Datum: 25.06.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim Gößweinstein
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:03 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 28.05.2020
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.05.2020, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
4 Neuerlass einer Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Gößweinstein für die Wahlperiode 2020 - 2026
5 1. Änderung Bebauungsplan "Hühnerloh Südwest"; Aufstellungsbeschluss
6 4. Änderung des Bebauungsplanes "Stempferhof - Büchenstock - Steinacker" A. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. erneute Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss
7 Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung über die Wasserversorgung des Ortsteils Moschendorf
8 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 mit Geschäftsordnung.pdf

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 1

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

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2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 28.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.05.2020, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Die Baueinweisung für die Flurneuordnung in Wichsenstein ist erfolgt. Die Bauarbeiten sollen innerhalb der nächsten 4 Wochen beginnen.

Am vergangenen Montag fand eine Versammlung mit den Anwohnern der Thomas-Kirchner-Straße und der Heinrich-Faust-Straße statt. Die Arbeiten zur Erneuerung der Wasserleitung durch die Wiesentgruppe werden demnächst in diesem Bereich beginnen.

Zum Artikel im Nordbayerischen Kurier „Was verdienen die Bürgermeister? “ vom 24.06.2020 wird richtiggestellt, dass der Markt Gößweinstein entgegen der Berichterstattung auf die Anfrage des Kuriers geantwortet hat. Wie teilweise von anderen Kommunen auch wurde auf die gesetzlichen Regelungen hingewiesen.      

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.05.2020, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Es sind keine Beschlüsse bekanntzugeben.

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4. Neuerlass einer Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Gößweinstein für die Wahlperiode 2020 - 2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO). Die Geschäftsordnung ist neben der Gemeindeordnung die wichtigste Entscheidungsgrundlage für das Handeln der gemeindlichen Organe.

Da dem Beschluss über den Erlass der Geschäftsordnung gewöhnlich eine zeitintensive Debatte vorausgeht, wurde auf Grund der Coronakrise empfohlen, die Weitergeltung der bisherigen Geschäftsordnung zu beschließen und den Neuerlass auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (Hinweis des Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 08.04.2020: Zur Entlastung der konstituierenden Sitzung kann es sich auch anbieten, vorerst die Fortgeltung der – ggf. an die Entscheidungszuständigkeit während der Coronakrise anzupassenden – Geschäftsordnung des vormaligen Gemeinderates zu beschließen und eine Diskussion und Entscheidung über eine neue Geschäftsordnung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.)

Ein entsprechender Beschluss über die Weitergeltung der bisherigen Geschäftsordnung wurde in der konstituierenden Sitzung des Marktgemeinderates am 07.05.2020 gefasst.

Die bisherige Geschäftsordnung wurde überarbeitet. Änderungen waren insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und das Ratsinfosystem notwendig. Zudem wurden die Wertgrenzen beim ersten Bürgermeister und den Ausschüssen angehoben.
Der Bayerische Gemeindetag schlägt zur Bewirtschaftungsbefugnis beim ersten Bürgermeister, je nach Größe der Gemeinde, einen Betrag von 4 bis 5 Euro je Einwohner vor. Die vorgeschlagene Geschäftsordnung sieht rund 2,50 € je Einwohner vor und liegt somit deutlich unter dem Vorschlag des Gemeindetages. Eine Erhöhung der seit mindestens 2002 geltenden Beträge ist unbedingt angebracht.

Legende:
rot: Löschung gegenüber Geschäftsordnung 2014 - 2020
grün: Einfügung gegenüber Geschäftsordnung 2014 – 2020

Die Geschäftsordnung wurde am 18.06.2020 mit den Vorsitzenden der Fraktionen bzw. Fraktionsgemeinschaften abgestimmt.

Beratung

Die geänderte Geschäftsordnung bedeutet einen Vertrauensvorschuss für den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung. Dieser ist verbunden mit der Hoffnung auf eine weitere Effizienzsteigerung. Es wird darauf hingewiesen, dass auch weiterhin die notwendige Transparenz bei den Einnahmen und Ausgaben gewahrt bleiben muss.

Die Zuständigkeit bei Gewährung von Zuschüssen liegt im Rahmen der Geschäftsordnung auch beim Ersten Bürgermeister. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Marktgemeinderat bei Verabschiedung des Haushaltes.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Entwurf der Geschäftsordnung in § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a eine Wertgrenze von wie bisher 5.000,- € ausgewiesen wurde. Dieser Wert muss auf Grund der Systematik auf 10.000,- € angehoben werden.  

