Datum: 01.10.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim Gößweinstein
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 22.09.2020
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters
4 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 1639 (Teilfläche), 1640 und 1647, Gmkg. Stadelhofen A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Feststellungsbeschluss
5 Aufstellung des Bebauungsplanes "Bösenbirkig Gewerbegebiet" auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1639 (Teilfläche), 1640 und 1647, Gmkg. Stadelhofen A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss
6 Neuerlass der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer
7 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020.pdf

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020 ö 1

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. Bericht des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Mobilfunk

Es ist ein Schreiben von Gößweinsteiner Bürgern mit Unterschriftenliste hinsichtlich des geplanten Standortes des Mobilfunkmastes am Parkplatz des Höhenschwimmbades eingegangen. Ziel des Schreibens ist die Verlegung des Standortes des Mastes. Ein Alternativstandort wurde geprüft. Dieser wird von der Telekom aus wirtschaftlichen und zeitlichen Gründen jedoch nicht weiterverfolgt. Eine entsprechende Nachricht hat der Markt Gößweinstein am 30.09.2020 erhalten. An der bisherigen Standortentscheidung wird somit festgehalten.
In der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses soll das gemeindliche Einvernehmen zum eingereichten Bauantrag erteilt werden.

Die mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 13.01.2020 mitgeteilte Antragsmöglichkeit zum Ausbau der Mobilfunkversorgung im Rahmen des Bayerischen Mobilfunk-Förderprogrammes wird auf Grund des derzeitigen Widerstandes in der Bürgerschaft vorerst nicht wahrgenommen.

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4. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 1639 (Teilfläche), 1640 und 1647, Gmkg. Stadelhofen A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020 ö 4

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 19.03.2019 wurde der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Bösenbirkig Gewerbegebiet“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 18.09.2018 unter Berücksichtigung der in der Sitzung gefassten Beschlüsse gebilligt.

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 19.08.2019 bis 27.09.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Einwendungen einer Rechtsanwaltkanzlei vom 27.09.2019 in Vertretung zweier Bürger

2.2. Flächennutzungsplan
Für die im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erlassene Änderung des Flächennutzungsplans gelten die bezüglich des Bebauungsplans „Bösenbirkig-Gewerbegebiet" genannten Einwendungen.
In Ziff. 2 der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans wird als maßgeblicher Grund für die Planänderung die Aufstellung des Bebauungsplans „Bösenbirkig-Gewerbegebiet“ genannt. Als weitere Gründe werden die in der Planbegründung des Bebauungsplans bezeichneten Gründe angeführt. Hierfür gelten die gleichen Einwendungen hinsichtlich Gefälligkeitsplanung und mangelnder Attraktivität des Gewerbegebietes. Die Planänderung ist damit nicht städtebaulich erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Im Weiteren verstößt die Planänderung auch gegen die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, da das Anbindegebot verletzt wird.
Schließlich ist auch das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Ganz besonders ist hierbei auf die fehlende Stellungnahme zur Auswahl des Plangebiets und die in Betracht kommenden Alternativen hinzuweisen. Schon deshalb liegt ein Abwägungsfehler vor.

Beschluss:

Die im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes gemachten Einwendungen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgehandelt.
Die von der Gemeinde dargelegten Gründe für die Ausweisung eines Gewerbegebietes im Rahmen des Bebauungsplanes werden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung nochmal ausführlich erläutert. Hier wird unter anderem auch auf die Notwendigkeit des Gewerbegebietes, die fehlenden Alternativen im Markt Gößweinstein und auf dem jetzigen Standort eingegangen, damit auch die Erforderlichkeit dieses Gewerbegebietes für den Markt Gößweinstein klar zum Ausdruck gebracht wird.

Abstimmungsergebnis: 14:0

3. Zusammenfassung
Die Bauleitplanung wirft erhebliche rechtliche Probleme auf. Sie ist aus mehreren Gründen nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Sie verstößt gegen die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Zudem war die Abwägung fehlerhaft. Insbesondere wurden die Veränderung des Landschaftsbildes als auch alternative Planungsmöglichkeiten sowie wasserwirtschaftliche Belange und geeignete Ausgleichsmaßnahmen nicht bzw. nicht ausreichend in der Abwägung berücksichtigt.

Wir beantragen daher die Einstellung des Bauleitplanverfahrens.

Beschluss:

Die Gemeinde berücksichtigt die Belange der Bevölkerung, indem sie auf Wünsche und Anregungen eingeht. So wird die westliche Böschungsoberkante des Sickerbeckens zurückgenommen und im Baugebiet ist nur noch die offene Bauweise zulässig. Die in den Beschlussvorschlägen zu der eingegangenen privaten Stellungnahme dargelegten Gründe der Gemeinde für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Bösenbirkig“ werden nochmal in den Begründungen (Flächennutzungsplanänderung, Bebauungsplan) ausführlich dargelegt. Die Einstellung des Bauleitplanverfahrens ist seitens der Gemeinde nicht vorgesehen. Der Antrag wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis: 14:0


B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein
15.10.2019

X
X
3
Obertrubach

X


4
Egloffstein


X

5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt
23.09.2019

X

7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld
13.09.2019

X


C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange äußerten keine Einwendungen:

  • Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 13.08.2019
  • Regierung von Oberfranken, Bergamt, Stellungnahme vom 13.09.2019
  • Staatliches Bauamt Bamberg, FB Straßenbau, Stellungnahme vom 12.09.2019
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Stellungnahme vom 05.09.2019
  • Handwerkskammer für Oberfranken, Stellungnahme vom 15.08.2019
  • TenneT TSO GmbH, Stellungnahme vom 15.08.2019
  • Kreisbrandrat Flake, Stellungnahme vom 22.09.2019
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe, Stellungnahme vom 21.08.2019 (keine weitere Beteiligung gewünscht)

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

  1. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Forchheim vom 27.09.2019

FB 41, Bauamt

keine Einwendungen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

FB 42, Naturschutz

Das überplante Areal liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet und nimmt keine naturschutzfachlich wertvollen oder naturschutzrechtlich geschützten Flächen in Anspruch.

Dennoch wird aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege die bauplanungsrechtliche Darstellung einer gewerblichen Baufläche in diesem Bereich kritisch gesehen aufgrund der damit einhergehenden Zersiedelung der Landschaft bei gleichzeitigem Vorhandensein einer im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche dargestellten, ca. 1,5 ha großen, bislang noch nicht bebauten und auch noch nicht mit einem Bebauungsplan überplanten Gewerbegebietsfläche im Hauptort.

Die vorgesehene gewerbliche Baufläche bei Bösenbirkig kann zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führen. Der Ortsteil Bösenbirkig ist derzeit in seinem optischen Erscheinungsbild überwiegend von Bauernhöfen und einigen wenigen Wohnhäusern geprägt und stellt einen typisch ländlich geprägten Siedlungsbereich dar. Die gewerblichen Bauten werden mit hoher Wahrscheinlichkeit als optischer Fremdkörper in der ländlich geprägten Umgebung wahrgenommen werden.
Zur Minderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist im Bebauungsplanentwurf vom Markt Gößweinstein die Festsetzung von Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen, was seitens der unteren Naturschutzbehörde sehr begrüßt wird.

Im Flächennutzungsplan sind diese Eingrünungsmaßnahmen ebenfalls darzustellen.

Sollte der Markt Gößweinstein letztlich keinen Zugriff auf den ca. 1,5 ha großen Bereich des Gewerbegebiets am östlichen Ortsrand von Gößweinstein haben, dann sollte im Zuge einer zukünftigen Flächennutzungsplanänderung die bauplanungsrechtliche Darstellung der gewerblichen Baufläche am östlichen Ortsrand von Gößweinstein wieder zurückgenommen werden.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wie in dem Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung bereits dargelegt, ist die Notwendigkeit des Gewerbegebietes weiterhin vorhanden. Die geforderte Randeingrünung zur Einbindung der Baukörper ins Landschaftsbild wird als Signatur im Flächennutzungsplan dargestellt.

Bei der nächsten größeren FNP-Fortschreibung werden die im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen am östlichen Ortsrand von Gößweinstein überarbeitet und gegebenenfalls zurückgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

FB 44, Umweltschutz:

Auf unsere Stellungnahme vom 10.09.2019 zum entsprechenden Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme des FB 44 (Umweltschutz) des LRA Forchheim zum Flächennutzungsplan wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beim Bebauungsplan „Bösenbirkig-Gewerbegebiet“ behandelt und abgewogen. Eine Signatur „Fläche mit Nutzungseinschränkung“ bezüglich der Immissionskontingentierung wir im Flächennutzungsplan dargestellt.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Kreisheimatpfleger:

keine Äußerung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

  1. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Landwirtschaft, vom 13.09.2019

Auf unsere Stellungnahme vom 17.10.2018 wird verwiesen. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass es sich bei der eingeplanten Mulde nicht um einen ständig wasserführenden Graben handelt, da ansonsten die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flur-Nr. 1647/2 durch erhöhte Auflagen (Pflanzenschutz, Düngung, Ackernutzung) erschwert werden könnte.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Mulde dient ausschließlich dazu, dass Oberflächenwasser aus den einzelnen Gewerbegrundstücken aufzunehmen und dem Sickerbecken zuzuführen. Die Mulde ist nur bei Regenereignissen wasserführend und daher nicht ständig wasserführend. Es wird auf dem Beschluss vom 19.03.2019 verwiesen, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Stellungnahme vom 17.10.2018 mit Beschluss vom 19.03.2019:
Die für die Planung einbezogene Fläche umfasst ca. 0,89 ha, wobei die Flur-Nrn. 1640 und 1647 als Ackerland bewirtschaftet werden. Die Flur-Nr. 1639 ist ein Wirtschaftsweg. Die Ackerfläche hat mit einer Bodenzahl von 52 Bodenpunkten und der Bodenart Lehm durchaus gute Bodenqualitäten. Die beiden Flächen sind aber rel. klein und ungünstig geformt (Flur-Nr. 1640). Der vorhandene Wirtschaftsweg wird nach Süden verlegt. Hier ist darauf zu achten, dass dieser auch mit moderner Landtechnik befahren werden kann.
Auf die angrenzende Landwirtschaft wird bereits unter Punkt 5 (Immissionsschutz) der Begründung (Vorentwurf) hingewiesen. Nach unserer Kenntnis befindet sich auch keine immissionsrelevante landwirtschaftliche Tierhaltung in der Nähe des geplanten Gewerbegebietes.
Mit einer etwaigen Einfriedung (Einzäunung) sollte ein ausreichender Abstand (min. 0,5 m) zur landwirtschaftlichen Nutzfläche im Westen (Flur-Nr. 1647/2) eingehalten werden, damit die Fläche auch weiterhin ohne Behinderung vollständig bewirtschaftet werden kann.
Ansonsten bestehen seitens des AELF Bamberg (Bereich Landwirtschaft) gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Bösenbirkig- Gewerbegebiet" keine Bedenken.

