Datum: 22.10.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus des Gastes, 2. Obergeschoss
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 17.09.2019
3 Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2019, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist
4 Ablösung von Nutzungsrechten; Antrag der Rechtlergemeinschaft Unterailsfeld auf Aufteilung des Rechtlerwaldes in Unterailsfeld; weiteres Vorgehen
5 Änderung des Flächennutzungsplanes die Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein, jeweils Teilflächen A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Feststellungsbeschluss
6 Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 810, 810/1, 834 (Teilfläche) und 834/1, alle Gmkg. Morschreuth; Aufstellungsbeschluss
7 Aufstellung eines Bebauungsplanes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 810, 810/1, 834 (Teilfläche) und 834/1, alle Gmkg. Morschreuth; Aufstellungsbeschluss
8 Beitritt zum Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz; Beschluss
9 Kommunalwahl 2020; Berufung des Wahlleiters und der Stellvertreterin
10 Kommunalwahl 2020; Erhöhung der Anzahl der Stimmbezirke
11 Kommunalwahl 2020; Festlegung der Höhe der Wahlhelferentschädigung
12 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Protokoll Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019.pdf

zum Seitenanfang

1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 1

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen nicht vor.

zum Seitenanfang

2. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 17.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 2

Beschluss

Das Protokoll, welches den Marktgemeinderäten zugestellt wurde, wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bericht des Ersten Bürgermeisters und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2019, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 3

Sachverhalt

Bericht des Ersten Bürgermeisters

Die nächste Marktgemeinderatssitzung ist für den 05.11.2019 geplant.

Der Erste Bürgermeister bedankt sich bei Toni Eckert und dem Kuratorium für Kunst und Kultur im Forchheimer Land für die Organisation der Balthasar-Neumann-Musiktage. Ebenso gilt der Dank den Sponsoren. In den vier Tagen kamen insgesamt rund 1.700 Gäste. Das Angebot der Gastronomie wurde angenommen.  

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2019, bei denen der Geheimhaltungsgrund entfallen ist

Es sind keine Beschlüsse bekanntzugeben.

zum Seitenanfang

4. Ablösung von Nutzungsrechten; Antrag der Rechtlergemeinschaft Unterailsfeld auf Aufteilung des Rechtlerwaldes in Unterailsfeld; weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 4

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 23.01.2018 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Einleitung des Verfahrens zur Ablösung der Nutzungsrechte der Ortschaft Unterailsfeld wird zugestimmt.“

Seither wurde das Verfahren wie nachfolgend dargestellt betrieben:

Eine Rechtsbelastung wurde in Zusammenarbeit mit dem AELF Bamberg für die Grundstücke Fl.Nrn. 64, 67, 114, 185, 204 und 211, Gmkg. Unterailsfeld, festgestellt. Die Gesamtgröße der besagten Grundstücke beträgt 21,36 ha. Der Reinertrag pro Jahr beträgt je 225,- € je Hektar, somit insgesamt rund 4.801,- €. Das Fünfundzwanzigfache beträgt ca. 120.000,- €. Der Kapitalwert der Nutzungsrechte ist somit festgestellt. Nach der Kaufpreissammlung vom 31.12.2018 beträgt der Kaufpreis für einen Quadratmeter Waldfläche in der Ortschaft Unterailsfeld 0,50 €.
Der Verkehrswert der betroffenen Grundstücke liegt somit bei 106.820,- €.
Das Landratsamt Forchheim hat zugestimmt, ohne Einholung eines Schätzgutachtens die ermittelte Fläche an die Rechtler zu verteilen.

