeinderat erfolgt, und nicht einmalig je Marktgemeinderat und Wahlperiode.  
 

Beschluss

Dem überarbeiteten Haushaltskonsolidierungskonzept in der Fassung vom 18.09.2020 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Aufstellung des Bebauungsplanes Hardt 1; Zustimmung zur Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 7

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 10.12.2019 folgenden Beschluss gefasst;

„Zur Ermöglichung der Wohnbebauung der Grundstücke Fl.Nr. 674/3 und 674/15, Gmkg. Wichsenstein, wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Hardt zugestimmt.
Es soll ein „Dorfgebiet (MD)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Hardt 1“
Der Bebauungsplan wird nach § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung im Nachgang angepasst.

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 669/1 (Teilfläche), 674/3, 674/8 (Teilfläche), 674/9, 674/12, 674/15 (Teilfläche) und 674/17, alle Gmkg. Wichsenstein.

Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 674/14, 674/2, 674/16, 674/11, 674/10
Im Osten: durch das Grundstück Fl.Nr. 669/2
Im Süden: durch die Grundstücke Fl.Nr. 669/1 (Teilfläche), 674/8 (Teilfläche), 674/15 (Teilfläche), 669, 674/7
Im Westen: durch das Grundstück Fl.Nrn. 676
alle Gmkg. Wichsenstein

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages von den Bauwerbern zu übernehmen.“

Mittlerweile wurde von der Landschaftsarchitektin Barth in Abstimmung mit dem Landratsamt Forchheim und dem Markt Gößweinstein der beiliegende Entwurf des Bebauungsplanes gefertigt.

Beratung

Es wird angemerkt, dass die die private Erschließungsstraße sehr schmal ist und somit Begegnungsverkehr schwer möglich ist. Zudem ist die Ortstraße im Bereich der Einmündung in die Erschließungsstraße mit einem Gartenzaun überbaut, was die Einfahrt erschwert.
Die Bauwerber sind sich der beengten Verhältnisse bewusst. Es wurde festgelegt, dass die Stauraumtiefe 1 m mehr als gewöhnlich, also 6 m beträgt. Auf den befestigten privaten Grundstücksflächen sollen zudem Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden.

Beschluss

Der Name des Bebauungsplanes wird von „Hardt 1“ in „Hardt Südost“ geändert.
Dem beiliegenden Entwurf der Planung wird zugestimmt. Er ist Grundlage der Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und Gemeinden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 9. Marktgemeinderatssitzung 22.09.2020 ö 8

Sachverhalt

Zum Thema „Funkmast“ gibt es keinen neuen Sachstand. Der Erste Bürgermeister ist derzeit in Gesprächen z. B. mit Herrn Lutter . Auf dessen Rückruf wird gewartet.

Datenstand vom 24.09.2020 08:23 Uhr