Beschluss vom 19.03.2019:

Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt die Hinweise in der Stellungnahme hinsichtlich der Bodenqualität der landwirtschaftlichen Flächen und der Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges zur Kenntnis. Der Hinweis auf mögliche Geruchsimmissionen durch eine bestehende Pferdekoppel im westlichen Bereich des Plangebietes wird in Plan und Begründung herausgenommen, da mittlerweile keine Pferdekoppel mehr existiert. Am direkten westlichen Rand des Plangebietes ist keine Einfriedung, sondern eine Mulde vorgesehen, die ausreichend Abstand für eine Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche (Flur-Nr. 1647/2) bietet.

  1. Zur Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 19.09.2019

Stellungnahme zu Bebauungs- und Flächennutzungsplan: Die Zufahrten zu den umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken müssen während und nach der Bauzeit gewährleistet bleiben.
Soweit im Planungsgebiet Drainagen vorhanden sein sollten, müssen diese dann nach Abschneidung entsprechend neu gefasst und angebunden werden, damit es zu keinen Vernässungen im angrenzenden landwirtschaftlichen Gebiet kommt. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen an den Baugrundstücken ist darauf zu achten, dass sich durch Veränderungen der Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke ergeben.
Rein vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass bei Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wirtschaftswegen die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten sind, damit es zu keiner Beeinträchtigung der Flächen kommt. Entlang von Wegen ist zu beachten, damit das Lichtraumprofil für landwirtschaftliche Fahrzeuge und überbreite Erntemaschinen freigehalten wird. Insbesondere bei der Pflanzung von Laubbäumen ist zu beachten, dass die Kronen der Bäume sehr schnell wachsen und dann in die Fahrbahn hineinragen. Ein rechtzeitiger Rückschnitt ist vorzunehmen.
Unsere landwirtschaftlichen Betriebe sind auf Grund und Boden als wichtigsten Produktionsfaktor unbedingt angewiesen. Durch die vorgelegte Planung werden landwirtschaftliche Nutzflächen für die geplante Baumaßnahme selbst, aber auch für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen und stehen somit für die Produktion nicht mehr zur Verfügung. Deswegen muss alles unternommen um die Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft so gering wie möglich zu halten. Wir beantragen, den Ausgleichsflächenbedarf auf das unvermeidbare Mindestmaß zu begrenzen.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes zum Flächennutzungsplan wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beim Bebauungsplan „Bösenbirkig-Gewerbegebiet“ behandelt und abgewogen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

  1. Zur Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 30.09.2019

Der BUND Naturschutz bedankt sich für die Einbeziehung in das Anhörungsverfahren zum oben genannten Vorgang. Ziel des BUND Naturschutz ist die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen vor weiterer Zerstörung. In diesem Sinne setzt sich der BUND Naturschutz u.a. für den Schutz der Heimat in ihrer kulturellen Vielfalt und die Erhaltung der natürlichen Landschaft mit ihrer Artenvielfalt ein.
Hiermit möchten wir folgende Stellungnahme zum oben genannten Verfahren abgeben:
Aus Sicht des Bund Naturschutz muss die Ausweisung des Gewerbegebietes Bösenbirkig im Markt Gößweinstein in seiner vorgelegten Planung abgelehnt werden. Der geplante Umgriff für das GE stellt einen kaum ausgleichbaren Eingriff ins Landschaftsbild dar. Durch das spornartig in die freie Landschaft ragende neu geplante 1,5 ha große Gewerbegebiet mit wahrscheinlich unschönen gewerblichen Hallen und Gebäuden wird das Umfeld, d.h. Landschafts- und Ortsbild des kleinen Ortes Bösenbirkig, sehr beeinträchtigt. Außerdem ist aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbar, warum ein GE dieser Dimension zur Errichtung einer einzelnen Lagerhalle ausgewiesen werden soll. Ggfls. gibt es eine Alternative für die Lagerhalle im Ort oder nur einen kleineren Standort am Ortsrand.
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und um der Landschaftszersiedelung im Umfeld der Burg Gößweinstein entgegen zu treten, lehnt der Bund Naturschutz das GE in der vorgelegten Form ab. Wir fordern den Markt Gößweinstein auf, nach alternativen Standorten zu suchen und das geplante Areal auf maximal 1/3 der Fläche zu reduzieren. Das stark verkleinerte GE muss üppig eingegrünt werden, um die neuen Baukörper in die Landschaft zu integrieren. Auch sollte hier nach ökologischen Gesichtspunkten gebaut werden, d.h. so geringe Flächenversiegelung wie möglich, begrünte Dächer, Zisternen etc.. Auch hier sollte dem Gebot des Flächensparens ausdrücklich Rechnung getragen werden.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wie schon in den Begründungen des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes zum Gewerbegebiet Bösenbirkig erläutert, ist die Nachfrage an Gewerbeflächen im Gemeindegebiet dauerhaft vorhanden. Die Gemeinde kann aber die Bereitstellung gewerblicher Bauflächen bei weitem nicht decken. Weder die im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen im Osten des Hauptortes noch andere sinnvolle Flächen stehen der Gemeinde zur Verfügung. Im Ortsteil Bösenbirkig hat die Gemeinde Zugriff auf Flächen, um Gewerbeflächen zu entwickeln. Ziel bei dieser Ausweisung ist es auch, ortsansässigen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Gewerbeflächen anzubieten zu können.
Um den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten, sind diverse Eingrünungsmaßnamen und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen. Einzelheiten sind im Bebauungsplan nachzulesen. Die Ortsrandeingrünung wird auch im Flächennutzungsplan symbolisch dargestellt.

Abstimmungsergebnis: 14:0

  1. Zur Stellungnahme des „Bundesverwaltungsamtes“ vom 13.08.2019

Hiermit erhalte ich die bereits abgegebene Stellungnahme vom 11.10.2018 (K-VI-699-18-BBP) zu o.g. Beteiligung aufrecht.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Stellungnahme vom 11.10.2018:
keine Einwendungen

Bitte bei zukünftigen TÖB-Beteiligungen ausschließlich die unten genannten Kontaktdaten des BAIUDBw in Bonn verwenden.

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn
BAIUDBwToeB@bundeswehr.org

  1. Zur Stellungnahme der PLEdoc GmbH vom 15.08.2019

Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen (der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber) von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Hinweis: Im BBP ist die Ausgleichsfläche berücksichtigt, dort sind auch keine Leitungen des Versorgungsunternehmens betroffen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

  1. Zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 13.08.2019

Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 08.11.2018 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird von dem Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis genommen. Es wird auf dem Beschluss vom 19.03.2019 verwiesen, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Stellungnahme vom 08.11.2018:
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir keine Einwände.
Wir werden im zugehörigen Bebauungsplan detaillierte Stellungnahme abgeben.

Beschluss vom 19.03.2019:
Es wird Kenntnis von den Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden genommen, die keine Stellungnahme abgegeben oder keine Einwände geäußert haben.


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Gewerbeaufsichtsamt
Industrie- und Handelskammer
Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura
Bayern Netz GmbH
Vodafone-Kabel Deutschland GmbH

Beratung

Es wird darauf hingewiesen, dass auf eine gute Integration des Gebietes in die Landschaft geachtet werden soll. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soll weitgehend vermieden werden.
Eine Parzellierung des Gebietes ist noch nicht vorgesehen.

Beschluss

D. Der Marktgemeinderat Gößweinstein stellt die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Gößweinstein mit integriertem Landschaftsplan „Bösenbirkig Gewerbegebiet“ in der Fassung vom 01.10.2020 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Aufstellung des Bebauungsplanes "Bösenbirkig Gewerbegebiet" auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1639 (Teilfläche), 1640 und 1647, Gmkg. Stadelhofen A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020 ö 5

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 19.03.2019 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplanes “Bösenbirkig Gewerbegebiet“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 18.09.2018 unter Berücksichtigung der in der Sitzung gefassten Beschlüsse gebilligt.

In der Marktgemeinderatssitzung am 30.07.2019 wurde beschlossen, dass der vorgelegte Entwurf des Bebauungsplanes „Bösenbirkig Gewerbegebiet“ der Ingenieurgesellschaft Weyrauther, Bamberg, vom 30.07.2019, Grundlage der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ist.

Der Entwurf wurde in der Zeit vom 19.08.2019 bis 27.09.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen sowie die entsprechenden Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Einwendungen einer Rechtsanwaltkanzlei vom 27.09.2019 in Vertretung zweier Bürger
       
1. Sachverhalt

Die Marktgemeinde Gößweinstein beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans „Bösenbirkig-Gewerbegebiet". Ziel ist die Schaffung eines Gewerbegebiets mit Bauflächen für ein ansässiges Unternehmen. Mit der Einziehung des Wald- und Feldweges auf dem Grundstück FI.-Nr. 1639 wurde schon begonnen, ohne einen Alternativweg zu widmen. Auch finden im Plangebiet bereits erste Erschließungsmaßnahmen statt. Unsere Mandanten sind Eigentümer von Grundstücken im Ortsteil Bösenbirkig (Fl.-Nrn. 1641, 1647/2, 1629).

Beschluss:

Der Feldweg Fl. Nr. 1639 ist noch immer uneingeschränkt nutzbar. Im Zuge des Baus des Gewerbegebietes wird der Alternativweg erstellt. Dieser Alternativweg ist als Ersatzweg für den auf der Fl. Nr. 1639 verlaufenden Feldweg vorgesehen und mit den einheimischen Nutzern bei einem gemeinsamen Ortstermin besprochen worden und dann anschließend mit dem staatlichen Bauamt abgestimmt worden. Die ausreichende Nutzbarkeit und Befahrbarkeit des Ersatzweges wurde auch durch einen Fahrversuch am 25.03.2020 mit einem landwirtschaftlichen Gespann (Traktor mit Anhänger) untersucht. Dabei hat sich die Geeignetheit und sichere Befahrbarkeit des Ersatzweges bestätigt.
Der Alternativweg wird im Zug des Baus des Gewerbegebietes entstehen. Die Einziehungsabsicht wurde bekanntgemacht.

Erschließungsmaßnahmen finden nicht statt. Lediglich hat ein privater Bauherr auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1647 Erdbewegungen durchgeführt.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2. Rechtliche Würdigung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Änderung des Flächennutzungsplans werfen eine Vielzahl von Problemen auf, die durch die Planung nicht gelöst werden. Im Wesentlichen kranken beide Pläne an den gleichen Fehlern. Auf die des Bebauungsplans wird in Tz. 2.1. eingegangen, auf die der Änderung des Flächennutzungsplans in Tz. 2.2.
Im Übrigen rügen wir, dass laut Bekanntmachung der Gemeinde die Öffentlichkeitsbeteiligung „gemäß § 3 Abs. 4 BauGB" durchgeführt wird. Diesen Paragraphen gibt es nicht. Die Angabe der richtigen Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln ist elementar für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen.

2.1. Bebauungsplan
Dem Bebauungsplan stehen folgende Erwägungen entgegen: Der Bauleitplan basiert auf einer Gefälligkeitsplanung und ist damit nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, siehe Tz. 2.1.1. Im Weiteren verstößt er wegen der Verletzung des Anbindegebots gegen die Ziele der Raumordnung, siehe Tz. 2.1.2. Daneben sind die öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden. Es liegen mehrere Abwägungsfehler vor, hierzu Tz. 2.1.3.