Von Herrn Baierlipp vom ALE Bamberg, Tel. 0951/837-530, welches die Auflösung der Rechtlergemeinschaft begleiten wird, wurden folgende Hinweise gegeben:  
Bei der Vermessung fallen für die Rechtler keine Kosten außer für Feldgeschworene und Grenzsteine an. Diese Kosten werden zu 75 % gefördert.
Die Kosten für die Einholung eines Schätzgutachtens belaufen sich auf 100 bis 150 € je Hektar, somit auf bis zu 3.150,- €. Dies Kosten wären von den Rechtlern zu übernehmen.
Die BBV Landsiedlung würde bei der Vermessung als zugelassener Helfer fungieren. Die anfallenden Kosten werden zu 100 % bezuschusst.
Wegebau wird vom ALE nicht finanziert. Eine rechtliche Sicherung bzw. ein „Rausmessen“ der Wege ist möglich.
Die anfallenden Komplettkosten dürften für die Rechtlergemeinschaft nicht mehr als 1.500,- € betragen.
Bei der Verteilung der anfallenden Grundstücke ist es möglich, für die Zuteilung an die künftigen Eigentümer Kriterien, wie z. B. das Angrenzen an bestehenden Waldgrundstücke festzulegen. Auch eine Verlosung der neu gebildeten Grundstücke ist möglich. Sofern die Lose nicht gleichwertig sein sollten, ist die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen untereinander möglich.
Herr Baierlipp hat sich bereit erklärt, am nächsten Treffen mit der Rechtlergemeinschaft teilzunehmen.

Von der Rechtlergemeinschaft wird eine Verteilung der Grundstücke im Rahmen der Losvergabe bevorzugt. Hierzu wurde vereinbart, dass die Rechtlergemeinschaft einen Vorentwurf über die mögliche Grundstücksaufteilung fertigt.

Aus Reihen der Rechtlergemeinschaft wurde zudem der Wunsch geäußert, der Markt Gößweinstein möge eine Fläche von weiteren 16,06 ha, welche bislang ebenfalls von der Rechtlergemeinschaft bewirtschaftet wurde, jedoch aber nicht rechtsbelastet ist, zum Quadratmeterpreis von 0,50 € an die Gemeinschaft verkaufen. Begründet wird der Wunsch mit Aufwendungen in der Vergangenheit, welche die Gemeinschaft für die Wegerschließung getragen hat. Diese Flächen würden dann in die Verteilung mit einfließen. Seitens der Gemeinschaft wurde am 26.09.2019 telefonisch ein entsprechender Antrag gestellt.

Vor einem möglichen Verkauf dieser Grundstücke wird geprüft, inwiefern der Verbleib dieser Grundstücke beim Markt Gößweinstein hinsichtlich der Kosten für die Beförsterung (Schutzwald) und als mögliche Ausgleichsfläche notwendig ist. Nach Mitteilung des Landratsamtes sind die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 150 und 236 zumindest teilweise als potenzielle Ausgleichsflächen nutzbar. Ein Verkauf der Grundstücke, welche von den Rechtlern bisher mit bewirtschaftet wurden, wird deshalb mit Ausnahme des Grundstückes Fl.Nr. 182 nicht durchgeführt. Dieses Grundstück befindet sich inmitten des Grundstückes Fl.Nr. 185 und besitzt deshalb keine eigene Zufahrt.  

Hinweis:
Von der Rechtlerfläche sind 14,37 ha als Schutzwald ausgewiesen, von der sonstigen Fläche sind dies 12,21 ha. Bei Abgabe der Rechtlerfläche als auch bei Abgabe aller Flächen wü rde der Schutzwaldanteil des Marktes Gößweinstein nicht unter 50 % sinken. Somit ist sichergestellt, dass auch künftig keine Kosten für die Beförsterung durch den Freistaat anfallen.

Beratung

Auf Anfrage wird mitgeteilt, dass es im Gemeindegebiet von Gößweinstein noch 6 weitere sog. Rechtlergemeinschaften gibt. Weitere offizielle Ablösungswünsche der Nutzungsrechte sind hier nicht bekannt.  

Beschluss

Der Abfindung der Ablösung der Nutzungsrechte bei der Aufteilung des Rechtlerwaldes Unterailsfeld in Grundstücke wird zugestimmt.
Abgelöst werden die Holznutzungsrechte an folgenden Grundstücken: Fl.Nrn. 64, 67, 114, 185, 204 und 211, Gmkg. Unterailsfeld.
Die Entschädigung erfolgt durch Eigentumsübertragung der o.g. Grundstücke an die Rechtler. Eine weitere Entschädigung des Marktes Gößweinstein wird nicht geleistet.
Die anfallenden Kosten sind von den Rechtlern zu tragen.
Die weiteren, von den Rechtlern bisher bewirtschafteten Grundstücke, werden mit Ausnahme der Fl.Nr. 182 nicht verkauft. Der Kaufpreis beträgt hier 0,50 € je m².