Beschluss

Dem Neuerlass der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Gößweinstein (GeschO) in der vorliegenden Form wird mit der Änderung zugestimmt, dass in § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Betrag von 5.000,- € durch 10.000,- € ersetzt wird. Die ausgearbeitete Geschäftsordnung wird zum Bestandteil des Protokolls erklärt und ist diesem als Anlage beizugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. 1. Änderung Bebauungsplan "Hühnerloh Südwest"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 5

Sachverhalt

Im Jahr 2012 hat der Marktgemeinderat Gößweinstein für ein Teilgebiet von Hühnerloh den Bebauungsplan Hühnerloh Südwest, welcher den Marktgemeinderatsmitgliedern in der Anlage überlassen wurde, beschlossen.

Dieser beinhaltet unter A 1, Planungsrechtliche Festsetzungen, Art der baulichen Nutzung, folgenden Passus:
„Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt. Entsprechend § 1 Abs. 6 BauNVO sind die unter § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassenen Einrichtungen nicht zugelassen. Diese Ausnahmen sind somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.“

Betriebe des Beherbergungswesen sind somit nicht zugelassen.

Beim Markt Gößweinstein ist nun eine Bauvoranfrage für die Errichtung von 3 Ferienhäusern für die Gästebeherbergung in Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes eingegangen.

Die Vorhaben sind derzeit nicht zulässig. Sollte seitens des Marktes Gößweinstein gewünscht sein, dass die Ferienhäuser errichtet werden, so müsste der Bebauungsplan geändert werden (siehe hierzu auch die Anlagen).

Beratung

Da der Markt Gößweinstein die Planungshoheit hat, besitzen die Steller der Bauvoranfrage nicht das Recht, auf Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes. Die  Eröffnung des Verfahrens ist deshalb nur sinnvoll, wenn der Marktgemeinderat die Änderung des Bebauungsplanes auch wünscht. Einwendungen von Bürgern, der Behörden und der sonstigen Träger der öffentlichen Belange können im Rahmen des Verfahrens gemacht werden.

Die geplanten Ferienhäuser stellen eine Bereicherung für den Tourismus dar. Es fallen durch diese Art der Bebauung aber auch Grundstücke für gewöhnliche Wohnbebauung, welche dringend benötigt werden, weg.

Beschluss

Zur Ermöglichung der Errichtung von Ferienhäusern wird das Verfahren zu Änderung des Bebauungsplanes Hühnerloh Süd eingeleitet.

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages von den Bauwerbern zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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6. 4. Änderung des Bebauungsplanes "Stempferhof - Büchenstock - Steinacker" A. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. erneute Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 6

Sachverhalt

In der Ferienausschusssitzung am 28.04.2020 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Marktgemeinderat beschließt den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg, gemäß den Abwägungsbeschlüssen vom 30.01.2020 und den Ergebnissen der neuen schalltechnischen Überprüfung überarbeiteten Plan in der Fassung vom 28.04.2020 als Entwurf.

Auf Grundlage dieses geänderten Entwurfs ist eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und sind die Träger öffentlicher Belange erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Frist zur Auslegung bzw. zur Beteiligung auf zwei Wochen verkürzt, des Weiteren dürfen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den heute bzw. auf der Sitzung am 30.01.2020 geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.“

Der Entwurf wurde in der Zeit vom 25.05. bis 08.06.2020 erneut öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Die abgegebenen Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Beschluss:

Mit IBAS-Bericht Nr. 20.11624-b01 vom 18.03.2020 wurde für das Gewerbegebiet eine Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 ausgearbeitet.

Grundlage der Berechnungen ist die angemessene Berücksichtigung der schutzbedürftigen Umgebung, wie nachfolgend dargestellt.

Der Gesamt-Immissionswert (Wert, der nach Planungsabsicht der Gemeinde der Beurteilungspegel der Summe der einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen - auch von solchen außerhalb des Plangebietes - in einem betroffenen Gebiet nicht überstreiten darf) wurde für die umliegenden Wohnnutzungen mit dem Immissionswert nach TA Lärm im allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts festgelegt. Eine in bestehenden Gemengelagen nach Maßgabe der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mögliche Anhebung auf einen Zwischenwert (z. B. von 60 / 45 dB(A) entsprechend einem Mischgebiet) erfolgt nicht.
 