2.1.1. Erforderlichkeitsgebot
Die Planung ist bereits unzulässig, da sie gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot nach § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gegen das Erforderlichkeitsgebot verstoßen sogenannte Gefälligkeitsplanungen, also Planungen, die nicht auf ein städtebauliches Erfordernis, sondern einzig auf ein privates Interesse zurückzuführen sind (Dirnberger, in: Jäde, Kommentar zum BauGB, § 1, Rn. 29). Die Aufstellung des Bebauungsplans „Bösenbirkig-Gewerbegebiet" beruht einzig auf privaten Interessen.
Offensichtlich wird dies bereits in der Begründung des Bebauungsplans. In der Rechtfertigung zum Planungserfordernis in Ziff. 1 wird die konkrete Anfrage eines ansiedlungswilligen Unternehmens genannt, in Ziff. 8.5 ist als Grund für den Planungsstandort jene Anfrage angeführt. Bei dem ortsansässigen Unternehmer handelt es sich einen Anwohner im Ortsteil Bösenbirkig. Dieser möchte eine Halle verwirklichen, allerdings nicht auf seinem dafür eigentlich ausreichenden Grund, sondern im besagten Plangebiet. Durch den Erlass des Bebauungsplans würde er massiv profitieren, da sich die ihm im Ortsteil Bösenbirkig gehörenden Flächen zu Innenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB wandeln würden. Das OVG Lüneburg stellt zu solchen Gefälligkeitsplanungen fest:
„Die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck."
OVG Lüneburg, Urteil vom 06.12.1989, Az. 6 K 16/89, Rn. 26

Darüber hinaus ist die Planung grundsätzlich nicht erforderlich. Das Vorhaben des ansässigen Unternehmens, das als Grund angeführt wird, wäre auch auf bestehenden Flachen zulässigerweise zu verwirklichen. So böte das Grundstück FI.-Nr. 1635 ausreichend Platz für ein derartiges Vorhaben. Zudem kann auch auf der planbetroffenen Fläche von einer zulässigen Errichtung nach § 35 BauGB ausgegangen werden.
Auch die weiter angeführten Rechtfertigungen sind unglaubwürdig. Genannt ist in Ziff. 1. die Schaffung von Gewerbegebietsflächen, die erforderlich sei, weil sonst keine Flächen im Gemeindegebiet vorhanden seien. Zwar fehlen in der Marktgemeinde freie Gewerbegebietsflächen. Jedoch sind im Flächennutzungsplan solche im Osten des Hauptortes Gößweinstein und damit in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet vorgesehen. Dass nun ein Bebauungsplan in Bösenbirkig verwirklicht werden soll und nicht im eigentlich dafür dargestellten Bereich im Flächennutzungsplan, belegt das Vorliegen einer Gefälligkeitsplanung und die fehlende Planerforderlichkeit.
Als weitere Gründe sind im Umweltbericht in Ziff. 8.2. bei der Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch zudem die Schaffung von Arbeitsplatzen und die Stärkung der örtlichen Wirtschaft angeführt. Diese Gründe treffen jedoch nicht zu. Durch die Ansiedlung des ansässigen Unternehmens werden keine Arbeitsplätze geschaffen. Für andere Gewerbetreibende ist das Gewerbegebiet unattraktiv.
Dafür sprechen die hohen Erschließungskosten. Laut Ziff. 4.1 der Planbegründung sind lediglich 68,5 Prozent des Geltungsbereichs des Bebauungsplans baulich nutzbar. Es müssen aufwendige Regenrückhaltebecken sowie erhebliche Verkehrsflächen angelegt werden. Eine deckende Bepflanzung ist notwendig, damit sich das exponierte Gewerbegebiet ansatzweise in die Landschaft einfügen kann. Ein großer Teil des Plangebiets liegt zudem in der Bauverbotszone der Staatsstraße. Die zu erwartenden Kosten werden daher bei 40 Euro/qm liegen; dass dies Gewerbebetriebe zur Ansiedlung in der Marktgemeinde bewegt, ist äußerst unwahrscheinlich, da Gewerbegebietsflächen in der Nachbargemeinde zu erheblich niedrigeren Preisen angeboten werden.
Gegen die Attraktivität der Flächen im Planbereich spricht zusätzlich, dass die Einheiten sehr klein sind und daher für Großbetriebe nicht geeignet. Auch die Verkehrswege halten potentielle Interessenten von der Ansiedlung ab. Es fehlt die bei Gebieten solchen Typs übliche Abbiegespur auf die Staatsstraße und die Gemeindeverbindungsstraße weist nicht die für Großfahrzeuge erforderliche Breite auf. Damit kann nicht mit der Ansiedlung von Gewerbe gerechnet werden. Die Stärkung der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplatzen sind nicht zu erwarten und damit auch keine geeignete Planrechtfertigung. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bösenbirkig-Gewerbegebiet" insgesamt nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB.

Beratung:

Es wird angemerkt, dass die Lage des Gewerbegebietes nicht optimal ist. Alternativen sind jedoch nicht vorhanden. Zudem wird das Gebiet als zu klein empfunden.
Die für den Markt Gößweinstein entstehenden Kosten sind noch nicht bekannt.

Beschluss:

Bei dem Gewerbegebiet handelt es sich nicht um eine Gefälligkeitsplanung. Seitens der Gemeinde sind Gewerbeflächen dringend erforderlich; Folgende Gründe sind dafür ausschlaggebend:
Der Bedarf an gewerblichen Bauflächen ist in der Marktgemeinde stetig vorhanden. Die Gemeinde hat pro Jahr 3 bis 5 Anfragen. Auch für das Gewerbegebiet „Bösenbirkig“ liegen 4 formlose Anfragen vor. Die Gemeinde muss sämtliche Anfragen ablehnen, da faktisch keine Gewerbeflächen zur Verfügung stehen. Erst im September ist eine konkrete Anfrage nach Gewerbeflächen beim Markt Gößweinstein eingegangen, die nicht bedient werden konnte.

Es wird davon ausgegangen, dass die angesprochenen Flächen bereits dem Innenbereich zuzuordnen sind.

Die Gemeinde hat die Absicht, Gewerbeflächen zu schaffen. Hierbei ist es für die Gemeinde nicht von Belang, ob das ansässige Unternehmen sein Vorhaben in den Innenbereich hätte verlegen können und ob sich die im Eigentum des Unternehmers gehörenden Flächen im Ortsteil Bösenbirkig zu Innenbereichsflächen wandeln würden.

Zwar sind im Flächennutzungsplan im Hauptort Gößweinstein noch Flächen als gewerbliche Bauflächen dargestellt, stehen der Marktgemeinde aber nicht zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ca. 2 ha große Fläche in Hanglage am östlichen Ortsausgang von Gößweinstein. Gewerbeflächen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können, sind somit nicht vorhanden. Diese im FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen liegen in privater Hand und die Eigentümer sind nicht bereit, diese Flächen zu verkaufen. In anderen Gemeindeteilen stehen auch keine weiteren Gewerbeflächen, die aus den FNP entwickelt werden können, zur Verfügung.

Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes will die Gemeinde vor allen heimischen Unternehmen die Möglichkeit geben, Ihre Betriebe zu erweitern und neuen Betrieben eine Ansiedlung ermöglichen. Nicht alle Gewerbetreibende werden das Gewerbegebiet attraktiv finden. Die Gründe dafür können unterschiedlicher Natur sein wie die Größe der Gewerbefläche, zu hohe Kosten pro m², etc.. Die Anfragen aber an Gewerbeflächen sind in der Gemeinde dauerhaft vorhanden und Interessenten haben sich für das Gewerbegebiet „Bösenbirkig“ schon gemeldet. Es liegt keine Informationen vor, in welchem Umfang und wie das ansässige Unternehmen seinen Betrieb erweitern will. Demnach sind Aussagen, ob dieses Unternehmen weitere Arbeitsplätze schafft, nur Spekulation. Insgesamt geht die Marktgemeinde davon aus, dass durch Ansiedlung von Unternehmen im Gewerbegebiet auch Arbeitsplätze geschaffen werden.

Eine Grobkostenschätzung, wie hoch der zu erzielende m²-Preis sein, wird existiert noch nicht und ist zum jetzigen Zeitpunkt nur Spekulation. Der Preis hängt von verschiedenen Faktoren wie Baukosten und Baunebenkosten, Grunderwerbskosten für Ackerland etc. ab. Auch der Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. der Bauausführung beeinflusst den m²-Preis. Dass hier ca. 68,5% gewerbliche Bauflächen zur Verfügung stehen, liegt daran, dass den heimischen Landwirten und Nutzern des Feldweges (Fl.Nr. 1639) ein Alternativweg zur Verfügung gestellt wird und dass das gesetzlich vorgeschriebene Regenbecken zur Rückhaltung des Oberflächenwassers aus dem Gewerbegebiet ebenso Flächen in Anspruch nimmt. Weiterhin wurde von Verbänden, der unteren Naturschutzbehörde und von der Gemeinde viel Wert auf eine umfassende Eingrünung gelegt, die man im Bebauungsplan auch umfassend realisiert hat.

Gerade diese Kleinteiligkeit der Gewerbefläche macht diese Fläche für Gößweinstein so attraktiv. Die Marktgemeinde will keine Gewerbeflächen für Großbetriebe schaffen, sondern eher Flächen für kleinere Firmen. Aus diesem Grund wird in den textlichen Festsetzungen auch die abweichende Bauweise in die offene Bauweise abgeändert. Vor allem soll den heimischen Gewerbetreibenden die Möglichkeit geschaffen werden, ihren Betrieb zur erweitern. Somit soll ein Abwandern dieser Betriebe in andere Nachbargemeinden vermieden werden. Die Gemeinde erhofft sich trotz der relativ kleinen Einheiten auch, dass Arbeitsplätze erhalten bzw. geschaffen und die Wirtschaft gestärkt wird.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2.1.2. Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB
Darüber hinaus verstößt die Planung gegen die Ziele der Raumordnung. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die vorliegende Planung missachtet diese Ziele jedoch.
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 01.03.2018 ist unter Ziffer 3.2 folgendes Ziel formuliert:
„In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“

Vor einer Bauleitplanung im Außenbereich sollten daher alle Möglichkeiten der Innentwicklung ausgeschöpft werden. Ein Ansatz wäre, das Vorhaben des ansässigen Unternehmens in den Innenbereich des Ortsteils Bösenbirkig zu verlegen. Des Weiteren ist ein Grundsatz des Landesentwicklungsprogramms Bayern unter Ziffer 3.3 formuliert:
„Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.“

Die Planung führt zum Entstehen einer Splittersiedlung. Die Bebauung im Gewerbegebiet wäre nicht mit der Bebauung des Ortsteils Bösenbirkig verbunden. Die planbetroffenen Grundstücke grenzen nicht an die bebauten Bereiche auf den Grundstücken der Fl.-Nr. 1635 und FI.-Nr. 1647/5. Es entsteht der Eindruck einer neuen Siedlung. Die Entfernung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der vorhandenen Bebauung auf dem Flurstück 1635 beträgt mehr als 70 m. Zur selben Einschätzung kommt auch die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme: Es sei von einer Aufplanung eines Gewerbegebiets in Bösenbirkig abzusehen, „das letztlich zu einer Zersiedelung der Landschaft führt [...]“
Damit verstößt die Planung gegen die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB

Beschluss:

Nach Prüfung der Gemeinde gibt es keine Flächen, die im Innenbereich als mögliche gewerbliche Bauflächen genutzt werden können. Die Gemeinde hat die Absicht Gewerbeflächen zu schaffen. Hierbei ist es für die Gemeinde nicht von Belang, ob das ansässige Unternehmen sein Vorhaben in den Innenbereich hätte verlegen können.
Beim vom Markt Gößweinstein durchgeführten Vitalitätscheck konnten verfügbare Flächen nicht identifiziert werden.