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Änderung des Flächennutzungsplanes die Grundstücke Fl.Nrn. 30 und 59, Gmkg. Wichsenstein, jeweils Teilflächen A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB B. Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB C. Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB D. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 5

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 23.07.2019 wurde der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Wichsenstein Albertsgarten“ des Planungsbüros Anuva, Nürnberg, vom 08.04.2019 unter Berücksichtigung der in der Sitzung gefassten Beschlüsse gebilligt.

Die beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dieser Entwurf wurde in der Zeit vom 19.08.2019 bis 27.09.2019 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso fand eine nochmalige Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB statt und es wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die Stellungnahmen wurden dem Marktgemeinderat zusammengefasst überlassen. Die Beschlussvorschläge sind nachfolgend abgebildet.

A. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planung wurde von der Öffentlichkeit nicht eingesehen; Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

B. Abstimmung mit Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Nr.
Gemeinde
Stellungnahme
(Datum)
Keine Stellungnahme abgegeben

Keine Einwände
Keine weitere Beteiligung erwünscht
1
Ahorntal

X


2
Pottenstein
20.08.2019
X

X
3
Obertrubach

X


4
Egloffstein
24.09.2019

X

5
Pretzfeld

X


6
Ebermannstadt


X

7
Wiesenttal

X


8
Waischenfeld

X



C. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

1. Kreisbrandrat mit E-Mail vom 25.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2. Landratsamt Forchheim, Bauamt, mit E-Mail vom 27.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Landratsamt Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, mit E-Mail vom 27.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

4. Landratsamt Forchheim, Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht, E-Mail vom 27.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

5. Landratsamt Forchheim, Müllabfuhr, E-Mail vom 27.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis dient der folgenden Bauplanung und ist für den Flächennutzungsplan nicht relevant. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

6. Landratsamt Forchheim, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.08.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

7. Wasserwirtschaftsamt Kronach, Schreiben vom 16.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

8. Regierung von Oberfranken, Bergamt, Schreiben vom 20.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

9. Zweckverband zur Abwasserentsorgung Trubachtal, E-Mail vom 24.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

10. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, E-Mail vom 05.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

11. Bayernwerk Bamberg, Schreiben vom 26.09.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.


In diesem Verfahrensschritt haben keine Stellungnahmen abgegeben:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Landwirtschaft
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bamberg, Bereich Forsten
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Amt für Ländliche Entwicklung (ALE), Bamberg
Kreisheimatpfleger
Landratsamt Forchheim, Bauaufsichtsbehörde
Landratsamt Forchheim, Tiefbauamt
Landratsamt Forchheim, Straßenverkehr
Kreisjugendring Forchheim
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bamberg
Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe
Bundesverwaltungsamt München
Telekom Bayreuth

Beschluss

D. Der Marktgemeinderat Gößweinstein stellt die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Gößweinstein mit integriertem Landschaftsplan „Wichsenstein Albertsgarten“ in der Fassung vom 01.08.2019 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 810, 810/1, 834 (Teilfläche) und 834/1, alle Gmkg. Morschreuth; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 6

Sachverhalt

Auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 834, Gmkg. Morschreuth, beabsichtigt die Tochter des Grundstückseigentümers (Bauwerberin) ein Wohnhaus zu errichten. Eine entsprechende Bitte wurde an den Markt Gößweinstein herangetragen.

Um das Vorhaben zu ermöglichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 810, 810/1, 834 (Teilfläche) und 834/1 notwendig.

Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft - Flächen sind von Erstaufforstung freizuhalten“ bzw. „Obstwiese - Flächen sind von Erstaufforstung freizuhalten“ dargestellt.

Die künftige Darstellung im Flächennutzungsplan ist noch mit dem Landratsamt Forchheim abzustimmen.

Ebenso ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.