Der Planwert (Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überstreiten darf) wurde an den Immissionsorten der umliegenden Wohnbebauung mit 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts abgestimmt und unterschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm im WA um tags und nachts 6 dB. Der gesamte Bereich der 4. Bebauungsplan-Änderung mit den Teilflächen GEe1, GEe2, GEe3 trägt dann zum Immissionsrichtwert der TA Lärm nicht relevant bei.
Insgesamt wird mit den Festsetzungen im Bebauungsplan und deren Beachtung bei künftigen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen somit sichergestellt, dass in der Umgebung weder unzulässige noch unzumutbare Geräuscheinwirkungen aus dem Plangebiet auftreten.
Der Marktgemeinderat sieht daher die zugrunde gelegten Werte für das Schallschutzgutachten als ausreichend an.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes ist weder der Neubau noch die wesentliche Änderung von Verkehrswegen vorgesehen, so dass eine entsprechende Beurteilung nach der 16. BlmSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) ausscheidet. Fahrzeuggeräusche auf Betriebsgrundstücken sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Die betreffenden Geräusche von Betrieben außerhalb des Plangebietes gehören zur sog. „Vorbelastung“ nach DIN 45691 und sind mit dieser im Verfahren formal berücksichtigt. Bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BlmSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren sind die Regelungen der TA Lärm anzuwenden. In der entsprechenden Prognoseberechnung zu einem aktuellen Bauantrag (hier „Umbau und Erweiterung Autohaus“, a.a.O) wurde der zugeordnete Lieferverkehr mit einschlägigen Literaturwerten und konservativen (pessimalen) Ansätzen berücksichtigt. Die TA Lärm beinhaltet auch Maßstäbe für die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen. Die mit dem konkreten Vorhaben zu erwartenden Verkehrsfrequentierungen sind als vergleichsweise gering zu beurteilen. Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten kann eingeschätzt werden, dass Detailuntersuchungen zum anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Straßen im vorliegenden Fall nicht durchzuführen sind, da die Kriterien zu Punkt 7.4 der TA Lärm für die Umsetzung von Maßnahmen nicht gegeben sind.
 
Die schalltechnische Beurteilung des im Plangebiet bereits bestehenden Tankstellenbetriebs erfolgt auf der Grundlage einer vom Pächter nachweisbaren tatsächlichen Kundenfrequenz. Es wurde auch aufgezeigt, inwieweit ein nächtlicher Tankautomatenbetrieb mit den Anforderungen des Bebauungsplanes zu vereinbaren ist.
Für den ebenfalls im Plangebiet schon bestehenden und nur zur  Tagzeit in Rede stehenden Waschanlagenbetrieb wurden gleichermaßen vom Betreiber Angaben zur Frequentierung eingeholt. Die Schallemissionen der Wasch- und Trockenvorgänge wurden entsprechend der messtechnischen Erfassung berücksichtigt.

Mit der Bebauungsplanänderung ist bei künftigen Neuerrichtungen und Änderungen von Bauvorhaben und Nutzungen die Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen nachzuweisen. Die Nachbarschaft wird somit in ihrem Schutzinteresse gestärkt. Fahr- und Parkgeräusche auf Betriebsgrundstücken werden bei einer schalltechnischen Prognoseberechnung dabei der jeweiligen Anlage zugrechnet.
Geräusche, die durch menschliches Verfahren verursacht werden (z. B. Gespräche, Autoradio) und auf die der Anlagenbetreiber keinen Einfluss hat, sind nicht dem Anlagegeräusch zuzuordnen, sondern sind nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften (z. B. § 117 OWiG oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) zu behandeln.
Altglas-Sammelbehälter sind eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Landesbauordnungen der Länder.
Zuständig für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist derjenige, der den Sammelbehälter betreibt. Die Geräusche in Verbindung mit der Nutzung eines öffentlichen Altglas-Sammelbehälters sind als Anlagengeräusche zu werten und bei einer Aufstellung innerhalb der kontingentierten Gewerbefläche künftig als solche zu berücksichtigen.
Aus dieser Darstellung heraus sieht der Marktgemeinderat die in der Stellungnahme genannten Punkte Anlieferverkehr, Verkehrslärm allgemein, Gewerbelärm und Parkplatzlärm als ausreichend berücksichtigt an.

Der Marktgemeinderat teilt mit, dass die Durchsetzung dieser Sperrung nicht Teil des Bauleitplanverfahrens ist.

Diese Aussage konnte mit dem vorliegenden Schallgutachten widerlegt werden.