Die Gemeinde weist genau in diesem Bereich ein Gewerbegebiet aus, damit die heimische Bevölkerung möglichst wenig Immissionen aus dem Gewerbegebiet ausgesetzt ist. Eine Ausweisung gar in den Innenbereich von einem Ort bringt immer den Konflikt zwischen der einheimischen Bevölkerung und dem Gewerbebetrieb durch entstehende Emissionen (Lärm, Geruch etc.) mit sich. Dies will die Gemeinde mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes an den Südostrand von Bösenbirkig vermeiden. Die Lage des Gewerbegebietes befindet sich am Südostrand von Bösenbirkig und somit nicht in der Hauptwindrichtung.
Der zuständige Fachbereich des Landratsamtes Forchheim (Bauleitplanung) hat sich nicht geäußert, dass es sich hier um eine Splittersiedlung handelt.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2.1.3. Verletzung des Abwägungsgebotes
Zudem verstößt die Planung gegen das Gebot der gerechten Abwägung. Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG 34, 301, 309 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich ist es auch verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grundsätze für die planerische Bewertung des Abwägungsmaterials sowie die Entscheidung darüber, welche Belange vorgezogen bzw. zurückgestellt werden sollen, sind durch die Rechtsprechung und Rechtslehre vielfältig konkretisiert worden. Danach hat die kommunale Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
  • Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander stattfinden;
  • Es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden;
  • Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten;
  • Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darf nicht stattfinden;
  • Die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Bestimmtheit genügen.
Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan „Bösenbirkig-Gewerbegebiet gesamt nicht.

2.1.3.1. Veränderung des Landschaftsbildes, Grünordnung
Überdies wurde der durch die Planung beabsichtigten Veränderung des Landschaftsbildes in der Betrachtung nicht ausreichend Gewicht beigemessen. Insofern ist auch nicht tragbar, dass durch die Bebauung im Gewerbegebiet das landschaftstypische Ortsbild zerstört wird. Gemäß Ziff. 3.1 der Festsetzungen des Bebauungsplans sind Gebäudegrößen über 50 m Länge zulässig. Dies verträgt sich nicht mit der für das Ortsbild typischen Bebauung durch kleine Landwirtschaften und Bauernhöfe. Diese Einschätzung teilt die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme, die zu erwartenden gewerblichen Bauten als „optische Fremdkörper“ betrachtet. Dadurch wird das Landschaftsbild nachhaltig zerstört.
Dies gilt auch in Hinblick auf die Eingrünung der Bauten im Plangebiet. Zwar wurde die Festsetzung in Ziff. 6 der Begründung des Planentwurfs von einem Baum auf 300 Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche auf einem Baum pro 250 Quadratmeter erhöht, jedoch ermöglicht dies noch immer nicht, dass „das Baugebiet möglichst gut in die Landschaft" eingebunden ist, wie ebenfalls in dieser Ziffer vorgesehen ist. Diese Vorgabe bedeutet, dass auf dem gesamten Plangebiet lediglich vier Bäume zu pflanzen sind. Wie diese vier Bäume die Gewerbebauten verdecken bzw. in die Landschaft eingliedern sollen. ist unklar.
Zudem wäre eine solche Randbepflanzung untypisch. Die Gegend um Gößweinstein zeichnet sich durch einen Wechsel von kleinen Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen aus. Ein Gewerbegebiet, das an den Rändern mit vereinzelten Bäumen bepflanzt ist, liegt wie ein planerischer Monolith in der Landschaft.
Der Grünstreifen im Westen des Gebiets ist mit 6 m zu schmal festgesetzt. Es droht eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks FI.-Nr. 1647/2 durch Verschattung und Laub, zumal im Norden dieses westlichen Streifens Buschbepflanzung ohne Abstand direkt neben der Agrarfläche vorgesehen ist.

Beschluss:

Damit auf der Gewerbefläche keine großen Gebäudekomplexe entstehen können und das Ortsbild so wenig wie möglich zerstört wird, wird in den textlichen Festsetzungen nur die offene Bauweise zugelassen. Der Bebauungsplan wird dementsprechend angepasst.

Durch die Festsetzung in der Ziff. 6 der Begründung ist pro 250 m² Gewerbefläche ein Baum zu pflanzen. Durch diese Festsetzung ergeben sich nicht vier, sondern ca. 25 zu pflanzende Bäume auf den Grundstücksflächen. Dabei sind die am westlichen Rand zur Eingrünung dienenden Bäume in ihrer Standortwahl fest. Alle anderen Bäume können in der Standortwahl frei gewählt werden. Durch diese Festsetzung ergibt sich eine relativ dichte Randbepflanzung. Durch diese Maßnahmen sieht die Gemeinde zumindest eine Minderung der Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes. Die vorgeschriebenen Pflanzabstände zu dem Nachbarn werden bei der Realisierung der Bepflanzungen selbstverständlich eingehalten, so dass von keiner oder von nur sehr geringer Beeinträchtigung auf das Nachbargrundstück auszugehen ist.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2.1.3.2. Alternativen
Wie bereits ausgeführt, ist die Innenentwicklung der Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich und die Überplanung von im Flächennutzungsplan dargestellter Flächen vorzuziehen. Die bestehenden Alternativen wurden insofern nicht ausreichend abgewogen.
Dies fällt besonders angesichts der Wertung des § 1 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB ins Gewicht:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
§ 1 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB

Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB betrifft dies nicht nur das Planerfordernis gemäß § I Abs. 3 BauGB, sondern auch die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Dadurch kommt das besondere Gewicht der Umweltbelange zum Ausdruck. Diese sind hier in höchstem Grade verletzt. Nicht nur liegt das Planvorhaben im Außenbereich, was zum Entstehen einer Splittersiedlung führt, sondern das den Plan verursachenden Vorhaben des ortsansässigen Unternehmers wäre auch innerhalb des Ortsteils Bösenbirkig zulässig. Die Innenentwicklung wird also völlig außer Acht gelassen. Hinzu kommt auch noch, dass hier eine landwirtschaftlich genutzte Fläche umgenutzt werden soll. Schon diesbezüglich liegt ein Abwägungsfehler vor.

Daneben ist auch die Wahl des Plangebietes abwägungsfehlerhaft. Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Gößweinstein ist im Westen des Hauptortes ein Gebiet für gewerbliche Nutzung vorgesehen, das in vielerlei Hinsicht besser geeignet für das Planvorhaben wäre.
Erstens ist es direkt an bestehende Bebauung angeschlossen, zweitens liegt das Gebiet nicht derartig ausgesetzt auf freiem Feld, sodass auch keine starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten ist. Drittens befindet sich dieses Gebiet in direktem Anschluss zum Hauptort, in dem wichtige Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind. Bösenbirkig dagegen ist abgelegen und für auswärtige Gewerbetreibende unattraktiv.
Sich anbietende oder ernsthaft in Betracht kommende Alternativen sind als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von ihnen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. [...I Fehlerhaft wäre es, wenn sich die verworfene Lösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen.
Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1. Rn. 117

Im Planentwurf werden außer der Anfrage des Unternehmens keine weiteren Gründe für die Ortswahl des Plangebietes angeführt. Auch wird nicht darauf eingegangen, welches Vorhaben verwirklicht werden soll, und ob dies vielleicht auch in einem Gewerbegebiet auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche realisiert werden kann. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen werden nicht einmal erwähnt. Daher wurde die alternative Lösung nicht verworfen, sie wurde grundsätzlich nicht in Betracht gezogen. Damit liegt ein Abwägungsfehler vor.

Beschluss:

Die im Westen des Hauptortes im FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen stehen der Marktgemeinde aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Die Grundstückseigentümer zeigen bei schon mehrfach erfolgten Gesprächen keine Verkaufsbereitschaft. Gewerbeflächen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können, sind somit nicht vorhanden. Eine Ausweisung gar in den Innenbereich von einem Ort bringt immer den Konflikt mit sich zwischen der einheimischen Bevölkerung und dem Gewerbebetrieb durch entstehende Immissionen (Lärm, Geruch etc.). Ein Ziel der Gemeinde ist es, gewerbliche Bauflächen zu suchen und auszuweisen, die am Randbereich von einer Ortschaft liegen, um diesen Konflikt mit der Bevölkerung zu vermeiden. Des Weiteren liegt das zukünftige Gewebegebiet über die Staatsstraße gut erreichbar maximal 2 Kilometer vom Hauptort entfernt.