Beschluss

Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 810, 810/1, 834 (Teilfläche) und 834, alle Gmkg. Morschreuth, nach beiliegendem Plan, soll in „Gemischte Baufläche“ geändert werden. Der Einleitung des Verfahrens wird zugestimmt.

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages von der Bauwerberin zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Aufstellung eines Bebauungsplanes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 810, 810/1, 834 (Teilfläche) und 834/1, alle Gmkg. Morschreuth; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 7

Sachverhalt

Auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 834, Gmkg. Morschreuth, beabsichtigt die Tochter des Grundstückseigentümers (Bauwerberin) ein Wohnhaus zu errichten. Eine entsprechende Bitte wurde an den Markt Gößweinstein herangetragen.

Neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzunehmen.

Die Art des Baugebietes ist noch mit dem Landratsamt Forchheim abzustimmen.

Beschluss

Zur Ermöglichung der Wohnbebauung einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 834, Gmkg. Morschreuth, wird der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes in Morschreuth zugestimmt.
Es soll ein „Dorfgebiet (MD)“ ausgewiesen werden. Der Plan erhält den Namen „Morschreuth-Aussiedlerhof“.
Die Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 810, 810/1, 834 (Teilfläche) und 834/1, alle Gmkg. Morschreuth.
Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das Grundstück Fl.Nr. 842/2 (Gemeindeverbindungsstraße)
Im Osten: durch das Grundstück Fl.Nr. 834
Im Süden: durch das Grundstück Fl.Nr. 834
Im Westen: durch die Grundstücke Fl.Nrn. 815 und 811, Gmkg. Morschreuth

Die anfallenden Kosten sind durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages von der Bauwerberin zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Beitritt zum Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz; Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 8

Sachverhalt

In der Marktgemeinderatssitzung am 22.02.2018 wurde beschlossen, die kommunale Verkehrsüberwachung des ruhenden und des fließenden Verkehrs einzuführen.
Es bestand damals die Möglichkeit, dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz entweder als Mitglied beizutreten oder eine entsprechende Zweckvereinbarung mit einer maximalen Laufzeit von 2 Jahren abzuschließen. Dabei wurde sich jedoch dafür ausgesprochen, dass erst die 2-jährige Erprobungsphase in Form der Zweckvereinbarung abgewartet werden soll.  
Da deren Laufzeit im Frühjahr 2020 endet, ist es erforderlich, darüber zu entscheiden, ob der Beitritt zum Zweckverband nun gewünscht wird.
Bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates am 20.11.2018 wurde ein entsprechender Erfahrungsbericht über den Einsatz der kommunalen Verkehrsüberwachung vorgelegt. Dabei wurde die Zusammenarbeit für sinnvoll erachtet. Die anfallenden Kosten stellen sich wie folgt dar: 


Ruhender Verkehr
Fließender Verkehr
Gesamt
Quartal III/ 2018
Ausgaben: 350,70 €
Einnahmen: 0,00 €
Ausgaben: 18.627,50 €
Einnahmen: 20.330,00 €
+1.351,00 €
Quartal IV/ 2018
Ausgaben: 1.690,80 €
Einnahmen: 635,00 €
Ausgaben: 3.109,75 €
Einnahmen: 3.270,00 €
-895,55 €
Quartal I/2019
Ausgaben: 1.261,20 €
Einnahmen: 235,00 €
Ausgaben: 5.938,40 €
Einnahmen: 5.040,00 €
-1.924,60 €
Quartal II/2019
Ausgaben: 1.186,00 €
Einnahmen: 445,00 €
Ausgaben: 12.454,80 €
Einnahmen: 5.645,00 €
-7.995,80 €

Zu erwähnen wäre, dass die Leistungsentgelte für Mitglieder des Zweckverbandes günstiger sind als im Rahmen der Zweckvereinbarung:

Mitglied Zweckverband:
Zweckvereinbarung:
Ruhender Verkehr:
Überwachungsstunde je 30,00 €
Fallpauschale je 4,00 €
Ruhender Verkehr:
Überwachungsstunde je 40,00 €
Fallpauschale je 5,00 €
Fließender Verkehr:
Überwachungsstunde je 100,00 €
Fallpauschale je 8,00 €
Fließender Verkehr:
Überwachungspauschale je 140,00 €
Fallpauschale je 10,00
Erlass Bußgeldbescheid: 1,00 €/Fall
Erlass Bußgeldbescheid: 2,00 €/Fall

Der Beitritt zum Zweckverband wird auf Grund der erkennbaren Verbesserungen des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer in Bezug auf überhöhte Geschwindigkeit und beim Falschparken befürwortet.