Abstimmungsergebnis: 15:0


B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein

X


3
Obertrubach



X
4
Egloffstein



X
5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt

X


7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld



X

C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Landratsamt Forchheim, FB 41, Bauamt rechtlich, mit E-Mail vom 08.06.2020

Beschluss:

Die Unterstellung des Bauamtes, dass mit „Baurecht“ das durch Baugrenzen definierte „Baufenster“ gemeint ist, stimmt. Die Formulierung „Baurecht“ in Ziffer B 1 wird durch „Baufenster“ ersetzt.
Die Formulierung „Mitte des Baurechts“ wird durch die Formulierung „Mitte des Baukörpers“ ersetzt.
Die textlichen Festsetzungen und der Planschrieb werden zusammengeführt.

Abstimmungsergebnis: 15:0

2. Landratsamt Forchheim, FB 42, Untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 09.06.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3 . Landratsamt Forchheim, FB 44, Umweltschutz, E-Mail vom 25.05.2020

Beschluss:

In fachtechnischer Hinsicht kann dem Hinweis uneingeschränkt gefolgt werden. Jedoch wird vom BayVGH die Auffassung vertreten, dass Festsetzungen des Satzungstextes (rechtsgültiger Bebauungsplan) mit einer Verpflichtung zur Vorlage schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente einer Ermächtigungsgrundlage entbehren. (Siehe Gerichtsurteil vom 04.08.2015 (15 N 12.2124)). Dies bedeutet, dass der vom Landratsamt vorgeschlagene Passus einer Rechtsgrundlage mangelt und somit aus planerischer Sicht nicht festgeschrieben werden kann. Der Marktgemeinderat beschließt daher, dass die bis jetzt gültige Formulierung in den textlichen Festsetzungen bestehen bleibt.

Die zitierte Formulierung auf Seite 21 der schalltechnischen Untersuchung meint, im Hinblick auf einen aktuellen Antrag zur Nutzungsänderung, dass die (bislang als Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehene) Maßnahme einer Schallschutzwand im Genehmigungsverfahren für den angedachten Sonderpostenbaumarkt (ohne gesonderte Prüfung!) nicht entfallen kann. Da es sich jedoch im aktuellen Verfahren nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt und weder die konkrete Nutzung des Baufelds noch die Anlieferzone als solche festgesetzt werden, erscheint die Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan nicht als zielführend. Bei Bauvorhaben bzw. Nutzungsänderungen ist der Nachweis der schalltechnischen Verträglichkeit (somit zum Erfordernis einer Lärmschutzwand) im Genehmigungsverfahren zu führen. Das Immissionsschutzziel wird mit einer Einhaltung des zur Verfügung stehenden Immissionskontingents erreicht.

Abstimmungsergebnis: 15:0

4. Landratsamt Forchheim, Fachbereich 32 Straßenverkehr (27.05.2020)

Beschluss:

Eine Stellungnahme vom 09.04.2020 seitens des Fachbereichs 32 Straßenverkehr liegt nicht vor, weshalb der Marktgemeinderat davon ausgeht, dass die Stellungnahme vom 09.04.2019 gemeint ist.

Der Marktgemeinderat stellt fest, dass die Stellungnahme vom 09.04.2019 am 19.11.2019 behandelt wurde und der nun vorliegende Verweis auf die Stellungnahme vom 09.04.2019 keine weitere Abwägungsrelevanz enthält.

Abstimmungsergebnis: 15:0

5. Staatliches Bauamt Bamberg, 04.06.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Wasserwirtschaftsamt Kronach

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

7. Bayernwerk Bamberg, 19.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

8. Deutsche Telekom Technik GmbH, 18.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

9. Bayerischer Bauernverband – Kreisverband Forchheim, 28.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft, 28.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten, 28.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

12. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, 02.06.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

13. Regierung von Oberfranken, Bergamt, 22.05.2020

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
Regierung von Oberfranken, Landes- und Regionalplanung
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
Kreisbrandrat

Beschluss

Die von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg ausgearbeitet 4. Bebauungsplan-Änderung "Stempferhof-Büchenstock-Steinacker" in der Fassung vom 28.04.2020 wird unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung über die Wasserversorgung des Ortsteils Moschendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 7

Sachverhalt

In einer gemeinsamen Sitzung des Gemeinderates Ahorntal, des Marktgemeinderates Gößweinstein sowie Stadtrates Waischenfeld am 04.03.2015 im Schützenhaus Köttweinsdorf wurde vom Marktgemeinderat Gößweinstein folgender Beschluss gefasst:

„Bezugnehmend auf das Strukturgutachten für interkommunale Wasserversorgungsmaß-nahmen der Universität München und den gefassten Beschluss des Zweckverbandes der Köttweinsdorfer Wasserversorgungsgruppe vom 04.02.2015 überträgt

der Markt Gößweinstein für den Ortsteil Moschendorf

den Versorgungsauftrag zur Wasserversorgung an den Zweckverband Juragruppe.
Der exakte Zeitpunkt des rechtlichen Übergangs der Versorgungshoheit wird nach Beschluss der Juragruppe unter Einbeziehung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes festgelegt.
Der Markt Gößweinstein beauftragt die Juragruppe den Zuwendungsantrag gemäß Sonderprogramm nach Nr. 2.4 RZWas 2013 beim Wasserwirtschaftsamt Hof zu stellen, die dargestellten Überleitungsgrundlagen in einer Vereinbarung – unter Hinzuziehung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes auszuarbeiten. Das gesamte Vermögen der Köttweinsdorfer Gruppe geht auf die Juragruppe über.“

Beim Beschluss des Marktgemeinderates, welchen die anderen Gemeinde- bzw. Stadträte in gleicher Form für die in ihrem Bereich liegenden Ortsteile gefasst haben, wurde davon ausgegangen, dass die Gemeinde Ahorntal und der Markt Gößweinstein Verbandsmitglieder werden. Die Stadt Waischenfeld war bereits Verbandsmitglied. Eine Verbandsmitgliedschaft des Marktes Gößweinstein war ursprünglich für den Erhalt der Staatsförderung notwendig. Das Förderprogramm wurde seitens der Juragruppe gewechselt, sodass eine Verbandsmitgliedschaft in dieser Hinsicht nicht mehr zwingend notwendig ist. Dem Markt Gößweinstein wurde mitgeteilt, dass eine Verbandsmitgliedschaft nicht mehr gewünscht ist, da vom Ortsteil Moschendorf jährlich nur rund 800 m³ Frischwasser abgenommen werden und bei einer Verbandsmitgliedschaft des Marktes Gößweinstein ein Ungleichgewicht in der Verbandsversammlung gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern entstehen würde. Bei der Gemeinde Ahorntal stellt sich dies anders dar, da hier u. a. die Ortschaft Oberailsfeld mit einer wesentlich größeren Abnahmemenge versorgt wird.

Dem Markt Gößweinstein wurde von der Juragruppe nun ein Entwurf über den Abschluss einer Zweckvereinbarung, welche den Marktgemeinderäten überlassen wurde, über die Wasserversorgung des Ortsteils Moschendorf zugleitet.

Dieser wurde mit dem Landratsamt Forchheim abgestimmt. Die Änderungsvorschläge des Landratsamtes sowie eigene Änderungsvorschläge wurden der Juragruppe per E-Mail, welche den Marktgemeinderäten ebenfalls überlassen wurde, mit der Bitte um Prüfung und ggf. Einarbeitung übermittelt. Eine Rückmeldung der Juragruppe wird bis zur Sitzung erwartet.

Beratung

Die Juragruppe hat die Änderungsvorschläge des Marktes Gößweinstein vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband überprüfen lassen. Eine entsprechende Synopse mit Anmerkungen des Prüfungsverbandes wu rde den Marktgemeinderäten vorgelegt. Da die Anmerkungen des Prüfungsverbandes noch mit der Juragruppe abgeklärt werden müssen, erfolgt eine Beschlussfassung über die Zweckvereinbarung nicht.  

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 5. Marktgemeinderatssitzung 25.06.2020 ö 8

Sachverhalt

Auf Anfrage wird mitgeteilt, dass das Landratsamt Forchheim Baugenehmigungen, für die eine Änderungen der Bauleitplanung notwendig sind, derzeit erst dann erteilt, wenn für die Änderungen des Bauleitplanes eine entsprechender Feststellungs- oder Satzungsbeschluss gefasst wurde.

Die Anordnung der Tische und Stühle im Pfarrheim sollte auf Grund der schlechten Akustik zur nächsten Marktgemeinderatssitzung geändert werden. Eventuell  könnten sich die Marktgemeinderäte in 2 Zweierreihen gegenübersitzen.  

Datenstand vom 29.06.2020 14:36 Uhr