Für diese Ortswahl lagen mehrere Gründe, wie die im FNP dargestellten wegfallenden Gewerbeflächen, gute Erreichbarkeit zum Hauptort, allgemein gute Verkehrsanbindung durch Nähe zur Staatsstraße, ausreichende Entfernung zur Wohnbebauung, Verfügbarkeit der Grundstücke für den Markt Gößweinstein, vor.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2.1.3.3. Erschließung
Sowohl die Belange der Straßenerschließung als auch die der Abwasserentsorgung wurden nicht ausreichend in die Abwägung einbezogen. Hinsichtlich der Straßenerschließung wird nicht erwähnt. dass die Gemeindeverbindungsstraße, über die das Gewerbegebiet verkehrsinfrastrukturell erschlossen werden soll, im gegenwärtigen Zustand dazu nicht geeignet ist. Sie ist mit ca. vier Metern Breite schlicht zu schmal, um das erhöhte Verkehrsaufkommen bewältigen zu können. Entgegenkommender Verkehr hat keine Ausweichmöglichkeiten, zumal die Straße auch von großen Landmaschinen genutzt wird.
Das Gleiche gilt auch für den Alternativweg im Süden des Gebietes, der den das Plangebiet von Nord nach Süd verlaufenden Feld- und Waldweg auf dem Grundstück FI.-Nr. 1639 ersetzen soll. Zwar ist dieser bestehende Weg auch nicht breiter als die geplante Alternativroute, jedoch ist der Bestandsweg aufgrund seiner geraden Führung gut einsehbar. sodass mit dem Einfahren auf den Weg bis zur Passage des Gegenverkehrs gewartet werden konnte. Die kurvige Führung des Alternativwegs behindert auch ein sicheres Überqueren der Staatsstraße 2685.
Mit der Führung des Weges wurde nicht auf die öffentlichen Belange des Freizeitverkehrs Rücksicht genommen. Dass der Burgenstraßenradweg das Plangebiet passiert, ist der Planbehörde nicht einmal eine Erwähnung wert. Durch die uneinsehbare Führung des Alternativweges besteht gerade durch den Verkehr großer Landmaschinen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Radfahrer und andere Freizeitsportler. Dies kann gerade in der Tourismusregion „Fränkische Schweiz“, in der die Marktgemeinde liegt, nicht außer Acht gelassen werden.
Ein weiteres Sicherheitsrisiko ist aufgrund des Fehlens einer Abbiegespur auf die Staatstraße 2685 zu erwarten. Eine solche ist regelmäßig bei Gewerbegebieten vorgesehen. Gerade hier, wo sich Landmaschinen, Freizeitsportler, Anwohner und Gewerbetreibenden kreuzen, wäre eine Abbiegespur erforderlich, um schweren Verkehrsunfällen vorzubeugen und um ein zügiges Abbiegen auf die Staatstraße gewährleisten zu können. Auch dies wurde in der Abwägung nicht beachtet.
Nicht ausreichend ist zudem, dass die Ortsdurchfahrt von Bösenbirkig durch die Nutzer des Gewerbegebiets lediglich durch ein entsprechendes Verkehrszeichen der StVO verhindert werden soll. Dadurch kann eine Beeinträchtigung des Ortsteils Bösenbirkig nicht verhindert werden. Zum einen ist der ansässige Unternehmer, auf den der Planentwurf zurückgeht, in Bösenbirkig wohnhaft, sodass zumindest diesbezüglich ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Zum anderen werden sich die Nutzerinnen des Gewerbegebiets nicht durch das Verkehrszeichen aufhalten lassen, da die Durchfahrung des Ortsteils Bösenbirkig viel attraktiver als die direkte Befahrung der Staatstraße ist: Die Gemeindeverbindungsstraße durch Bösenbirkig hat ein viel geringeres Verkehrsaufkommen als die Staatsstraße. Zudem ist die Einmündesituation am westlichen Ende der Gemeindeverbindungsstraße viel übersichtlicher und sicherer als die Einmündung auf die Staatsstraße im Osten des Plangebiets.
Was die Abwasserentsorgung betrifft, wird dem Faktum zu wenig Gewicht beigemessen, dass das Plangebiet abschüssig ist. Dadurch sind Dynamiken beim Abfluss des Oberflächenabwassers zu erwarten, die nicht nur die gewerbliche Nutzung, sondern auch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigen. Die am westlichen Rand des Plangebiets vorgesehene Mulde kann angesichts der Geländeneigung nicht ausreichen, um eine Vernässung des Grundstucks FI.-Nr. 1647/2 zu verhindern.

Beschluss:

Ein Ausbau der GVS ist nicht vorgesehen, da mit einem kaum erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen und die Straße in diesem Bereich äußerst übersichtlich ist.

Der Alternativweg ist so angelegt, dass auch große Landmaschinen mit Hänger problemlos den Weg befahren können. Die ausreichende Nutzbarkeit und Befahrbarkeit des Ersatzweges wurde auch durch einen Fahrversuch am 25.03.2020 mit einem landwirtschaftlichen Gespann (Traktor mit Anhänger) untersucht. Dabei hat sich die Geeignetheit und sichere Befahrbarkeit des Ersatzweges bestätigt.
Mit einer Breite von ca. 4 Meter ist der Alternativweg um ca. 1,0 Meter breiter als der Feldweg auf der Fl.Nr. 1639. Ein Ausweichen bei entgegenkommendem Verkehr ist durch Mitbenützung des Bankettbereiches möglich. Als Alternative wäre auch ein Ausweichen über die GVS bzw. Staatsstraße machbar. Die Breite des Alternativweges ermöglicht auch ein nahezu senkrechtes Aufstellen der Landmaschinen an der Staatsstraße 2685 (und der GVS). Somit ist ein sicheres Überqueren der Staatsstraße 2685 gewährleistet. Durch das senkrechte Aufstellen der land-wirtschaftlichen Fahrzeuge an der GVS und auch an der Staatsstraße ist die Sicht des Fahrers auf die übergeordnete Straße (GVS bzw. Staatsstraße 2685) sehr gut gegeben.

Die offizielle Route des Burgenradweges führt ca. 140 Meter nördlich an dem Plangebiet vorbei. Der Burgenradwegbenutzer tangiert normalerweise das geplante Gewerbegebiet nicht. Aufgrund der Entfernung ist es eher zu erwarten, dass sich der Radfahrer in seltenen Ausnahmefällen im direkten Umfeld des Plangebietes aufhält. Aus Sicht der Gemeinde ist das Sicherheitsrisiko für die Radfahrer und andere Freizeitsportler, falls diese den Alternativweg benutzen, gering. Der Alternativweg ist trotz der kurvigen Führung sowohl für die Landmaschinenbenutzer als auch für die Freizeitsportler gut einsehbar. Durch die geschwungene Wegführung ist ein Fahren mit hoher Geschwindigkeit seitens der Landmaschinen nahezu ausgeschlossen. Dies minimiert eher das Risiko eines Zusammenstoßes mit den Freizeitsportlern.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2.1.3.4. Wasserwirtschaftliche Belange
Das Schutzgut Wasser ist erheblicher beeinträchtigt, als es die Begründung des Bebauungsplans nahelegt. In der Abschätzung der Umweltfolgen wird außer Acht gelassen, dass die Sickerflächen für das Oberflächenwasser am südwestlichen Ende des Plangebiets sehr nah an den landwirtschaftlichen Flächen liegen. Gerade bei der Ausbringung von Dünger ist nicht sichergestellt, dass kein Dünge- und Pflanzenschutzmittel in das Becken gelangt. Dies hatte zum einen erhebliche Auswirkungen auf die Flora und Fauna im Becken, zum anderen ist die Qualität des Grundwassers in hohem Maße gefährdet, beispielsweise durch eine hohe Nitratbelastung. Damit muss das Sickerbecken einen größeren Abstand zum angrenzenden Grundstück aufweisen.
Der Graben an der westlichen Seite des Plangebiets ist auch aufgrund wasserwirtschaftlicher Belange zu nah am angrenzenden Grundstück, das landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Da der Graben zum Sickerbecken führt, muss befürchtet werden, dass sich das Wasser bei starkem Regen rückstaut, sodass der Graben selbst zum Gewässer wird. Dies ist nicht unwahrscheinlich. Durch die Abschüssigkeit des Geländes sammelt sich hier das abfließende Oberflächenwasser zur Gänze. Wenn der Graben jedoch zum Gewässer wird, sind Einschränkungen der Bewirtschaftung des Nachbargrundstücks zu erwarten. Gemäß § 38 Abs. 4 WHG ist eine Bewirtschaftung des Gewässerrandstreifens nicht zulässig. Landwirtschaftliche Nutzung wäre dann nicht mehr möglich. Daher ist der Streifen am westlichen Plangebietsrand deutlich zu erweitern.

Beratung:

Eine Beeinträchtigung bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Nachbargrundstückes ist derzeit nicht gegeben.

Beschluss:

Um die Beeinträchtigung auf das Becken durch das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf dem angrenzenden Flurstück Fl.Nr. 1647/2 so gering wie möglich zu halten, wird die westliche Böschungsoberkante des Beckens zurückgenommen. Durch diese Maßnahme ist der Eintritt von Dünge- und Pflanzenschutzmittel in das Becken nahezu ausgeschlossen. Auch durch die Höhenverhältnisse (Flurstück 1647/2 liegt tiefer) ist ein Eintritt von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ins Becken unwahrscheinlich. Somit ist die Gefährdung der Grundwasserqualität sowie einer Beeinträchtigung der Fauna und Flora am Becken nahezu ausgeschlossen.

Der Graben dient auch dazu, das Hangwasser aus dem Plangebiet schadlos in das vorgesehene Becken abzuleiten, so dass eine Beeinträchtigung des Nachbarflurstückes (Fl. Nr. 1647/2) durch abfließendes Hangwasser nicht zu befürchten ist. Ein Rückstau von dem Becken in den Graben ist nicht zu erwarten, da das überschüssige Wasser über einen Überlauf im Becken abfließen kann. Durch die Nichteinstauung des Grabens kann dieser auch nicht als Gewässer angesehen werden. Durch das niedrig gelegene Flurstück (Fl.Nr. 1647/2) ist auch eine Eutrophierung des Grabens bzw. des Beckens durch die auf dem Nachbarflurstück ausgebrachten Dünge- und Pflanzenschutzmittel nicht zu erwarten.

Abstimmungsergebnis: 14:0

2.1.3.5. Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgleichsmaßnahmen sind nicht geeignet. Denn nicht nur das Schutzgut Boden ist durch die Versiegelung beeinträchtigt, erheblich ist auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Für die Zerstörung des Landschaftseindrucks und des Dorfbildes durch eine Splittersiedlung mit ortsuntypischer Bebauung kann kein Ausgleich dadurch geschaffen werden, dass auf einer beliebigen Wiese eine Streuobstwiese angelegt wird, die genauso gebietsuntypisch ist. Diesen Aspekten sollte in der Tourismusregion Gößweinstein besonderes Gewicht zugemessen werden. Da auch dies nicht geschehen ist, liegt ein weiterer Abwägungsfehler vor.

Beschluss:

Der Umweltbericht und der naturschutzrechtliche Eingriff sind nach dem „Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung“ und nach dem „Leitfaden zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ in der Bauleitplanung“ erstellt und in Abstimmung mit der Fachabteilung des Landratsamtes durchgeführt worden. Hierbei wurde auch auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes durch das Gewerbegebiet eingegangen. Diese Würdigung schlägt sich auch bei der Berechnung des Kompensationsbedarfes bzw. in der Ausgleichsberechnung nieder. Ebenso wurden die Ausgleichsfläche und auch die Ausgleichsmaßnahmen mit Gemeinde bzw. der Fachabteilung im Landratsamt abgestimmt. Die Schaffung von Streuobstwiesen als Ausgleichmaßnahme gehört in der Fränkischen Schweiz zum typischen Landschaftsbild und ist auch in mittelbarer Umgebung vorhanden.

Abstimmungsergebnis: 14:0

3. Zusammenfassung
Die Bauleitplanung wirft erhebliche rechtliche Probleme auf. Sie ist aus mehreren Gründen nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Sie verstößt gegen die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Zudem war die Abwägung fehlerhaft. Insbesondere wurden die Veränderung des Landschaftsbildes als auch alternative Planungsmöglichkeiten sowie wasserwirtschaftliche Belange und geeignete Ausgleichsmaßnahmen nicht bzw. nicht ausreichend in der Abwägung berücksichtigt.

Wir beantragen daher die Einstellung des Bauleitplanverfahrens.