Beratung

Teilweise wird der Beitritt zum Zweckverband in Bezug auf mögliche Schwierigkeiten bei einem gewünschten Austritt als problematisch gesehen. Zudem werden die mitgeteilten Geschwindigkeitsüberschreitungen als nicht gravierend eingestuft. Die anfallenden Ausgaben sollten deshalb anstatt für die Verkehrsüberwachung sinnvollerweise für bauliche verkehrsberuhigende Maßnahmen verwendet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass solche Maßnahmen bei Straßen, welche nicht in der Baulast des Marktes Gößweinstein stehen, kaum durchzuführen sind. Diese Straßen haben jedoch grundsätzlich ein höheres Verkehrsaufkommen als die in der Baulast des Marktes Gößweinstein stehenden. Die Gefahr von Geschwindigkeitsüberschreitungen ist hier deshalb höher, die Gesamtwirkung von Baumaßnahmen auf Gemeindestraßen in der Gesamtschau deshalb begrenzt. Zudem sind solche Maßnahmen, wenn überhaupt, erst in ferner Zukunft umsetzbar.
Von den Bürgerversammlungen wird berichtet, dass keine Kritik an der Überwachung des fließenden Verkehrs angebracht wird. Großteils gilt dies auch für Rückmeldungen in der Rathausverwaltung. Vielmehr wird gewünscht, die Überwachung, insbesondere vor dem eigenen Haus, auszuweiten.
Durch einen Beitritt zum Zweckverband sinken die zu entrichtenden Leistungsentgelte, sodass künftig eine Reduzierung des Kostenaufwandes zu erwarten ist. Trotzdem sollte im Hinblick auf die anfallenden Kosten eine sorgfältige und zurückhaltende Buchung der Leistungen erfolgen.
Die Installation von stationären Geschwindigkeitsanzeigen wird zudem angeregt.
Auch sollte geprüft werden, ob insbesondere die 30er Schilder auffallender gestaltet werden.

Beschluss

  1. Der Markt Gößweinstein beschließt, dass er die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes beibehält, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Dieser Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.
  2. Der Markt Gößweinstein tritt dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz bei.
  3. Der Markt Gößweinstein überträgt die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
    1. die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
    2. die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,
auch weiterhin dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz.
  1. Zum Verbandsrat in der Verbandsversammlung des Zweckverbands wird bestimmt:
    1. Hanngörg Zimmermann, Erster Bürgermeister
Zum Vertreter als Verbandsrat in der Verbandsversammlung des Zweckverbands wird bestimmt:
    1. Georg Bauernschmidt, Zweiter Bürgermeister
  1. Der Beitritt erfolgt auf der Basis der Verbandssatzung des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz in der geltenden Fassung und des vorliegenden Entwurfs der Satzung zur Änderung dieser Verbandssatzung. Die o.g. Verbandssatzung und der Satzungsentwurf sind wesentliche Bestandteile dieses Beschlusses.
  2. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die bestehende Zweckvereinbarung vorzeitig zum Zeitpunkt des Beitritts zum Zweckverband zu kündigen.