Beschluss:

Die Gemeinde berücksichtigt die Belange der Bevölkerung, indem sie auf Wünsche und Anregungen eingeht. So wird die westliche Böschungsoberkante des Sickerbeckens zurückgenommen und im Baugebiet ist nur noch die offene Bauweise zulässig. Die in den Beschlussvorschlägen zu der eingegangenen privaten Stellungnahme dargelegten Gründe der Gemeinde für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bösenbirkig“ werden nochmal in den Begründungen (Flächennutzungsplanänderung, Bebauungsplan) ausführlich dargelegt. Die Einstellung des Bauleitplanverfahrens ist seitens der Gemeinde nicht vorgesehen. Der Antrag wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis: 14:0

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein
15.10.2019

X

3
Obertrubach

X


4
Egloffstein


X

5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt
23.09.2019

X

7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld
13.09.2019


X

C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange äußerten keine Einwendungen:

  • Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 13.08.2019
  • Regierung von Oberfranken, Bergamt, Stellungnahme vom 13.09.2019
  • Staatliches Bauamt Bamberg, FB Straßenbau, Stellungnahme vom 12.09.2019
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Stellungnahme vom 05.09.2019
  • Handwerkskammer für Oberfranken, Stellungnahme vom 15.08.2019
  • PLEdoc, Stellungnahme vom 15.08.2019
  • TenneT TSO GmbH, Stellungnahme vom 15.08.2019
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe, Stellungnahme vom 21.08.2019 (keine weitere Beteiligung gewünscht)

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

  1. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Forchheim vom 27.09.2019:

FB 41, Bauamt

keine Einwendungen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

FB 42, Naturschutz

Das überplante Areal liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet und nimmt keine naturschutzfachlich wertvollen oder naturschutzrechtlich geschützten Flächen in Anspruch.

Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird die bauplanungsrechtliche Darstellung einer gewerblichen Baufläche in diesem Bereich kritisch gesehen aufgrund der damit einhergehenden Zersiedelung der Landschaft bei gleichzeitigem Vorhandensein einer im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche dargestellten, ca. 1,5 ha großen, bislang noch nicht bebauten und auch noch nicht mit einem Bebauungsplan überplanten Gewerbegebietsfläche im Hauptort.
Die von der Gemeinde angeführten Sachzwänge (keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, Vorliegen einer konkreten Anfrage) werden selbstverständlich seitens der unteren Naturschutzbehörde akzeptiert und respektiert.
Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass die vorgesehene gewerbliche Baufläche bei Bösenbirkig zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führen kann. Der Ortsteil Bösenbirkig ist derzeit in seinem optischen Erscheinungsbild überwiegend von Bauernhöfen und einigen wenigen Wohnhäusern geprägt und stellt einen typisch ländlich geprägten Siedlungsbereich dar. Die gewerblichen Bauten werden mit hoher Wahrscheinlichkeit als optischer Fremdkörper in der ländlich geprägten Umgebung wahrgenommen werden.
Im Zuge der weiteren Aufplanung sowie bei der Umsetzung der Bebauung ist deshalb die landschaftsgerechte Einbindung des Gewerbegebietes von enormer Bedeutung.
Die Eingriffsbilanzierung wird von der unteren Naturschutzbehörde nicht beanstandet, mit der Festlegung der internen und externen Kompensationsfläche und der darauf durchzuführenden Maßnahmen besteht Einverständnis.

Zu den Festsetzungen
Eingrünung des Baugebiets
Im Entwurf des Bebauungsplans wurde - im Unterschied zum Vorentwurf - versucht, die Gewerbegebietsfläche durch Festsetzung von Eingrünungsmaßnahmen in die Landschaft einzubinden, was seitens der unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich sehr begrüßt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen im Plan und der Text in der Begründung möglicherweise zu Missverständnissen Anlass geben könnte.

Für die landschaftsgerechte Einbindung des neu entstehenden Siedlungskörpers in die Landschaft ist es von enormer Bedeutung, dass auch an der Ostgrenze des Baugebiets Bäume gepflanzt werden. Im Planwerk sind an der Ostgrenze im Bereich der Bauverbotszone Baum-Standorte eingezeichnet, ohne Standortbindung. In der Begründung steht auf S. 10:
„Für den westlichen Bereich des Gewerbegebiets sind die Standorte der Bäume festgelegt. Die restlichen benötigten Baumstandorte können frei auf den jeweiligen Bauparzellen gewählt werden.“
Aus hiesiger Sicht sollte noch deutlicher und unmissverständlicher dargelegt und festgesetzt werden, dass an der Ostgrenze die im B-Plan dargestellten und für eine effektive Eingrünung dringend erforderlichen Baumpflanzungen erfolgen, wobei die einzelnen Standorte auf dem Baugrundstück im Bauverbotsstreifen verschiebbar sind.
Um auszuschließen, dass bei der Errichtung von Bauvorhaben im Zuge von Genehmigungs- Freistellungsverfahren nach Art 58 BayBO die Eingrünungsmaßnahmen nicht verwirklicht werden, wird dem Markt Gößweinstein dringend empfohlen, eine zusätzliche Festsetzung in den B-Plan aufzunehmen, wonach von den einzelnen Bauwerbern ein „Eingrünungsplan“ vorzulegen ist, der die Inhalte des Bebauungsplans hinsichtlich der Eingrünung übernimmt.
Der Wall im Süden des Baugebiets sollte nicht nur wie vorgesehen mit Bäumen bepflanzt werden, sondern darüber hinaus auch mit Sträuchern, um eine dichte Eingrünung zu erhalten. Die Festsetzung sollte entsprechend abgeändert werden.

Externe Ausgleichsfläche A3
Für diese Fläche ist im Entwurf des Bebauungsplans die Festsetzung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB“) vorgesehen.
Diese Fläche ist zusätzlich nach § 9 Abs. 1a BauGB als „Fläche zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB“ festzusetzen.
Die auf dieser Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind nach Möglichkeit vor - spätestens aber bis ein Jahr nach - Beginn der Erschließungstätigkeiten für das Gewerbegebiet durchzuführen.
Interne Ausgleichsfläche A1 und A2
Die Festsetzung sollte geringfügig abgeändert werden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es nicht erforderlich, die beiden Becken jedes Jahr zweimal zu mähen. Sie sollten nur dann gemäht werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist.

Beschluss:

Die Notwendigkeit dieses Gewerbegebietes an dieser Stelle mit dieser Flächengröße wird in der Begründung nochmal ausführlich erläutert. Dabei wird auch nochmal auf das Entwicklungspotential von gewerblichen Bauflächen des Marktes Gößweinstein eingegangen. Um die neuen Baukörper in die Landschaft noch besser zu integrieren, wird im Bebauungsplan die Empfehlung aufgenommen, Dächer und Fassaden zu begrünen.
Die Formulierung bezüglich der Baumstandorte mit und ohne Standortbindung wird in der Begründung überarbeitet. Vor allem wird für die an der Ostgrenze des B-Planes liegenden Baumstandorte eine deutliche Formulierung gefunden, damit diese Baumstandorte auch für eine effektive Eingrünung sorgen.
Die Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde, dass mit jedem Bauantrag ein qualifizierter Eingrünungsplan mit Angaben zu Standort, Art, Anzahl und Qualität der verwendeten Gehölze vorzulegen ist, wird im Bebauungsplan mit aufgenommen.
Unter 9.4 der textlichen Festsetzungen ist schon die Bepflanzung des Walls mit Sträuchern und Bäumen vorgesehen.
Die Ausgleichsflächen werden im Bebauungsplan auch nach § 9 Abs. 1a BauGB als „Fläche zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB“ festgesetzt.
Die Forderung der unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und der Hinweis zum Unterhalt der beiden Becken werden sinngemäß im Bebauungsplan mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

FB 44, Umweltschutz

Immissionsschutz
Für das Plangebiet wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN 45691 festgesetzt. Diese enthält unterschiedliche Emissionskontingente für 2 Teilflächen, basierend auf den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Stefan Leistner, Bayreuth, vom 24.06.2019, die der Begründung beiliegt.

Für die Berechnung der Emissionskontingente wurden als maßgebliche Immissionsorte die Wohnhäuser Fl.Nr. 1647/5 und 1647/6 in der nordwestlich gelegenen gemischten Baufläche sowie das Grundstück Fl.Nr. 1649/5 im Bebauungsplangebiet „Bösenbirkig 1“ (WA) zugrunde gelegt. Bei dem letztgenannten Grundstück handelt es sich jedoch nicht um das dem geplanten Gewerbegebiet nächstgelegene Grundstück innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes.

Die Emissionskontingentierung ist daher entsprechend zu überarbeiten. Als maßgebliche Immissionsorte innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind dabei die Grundstücke Fl.Nr. 1649/3 und 1649/8 zugrunde zu legen. Da der bisher angenommene Immissionsort im WA ausschlaggebend für die Höhe der errechneten Kontingente war, ist zu erwarten, dass sich durch die Neuberechnung niedrigere Emissionskontingente ergeben.

Die Einhaltung der letztlich im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente muss vom Bauherrn für das konkrete Bauvorhaben in jedem Fall über eine schalltechnische Berechnung nachgewiesen werden. Um sicherzustellen, dass dieser Nachweis auch für Bauvorhaben im Freistellungsverfahren zu erbringen ist, ist die Formulierung in Nr. 10 der textlichen Festsetzungen („Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahren gemäß TA-Lärm nachzuweisen.“) durch folgende Formulierung zu ersetzten: „Die Einhaltung der Emissionskontingente ist vom Bauherrn über eine schalltechnische Berechnung nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 nachzuweisen“.

Hinweis: Bei der nördlichen Teilfläche des Gewerbegebietes handelt es sich um die Teilfläche GE II, bei der südlichen um die Teilfläche GE I. Die Formulierung im Absatz Emissionskontingentierung unter Nr. 5 der Begründung (Immissionsschutz) ist entsprechend zu ändern.        

Hinweis für den Bauleitplan
„Bei Errichtung und Betrieb von Solaranlagen sind die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), Stand 08.10.2012, zu beachten.
Der Betreiber muss bei Bedarf auf Verlangen der Immissionsschutzbehörde einen Nachweis erbringen, dass die von Solaranlagen verursachte Blendwirkung die hier festgesetzten Begrenzungen einhält.“

Beschluss:

Die Emissionskontingentierung wird aufgrund des näheren Immissionsortes im Bebauungsplangebiet „Bösenbirkig 1“ (WA) neu berechnet und das Lärmschutzgutachten dementsprechend überarbeitet. Die sich durch die Neuberechnung im Lärmschutzgutachten ergebenden geänderten Emissionskontingente werden im Bebauungsplan übernommen.
Die Formulierung in Nr. 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes („Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahren gemäß TA-Lärm nachzuweisen.“) wird durch folgende Formulierung ersetzt: „Die Einhaltung der Emissionskontingente ist vom Bauherrn über eine schalltechnische Berechnung nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 nachzuweisen“.
Die Formulierung im Absatz Emissionskontingentierung unter Nr. 5 der Begründung (Immissionsschutz) hinsichtlich der Bezeichnung der Teilflächen GE I bzw. GE II wird richtiggestellt.
Der Hinweis für die Bauleitplanung zur Errichtung und Betrieb von Solaranlagen wird in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14:0

FB 32, Straßenverkehr

Die Erschließung des geplanten Gewerbegebietes darf nur über das untergeordnete Straßennetz erfolgen. Die Zufahrt zum Gewerbegebiet muss einen Abstand von mindestens 30 m vom befestigten Fahrbahnrand der St 2685 aufweisen. Ein direkter Zugang vom Gewerbegebiet zur St 2685 ist nicht zulässig.
Die Sichtflächen im Bereich der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße in die St 2685 sind einzuhalten. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen deshalb nicht höher als 80 cm sein.
Werbung innerhalb der Bauverbotszone ist unzulässig. Darüber hinaus darf Werbung nur am Ort der Leistung angebracht werden. Die Werbeanlagen dürfen zu keiner Sichtbehinderung an Straßeneinmündungen, Innenkurven oder anderen neuralgischen Punkte führen. Sie dürfen keine Verkehrszeichen oder sonstige Verkehrseinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen.
Im Übrigen gehen wir davon aus, dass die erforderlichen Schleppkurven vom Antragsteller geprüft wurden und ausreichend sind.

Beschluss:

Die Erschließung der geplanten Gewerbegrundstücke erfolgt ausschließlich über die Gemeindeverbindungstraße bzw. über die Ortsstraße. Ein entsprechender Einfahrts- und Ausfahrtsbereich ist im Bebauungsplan dargestellt. Der Zufahrtsbereich aus dem Gewerbegebiet zur Gemeindeverbindungsstraße weist vom befestigten Fahrbahnrand der Staatsstraße einen Abstand von mindestens 35 m auf. Durch einen im Süden verlaufenden begrünten Wall wird sichergestellt, dass eine direkte Zufahrt vom Gewerbegebiet über den in der Anbauverbotszone verlaufenden landwirtschaftlichen Weg zur Staatstraße ausgeschlossen wird.
Die erforderlichen Sichtdreiecke sind bei der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße in die Staatsstraße überprüft und im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt. Für die Freihaltung der Sichtflächen ist im Bebauungsplan schon eine entsprechende Festsetzung getroffen. (B. I. 12. Sonstige Festsetzungen und Planzeichen),
Die Forderungen hinsichtlich der Werbung sind im Bebauungsplan weitestgehend schon berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird die Festsetzung aufgenommen, dass die Werbeanlagen zu keiner Sichtbehinderung an Straßeneinmündungen, Innenkurven oder anderen neuralgischen Punkte führen dürfen.
Die erforderlichen Schleppkurven sind von Ingenieurbüro geprüft worden und die Straßen/Wege ausreichend dimensioniert.

Abstimmungsergebnis: 14:0

  1. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abt. Landwirtschaft, vom 13.09.2019

Auf unsere Stellungnahme vom 17.10.2018 wird verwiesen. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass es sich bei der eingeplanten Mulde nicht um einen ständig wasserführenden Graben handelt, da ansonsten die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flur-Nr. 1647/2 durch erhöhte Auflagen (Pflanzenschutz, Düngung, Ackernutzung) erschwert werden könnte.

Beschluss:

Die Mulde dient ausschließlich dazu, das Oberflächenwasser aus den einzelnen Gewerbegrundstücken aufzunehmen und dem Sickerbecken zuzuführen. Die Mulde ist nur bei Regenereignissen wasserführend und daher nicht ständig wasserführend. Des Weiteren hat die Mulde auch die Funktion, das Abfließen auf das tieferliegende Grundstück (Fl.Nr. 1647
/2) zu verhindern.  Es wird auf dem Beschluss vom 19.03.2019 verwiesen, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Stellungnahme vom 17.10.2018 mit Beschluss vom 19.03.2019:
Die für die Planung einbezogene Fläche umfasst ca. 0,89 ha, wobei die Flur-Nrn. 1640 und 1647 als Ackerland bewirtschaftet werden. Die Flur-Nr. 1639 ist ein Wirtschaftsweg. Die Ackerfläche hat mit einer Bodenzahl von 52 Bodenpunkten und der Bodenart Lehm durchaus gute Bodenqualitäten. Die beiden Flächen sind aber rel. klein und ungünstig geformt (Flur-Nr. 1640). Der vorhandene Wirtschaftsweg wird nach Süden verlegt. Hier ist darauf zu achten, dass dieser auch mit moderner Landtechnik befahren werden kann.
Auf die angrenzende Landwirtschaft wird bereits unter Punkt 5 (Immissionsschutz) der Begründung (Vorentwurf) hingewiesen. Nach unserer Kenntnis befindet sich auch keine immissionsrelevante landwirtschaftliche Tierhaltung in der Nähe des geplanten Gewerbegebietes.
Mit einer etwaigen Einfriedung (Einzäunung) sollte ein ausreichender Abstand (min. 0,5 m) zur landwirtschaftlichen Nutzfläche im Westen (Flur-Nr. 1647/2) eingehalten werden, damit die Fläche auch weiterhin ohne Behinderung vollständig bewirtschaftet werden kann.
Ansonsten bestehen seitens des AELF Bamberg (Bereich Landwirtschaft) gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Bösenbirkig- Gewerbegebiet" keine Bedenken.

Beschluss vom 19.03.2019:
Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt die Hinweise in der Stellungnahme hinsichtlich der Bodenqualität der landwirtschaftlichen Flächen und der Befahrbarkeit des Wirtschaftsweges zur Kenntnis. Der unter Nr. 8 stehende Hinweis auf mögliche Geruchsimmissionen durch eine bestehende Pferdekoppel im westlichen Bereich des Plangebietes wird in Plan und Begründung herausgenommen, da mittlerweile keine Pferdekoppel mehr existiert. Am direkten westlichen Rand des Plangebietes ist keine Einfriedung, sondern eine Mulde vorgesehen, die ausreichend Abstand für eine Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche (Flur-Nr. 1647/2) bietet.

  1. Zur Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 19.09.2019

Die Zufahrten zu den umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken müssen während und nach der Bauzeit gewährleistet bleiben.
Soweit im Planungsgebiet Drainagen vorhanden sein sollten, müssen diese dann nach Abschneidung entsprechend neu gefasst und angebunden werden, damit es zu keinen Vernässungen im angrenzenden landwirtschaftlichen Gebiet kommt. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen an den Baugrundstücken ist darauf zu achten, dass sich durch Veränderungen der Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke ergeben.
Rein vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass bei Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wirtschaftswegen die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten sind, damit es zu keiner Beeinträchtigung der Flächen kommt. Entlang von Wegen ist zu beachten, damit das Lichtraumprofil für landwirtschaftliche Fahrzeuge und überbreite Erntemaschinen freigehalten wird. Insbesondere bei der Pflanzung von Laubbäumen ist zu beachten, dass die Kronen der Bäume sehr schnell wachsen und dann in die Fahrbahn hineinragen. Ein rechtzeitiger Rückschnitt ist vorzunehmen.
Unsere landwirtschaftlichen Betriebe sind auf Grund und Boden als wichtigsten Produktionsfaktor unbedingt angewiesen. Durch die vorgelegte Planung werden landwirtschaftliche Nutzflächen für die geplante Baumaßnahme selbst, aber auch für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen und stehen somit für die Produktion nicht mehr zur Verfügung. Deswegen muss alles unternommen um die Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft so gering wie möglich zu halten. Wir beantragen, den Ausgleichsflächenbedarf auf das unvermeidbare Mindestmaß zu begrenzen.

Beschluss:

Die oben genannte Stellungnahme ist im Wortlaut identisch mit der aus der frühzeitigen Beteiligung vom 12.11.2018.
Es wird auf dem Beschluss vom 19.03.2019 verwiesen, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Beschluss vom 19.03.2019:
Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise hinsichtlich der Zufahrten auf umliegende landwirtschaftliche Flächen und der Funktionsfähigkeit durch die Baumaßnahmen beschädigter Drainagen werden zur Kenntnis genommen.
Zum Abfangen von oberflächlich abfließendem Niederschlagswasser ist am westlichen Rand des Geltungsbereiches eine Mulde vorgesehen. Dadurch soll ein Abfließen des Oberflächenwassers auf die angrenzenden Grundstücke des Geltungsbereiches verhindert werden. Zudem gewährt die Mulde einen ausreichenden Abstand für eine Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche (Flur-Nr. 1647/2).

Ein ausreichender Abstand bei Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wirtschaftswegen wird beachtet. Ein ausreichendes Lichtraumprofil für landwirtschaftliche Fahrzeuge und überbreite Erntemaschinen wird eingehalten.
Die Hinweise zum Flächenverbrauch für die Planung und für die Ausgleichsflächen werden zur Kenntnis genommen.

  1. Zur Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 30.09.2019

Der BUND Naturschutz bedankt sich für die Einbeziehung in das Anhörungsverfahren zum oben genannten Vorgang. Ziel des BUND Naturschutz ist die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen vor weiterer Zerstörung. In diesem Sinne setzt sich der BUND Naturschutz u.a. für den Schutz der Heimat in ihrer kulturellen Vielfalt und die Erhaltung der natürlichen Landschaft mit ihrer Artenvielfalt ein.
Hiermit möchten wir folgende Stellungnahme zum oben genannten Verfahren abgeben:
Aus Sicht des Bund Naturschutz muss die Ausweisung des Gewerbegebietes Bösenbirkig im Markt Gößweinstein in seiner vorgelegten Planung abgelehnt werden. Der geplante Umgriff für das GE stellt einen kaum ausgleichbaren Eingriff ins Landschaftsbild dar. Durch das spornartig in die freie Landschaft ragende neu geplante 1,5 ha große Gewerbegebiet mit wahrscheinlich unschönen gewerblichen Hallen und Gebäuden wird das Umfeld, d.h. Landschafts- und Ortsbild des kleinen Ortes Bösenbirkig, sehr beeinträchtigt. Außerdem ist aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbar, warum ein GE dieser Dimension zur Errichtung einer einzelnen Lagerhalle ausgewiesen werden soll. Ggfls. gibt es eine Alternative für die Lagerhalle im Ort oder nur einen kleineren Standort am Ortsrand.
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und um der Landschaftszersiedelung im Umfeld der Burg Gößweinstein entgegen zu treten, lehnt der Bund Naturschutz das GE in der vorgelegten Form ab. Wir fordern den Markt Gößweinstein auf, nach alternativen Standorten zu suchen und das geplante Areal auf maximal 1/3 der Fläche zu reduzieren. Das stark verkleinerte GE muss üppig eingegrünt werden, um die neuen Baukörper in die Landschaft zu integrieren. Auch sollte hier nach ökologischen Gesichtspunkten gebaut werden, d.h. so geringe Flächenversiegelung wie möglich, begrünte Dächer, Zisternen etc.. Auch hier sollte dem Gebot des Flächensparens ausdrücklich Rechnung getragen werden.