Tischvorlagen:
  1. Konsolidierte Verbandssatzung des ZV KVS Oberpfalz
  2. Entwurf der 5. Änderungssatzung des ZV KVS Oberpfalz
  3. Aufstellung Messergebnisse

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

9. Kommunalwahl 2020; Berufung des Wahlleiters und der Stellvertreterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 9

Sachverhalt

Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat für die Kommunalwahl rechtzeitig einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter.
Dazu können folgende Personen berufen werden:
  • Erster Bürgermeister
  • einer der weiteren Bürgermeister
  • ein sonstiges Mitglied aus dem Gemeinderat
  • eine Person aus dem Kreis des Bediensteten oder
  • eine Person aus dem Kreis der Wahlberechtigten

Allerdings kann nach Art. 5 Abs. 1 S. 4 GLKrWG eine Person nicht zum Wahlleiter oder dessen Stellvertreter berufen werden, wenn folgende Ausschlussgründe vorliegen:
  • Personen, die für die Wahl zum Ersten Bürgermeister oder Gemeinderat als sich bewerbende Person vorgeschlagen worden sind
  • Personen, die für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet haben
  • Personen, die für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter sind

Bereits bei den Kommunalwahlen 2008 und 2014 wurde der Wahlleiter aus dem Kreis der Verwaltung berufen, was sich auch als praktikabel erwiesen hat.

Beschluss

Zum Wahlleiter und dessen Stellvertreterin werden berufen:

Wahlleiter:                Peter Thiem (geschäftsleitender Beamter)
Stellv. Wahlleiterin:        Katrin Krasser (Wahlsachbearbeiterin)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Kommunalwahl 2020; Erhöhung der Anzahl der Stimmbezirke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 10

Sachverhalt

Briefwahlbezirke:
Bereits bei der Kommunalwahl 2014 wurden aufgrund der steigenden Anzahl an Briefwählern drei Briefwahlbezirke eingerichtet. Damals mussten die Wahlhelfer dieser Briefwahlvorstände die Stimmen von insgesamt 1.269 Wählern (2008: 722 Briefwähler) auszählen. Die letzten Wahlergebnisse bzw. Unterlagen aus den Briefwahlbezirken gingen deshalb erst gegen 0:30 Uhr im Rathaus ein. Dies ist im Hinblick auf die beruflichen Verpflichtungen der Wahlhelfer am Folgetag nicht zumutbar. Deshalb und auch aufgrund der zu erwartenden weiter steigenden Anzahl an Briefwählern ist die Einrichtung eines vierten Briefwahlbezirkes für die Kommunalwahl 2020 unbedingt erforderlich.

Wahlbezirke:
Zur Information: Begründet durch die bereits erwähnte immer größer werdende Anzahl an Briefwählern ergibt es sich zwangsläufig, dass die Anzahl der Wähler in den einzelnen Wahllokalen sinkt. Deshalb wurde seitens der Verwaltung über die Möglichkeit diskutiert, einzelne kleinere Wahlbezirke aufzulösen. Allerdings möchte die Verwaltung die evtl. betroffenen Wahlbezirke wie z.B. Morschreuth (94 bei Kommunalwahl 2014) solange wie möglich beibehalten. Die Einteilung der sonstigen Stimmbezirke soll deshalb unverändert bleiben.
Die weitere Entwicklung wird aber bei den künftigen Wahlen beobachtet.

Beschluss

Für die Kommunalwahl 2020 werden vier Briefwahlbezirke eingerichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Kommunalwahl 2020; Festlegung der Höhe der Wahlhelferentschädigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 11

Sachverhalt

Bei der Kommunalwahlen 2014 wurde folgende Entschädigung gezahlt:

Brief-/Wahlvorsteher:                        45,00 €  
Sonstige Wahlhelfer:                        35,00 €

Es wird vorgeschlagen, die Entschädigung zu erhöhen.

Beratung

Auf Anfrage wird mitgeteilt, dass der Markt Gößweinstein mit der Höhe der Wahlhelferentschädigung im Vergleich zu anderen Gemeinden im Mittelfeld liegt.

Beschluss

Die Wahlhelferentschädigung wird wie folgt festgelegt:

Kommunalwahl 15.03.2020
Brief-/Wahlvorsteher:                55,00 €  
Sonstige Wahlhelfer:                        45,00 €

Evtl. Stichwahl 29.03.2020
Brief-/Wahlvorsteher                        55,00 €
Sonstige Wahlhelfer:                        45,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Marktgemeinderatssitzung 22.10.2019 ö 12

Sachverhalt

Anfragen liegen nicht vor.

Datenstand vom 25.10.2019 11:57 Uhr