Beschluss:

Wie schon in den Begründungen des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes zum Gewerbegebiet Bösenbirkig erläutert, ist die Nachfrage an Gewerbeflächen im Gemeindegebiet dauerhaft vorhanden. Die Gemeinde kann aber die Bereitstellung gewerblicher Bauflächen bei Weitem nicht decken. Weder die im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen im Südwesten des Hauptortes, noch andere sinnvolle Flächen stehen der Gemeinde zur Verfügung. Im Ortsteil Bösenbirkig hat die Gemeinde Zugriff auf Flächen, um Gewerbeflächen zu entwickeln. Aus diesen genannten Gründen bleibt das geplante Gewerbegebiet in seiner jetzigen Form bestehen. Ziel bei dieser Ausweisung ist es auch, den ansiedlungswilligen Unternehmen Gewerbeflächen in einer sinnvollen und für Gewerbetreibende bebaubaren Größe anbieten zu können. In der Begründung werden diese Gründe nochmal unter dem Punkt „1. Planungserfordernis und Zielsetzung der Planung“ ausführlich erläutert.
Um den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten, sind diverse Eingrünungsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen. So sind an der westlichen Geltungsbereichsgrenze Bäume auf privaten Grund bzw. Hecken zur Eingrünung festgesetzt. Am südlichen Rand des Plangebietes wird ein mit Sträuchern und Bäumen bepflanzter und als Eingrünung und Blendschutz dienender Wall entstehen. Um eine effektivere Eingrünung zu erhalten, ist je 250 m² überbaubarer Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen. Um die neuen Baukörper in die Landschaft zu integrieren, wird im Bebauungsplan die Empfehlung aufgenommen, Dächer und Fassaden zu begrünen. Weitere diverse Maßnahmen im Bebauungsplan, wie zum Beispiel die Rückhaltung des Niederschlagswassers in Versickerungsbecken, die Speicherung von Regenwasser in Zisternen, die Herstellung von wasserdurchlässigen Belägen, dienen der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Abstimmungsergebnis: 14:0

  1. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 29.08.2019

Auf dem Grundstück der geplanten Ausgleichsfläche, Gmkg. Unterailsfeld Flur-Nr. 415/0, befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:1.000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden.

Bei geplanten Maßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der elektrischen Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-0. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen", herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125.
Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-bamberg@bayernwerk.de, per Fax an 0951/30932-223 oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 0951/30932-338.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 07.11.2018.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin am Bauleitplanverfahren und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschluss:

Die in der Anlage der Bayernwerk Netz GmbH gekennzeichnete Leitung liegt außerhalb der Ausgleichsfläche (Fl.Nr. 412, Gmk. Unterailsfeld) und wird durch die Maßnahme nicht berührt.
Durch die Planung wird der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt.
Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ wird beachtet.
Es wird auf dem Beschluss vom 19.03.2019 verwiesen, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Stellungnahme vom 07.11.2018
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 1000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird.
Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der elektrischen Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-0. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen", herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125.
Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-bamberg@bayernwerk.de, per Fax an 0951/30932-223 oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 0951/30932-338.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin am Bauleitplanverfahren und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschluss vom 19.03.2019:
Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Leitungen werden aus den mitgeschickten Planunterlagen nachrichtlich übernommen. Die am östlichen Geltungsbereich verlaufende Leitung liegt auf der Grundstücksgrenze. Durch die Planung werden der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt.
Für den Fall, dass eine Fläche für eine Transformatorenstation benötigt wird, wird diese Station im Nordwesten des Geltungsbereiches vorgesehen (Symbol im Plan).
Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ wird beachtet.

  1. Zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 20.09.2019

Zur o.a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 08.11.2018 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Beschluss

Es wird auf dem Beschluss vom 19.03.2019 verwiesen, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Stellungnahme vom 08.11.2018:
Gegen die oben aufgeführte Planung haben wir keine Einwände.

Am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens, die aus dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich sind. Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien in Gewerbegebieten. Je nach Ausgang dieser Prüfungen wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen.
Die Prüfung und Erschließung des Gebietes kann nur aufgrund von konkreten Angaben zur Bebauung, zum Bedarf der Gewerbeeinheiten und dem zeitlichen Ablauf der Erschließung durchgeführt werden.
Wir bitten um weitere Informationen.

Vorbehaltlich dieser Prüfung wird die genaue Trassierung unserer Anlagen vor Baubeginn in Absprache mit den anderen Versorgungsträgern erfolgen.
Aus diesem Grund und zur eventuellen Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass sich die Kommune noch in der Planungsphase, mindestens jedoch 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich mit uns in Verbindung setzt. Bitte teilen Sie uns auch mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

Beschluss vom 19.03.2019:
Der Marktgemeinderat Gößweinstein nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Ein entsprechender Text zur Unterbringung der Telekommunikationslinien wird als Bestandteil der textlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan aufgenommen.
Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ wird beachtet.

  1. Zur Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 22.09.2019

Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtlinien des DVGW zu beachten, insbesondere jedoch die Arbeitsblätter „W405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ und „W331 Hydrantenrichtlinien“. Das Vorhandensein der benötigten Löschwassermengen ist nachzuweisen und auf Basis der Nutzung des Gewerbegebietes anzupassen bzw. nach besagter Richtlinie neu zu berechnen.
In Bezug auf die Ausführung des Art. 5 der Bayerischen Bauordnung sind die Richtlinien über Flächen der Feuerwehr vollumfänglich zu berücksichtigen.

Beschluss:

Die oben genannte Stellungnahme ist im Wortlaut identisch mit der aus der frühzeitigen Beteiligung vom 09.11.2018. Deshalb wird auf dem Beschluss vom 19.03.2019 verwiesen, bei dem alle Punkte abgewogen wurden. Der Beschluss vom 19.03.2019 behält weiterhin seine Gültigkeit.

Abstimmungsergebnis: 14:0

Beschluss vom 19.03.2019:
Die Stellungnahme zu den Arbeitsblättern W405 und W331 nimmt der Marktgemeinderat Gößweinstein zur Kenntnis. Im Rahmen der Erschließungsplanung erfolgt die Berechnung der benötigten Löschwassermenge. Erst dann wird festgelegt, ob die Trinkwasserversorgung oder ob ein extra gebauter Löschwasserbehälter den Bedarf an Löschwasser deckt. Im Zuge der Baugenehmigung ist darauf zu achten, dass die Ausführung des Art. 5 der Bayerischen Bauordnung berücksichtigt ist.


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Gewerbeaufsichtsamt
Industrie und Handelskammer
Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Vodafone-Kabel Deutschland GmbH

Beratung

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Markt Gößweinstein gefordert ist, das Gewerbegebiet gut in die Landschaft zu integrieren. Mit weiteren Ausweisungen von Gewerbegebieten ist wohl zu rechnen. Insofern hat das jetzige Gebiet einen gewissen Leitcharakter.

Beschluss

Der Bebauungsplan „Bösenbirkig Gewerbegebiet“ in der Fassung vom 01.10.2020 sowie die textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 0 1.10.2020 mit Begründung und Umweltbericht gem. § 2a BauGB in der Fassung vom 01.10.2020 werden als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Neuerlass der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020 ö 6

Sachverhalt

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat mit Bekanntmachung vom 28.07.2020 eine Mustersatzung einer Hundesteuersatzung bekannt gemacht.
Die aktuelle Satzung des Marktes Gößweinstein stammt aus dem Jahr 2006. Eine Überarbeitung der Satzung mit teilweiser Anpassung an die Mustersatzung sowie Erhöhung der Steuer- sätze wurde vorgenommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2017 bereits folgende Feststellung getroffen:

„Der Markt Gößweinstein erhebt im Landkreis Forchheim die niedrigste Hundesteuer. Es wäre zu prüfen, ob hier Kostendeckung auf die für die Hundekotbeutel und deren Entsorgung entfallenden Kosten besteht. Eventuell wäre eine Anpassung erforderlich.“

Die Hundesteuersätze im Landkreis Forchheim (ohne Gößweinstein) stellen sich nach einem Zeitungsbericht des Fränkischen Tag vom 17.07.2017 wie folgt dar:

                               höchster Satz                                niedrigster Satz
1. Hund                                80,- €                                        30,- €
2. Hund                                100,- €                                        40,- €
3. und weitere Hund                        160,- €                                        65,- €

Die Steuersätze beim Markt Gößweinstein lauten wie folgt:

1. Hund                                30,- €        X        248        =        7.440,- €        
2. Hund                                60,- €        x        32        =        1.920,- €
3. und weitere Hund                        90,- €        x        5        =        450,- €
ermäßigter Hund                        15,- €        X        28        =        420,- €
Kampfhund                                450,- € X        0        =        0,- €                                

Summe Jahreseinnahme 2020:                                        10.230,- €

Es wird folgende Änderung vorgeschlagen:

1. Hund                                60,- €                        
2. Hund                                80,- €                
3. und weitere Hund                        120,- €                
ermäßigter Hund                        30,- €
Kampfhund                                1.200,- €

Summe:                                                                
       
Weitere nennenswerte Änderungen:
Kein ermäßigter Satz für Hobbyzüchter
Wegfall Steuer für gewerbliche Züchter

Besteuerung von Kampfhunden der Kategorie 2, auch wenn positiver Wesenstest vorliegt

Beratung

Allgemein wird über die Probleme mit Hundekot und die Entsorgung von Hundekotbeuteln diskutiert.

Eine Erhöhung der Steuer für den 1. Hund auf 60,- € wird teilweise als zu hoch angesehen. Insbesondere für ältere alleinstehende Bürger wäre der Hund wichtig für die soziale Bindung. Eine Erhöhung um 100 % ist hier deshalb nicht sinnvoll. Bei den weiteren Hunden hingegen sollte die Steuererhöhung deutlicher ausfallen.

Es werden deshalb folgende Steuersätze vorgeschlagen:

1. Hund                                45,- €                        
2. Hund                                100,- €                
3. und weitere Hund                        150,- €                

Auf Grund der neuen Mustersatzung werden die Steuersätze auch in vielen Nachbarkommunen erhöht.

Beschluss

Dem Neuerlass der Satzung des Marktes Gößweinstein für die Erhebung der Hundesteuer (HStS) in der vorliegenden Form zum 01.01.2021 wird zugestimmt.

Die Sitzungsvorlage (Satzung) wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt und ist dem Protokoll als Anlage beizugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 5

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Marktgemeinderatssitzung 01.10.2020 ö 7

Sachverhalt

Es wird angeregt, Schulungsmaßnahmen für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses anzubieten.

Hinsichtlich der Thematik „Funkmast“ wird teilweise erwartet, dass der beim Markt eingegangene und an die Marktgemeinderäte adressierte Brief auch an die Marktgemeinderäte weitergegeben wird. Eine Weitergabe erfolgte noch nicht, da der Sachverhalt vorab geprüft wird.
Zum Sachverhalt wird erläutert, dass der Marktgemeinderat mit einer Gegenstimme dem Abschluss des Pachtvertrages für die Fläche am Parkplatz des Höhenschwimmbades zugestimmt hat. Wie bereits erwähnt, ist die endgültige Entscheidung der Telekom für diesen Standort gefallen. Dadurch wird eine dringend notwendige Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Gößweinstein erwartet. Dies ist auch deshalb notwendig, da die vorhandenen Sendemasten an der Burg aus Denkmalschutzgründen nicht mehr aufgerüstet werden dürfen und diese  Masten Zug um Zug abgebaut werden.

Datenstand vom 06.10.2020 10:29 Uhr